Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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istungen definiert und die Wasserversorgung eben eine Dienstleistung, oder anders gesagt, eine wirtschaftliche Tätigkeit, darstellt, und ob im vorliegenden Fall eine unterschiedliche Sach- und Rechtslage gegeben ist, darf nicht anhand der Eigentümer allgemeiner Anlagen und der Eigentümer privater Anlagen beurteilt werden, sondern anhand des Unterschieds zwischen Unternehmen, die an eine allgemeine Anlage angeschlossen sind, und Unternehmen aus derselben Branche, die ihre eigene Anlage besitzen. (75) Dennoch ist zu prüfen, ob die Maßnahme trotz ihrer Selektivität, oder anders gesagt, ihrer Anwendung auf bestimmte Unternehmen, diesen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Hierzu stellt die Kommission fest, dass diejenigen, die eine Steuerermäßigung um zwei Drittel erhalten, nach einem theoretischen Verbrauch gemäß Entnahmegenehmigung besteuert werden, während diejenigen, die die Abgabe in voller Höhe entrichten, nach der tatsächlich verbrauchten Wassermenge besteuert werden. Ferner hält sie fest, dass den dänischen Behörden zufolge die Eigentümer privater Anlagen die durch die Entnahmegenehmigungen abgedeckten Wassermengen nur zu einem Drittel (34 % — siehe Erwägungsgrund 34) ausgeschöpft haben. Aufgrund dieser Elemente ist die Kommission der Ansicht, dass mit der Steuerermäßigung um zwei Drittel ein Ausgleich für die Auswirkungen geschaffen werden soll, die sich durch die unterschiedliche Besteuerung nach tatsächlich verbrauchter Menge und die Besteuerung auf der Grundlage des laut Entnahmegenehmigung zulässigen Volumens ergeben. Außerdem hätten die Einnahmen ohne diese Ermäßigung den Finanzierungsbedarf für die Ausweisung und die Bewirtschaftungsplanung der für die Trinkwasserversorgung besonders wichtigen Gebiete bei Weitem überstiegen. In Anbetracht dieser Elemente schließt die Kommission, dass die Abgabenermäßigung um zwei Drittel gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft und somit kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält. (76) Es müsste nunmehr geklärt werden, ob beim Szenario von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes ein Beihilfeelement durch die Höchstbegrenzung der Abgabe auf eine Wassermenge von 25 000 m3 und die Befreiung für Genehmigungen bis 6 000 m3 gegeben ist. Höchstbegrenzung der Abgabe auf 25 000 m3 (77) In Bezug auf die Höchstbegrenzung der Abgabenpflicht auf eine Menge von 25 000 m3 können sich die dänischen Behörden nicht auf eine unterschiedliche Rechts- und Sachlage herausreden, denn Unternehmen mit einer Entnahmegenehmigung für Mengen über 25 000 m3, denen die Obergrenze zugutekommt, sind der gleichen Grundbesteuerung unterworfen wie Unternehmen mit einer Entnahmegenehmigung für Mengen bis 25 000 m3 (Zahlung eines Drittels der Abgabe gemäß Artikel 24 des kodifizierten Gesetzes) in denselben Einzugsgebieten. Außerdem kann man das Argument der dänischen Behörden nicht gelten lassen, wonach das Vorliegen eines eventuellen Vorteils vielmehr anhand derjenigen, die die Abgabe für eine Wassermenge von bis zu 25 000 m3 zahlen, als anhand derjenigen geprüft werden müsse, die eine Entnahmegenehmigung für mehr als 25 000 m3 Wasser besitzen, aber nur für 25 000 m3 besteuert werden, denn, wie Erwägungsgrund 18 eindeutig zeigt, beinhaltet der Regelfall gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes, dass alle ein Drittel der laut Artikel 24 des kodifizierten Gesetzes vorgesehenen Abgabe zahlen, und die Festsetzung einer Obergrenze von 25 000 m3 bildet de facto eine lex specialis abweichend vom Grundsatz der Zahlung eines Drittels der Abgabe (denn je höher die Wassermenge laut Genehmigung, desto niedriger ist die Abgabe prozentmäßig). Die damit geschaffene