Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/884 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0884. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rt und jeweiligem Wirtschaftsbereich. — Bei der Einführung der Abgabe wurde die Ermäßigung anhand von Schätzungen, die ergaben, dass die in den Entnahmegenehmigungen eingetragenen Entnahmemengen zu einem Drittel effektiv genutzt werden, auf zwei Drittel der Abgabenhöhe festgesetzt; diese Schätzungen wurden durch nach dem Inkrafttreten der Abgabe erhobene Daten bestätigt; danach nutzten die Agrarunternehmen aus der Primärproduktion die in den jeweiligen Entnahmegenehmigungen eingetragenen Wassermengen im Zeitraum 2009-2011 zu 34 % (bei Agrarerzeugnisse verarbeitenden und vertreibenden Unternehmen erreichte der Nutzungsgrad der Genehmigungen 48 % im selben Zeitraum. Da jedoch über 90 % der erteilten Genehmigungen auf Agrarunternehmen aus der Primärproduktion entfielen, wurde beschlossen, den Nutzungsgrad von 34 % für alle Begünstigten zugrunde zu legen, sodass das System verwaltungstechnisch überschaubar bleibt). — Ohne Höchstbegrenzung hätte die Abgabe gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes 60 Mio. DKK, d. h. mehr als das Doppelte dessen, was seinerseits für die Finanzierung der beabsichtigten Planungsaktivitäten vorgesehen war, eingebracht, und die Belastung durch die Abgabe hätte sich nicht so ausgewogen auf die Landwirte verteilt (Spanne von 80 EUR bis 335 EUR Zahlbeitrag mit Höchstbegrenzung, und von 40 EUR bis 35 000 EUR ohne Höchstbegrenzung); außerdem hätte die eingenommene Summe allein für die Primärerzeugung 138 Mio. DKK betragen, wenn die Agrarunternehmen die Abgabe vollständig und nicht nur ein Drittel davon hätten aufbringen müssen. — Die Höchstbegrenzung sichert ein gewisses Maß an Gleichbehandlung zwischen den Unternehmen, die (abgabenfrei) Oberflächenwasser nutzen, und den Unternehmen, die auf Grundwasser angewiesen sind. — Da sich die Höhe der Abgabe nach der möglichen Entnahmemenge und nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch richtet, wären ohne Höchstbegrenzung bestimmte Unternehmen gezwungen gewesen, unverhältnismäßig hohe Beträge zu zahlen. — Mit der Obergrenze wird ein fester Zahlbetrag für Unternehmen mit Genehmigungen für mehr als 25 000 m3, d. h. 61 % der landwirtschaftlichen Betriebe, eingeführt, und ein Vorteil ergibt sich im Grunde für die 39 % der Unternehmen mit Entnahmegenehmigungen für weniger als 25 000 m3, die nur einen Teil dieser pauschalen Abgabe entrichtet haben; als Vorteil sind höchstens ca. 250 EUR jährlich nutzbar, was deutlich unter der De-minimis-Obergrenze liegt. — Mit der Höchstbegrenzung lässt sich die Wirkung natürlicher Gegebenheiten (wie etwa Klimafaktoren mit Einfluss auf den Bewässerungsbedarf, der von einer Region zur anderen schwanken kann) auf Unternehmen, die dieselben Produkte erzeugen, abmildern. — Im vorliegenden Fall bildet Wasser einen Produktionsfaktor und nicht ein Erzeugnis an sich; nun war aber die Kommission im Verfahren N 472/2002 (14) über die ständige Höchstbegrenzung der „Pro-Mille-Grundsteuer“ zu dem Schluss gekommen, dass die vorgegebene Obergrenze durch die Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist, hauptsächlich aufgrund der zentralen Bedeutung von Ackerflächen als Produktionsfaktor in der Landwirtschaft. — Die Obergrenze wirkt weder in sachlicher noch in regionaler Hinsicht selektiv, denn sie galt unabhängig von Unternehmensgröße oder Wasserverbrauch für Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen; es waren keine Auflagen (auch nicht geografisch) daran gekoppelt, die ein beliebiges Unternehmen ausgeschlossen hätten, und ohne Ermessensspielraum konnten die Behörden nicht von den Berechnungsregeln der Abgabe abweichen (diesbezüglich verweisen sie auf die Entscheidungen der Kommission in den Verfahren N 159/2009 und N 480/2007). — Sollte die Kommission trotzdem davon ausgehen, dass die Obergrenze selektiv ist, so ist sie durch