Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mitteln, den diese Beihilfe den Begünstigten verschafft, und sie entsprechend dem tatsächlichen Wasserverbrauch der verarbeitenden Unternehmen korrigiert werden müssten (der Nutzungsgrad der Genehmigungen wird auf 48 % geschätzt). Bei Einbeziehung dieser Gewichtung schwanke das Subventionsäquivalent zwischen 143 337 DKK (ca. 19 100 EUR) und 267 369 DKK (ca. 35 650 EUR) jährlich und sei sogar noch niedriger, wenn man die Besteuerung gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes als Referenzszenario zugrunde lege. (51) Hinsichtlich dieser Zahlen betonen die dänischen Behörden, dass sie einzeln betrachtet unter dem Schwellenwert von 200 000 EUR für De-minimis-Beihilfen liegen, die an Agrarerzeugnisse verarbeitende Unternehmen vergeben werden können. Sie räumen ein, dass dieser Schwellenwert bei einzelnen Unternehmen möglicherweise überschritten wird, wenn man alle weiteren, innerhalb von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen einbezieht, geben aber an, dass die Kommission dann auch Beihilfebeträge berücksichtigen müsse, die aufgrund der Bestimmungen des vorübergehenden Rahmens für Krisenbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Danach bestehe nämlich die Möglichkeit, Agrarerzeugnisse verarbeitenden Unternehmen eine Beihilfe von bis zu 500 000 EUR zu gewähren, doch die dänische Regierung habe darauf verzichtet. Den dänischen Behörden zufolge könne ein Unternehmen, das bereits 200 000 EUR als De-minimis-Beihilfe erhalten habe, somit weitere 300 000 EUR im Sinne des vorübergehenden Rahmens für Krisenbeihilfen bekommen. Befreiung (52) Laut Auffassung der dänischen Behörden bildet die Befreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes eine Ausnahme von den Bestimmungen in Artikel 24b, der als Bezugs-Besteuerungssystem dienen soll, doch wenn die Kommission davon ausgehen sollte, dass vielmehr eine Ausnahme von Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes vorliegt, wäre die Befreiung ohnehin kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, oder wenn sie trotzdem als beihilferechtlich bedenklich eingestuft werden sollte, so sei sie mit dem Binnenmarkt vereinbar. (53) Zur Untermauerung ihres Standpunkts machen die dänischen Behörden geltend, dass Unternehmen, die bis zu 6 000 m3 Wasser fördern können, nicht mehr als 250 EUR, wenn man davon ausgeht, dass die Befreiung gegen die Bestimmungen von Artikel 24b verstößt, und nicht mehr als 750 EUR als Beihilfe zugeflossen sind, wenn man davon ausgeht, dass die Befreiung gegen die Bestimmungen von Artikel 24a verstößt (auf die Abgabe gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes entfällt nur ein Drittel des Steueraufkommens durch Artikel 24a). Dann erinnern sie daran, dass die Maßnahme vor dem Hintergrund der maßgeblichen De-minimis-Regelung gewürdigt und die Vereinbarkeit einer rechtswidrigen Beihilfe im Lichte der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung gültig waren, bewertet werden müsse. Diesbezüglich verweisen sie erneut auf den vorübergehenden Rahmen für Krisenbeihilfen und betonen, dass die Kommission nicht umhin könne, ihn im vorliegenden Fall als maßgeblich zu betrachten, weil die Beihilfe nicht im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährt wurde und die dänischen Behörden von den Begünstigten keine Erklärung zu den De-minimis-Beihilfen angefordert haben, die sie vor Inanspruchnahme der fraglichen Maßnahme evtl. erhalten hatten. Wenn sich die Kommission genau an diese Formauflagen halten sollte, so würden — so die Behörden — die Grundsätze, die für die Würdigung rechtswidriger Beihilfen ausschlaggebend sind, ihre Daseinsberechtigung verlieren, da sich eine nicht angemeldete Beihilfe gerade dadurch auszeichne, dass sie die förmlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit nicht erfüllt. Sie führen diesbezüglich weiter aus, dass eine nicht angemeldete Beihilfe nie als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne; dies