Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Verfahren beachtet wurde. Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, sodass sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG rechtswidrig ist, darf der Beihilfebegünstigte nicht legitim auf die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung vertrauen (39). (127) Dänemark muss somit ungeachtet seiner Argumentation alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die gewährte unvereinbare Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückzufordern. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der auf der Grundlage der auf der Entnahmegenehmigung angegebenen Menge hätte bezahlt werden müssen, und dem Betrag, der für eine Entnahmemenge von 25 000 m3 bezahlt wurde. (128) Gemäß den Bestimmungen unter Randnummer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (40) hat Dänemark ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses vier Monate Zeit, um den Beschluss umzusetzen. Zur zurückzuzahlenden Beihilfe kommen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (41) auch die aufgelaufenen Zinsen hinzu. (129) Der vorliegende Beschluss muss unverzüglich umgesetzt werden, soweit nicht Beihilfen betroffen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen aus der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (42) maßgeblichen De-minimis-Verordnung erfüllten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Ermäßigung der durch Artikel 24 des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 eingeführten Steuer um zwei Drittel gemäß Artikel 24b desselben Gesetzes enthält kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 2 Die Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Menge von 25 000 m3 aufgrund von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 bildet eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 3 Die durch die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe für Entnahmegenehmigungen bis 6 000 m3 enthält kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 4 Die durch die Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Menge von 25 000 m3 aufgrund von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe ist von Dänemark unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt worden und bildet eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe. Artikel 5 Die durch eine Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Menge von 25 000 m3 gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes Nr. 935 vom 24. September 2009 sich ergebende Beihilfe bildet keine staatliche Beihilfe, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen einer der kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen erfüllt, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gültig war. Artikel 6 (1)   Dänemark muss die in Artikel 4 genannte Beihilfe von den Beihilfeempfängern zurückfordern. (2)   Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig. (3)   Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen. Artikel 7 Die Rückforderung der in Artikel 4 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Dänemark gewährleistet, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 8 (1)   Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor: a) eine Aufstellung der Beihilfeempfänger, die eine Beihilfe gemäß Artikel 4 erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag, den jeder einzelne erhalten hat; b) den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von allen Empfängern zurückgefordert werden muss, deren Beihilfen nicht unter die De-minimis-Regelung fallen; c) eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses; d) die Unterlagen zum Nachweis, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind. (2)   Dänemark unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Dänemark legt auf Anforderung der Kommission unverzüglich alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Ferner macht Dänemark genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 2017 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. In beiden Fällen sind die Bestimmungen im Wesentlichen gleichlautend. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. Diese Begriffe aus dem AEUV werden im vorliegenden Beschluss verwendet. (2)  Im Rahmen dieses Verfahrens schloss die Kommission, dass der Besteuerungsmechanismus kein Element staatlicher Beihilfe enthielt. (3)  Schreiben SG-Greffe(2012) D/5011. (4)   ABl. C 114 vom 19.4.2012, S. 4. (5)  Der Ausdruck „allgemeine Wasserversorgung“ steht für öffentliche oder private Anlagen, die mindestens zehn Haushalte mit Trinkwasser versorgen. (6)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (8)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (9)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (10)   ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. Dieser Rahmen wurde 2009 auf die landwirtschaftliche Primärproduktion ausgeweitet (ABl. C 261 vom 31.10.2009, S. 2) und anschließend für alle Bereiche, in denen er gilt, bis Ende 2011 verlängert (ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5). (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 82. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 42, und Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 62. (13)  Jährlich können insgesamt ca. 188 Mio. m3 Oberflächenwasser erfasst werden, davon 13 Mio. m3 durch Primärerzeuger (ca. 500 Betriebe) in erster Linie zu Bewässerungszwecken. Die größte Genehmigung, die im Zeitraum 2009-2011 erteilt wurde, galt bei der Bewässerung für 270 000 m3 jährlich und in der Tierhaltung für 511 000 m3 jährlich. (14)  Entscheidung K(2003) 777 endg. COR in der geänderten Fassung (s. Dokument K(2003) 1224 endg.). (15)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Bundesrepublik Deutschland und Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH und Bremer Vulkan Verbund AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-329/93, C-62/95 und C-63/95, ECLI:EU:C:1996:394. (17)   ABl. C 105 vom 24.4.2010, S. 3. (18)  Dokument K(2009) 8093 endg. (19)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) ersetzt. (20)  Die Statistiken zum innergemeinschaftlichen Handel zeigen, dass sich die dänischen Einfuhren von Agrarerzeugnissen 2011 auf 6,886 Mrd. EUR und die Ausfuhren auf 9,223 Mrd. EUR beliefen. 2013 waren es 7,811 Mrd. bzw. 9,408 Mrd. EUR. Bei Getränken erreichten sie 271,9 bzw. 547,3 Mio. EUR. (21)  Gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt: Allein der Umstand, dass sich die Wettbewerbssituation des Unternehmens durch Erlangung eines Vorteils verbessert, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte und der den anderen Mitwettwerbern nicht zugutekommt, genügt, um eine Wettbewerbsverzerrung nachzuweisen (Rechtssache C-730/79, Philip Morris/Kommission, ECLI:EU:C:1980:209). (22)   ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1. (23)  Siehe Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-143/99, Adria Wien (Fußnote 13), Erwägungsgrund 41; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-308/01, GIL Insurance, ECLI:EU:C:2004:252, Rn. 68; Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2015 in der Rechtssache C-172/03, Heiser, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 40; und Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006 in der Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 54. (24)  Siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006 in der Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission (siehe Fußnote 26). (25)  Siehe Fußnote 23. (26)  Jetzt Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (27)  Rechtssache C-173/73, Italienische Republik gegen Kommission, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 36. (28)  Wird jetzt als Binnenmarkt bezeichnet. (29)  Siehe Randnummer 733 der Rahmenregelung der Europäischen Union über die staatlichen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und im ländlichen Raum 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1). (30)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. Ihre Gültigkeit ist durch die Kommissionsmitteilung vom 20. November 2013 bis zum 30. Juni 2014 verlängert worden (ABl. C 339 vom 20.11.2013, S. 1). (31)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (32)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). (33)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (34)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (35)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3). (36)  Der Beihilfebetrag ist auf 15 000 EUR pro Unternehmen höchstbegrenzt. (37)  Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Rn. 16, ECLI:EU:C:1993:233. (38)  Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Rn. 27, ECLI:EU:C:1995:95. (39)  Urteil vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, Rn. 230, ECLI:EU:T:2016:227. (40)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. (41)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (42)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.