Ausnahme begründet somit prima facie ein Selektivitätselement in der Regelung und verschafft Unternehmen mit einer Entnahmegenehmigung für mehr als 25 000 m3 einen Vorteil gegenüber Unternehmen, deren Entnahmegenehmigung 25 000 m3 nicht überschreitet; demgegenüber befinden sich alle Unternehmen aus dem Geltungsbereich von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes in derselben Sach- und Rechtslage, da sie eine Entnahmegenehmigung für eine private Anlage besitzen und bis zur Höchstbegrenzung gleich stark besteuert wurden. (78) Dennoch gilt es, näher auf die Argumente einzugehen, die die dänischen Behörden zur Rechtfertigung der Höchstbegrenzung durch die Logik des Steuersystems vorgebracht haben. Die aktuelle Rechtsprechung findet sich hauptsächlich in der Kommissionsmitteilung über den Begriff „staatliche Beihilfe“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV wieder, doch zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung waren die Vorgaben der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (im Folgenden die „alte Mitteilung“) maßgeblich. (79) Wie es unter Randnummer 23 der alten Mitteilung heißt, ist die differenzierende Natur bestimmter Maßnahmen nicht unbedingt ein Grund, diese als staatliche Beihilfen anzusehen. Unter Randnummer 24 der Mitteilung wird dieser Ansatz weiter ausgeführt und betont, dass die Progressivität der Steuertabellen für die Besteuerung von Einkommen oder Gewinn aufgrund der Steuerumverteilungslogik gerechtfertigt ist. Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass auch die Höchstbegrenzung der Steuer auf eine Wassermenge von 25 000 m3 mutatis mutandis im Sinne dieser Logik liegt. (80) Diesen Standpunkt kann die Kommission nicht gelten lassen. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich dadurch, dass die Steuer bei den Genehmigungen für die größten entnehmbaren Wassermengen höchstbegrenzt ist, bestimmt kein höherer Steuertarif für diejenigen, die diese Genehmigungen besitzen. Im Gegenteil, dank der Höchstbegrenzung können sie einen (deutlich) niedrigeren Betrag zahlen, als sie ohne entsprechende Obergrenze hätten zahlen müssen. Die Umverteilungslogik wird — auch bei einer Auslegung mutatis mutandis — durch die Höchstbegrenzung somit ins Gegenteil verkehrt, da letztendlich Betriebe mit einer Entnahmegenehmigung für mehr als 6 000 m3, aber weniger als 25 000 m3 unverhältnismäßig mehr bezahlen müssen. Daher kann in diesem Fall nicht von der Anwendung eines progressiven Steuertarifs die Rede sein. (81) Auch den Verweis der dänischen Behörden auf Randnummer 27 der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (wonach sich besondere Vorschriften ohne Ermessenselement nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems rechtfertigen lassen, vor allem wenn sie besonderen Buchhaltungsanforderungen oder der Bedeutung des Grundeigentums eines für bestimmte Sektoren charakteristischen Vermögenswerts Rechnung tragen; solche Vorschriften begründen also keine staatlichen Beihilfen) kann die Kommission nicht gelten lassen; dies gilt folgerichtig auch für den Verweis auf das Beihilfeverfahren N 472/2002 (siehe Erwägungsgrund 34 letzter Gedankenstrich). Zunächst einmal bedeutet das Fehlen eines Ermessenselements nicht zwangsläufig, dass auch keine selektive Handhabung vorliegt. Dann erinnert die Kommission daran, dass mit der Höchstbegrenzung der Grundsteuer, die im Rahmen des Verfahrens N 472/2002 untersucht wurde, die Wertsteigerung von Grundstücken in Dänemark begrenzt werden sollte, die sich auf die Steuerlast für alle Wirtschaftsbeteiligten des Agrarsektors auswirkte, während im vorliegenden Fall nur ein Teil der Wirtschaftsbeteiligten des Agrarsektors (nämlich diejenigen, die eine Entnahmegenehmigung für eine Menge über 25 000 m3 besitzen) von der Maßnahme profitieren