die Logik des dänischen Steuersystems gerechtfertigt, da rund 61 % der Inhaber von Wasserentnahmegenehmigungen den Höchstsatz gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes zahlen und die Zahlung dieses Höchstsatzes somit als Regelfall anzusehen ist. Der Zweck der Abgabe bestand darin, Einnahmen zur Finanzierung kommunaler Wasserschutzmaßnahmen zu erzielen, und mit der Einführung einer Obergrenze sollte eine unzumutbare Belastung für die Branche vermieden und gleichzeitig eine ausgewogene Aufteilung dieser Belastung auf die Wirtschaftsbeteiligten erreicht werden, die dieselben Produkte erzeugen, sich angesichts natürlicher Einflussgrößen (Bodenbeschaffenheit, Niederschlagshöhe) aber einem schwankenden Wasserbedarf gegenübersehen. — Das Bestehen der Obergrenze lässt sich angesichts der Bestimmungen aus der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (15) rechtfertigen, da die Obergrenze in eine Steuerumverteilungslogik eingebettet ist (Randnummer 24 der Kommissionsmitteilung), keinen Spielraum für beliebige Ermessenselemente lässt und an einen Faktor mit besonderer Bedeutung für den Erzeugungsprozess gebunden ist (Randnummer 27 der Kommissionsmitteilung), sodass all diese Parameter auf eine Rechtfertigung durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems schließen lassen. Diesbezüglich verweisen die dänischen Behörden erneut auf die Kommissionsentscheidung im Verfahren N 472/02, um die Bedeutung von Wasser als Produktionsfaktor herauszustellen. (35) In Bezug auf die Befreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes und die Diskriminierung von Unternehmen aus ein und derselben Branche, auf die im förmlichen Eröffnungsbeschluss hingewiesen wird, machen die dänischen Behörden geltend, dass der innere Aufbau des Steuersystems eine Befreiung für den oberen Abschnitt der kleineren Entnahmegenehmigungen aufgrund des geringen Erlöses, der aus der Abgabe gezogen werden könnte, und aufgrund der geringen Belastung der Wasserressourcen durch die Entnahme geradezu folgerichtig erscheinen lässt. Wie sie angeben, hätten die Unternehmen 2009 nur ca. 81 EUR, 2010 nur 84 EUR und 2011 nur 83 EUR zahlen müssen, da sich die Abgabe nach der Wassermenge bemesse, die theoretisch laut Genehmigung gefördert werden könne. Da die meisten erteilten Entnahmegenehmigungen außerdem nur für eine durchschnittliche Menge von 1 000 m3 jährlich galten, wurden sie für den gesamten Zeitraum nur um 40 EUR entlastet. Außerdem unterscheiden sich die kleineren Genehmigungen (für Fördermengen bis 6 000 m3) von den übrigen dadurch, dass ihre Erteilung nicht meldepflichtig ist; das heißt, es gibt kein Register für Genehmigungen, das von den dänischen Steuerbehörden genutzt werden könnte. (36) Die dänischen Behörden schließen ihre Selektivitätsanalyse mit dem Hinweis, dass nur die Befreiung gemäß Artikel 24c des kodifizierten Gesetzes als selektiv angesehen werden könne, da sie bestimmte Unternehmen begünstige, aber ohnehin durch die Natur und den inneren Aufbau des dänischen Steuersystems gerechtfertigt sei. Wie sie weiter ausführen, sei eine Diskriminierung innerhalb dieses Systems aufgrund der beschriebenen Unterschiede im sachlichen und rechtlichen Umfeld ohnehin nicht gegeben, wenn die Kommission an ihrer Auffassung festhalten sollte, dass die Besteuerungsregelung gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes als Bezugssystem zugrunde zu legen ist. Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels (37) In ihren Schreiben, die am 12. Juni 2012 und am 7. November 2013 per E-Mail übermittelt wurden, gehen die dänischen Behörden unter zwei Gesichtspunkten auf diese Fragen ein: zunächst durch einen Vergleich der Besteuerungsregelung gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes einerseits mit den Bestimmungen der Artikel 24b und c andererseits, und dann durch einen Vergleich zwischen der Besteuerungsregelung gemäß Artikel 24b einerseits und der Regelung gemäß Artikel 24c andererseits. (38) In Bezug auf den ersten Vergleich betonen die dänischen Behörden, dass, wenn das Selektivitätskriterium auf eine einzelstaatliche Maßnahme nicht zutreffe, diese Maßnahme auch den Wettbewerb nicht verfälschen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne. Da sie damit angeblich nachgewiesen hätten, dass die Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe den begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich angeblich in der gleichen Rechts- oder Sachlage befinden, keinen Vorteil verschafft, könne auch nicht von einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV die Rede sein. (39) Im Hinblick auf den zweiten Vergleich räumen die dänischen Behörden zwar ein, dass die Begünstigten einer Befreiung einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen hätten, betonen aber, dass der Wert dieser Befreiung so gering sei, dass sie sich nicht auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ausgewirkt habe; ein Beleg dafür sei, dass sich kein Unternehmen beschwert habe. Außerdem obliege es der Kommission — so ihre Auffassung — nachzuweisen, dass eine Beihilfemaßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. Diesbezüglich verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-329/93 Bundesrepublik Deutschland und Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH und Bremer Vulkan Verbund AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (16) und hier insbesondere auf Randnummer 52, wo es heißt: „[…] und in bestimmten Fällen kann sich bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben […].“ Ihnen zufolge habe sich die Kommission lediglich darauf beschränkt, in ihrem Eröffnungsbeschluss die Handelsvolumina dänischer Agrarerzeugnisse aufzuführen, und somit nicht hinreichend begründet, warum die dänische Besteuerungsregelung ihrer Auffassung nach den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt bedrohen könne. Zur Veranschaulichung der Geringfügigkeit der Befreiung führen sie aus, dass einem für die Höchstmenge (6 000 m3) freigestellten Unternehmen 2009 eine Beihilfe von 610 DKK (ca. 81 EUR), 2010 von 630 DKK (ca. 84 EUR) und 2011 von 620 DKK (ca. 83 EUR) zugutekam gegenüber Unternehmen, die gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes nur die ermäßigte Steuer gezahlt haben. Außerdem hätten die weitaus meisten freigestellten Betriebe nur eine Entnahmegenehmigung für eine Menge von 1 000 m3, wodurch die Befreiung entsprechend niedriger ausfalle. Da die Wasserentnahmeabgabe am 1. Januar 2012 abgeschafft wurde, seien den freigestellten Betrieben im Vergleich zu denjenigen, denen nur eine Ermäßigung gewährt wurde, höchstens 250 EUR als Beihilfe zugeflossen. Alle genannten Beträge lägen unter den Schwellenwerten, wie sie die De-miminis-Verordnungen sowohl für die landwirtschaftliche Primärproduktion als auch für die Lebensmittelverarbeitung vorgeben, und könnten somit den Wettbewerb nicht verfälschen. Vereinbarkeit a)   Sektor der Primärproduktion (40) In ihrer weiteren Analyse führen die dänischen Behörden aus, dass eine Beihilfe, wie sie sich evtl. durch die Besteuerungsregelungen gemäß den Artikeln 24b und c des kodifizierten Gesetzes ergibt, ohnehin mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (41) Im Hinblick auf die Steuerermäßigung gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes sind die dänischen Behörden der Auffassung, dass die Bestimmungen unter den Randnummern 151-159 der „Umweltschutzleitlinien“ insofern eingehalten wurden, als die erhobene Abgabe eine Umweltsteuer ist, deren Ermäßigung notwendig und verhältnismäßig ist, unabhängig davon, welcher Beispielfall zugrunde gelegt wird (d. h. eine Analyse, bei der die Abgabe gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes als Referenzszenario verwendet wird, oder eine Analyse, für die die Abgabe selbst gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes als Referenzszenario verwendet wird, bei der jedoch die Obergrenze von 25 000 m3 denjenigen, die eine Wasserentnahmegenehmigung