gelte umso mehr für Beihilfen, die im Sinne einer Gruppenfreistellungsverordnung nicht meldepflichtig seien. (54) Auf der Grundlage dieser Argumente gelangen die dänischen Behörden zu dem Schluss, dass die Befreiung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden müsse, wenn die durch den vorübergehenden Rahmen für Krisenbeihilfen vorgegebenen Beihilfeobergrenzen (500 000 EUR für verarbeitende Unternehmen und 15 000 EUR für Primärerzeuger, De-minimis-Beihilfen eingeschlossen) nachweislich nicht überschritten wurden und die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Befreiung die De-minimis-Obergrenze de facto anheben müsse. Wenn man von den 250 EUR und den 750 EUR aus dem vorstehenden Absatz ausgehe, könnten die durch den vorübergehenden Rahmen für Krisenbeihilfen vorgegebenen Beihilfeobergrenzen im Befreiungszeitraum (2009-2011) nicht überschritten worden sein, auch wenn die verarbeitenden Unternehmen und die Primärerzeuger den bewilligbaren Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen im selben Zeitraum bereits ausgeschöpft hatten. Die dänischen Behörden räumen zwar ein, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe oder einer im Sinne des vorübergehenden Rahmens für Krisenbeihilfen vereinbaren Beihilfe nicht erfüllt waren, doch da Dänemark von den entsprechenden Möglichkeiten damals keinen Gebrauch gemacht habe und die geflossenen Beihilfebeträge nicht über 750 EUR hinausgegangen seien, bestehe auch keine Gefahr, dass die durch den vorübergehenden Rahmen für Krisenbeihilfen vorgegebenen Beihilfeobergrenzen bei einer nachträglichen Anwendung seiner Bestimmungen überschritten werden würden. Rückforderung (55) Die dänischen Behörden machen geltend, dass, selbst wenn die Kommission die Argumente zurückweisen sollte, auf die sie sich zur Erklärung des Nicht-Vorliegens rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen in der Besteuerungsregelung berufen, sie die Rückzahlung der Beihilfen von den Beihilfeempfängern nicht verlangen dürfe, weil sie nur geringen Einfluss auf den Wettbewerb hätten; mit einer Rückzahlung würde sich nicht wieder eine normale Lage einstellen, die Begünstigten hegten berechtigte Erwartungen, und eine Rückforderung, mit der alle Unternehmen wieder gleich behandeln werden würden, sei unmöglich durchzusetzen. (56) Zur Stützung ihres ersten Arguments geben sie an, dass alle Unternehmen, die sich in derselben Sachlage befinden, gleich behandelt wurden; deswegen bestehe — auch theoretisch — nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Außerdem habe die Höchstbegrenzung der Beihilfen bei den Inhabern von Wasserentnahmegenehmigungen für einheitliche Wettbewerbsbedingungen beispielsweise im Sektor der Primärproduktion gesorgt, da gerade bei den Erzeugern, die am stärksten auf die Bewässerung angewiesen sind, ein unverhältnismäßig starker Anstieg der Produktionskosten vermieden wurde. (57) Hinsichtlich ihres zweiten Arguments betonen die dänischen Behörden, dass der Wettbewerbszustand vor 2009 mit einer Rückzahlung nicht wieder hergestellt werden könne, da sich die Primärerzeuger keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Wettbewerbern im eigenen Land oder in anderen Mitgliedstaaten, sondern nur einen Vorteil gegenüber Unternehmen anderer Branchen, die Wasser von allgemeinen Wasserversorgern beziehen, verschafft hätten. Am stärksten würde die Rückforderung diejenigen treffen, die aufgrund der Klimaschwankungen und der Bodenbeschaffenheit stärker bewässern müssen, d. h. nicht der potenzielle Wettbewerbsdruck der Beihilfe, sondern äußere Faktoren wären für die Höhe der Rückzahlung ausschlaggebend. Die Rückforderung würde außerdem zu einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten derjenigen führen, die (abgabenfrei) Oberflächenwasser und nicht das Grundwasser für dieselben Erzeugungen nutzen können; dies stünde im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (19). Und schließlich hätte eine Rückforderung nicht