konnte. Angesichts dieser Elemente kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die Bedingungen aus den Randnummern 24 und 27 der alten Mitteilung hinreichend erfüllt sind. Sie schließt somit, dass die Höchstbegrenzung der Abgabe gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt ist und somit selektiv ist. Steuerbefreiung für Wasserentnahmegenehmigungen bis 6 000 m3 (82) In Bezug auf die vollständige Befreiung für diejenigen, die eine Fördergenehmigung für eine Wassermenge bis 6 000 m3 jährlich besitzen, räumen die dänischen Behörden selbst ein, dass die Maßnahme insofern selektiv ist, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Sie betonen jedoch die Geringfügigkeit möglicher Steuerausfälle (siehe Erwägungsgrund 35), um eine Ausnahmeregelung durch die verwaltungstechnische Handhabung des Systems zu rechtfertigen. Die Kommission stellt nämlich fest, dass durch die Beihilfe nur geringe Einnahmeausfälle entstehen, und räumt ein, dass der Einzug von Kleinstbeträgen, wie hier angesprochen, einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht hätte (man hätte für rund 75 000 Genehmigungen behördliche Schritte einleiten müssen, um einen Einzelbetrag von ca. 40 EUR jährlich zurückzufordern — siehe Erwägungsgründe 19 und 35). Nun liegt aber der Zweck eines Steuersystems eigentlich darin, einem Staat Einnahmen zu verschaffen und nicht Ressourcen zu verschwenden, sodass letztendlich nichts eingenommen wird oder sogar Verluste eintreten. Außerdem wären aufgrund der fehlenden Meldepflicht für kleinere Genehmigungen aufwendige behördliche Nachforschungen erforderlich gewesen, wodurch erneut hohe Kosten entstanden wären. Vor diesem Hintergrund kann die Kommission davon ausgehen, dass die gesamte Steuerentlastung bei Entnahmegenehmigungen für Mengen unter 6 000 m3 jährlich durch die Natur und den inneren Aufbau des dänischen Steuersystems gerechtfertigt ist, daher kein Selektivitätselement darstellt und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bildet. Vorliegen staatlicher Mittel, Zurechenbarkeit und Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs zwischen Mitgliedstaaten bei Höchstbegrenzung der Steuer auf 25 000 m3 (83) Die übrigen, für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe charakteristischen Elemente, die bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angesprochen wurden, sind durch die Höchstbegrenzung der Besteuerung auf 25 000 m3 weiterhin gegeben: Die Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln finanziert, da der Staat durch die Höchstbegrenzung der Steuer auf eine bestimmte Wassermenge auf Einnahmen verzichtet; sie begünstigt bestimmte Unternehmen (mit Entnahmegenehmigungen für mehr als 25 000 m3); angesichts des Handelsumfangs ist sie geeignet, den Handel zu beeinträchtigen (siehe Fußnote 20) und den Wettbewerb zu verfälschen (siehe Fußnote 21), umso mehr als die nicht als Steuer abgeführten Summen für andere Zwecke im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit der Beihilfeempfänger verwendet werden konnten. (84) Diese Feststellungen und insbesondere der Verweis auf die Rechtsprechung gemäß Fußnote 21 entkräften im Übrigen den Einwand der dänischen Behörden zur Beweislast (siehe Erwägungsgrund 39). (85) Der Vollständigkeit halber fügt die Kommission hinzu, dass sie das Argument der dänischen Behörden nicht gelten lassen kann, wonach Unternehmen aus den anderen Mitgliedstaaten nicht denselben Abgaben unterworfen seien wie die dänischen Unternehmen, und es somit nur schwer nachvollziehbar sei, wie Letztere damit in den Genuss eines Wettbewerbsvorteils gekommen sein sollen (siehe Erwägungsgrund 48). Gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich „bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 (26) notwendigerweise von der Wettbewerbslage