für mehr als 25 000 m3 besitzen, vermutlich einen Vorteil verschaffen könnte). Umweltsteuer (Randnummer 151 der „Umweltschutzleitlinien“) (42) Die dänischen Behörden veranschaulichen den Umweltschutzcharakter der Steuer mit dem Hinweis auf das allgemeine Ziel der Besteuerungsregelung, d. h. den Schutz der Trinkwasserressourcen, und indem sie betonen, dass das diesbezügliche Vorgehen Dänemarks über die Verpflichtungen der europäischen Rahmenrichtlinie für Wasser hinausgeht und so vielleicht nicht zwangsläufig in anderen Mitgliedstaaten anzutreffen ist. Wie sie hinzufügen, sei das System so ausgelegt gewesen, dass die größten Beitragszahler (Eigentümer allgemeiner Wasserversorgungssysteme) die Abgabe verbrauchsabhängig an die Abnehmer weitergeben und so Anreize für einen sparsameren Umgang mit Wasser schaffen könnten. Dadurch, dass für Eigenversorger Abgabenermäßigungen und -befreiungen geschaffen wurden, habe man die Gruppe derjenigen, die das meiste Trinkwasser verbrauchen, stärker besteuern können. Notwendigkeit der Beihilfe (Randnummer 158 der „Umweltschutzleitlinien“) (43) Was das Kriterium unter Randnummer 158 Buchstabe a der „Umweltschutzleitlinien“ angeht (wonach für die Auswahl der Begünstigten objektive und transparente Kriterien zugrunde gelegt werden müssen, und die Beihilfe grundsätzlich für alle Wettbewerber einer Branche/eines Markts auf dieselbe Weise vergeben werden muss, wenn sie sich in einer ähnlichen Sachlage befinden), verwahren sich die dänischen Behörden gegen das Argument der Kommission, sie hätten nicht landwirtschaftliche Betreiber mit Entnahmegenehmigung und Betriebsinhaber aus dem Agrarsektor miteinander verglichen. Ihnen zufolge unterscheide die Besteuerungsregelung nicht zwischen Unternehmen inner- und außerhalb bestimmter Branchen, sondern alle Eigentümer eines nicht allgemeinen Wasserversorgungssystems, die mehr als 6 000 m3 Grundwasser jährlich fördern dürfen, seien unabhängig vom jeweiligen Wirtschaftsbereich gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes abgabenpflichtig. Wenn man davon ausgehen sollte, dass die Obergrenze von 25 000 m3 denjenigen, die eine Wasserentnahmegenehmigung für mehr als 25 000 m3 besitzen, einen Vorteil verschafft, so seien die Anforderungen an Objektivität und Transparenz bei der Auswahl der Begünstigten erfüllt, da die Abgabenermäßigung ja für alle Unternehmen einer Branche in derselben Sachlage (Besitz einer Wasserentnahmegenehmigung für mehr als 25 000 m3) gleichermaßen gelte. (44) Die dänischen Behörden fragen sich auch, warum sich die Kommission unter Berufung auf die Kriterien Objektivität und Transparenz, die für die Auswahl der Begünstigen gelten müssen, mit den Unternehmen aus den anderen Mitgliedstaaten befasst, denen angeblich nicht der gleiche Vorteil wie den dänischen Unternehmen, die eine ermäßigte Abgabe zahlen oder ganz von ihr befreit sind, zugutekommt, da ausländische Unternehmen dem dänischen Besteuerungssystem ja nicht unterworfen sind. Diesbezüglich verweisen sie auf den Beschluss C 30/2009 (17) der Kommission, in dem sie auf die Objektivität und Klarheit der vorgenannten Auswahlkriterien geschlossen hat. (45) In Bezug auf das Kriterium unter Randnummer 158 Buchstabe b der „Umweltschutzleitlinien“ (wonach die Umweltsteuer ohne Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge haben muss) erläutern die dänischen Behörden, dass die Unternehmen des Primärsektors — Schätzungen der dänischen Steuerbehörde zufolge — im Zeitraum 2009-2010 insgesamt 26 Mio. DKK an Abgaben gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes bezahlt haben und ca. 138 Mio. DKK jährlich entrichten hätten müssen, wenn sie derselben Abgabe unterworfen gewesen wären wie die Eigentümer allgemeiner Wasserversorgungssysteme; dies hätte Mehrkosten von 430 % für die Branche bedeutet. In Bezug auf die eigentlichen Produktionskosten führen die dänischen Behörden ein Zahlenbeispiel als Nachweis dafür an, dass die Mehrkosten auf 347 DKK pro