wiedergutzumachende, unverhältnismäßige Folgen im Vergleich zum begrenzten Einfluss der Maßnahme auf den Wettbewerb. (58) In Bezug auf die berechtigte Erwartung der Beihilfeempfänger betonen die dänischen Behörden, dass die meisten potenziellen Beihilfeempfänger wirklich nicht damit rechnen konnten, dass ihnen die Regelung einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil verschafft, vor allem weil es in anderen Mitgliedstaaten keine vergleichbaren Abgaben gebe. Außerdem habe sich kein in- oder ausländisches Unternehmen je über die fragliche Besteuerungsregelung beschwert. Und schließlich hätten die meisten Begünstigten, da die Wasserentnahmegenehmigungen i. d. R. für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren erteilt werden, nicht die Möglichkeit gehabt, bei der Beantragung einer Genehmigung steuerliche Fragen zu berücksichtigen, und bei einer Rückforderung abhängig vom Genehmigungsumfang würden diese unvorhersehbaren Umstände unbeachtet bleiben. Unmöglichkeit, eine effektive Rückforderung durchzusetzen, mit der alle Unternehmen gleich behandelt werden (59) Und was schließlich die Unmöglichkeit einer effektiven Rückforderung, mit der alle Unternehmen wieder gleich behandelt werden, angeht, betonen die dänischen Behörden, dass sich eine effektive Rückforderung nur schwer durchsetzen lasse, da es unmöglich sei, für jeden Beihilfeempfänger das Subventionsäquivalent der fraglichen Beihilfe zu bestimmen, weil der Verbrauch im Zeitraum 2009-2011 nachträglich nicht ermittelbar sei. Außerdem gebe es in Dänemark keinen Bezugsrahmen zur Berechnung des Subventionsäquivalents für alle Unternehmen, und wie viel Steuern Unternehmen, die sich über die allgemeine Wasserversorgung versorgen, indirekt zahlen, richte sich nach dem Nutzungsgrad des Systems; dies bedeute, dass Unternehmen derselben Klasse unterschiedlichen Besteuerungssätzen unterworfen sein können. Für einen wirksamen Ausgleich müsste die Wasserentnahmeabgabe für alle Unternehmen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs jeweils im Zeitraum 2009-2011 und nach einem einheitlichen, aber willkürlich festgesetzten Steuersatz neu berechnet werden, sodass Überzahlungen erstattet würden oder Unternehmen, die zu wenig gezahlt hätten, einen eventuellen Fehlbetrag nachzahlen würden. Dieser Ansatz sei jedoch nicht praktikabel, da es in den meisten Fällen unmöglich sei, den Verbrauch von Unternehmen mit eigenem Brunnen genau zu ermitteln. V.   STELLUNGNAHME DES BETEILIGTEN (60) In seiner Stellungnahme meint der Beteiligte, dass das fragliche Steuersystem kein Element staatlicher Beihilfe für Unternehmen enthält, da die zugestandenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen nicht selektiv sind und der Wettbewerb nicht beeinträchtigt ist. Ihm zufolge ist es mit den Bestimmungen der „Umweltschutzleitlinien“ vereinbar, auch wenn abschließend festgestellt werden sollte, dass das Steuersystem ein Beihilfeelement enthält. Außerdem würde eine Rückforderung von Beihilfen, die für rechtwidrig und unvereinbar erklärt werden sollten, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen. Die Landwirte konnten nicht damit rechnen, dass sie eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten würden, und die Rückforderung an sich wäre unverhältnismäßig, da die meisten Erzeuger die laut Entnahmegenehmigung zulässige Wassermenge nicht ganz ausschöpfen. Und schließlich habe kein in- oder ausländisches Unternehmen bzw. keine in- oder ausländische Organisation jemals eine Wettbewerbsverzerrung infolge der Differenzierung der Besteuerung bemängelt. VI.   ANTWORT DER DÄNISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE STELLUNGNAHME DES BETEILIGTEN (61) In ihrem Schreiben, das per E-Mail vom 2. Juli 2012 übermittelt wurde, stellten die dänischen Behörden fest, dass der Beteiligte ihren Standpunkt teilt, und betonten, dass der Umstand, dass kein Unternehmen oder keine Organisation Einwände vorgebracht habe, zeige, dass die Regelung die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt überhaupt nicht beeinflusst habe. VII.   