auszugehen […], die vor dem Erlass der strittigen Maßnahme (27) auf dem gemeinsamen Markt (28) bestand“. Im vorliegenden Fall ist also von der Lage vor Einführung der Abgabe und der zeitgleich eingeführten Höchstbegrenzung auszugehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Einführung der Abgabe den Begünstigten, die von der Zahlung eines Betrags befreit wurden, den sie zur Finanzierung ihrer Tätigkeit im Wettbewerb mit den anderen Wirtschaftsbeteiligten auf dem Markt verwenden konnten, einen Vorteil in Form einer Höchstbegrenzung (die de facto einer Steuerermäßigung gleichkommt und vor ihrer Einführung nicht gegeben war) verschafft hat. Im Vertrag sind, so die Rechtsprechung weiter, Modalitäten gegen generische Verzerrungen vorgesehen, wie sie sich durch die Unterschiede zwischen den Steuersystemen der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben. Bei Änderung bestimmter Elemente der Produktionskosten in einem Wirtschaftsbereich eines Mitgliedstaats kann das bestehende Gleichgewicht gestört werden (oder anders gesagt, es werden bestimmte Wirtschaftsbeteiligte gegenüber anderen begünstigt). Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen durch einseitige Maßnahmen in einem Wirtschaftsbereich an diejenigen in anderen Mitgliedstaaten anzugleichen, diesen Maßnahmen den Beihilfecharakter nicht nehmen kann. (86) Da damit nachweislich eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist zu prüfen, ob diese Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. VII.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe, die sich durch die Höchstbegrenzung der Steuer auf 25 000 m3 ergibt, mit dem Binnenmarkt (87) In den gemäß Artikel 107 Absätzen 2 und 3 AEUV vorgesehenen Fällen können bestimmte Maßnahmen abweichend davon als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (88) Im vorliegenden Fall kommt als einzige Ausnahmeregelung die Vorschrift aus Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV infrage, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (89) Damit diese Ausnahmeregelung anwendbar ist, muss die fragliche, nicht angemeldete Beihilfe, die den Umweltschutz im Agrarsektor betrifft, anhand der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung gültig waren (29), d. h. im vorliegenden Fall anhand der Bestimmungen aus der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (30) analysiert werden. (90) Unter Randnummer 62 dieser Rahmenregelung heißt es im Wesentlichen, dass die Kommission nicht durch die Rahmenregelung geregelte Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (31) (im Folgenden die „Umweltschutzleitlinien“) prüfen wird. (91) In den „Umweltschutzleitlinien“ sind für Beihilfen in Form von Ermäßigungen oder Befreiungen von Umweltabgaben, wie sie hier infrage stehen, die Vorschriften unter den Randnummern 151, 154 und 155 bis 159 maßgeblich. In Absatz 13 der „Umweltschutzleitlinien“ wird eine Umweltsteuer als Abgabe definiert, deren Gegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Güter oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden. Im vorliegenden Fall trifft diese Definition auf die neu eingeführte Steuer insofern zu, als die Nutzung der Wasserressourcen ein Umweltproblem darstellen kann, wenn sie nicht sachgerecht gesteuert wird (aus diesem Grund fließt der Erlös der Abgabe auch in die Erstellung eines Ressourceninventars). Außerdem ist davon auszugehen, dass die Höchstbegrenzung der Abgabe zu einem niedrigeren Zahlbetrag geführt hätte, als normalerweise hätte bezahlt werden müssen. (92) Unter Randnummer 151 der „Umweltschutzleitlinien“ heißt es, dass Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken und dem allgemeinen Ziel der Steuer nicht zuwiderlaufen. (93) Die Kommission kann das von den dänischen Behörden unter Erwägungsgrund 42 