Europäische Union

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

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von France Télécom nicht zahlen, wie den 1-prozentigen Solidaritätsbeitrag und die von France Télécom selbst versicherten Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit. (194) Diese tatsächliche Angleichung wird für wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen France Télécom und ihren Wettbewerbern sorgen und die Verhältnismäßigkeit und die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einer 1996 gewährten Beihilfe gewährleisten. 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (195) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich eine staatliche Beihilfe, die durch die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter für die von France Télécom beschäftigten Beamten im Jahr 1996 eingeführt wurde, rechtswidrig und seit Inkrafttreten unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. (196) Die gewährte Beihilfe ermöglichte seit 1997 eine Verringerung der jährlichen Sozialabgaben von France Télécom. Allerdings wurde diese Auswirkung zumindest bis 2010 durch die Zahlung des bei dieser Reform vorgesehenen pauschalen außerordentlichen Beitrags neutralisiert. Aufgrund dieser Neutralisierung müssen die Bedingungen, durch die France Télécom und ihre Wettbewerber im Hinblick auf diese Abgaben tatsächlich gleichgestellt werden und die dazu führen würden, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, von einem noch festzulegenden Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2010 an angewandt werden. (197) Sofern und soweit Frankreich bei der Berechnung des von France Télécom zu zahlenden Beitrags mit befreiender Wirkung die Höhe der gehaltsbezogenen Sozialabgaben und Steuern von France Télécom und den anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die das allgemeine Recht für Sozialleistungen gilt, berücksichtigt und dabei den gemeinsamen und nicht gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten Rechnung trägt, kann die mit dem Gesetz von 1996 eingeführte Reform daher in Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Frankreich ist demzufolge verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere gesetzgeberische und Verwaltungsmaßnahmen, zu ergreifen, um die in diesem Erwägungsgrund genannte Bedingung zu erfüllen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Verringerung der an den Staat zu zahlenden Gegenleistung für die auf dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten beruhende Feststellung und Auszahlung der Pensionen an die Beamten von France Télécom in Anwendung des Gesetzes Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 über das staatliche Unternehmen France Télécom zur Änderung des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Der Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung, der von France Télécom gemäß Artikel 30 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes zu zahlen ist, wird so berechnet und abgeführt, das France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, die dem allgemeinen Recht für Sozialleistungen unterliegen, gleich hohe gehaltsbezogene Sozialabgaben und Steuern zahlen. Zur Erfüllung dieser Bedingung trägt Frankreich dafür Sorge, innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses: a) Artikel 30 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes und die Verwaltungs- oder sonstigen Durchführungsbestimmungen so zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Abführung des von France Télécom zu zahlenden Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung nicht auf die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten beschränkt ist, sondern auch die nicht gemeinsamen Risiken beinhaltet; b) von France Télécom von dem Tag an, an dem die Beträge des mit dem Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 eingeführten außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem in der im vorliegenden Fall