WÜRDIGUNG VII.1.   Vorliegen einer Beihilfe (62) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (63) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission ausgehend von den ihr vorliegenden Informationen betont, dass in der fraglichen Maßnahme womöglich ein Element staatlicher Beihilfe gegeben war, da die Maßnahme vom Staat gewährt wurde (dem durch eine Steuerermäßigung oder -befreiung Einnahmen entgehen), sie bestimmte Unternehmen begünstigte (zumeist Agrarunternehmen mit einer privaten Wasserentnahmegenehmigung und darunter auch diejenigen, denen vielmehr eine Befreiung als eine Ermäßigung zugutekam, alle wurden finanziell von einer Abgabe entlastet, die sie eigentlich hätten tragen müssen), sie den Handel beeinträchtigen konnte (20) und möglicherweise geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen (21). Außerdem könne, so die Kommission, nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme unter eine De-minimis-Beihilferegelung fällt (siehe Erwägungsgrund 21). In diesem letzten Punkt ist für die Kommission anhand der von den dänischen Behörden vorgelegten Informationen noch immer nicht nachvollziehbar, dass die Maßnahme als unter eine De-minimis-Beihilferegelung fallend eingestuft werden konnte. In Bezug auf den Sektor der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen gaben die dänischen Behörden selbst an, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen möglicherweise nicht erfüllt waren (siehe Erwägungsgrund 51). Im Bereich der Primärproduktion haben die dänischen Behörden keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die Beihilfebeiträge infolge der gewährten Ermäßigungen/Befreiungen nicht doch zu einer Überschreitung der Höchstgrenzen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren zu beachten sind, geführt haben. Angesichts dieser Erwägungen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass die fragliche Maßnahme unter eine De-minimis-Regelung fällt. Es gilt somit abschließend herauszufinden, ob die fragliche Maßnahme ein Element staatlicher Beihilfe im Sinne der anderen maßgeblichen Vorschriften für staatliche Beihilfen enthält. Vorliegen eines selektiven Vorteils (64) Um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden, muss die Maßnahme selektiv sein und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Produktionszweige einen Vorteil verschaffen. (65) Im Rahmen einer Steuermaßnahme ist Selektivität gegeben, wenn eine Ausnahme von einem Bezugs-Steuersystem vorliegt. Im vorliegenden Fall gesteht das dänische Recht Unternehmen mit einer Wasserentnahmegenehmigung, die bestimmte Entnahmemengen überschreitet oder nicht erreicht, eine steuerliche Sonderbehandlung zu (Steuerermäßigung oder -befreiung). Selektivität prima facie durch die Steuerermäßigung auf ein Drittel für die Inhaber einer Wasserentnahmegenehmigung (Artikel 24a und 24b) (66) Wie aus Erwägungsgrund 64 hervorgeht, muss die Maßnahme, um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden, selektiv sein und bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigen. (67) Unter Randnummer 128 der Kommissionsmitteilung über den Begriff „staatliche Beihilfe“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (22), welche die Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung ablöst, wird auf die in der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze eingegangen; danach ist, um feststellen, ob eine Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine staatliche Beihilfe darstellt oder nicht, ein Bezugssystem festzulegen, dann zu prüfen, ob die betreffende Maßnahme durch die Einführung von Differenzierungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten, die sich im Hinblick auf das eigentliche Ziel des Systems in einer ähnlichen Lage befinden, eine Ausnahme von diesem System zulässt, und schließlich ist festzustellen, ob diese Ausnahmeregelung durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Bezugssystems