ausgeführte Argument, wonach der allgemeine Erhebungsmechanismus der Abgabe dazu beitragen sollte, das Umweltschutzniveau zu verbessern, indem die größten Trinkwasserverbraucher stärker belastet und zu einem sparsameren Verbrauch veranlasst werden sollten, zwar gelten lassen; dennoch ist sie der Auffassung, dass die Höchstbegrenzung im engeren Rahmen von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes (hier maßgeblich, da beim Besteuerungsmechanismus insgesamt in ebendiesem Artikel das einzige Beihilfeelement liegt, dessen Vereinbarkeit bewertet werden muss) dem allgemeinen Ziel der Abgabe (ausreichend Steuereinnahmen zur Finanzierung der Wasserressourcenerfassung erzielen — siehe Erwägungsgrund 69) abträglich sein konnte, da die Höchstbegrenzung nicht mehr bewirkt, dass die Steuerlast hin zu den größten Wasserverbrauchern verlagert wird, sondern im Gegenteil den Inhabern von Entnahmegenehmigungen für die größten Wassermengen die Zahlung eines (erheblichen) Teils der Abgabe erspart. Da jedoch die Bestimmungen aus Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes nur ein Teil des Besteuerungsmechanismus sind und ohne Höchstbegrenzung — laut den von den dänischen Behörden vorgelegten Angaben (siehe Erwägungsgrund 34, dritter Gedankenstrich) — zu mindestens doppelt so hohen Einnahmen geführt hätten, wie die Abgabe gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes für die Finanzierung der beabsichtigten Planungsarbeiten einbringen sollte, ist für die Kommission nachvollziehbar, dass die eigentliche Höchstbegrenzung — auch einschließlich eines Beihilfeelements, wie nachgewiesen — dem allgemeinen Ziel der Abgabe nicht zuwiderläuft und die Bestimmungen aus Randnummer 151 der Umweltschutzleitlinien erfüllt sind. (94) Unter Randnummer 154 der Umweltschutzleitlinien heißt es im Wesentlichen, dass in Form von Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen gewährte Beihilfen, die nicht unter die Richtlinie 2003/96/EG (32) fallen, für die Dauer von 10 Jahren als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die unter den Randnummern 155-159 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (95) Wie bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, ist das Kriterium von 10 Jahren im vorliegenden Fall nicht maßgebend. Die Abgabe wurde nämlich 2009 eingeführt, sollte nur bis 2017 erhoben werden und wurde am 31. Dezember 2011 wieder abgeschafft. (96) Wie es unter Randnummer 155 der „Umweltschutzleitlinien“ im Wesentlichen heißt, wird die Kommission bei der Analyse von Steuerregelungen, die staatliche Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und deren Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftszweige prüfen. (97) Unter Randnummer 156 der Umweltschutzleitlinien heißt es, dass sich die Kommission zu diesem Zweck auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen stützen wird. Diese Angaben sollten sich insbesondere auf Folgendes beziehen: zum einen auf die von den Befreiungen/Ermäßigungen betroffenen Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern und zum anderen auf die Situation der Hauptbegünstigten in jedem betroffenen Wirtschaftszweig, Art und Weise, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beiträgt. Die freigestellten Wirtschaftszweige sollten sachgerecht beschrieben werden, und die größten Begünstigten in jedem Wirtschaftszweig sollten angegeben werden. Für jeden Wirtschaftszweig sollten die Techniken aufgeführt werden, die im EWR im Hinblick auf die Verringerung der von der Steuer erfassten Umweltbelastung am wirksamsten sind. (98) Die Kommission stellt fest, dass die meisten aufgezählten Anforderungen bezogen auf das Umfeld, in das die fragliche Höchstbegrenzung eingebettet ist, nicht maßgeblich sind. Zu den Begünstigten der Höchstbegrenzung hat Dänemark Angaben