geltenden Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze genannten Abzinsungssatz, den Betrag der Beiträge und Abgaben erreichen, die France Télécom nach Artikel 30 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin bezahlt hätte, einen Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung zu erheben, der nach den unter Buchstabe a genannten Modalitäten berechnet wird, und dabei die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten zu berücksichtigen. Artikel 3 (1)   Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden und werden, um diesem Beschluss nachzukommen. Frankreich unterrichtet die Kommission insbesondere: a) über den Durchführungsstand der in Artikel 2 aufgeführten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; b) über die endgültigen Beträge der Ausgleichsleistungen und Beiträge für das Jahr 2011 und gegebenenfalls für 2012, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Restbetrag der kapitalisierten Beträge des außerordentlichen Beitrags; c) über die nach den in Artikel 2 genannten Modalitäten berechneten Beträge des Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung für die kommenden Fälligkeitstermine, bis zur Änderung der Gesetzgebung; d) über die Zahlungen des Arbeitgeberbeitrags, die erfolgt sind, nachdem die Beträge des mit dem Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 eingeführten außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem aus der im vorliegenden Fall geltenden Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze hervorgehenden Abzinsungssatz, die Auswirkungen der Reform von 1996 nicht mehr neutralisieren. (2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich alle Informationen über die Maßnahmen vor, die bereits ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschluss sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. C 213 vom 21.8.2008, S. 11. (4)  Siehe Fußnote 3. (5)  EuGeI 28. November 2008, Hotel Cipriani e.a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269. (6)  Entscheidung 2009/703/EG der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der Beihilfe C 55/07 — staatliche Garantie für BT Plc (ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 21). (7)   Loi no 90-568 du 2 juillet 1990 relative à l’organisation du service public de la poste et des télécommunications (Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes), JORF Nr. 157 vom 8. Juli 1990, S. 8069. (8)  Gerundete Zahlen. (9)  France Télécom, Geschäftsbericht 1996, S. 35, 60 und 64, und Antwort der französischen Behörden vom 17. März 2004, Ziffer 4(1) a). (10)   Loi no 96-660 du 26 juillet 1996 relative à l’entreprise nationale France Télécom (Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 über das staatliche Unternehmen France Télécom), JORF Nr. 174 vom 27. Juli 1996, S. 11398. (11)  Referenzdokument 2008 France Télécom, das bei der Autorité des Marchés Financiers (französische Finanzmarktaufsicht) hinterlegt wurde, S. 18. (12)  Senat, Bericht Nr. 406 von Gérard Larcher im Namen des Wirtschafts- und Planausschusses zum Entwurf des Gesetzes über das staatliche Unternehmen France Télécom, S. 17. (*1)  Zahlen oder Textpassagen in eckigen Klammern […] sind vertraulich oder fallen unter das Geschäftsgeheimnis. (13)  Senat, genannter Bericht Nr. 406 von Gérard Larcher, S. 15. (14)  Nationalversammlung, Protokoll der Debatte vom 26. Juni 1996, S. 4-6 und 20. Senat, Protokoll der Sitzung vom 10. Juni 1996, S. 6. (15)  France Télécom, Geschäftsbericht 1996, S. 56. (16)  France Télécom, Geschäftsbericht 1996, S. 35, 60 und 64. (17)  France Télécom, Geschäftsbericht 1996, S. 70-73. In Anmerkung 15 zum Jahresabschluss wird ein Anstieg der kurzfristigen Verbindlichkeiten von 6,2 Mrd. FRF auf 30,8 Mrd. FRF und der langfristigen Verbindlichkeiten von 66,9 Mrd. FRF auf 74,2 Mrd. FRF festgestellt, mithin eine Zunahme um insgesamt 31,8 Mrd. FRF im Geschäftsjahr 1996. Den Anstieg der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Jahr 1996, der zu fast drei