gerechtfertigt ist. (68) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs (23) erkennt ferner für Recht, dass „zur Beurteilung des Merkmals der Selektivität, das zum Begriff der staatlichen Beihilfe gehört, […] Artikel 87 Absatz 1 EG nach ständiger Rechtsprechung die Feststellung [verlangt], ob die fragliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, ‚bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige‘ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden“ (24). Im vorliegenden Fall ist demnach zu klären, ob sich die Betreiber (größtenteils aus dem Agrarsektor) mit eigener Wasserentnahmegenehmigung, denen mit Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes eine Steuerermäßigung zugestanden wurde, in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage befanden wie Wirtschaftsbeteiligte, die an ein allgemeines Wasserversorgungssystem angeschlossen sind und die von den Eigentümern allgemeiner Wasserversorgungssysteme weitergegebene Abgabe bezahlt haben, da sie gezwungen waren, die durch Artikel 24 des kodifizierten Gesetzes eingeführte Abgabe aufgrund von Artikel 24a desselben Gesetzes in voller Höhe zu entrichten. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens haben die dänischen Behörden auf ebendiese Übereinstimmung zwischen tatsächlicher und rechtlicher Lage hingewiesen und sich dabei auf ein Urteil des Gerichtshofs (s. Erwägungsgrund 24 und Fußnote 11) berufen, das nicht in Fußnote 23 aufgeführt ist, aber auf dem gleichen Grundsatz beruht, wie in besagtem Erwägungsgrund beschrieben. Darüber hinaus haben sie geltend gemacht, dass die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und Steuererhebungsverfahren (nach tatsächlich verbrauchter Menge und indirekt bei den Wirtschaftsbeteiligten erhobene Abgabe im Fall von Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes bzw. direkte Abgabe nach Menge, für die eine Entnahmegenehmigung unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch erteilt wird, im Fall von Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes mit Abwandlung durch Artikel 24c) dazu geführt haben, dass sich die Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes der Abgabe indirekt unterworfen waren, und diejenigen, die gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes direkt besteuert werden, nicht in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage befanden. So bestünden zwei unterschiedliche Besteuerungssysteme nebeneinander (zum einen auf der Grundlage von Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes und zum anderen bedingt durch die Artikel 24b und c des kodifizierten Gesetzes), und um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen, müsste dann die Regelung, die sich aus Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes ergibt, als Bezugssystem zugrunde gelegt werden. (69) Die Kommission stellt fest, dass der Zweck der Steuer darin bestand, für die Ausweisung und die Bewirtschaftungsplanung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Trinkwasserversorgung in Dänemark ausreichend Mittel zu beschaffen. Für alle wasserverbrauchenden Unternehmen sollten demnach a priori dieselben Zahlungsbedingungen gelten. Daher muss gerade die Einführung der Abgabe durch Artikel 24 des kodifizierten Gesetzes in Verbindung mit der Verpflichtung, die Abgabe laut Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes in voller Höhe zu zahlen (für alle, die an eine allgemeine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind), als Ausgangspunkt für die Feststellung dienen, ob in den Szenarien aus den Artikeln 24b und 24c des kodifizierten Gesetzes ein Beihilfeelement gegeben war, und zwar unabhängig von möglichen späteren Schlussfolgerungen über die Notwendigkeit, andere Bezugspunkte für die Analyse möglicher Beihilfeelemente aus einem bestimmten Szenario zu verwenden. (70) In Bezug auf Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes muss die Selektivität unter zwei Aspekten bestimmt werden: Zahlung eines