geordnet nach den laut Genehmigung zulässigen Mengen vorgelegt. Daraus geht hervor, dass im Sektor der Primärproduktion im Jahr 2009 ca. 35 600 m3, im Jahr 2010 36 300 m3 und im Jahr 2011 39 000 m3 im Durchschnitt abgedeckt waren; im Sektor der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen belief sich die durchschnittliche Menge auf ca. 262 000 m3 im Jahr 2009, auf 250 000 m3 im Jahr 2010 und auf 217 000 m3 im Jahr 2011. Dänemark hat auch eine Liste einiger verarbeitender Unternehmen mit den größten Entnahmegenehmigungen vorgelegt, doch es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass diese Unternehmen die größten Nutznießer der Höchstbegrenzung sind, da sie nicht für die verbrauchte Menge, sondern nur die theoretisch entnehmbare Menge gilt; dies bedeutet, dass ein Unternehmen mit geringem Verbrauch in einem Jahr in Wirklichkeit nicht allzu sehr von der Höchstbegrenzung profitiert, wenn es die Abgabe nach möglicher Entnahmemenge zahlt. Im Übrigen ist die Untersuchung der leistungsfähigsten Techniken im EWR, um Umweltbelastungen zu verringern, auch nicht maßgeblich, da die allgemeinen Abkommen für den EWR nicht für den Agrarsektor gelten, und im vorliegenden Fall weder von Technikeinsatz die Rede ist, da es nur darum geht, die Wasserressourcen im Sinne einer besseren Bewirtschaftung zu erfassen, noch von einer Verringerung der Umweltverschmutzung, da es um die Wasserentnahme geht. (99) Im Grunde kann als einziges Kriterium aus der Aufzählung unter Randnummer 156 der „Umweltschutzleitlinien“ nur die Art und Weise bewertet werden, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beitragen kann. (100) In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass die eigentliche Abgabe den Umweltschutz fördern kann, indem sie die Finanzierung eines Wasserressourceninventars zur besseren Bewirtschaftung der Wasserressourcen ermöglicht. (101) Außerdem muss, wie unter Randnummer 157 der „Umweltschutzleitlinien“ angegeben, die Beihilfe in Form einer Ermäßigung oder Befreiung von Umweltschutzabgaben notwendig und verhältnismäßig sein. (102) Unter Randnummer 158 der „Umweltschutzleitlinien“ heißt es, dass die Kommission die Beihilfe als notwendig ansehen wird, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: a) Für die Auswahl der Begünstigten müssen objektive und transparente Kriterien zugrunde gelegt werden, und die Beihilfe muss grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig/relevanten Markt auf dieselbe Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Sachlage befinden; b) Die Umweltsteuer muss ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge haben; c) Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Schätzungen zum Beispiel zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf dem räumlich relevanten Markt sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig/der betreffenden Gruppe vorlegen. (103) Unter Randnummer 159 der „Umweltschutzleitlinien“ heißt es, dass die Kommission die Beihilfe als verhältnismäßig ansehen wird, wenn eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt ist: a) In der Regelung sind Kriterien festgelegt, die sicherstellen, dass jeder Beihilfeempfänger einen Anteil der nationalen Steuer zahlt, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht. Im Rahmen der Regelung kann einem Unternehmen, das die wirksamste Technik anwendet, höchstens eine Ermäßigung in Höhe der Produktionsmehrkosten gewährt werden, die sich aus der Steuer bei Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können. Unternehmen mit einer schlechteren ökologischen Leistung wird eine dieser Leistung entsprechende niedrigere Ermäßigung gewährt; b) Beihilfeempfänger entrichten mindestens 20 % der nationalen Steuer, außer wenn sich ein niedriger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.