Hektar, d. h. um 4,3 % bis 7,7 % höher je nach Bewirtschaftungsform, geschätzt werden können (Für diese Berechnung ging man von einem Betrieb mit 100 ha bewirtschafteter Fläche und einer Entnahmegenehmigung für 1 200 m3 pro Hektar aus, der eine Abgabe von 0,31 DKK pro Hektar zahlt. Bei Zahlung der Abgabe in voller Höhe hätten sich Gesamtkosten von 37 200 DKK — 100 × 1 200 × 0,31 — sprich Mehrkosten von 34 700 DKK bzw. von 347 DKK pro Hektar ergeben, da für den Betrieb mit einer Höchstbegrenzung bei 25 000 m3 eine Abgabe von 2 500 DKK gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes fällig gewesen wäre). Der mögliche Anstieg der Produktionskosten um bis zu 8 % sei erheblich (diesbezüglich verweisen sie auf den Kommissionsbeschluss im Verfahren um die staatliche Beihilfe N 327/2008 (18), in dem ein Anstieg der Produktionskosten um 3 % als erheblich angesehen wurde) und lasse den Schluss zu, dass das Kriterium aus Ziffer 158 Buchstabe b der „Umweltschutzleitlinien“ erfüllt ist. Ihrer Auffassung nach gilt dieser Denkansatz im Übrigen auch dann, wenn man die Obergrenze von 25 000 m3 zugrunde legt. Ohne diese Obergrenze hätte der fällige Aufschlag zu einem Anstieg der Produktionskosten um 1,25 % bis 2,20 % geführt. Damit fällt sie zwar niedriger aus, als im Beschluss N 327/2008 angegeben, doch in Verbindung damit ist die Unmöglichkeit zu sehen, sie an die Abnehmer weiterzugeben (siehe nächsten Erwägungsgrund). (46) Und schließlich in Bezug auf das Kriterium unter Randnummer 158 Buchstabe c der „Umweltschutzleitlinien“ (wonach der erhebliche Anstieg der Produktionskosten nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt) sind die dänischen Behörden der Auffassung, dass die Primärerzeuger — unabhängig vom jeweiligen Referenzszenario (siehe Erwägungsgrund 41) — die erhöhten Produktionskosten nicht an die Verbraucher weitergeben können, sondern für diesen Ausfall selbst aufkommen müssen, da das Wasser, das sie für den Anbau auf bewässerungsbedürftigen Böden verbrauchen, für weit verbreitete Kulturen dient, die keine höhere Qualität aufweisen als unbewässerte Kulturen auf eben nicht bewässerungsbedürftigen Böden; außerdem würden die betreffenden Erzeugnisse in so großen Mengen eingeführt, dass die Preisbildung dafür auf den Weltmärkten erfolge, auf denen die dänischen Landwirte, deren Marktanteil aufgrund der geringen Betriebsgröße sehr gering ist, mit ihren Mehrkosten kaum Einfluss haben können. Mit Zahlung der Abgabe in voller Höhe hätten sich die Landwirte gezwungen gesehen, weniger Grundwasser zu entnehmen, was in der Folge zu Ernte- und Einkommensausfällen und somit zu der Wirtschaftskrise geführt habe, durch die die Betriebe noch stärker dem Einfluss durch höhere Produktionskosten ausgesetzt waren; dies habe zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Betrieben mit hohem Bewässerungsbedarf und solchen mit geringerem oder überhaupt keinem Bewässerungsbedarf geführt. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Randnummer 159 der „Umweltschutzleitlinien“) (47) Die dänischen Behörden betonen, dass nach Maßgabe von Randnummer 159 der „Umweltschutzleitlinien“ eine der drei dort genannten Bedingungen gegeben sein müsse, damit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist, und fügen hinzu, dass sie vornehmlich auf die Bedingung aus Randnummer 159 Buchstabe b eingehen würden, da ein nachträglicher Nachweis für die Einhaltung von Bedingung a) oder c) nicht möglich sei. Im Sinne der Auflage aus Randnummer 159 Buchstabe b müssen die Beihilfeempfänger mindestens 20 % der landesweiten Abgabe entrichten, soweit nicht aufgrund einer begrenzten Wettbewerbsverzerrung ein niedrigerer Satz rechtfertigbar ist. (48) Die dänischen Behörden führen aus, dass angesichts des Umstands, dass die Abgabe gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes einem Drittel der Abgabe gemäß Artikel 24a entspricht und in Anbetracht der Obergrenze von 25 000 m3, durch die die Unternehmen für darüber hinausgehende Mengen