Drittels der Abgabe gemäß Artikel 24a einerseits und Höchstbegrenzung der beschränkt steuerpflichtigen Menge auf 25 000 m3 sowie Befreiung für Genehmigungen, die nicht über 6 000 m3 hinausgehen, andererseits. (71) Wie bereits gesagt, muss eine Maßnahme, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie ein Element staatlicher Beihilfe enthält, selektiv sein und bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen (siehe Erwägungsgrund 64). Man muss sich auch fragen, wie die dänischen Behörden geltend gemacht haben (siehe Erwägungsgrund 24), ob die betreffende Maßnahme Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Maßnahme in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage befinden, unterschiedlich behandelt, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs (25) vorschreibt. (72) Diesbezüglich merkt die Kommission insbesondere an, dass, wie aus den von den dänischen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht, das in Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes beschriebene System, eine verbrauchsabhängige Besteuerung vorsieht, im zweiten System laut Artikel 24b die Besteuerung hingegen nur auf der Entnahmemöglichkeit beruht (allerdings wird die laut Genehmigung zulässige Entnahmemenge bei Weitem nicht ausgeschöpft, wie die vorgelegten Daten unter Erwägungsgrund 27 siebter Gedankenstrich belegen). Wie unter den Erwägungsgründen 27 letzter Gedankenstrich und 28 zweiter und dritter Gedankenstrich angegeben, können unterschiedliche Standorte (inner- oder außerhalb des Versorgungsgebiets allgemeiner Wasserversorger) außerdem den Einsatz anderer Wasserversorgungsmodalitäten notwendig machen, und die angestrebte Wasserqualität ist je nach Szenario unterschiedlich, da im Fall von Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes Trinkwasser besteuert wird; im zweiten Szenario hingegen liegen die Unternehmen, die die Grundwasserabgabe zur Finanzierung des Trinkwasserschutzes entrichten müssen, geografisch gesehen neben vielen anderen Betrieben, die aufgrund der Nutzung von Oberflächenwasser nicht abgabenpflichtig sind, und müssen für die Kosten zur Kontrolle der Wasserqualität und des Zustands der Entnahmestellen, die für Unternehmen aus dem ersten Szenario bereits in den Endpreis eingerechnet sind, selbst aufkommen. (73) Allerdings muss die Selektivität einer Maßnahme anhand des vorgegebenen Ziels (siehe Erwägungsgrund 68 und Fußnote 24), oder anderes gesagt, im vorliegenden Fall die Finanzierung für Ausweisung und Bewirtschaftungsplanung der für die Trinkwasserversorgung besonders wichtigen Gebiete, bewertet werden. So gesehen ist festzuhalten, dass angesichts der Natur der Zielsetzung alle Wirtschaftsbeteiligten gleich hoch besteuert hätten werden müssen, damit die Maßnahme nicht als selektiv angesehen wird (siehe Erwägungsgrund 69). Die Kommission kann also nicht umhin, darauf zu schließen, dass die Ermäßigung der Steuer um zwei Drittel gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes selektiv wirkt. (74) Die übrigen, von den dänischen Behörden vorgebrachten Argumente enthalten keine Anhaltspunkte, die diese Schlussfolgerung entkräften. Insbesondere das in Erwägungsgrund 26 angeführte Argument, dass es unterschiedlich viele Eigentümer allgemeiner Versorgungsanlagen und Eigentümer privater Anlagen gebe, ist an sich nicht ausreichend, um das Vorliegen einer unterschiedlichen rechtlichen oder tatsächlichen Lage zwischen den angesprochenen Besteuerungssystemen zu rechtfertigen, da in beiden Fällen die Verbraucher die Abgabe zahlen, entweder indirekt durch Umlegung auf die Wasserrechnung im ersten Fall oder direkt im zweiten Fall; auch das Argument, wonach die Eigentümer allgemeiner Anlagen nicht als Unternehmen einzustufen sind, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (siehe Erwägungsgrund 27 dritter und vierter Gedankenstrich), ist nicht maßgebend, da sich, wie die dänischen Behörden selbst betonen, eine wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.