von der Abgabe befreit sind, die Unternehmen mit einer Wasserentnahmegenehmigung für mindestens 41 666 m3 mindestens 20 % der Abgabe gemäß Artikel 24a des kodifizierten Gesetzes aufgebracht haben. Sie machen jedoch geltend, dass Wasserversorger im Sinne der Vorschriften für staatliche Beihilfen keine Unternehmen sind und es zwischen landwirtschaftlichen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben einerseits und den Eigentümern allgemeiner Wasserversorgungssysteme andererseits keinen Wettbewerb geben könne. Verglichen werden müssten Unternehmen mit eigener Wasserentnahmegenehmigung und Unternehmen ohne derartige Genehmigung, die ihr Wasser aus einem allgemeinen System beziehen müssen. Nun werden aber erstere nach der zulässigen Entnahmemenge und Letztere nach dem tatsächlichen Verbrauch besteuert, was den Nachweis für die Zahlung von 20 % der Abgabe erschwert. Bei Gegenüberstellung des effektiven Nutzungsgrads der Genehmigungen durch landwirtschaftliche Betriebe (34 %) und verarbeitende Unternehmen (48 %) mit einem mittleren Genehmigungsumfang (37 000 bzw. 243 000 m3) und dem Nutzungsgrad der Entnahmemöglichkeiten in allgemeinen Wasserversorgungssystemen (80 %) werde jedoch deutlich, dass ein Primärerzeuger auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs im Durchschnitt rund 45 % so viel Steuern gezahlt hat wie Unternehmen ohne Wasserentnahmegenehmigung; bei verarbeitenden Unternehmen sinkt dieser Prozentsatz auf 6 %. Lege man außerdem die Besteuerung gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes als Bezugsszenario zugrunde und vergleiche man diejenigen, die eine Wasserentnahmegenehmigung für maximal 25 000 m3 besitzen, mit denjenigen, die eine Genehmigung für mehr als 25 000 m3 besitzen, so werde deutlich, dass 97,5 % der Betroffenen mindestens 20 % des Regelsatzes abgeführt haben. Die dänischen Behörden räumen ein, dass die Vorgabe von 20 % für den einzelnen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt sein muss, sind aber der Auffassung, dass die Kommission bei der Bewertung, ob das Verhältnismäßigkeitskriterium erfüllt ist, von Mittelwerten ausgehen und berücksichtigen müsse, dass es bis 2009 keine Wasserentnahmeabgabe gab. Hätte man die Steuer nicht höchstbegrenzt, so hätte die Besteuerungsregelung — so die Behörden — zu weitaus stärkeren Wettbewerbsverzerrungen im Agrarsektor geführt, da Unternehmen, die eine Genehmigung für eine große Wassermenge erhalten haben, solange es noch keine Abgabe gab, für diese Menge unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch in voller Höhe hätten zahlen müssen. Und schließlich seien die Agrarunternehmen in den anderen Mitgliedstaaten nicht denselben Abgaben unterworfen wie die dänischen Betriebe, und es sei daher nur schwer nachvollziehbar, wie Letztere in den Genuss eines Wettbewerbsvorteils hätten kommen können. (49) Daraus folgern die dänischen Behörden ganz allgemein, dass die Steuerermäßigung verhältnismäßig ist, obwohl nicht alle Unternehmen mindestens 20 % der Abgabe gezahlt haben. b)   Sektor der Verarbeitung von Agrarerzeugnissen (50) Die dänischen Behörden räumen ein, dass sie nicht nachweisen können, dass die Beihilfe, die verarbeitende Unternehmen mit eigener Wasserentnahmegenehmigung in Form einer Steuerermäßigung gemäß Artikel 24b des kodifizierten Gesetzes erhalten haben, grundsätzlich das Kriterium der Notwendigkeit laut Randnummer 158 der „Umweltschutzleitlinien“ erfüllt. Sie legen jedoch Daten als Nachweis dafür vor, dass den fünf Unternehmen mit den größten Entnahmegenehmigungen durch die Steuerermäßigung eine Beihilfe zugeflossen ist, deren mittleres jährliches Subventionsäquivalent zwischen 245 417 DKK (ca. 32 700 EUR) und 456 217 DKK (ca. 60 000 EUR) schwankt, im Vergleich zu Unternehmen, die ihr Wasser aus einem allgemeinen Wasserversorgungssystem beziehen. Gleichzeitig betonen sie, dass diese Zahlen keine genaue Vorstellung vom tatsächlichen Vorteil ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.