Vierteln in einer Zunahme von Commercial Papiers mit kurzer Laufzeit bestand, wiesen die Abschlussprüfer der Finanzierung des an den Staat zu zahlenden außerordentlichen Beitrags von 37,5 Mrd. FRF zu. Der durchschnittliche Zinssatz für die Verbindlichkeiten von France Télécom betrug am 31. Dezember 1996 4,33 % für kurzfristige und 6,57 % für kurz- und langfristige Papiere. (18)  Artikel 46 des Gesetzes Nr. 96-1181 mit dem Haushaltsgesetz für 1997, JORF Nr. 304 vom 31. Dezember 1996, S. 19490. (19)  Bericht Nr. 3030 von Philippe Auberger vor der Nationalversammlung über den Haushaltsgesetzentwurf für 1997, S. 453. (20)  Im Jahr 2006 wurde die jährliche Zahlung wegen des Kapitalbedarfs des Pensionssonderkontos um 1 Mrd. EUR erhöht. Weitere Abweichungen von der Begrenzung der jährlichen Mehrzahlung von 10 % aufgrund des Kapitalbedarfs des Sonderkontos, die sich in höheren Zahlungen äußerten, wurden von 2006 an vorgenommen; siehe Anhang 37 „ Les Régimes Sociaux et de Retraite — Pensions “ (Sozial- und Ruhegehaltssysteme — Pensionen) Nr.o1198 (Kapitel II-2 B-3) zum Bericht Nr. 1127 von Gilles Carrez vor der Nationalversammlung über den Haushaltsgesetzentwurf für 2008. Siehe auch den Bericht der Inspection Générale des Finances M2007-005-02 „ La gestion pluriannuelle des finances publiques “ (Mehrjährige Verwaltung der Staatsfinanzen), April 2007, Anhang VI, S. 9. (21)   Loi no 2010-1657 du 29 décembre 2010 de finances pour 2011, Etats législatifs Annexe III, Comptes d’affectation spéciale, Pensions (Gesetz Nr. 2010-1657 vom 29. Dezember 2010 mit dem Haushaltsgesetz für 2011, Legislative Aufstellungen Anhang III, Sonderkonto, Pensionen), Zeile 60, JORF Nr. 0302 vom 30. Dezember 2010, S. 23033. In Anhang 37 über Sozial- und Ruhegehaltssysteme — Nr. 1198 sah der Gesetzgeber 2008 auf der Grundlage einer jährlichen Zahlung von 626 Mio. EUR für 2010 vor, dass die verfügbaren Mittel der Einrichtung mit einer Zahlung von 252 Mio. EUR am 31. Dezember 2011 aufgebraucht wären, während 2010 tatsächlich 635,8 Mio. EUR gezahlt wurden. Diese Differenz von 10 Mio. EUR scheint die im Haushaltsgesetz für 2011 vorgesehene Zahlung von 243 Mio. EUR zu erklären. (22)  Der Betrag von 36,9 Mrd. EUR (242 Mrd. FRF) entspricht dem Erwartungswert der zukünftigen Verpflichtungen zum 1. Januar 1997. Er weicht von dem unter Randnr. 24 der Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens genannten Wert von 35,7 Mrd. EUR (234 Mrd. FRF) ab, der dem Erwartungswert der zukünftigen Verpflichtungen zum 1. Januar 1996, d. h. vor Inkrafttreten des Gesetzes von 1996, entspricht, ab und ist zur Einschätzung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen besser geeignet. (23)  Eine solche Bewertung, die den gesamten Zeitraum bis zum Erlöschen der finanziellen Verpflichtungen des französischen Staates gegenüber den pensionierten Beamten und ihren Angehörigen erfasst, beruht zwangsläufig auf zahlreichen Annahmen, die unter anderem die Eheschließungsrate, die Geburten sowie die Pensionierungs- und Sterbedaten der betroffenen Beschäftigtengruppe betreffen, ist darüber hinaus aber auch vom gewählten Abzinsungssatz abhängig, der im vorliegenden Fall 7 % beträgt. Dem von der französischen Regierung beauftragten Versicherungsmathematiker JWA erschien dieser Wert hoch, da — bereinigt um die Inflation von rund 2 % — ein Nettoabzinsungssatz von 5 % blieb, „ der beispielsweise mit dem nach französischem Recht höchstzulässigen Wert von 3,5 % für die Anpassung lebenslanger Rentenzahlungen verglichen werden muss “. Siehe Bericht JWA in Anhang 2 zum Schreiben der französischen Behörden vom 17. März 2004, S. 6 und S. 13-15. (24)  Stellungnahmen Frankreichs vom 9. Dezember 2010 und von France Télécom (Bericht JWA) vom 18. Oktober 2010. (25)   ABl. L 131 vom 27.5.1988, S. 73. (26)   ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10. (27)   ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13. (28)  Siehe Geschäftsbericht 1997 von France Télécom und Bericht der französischen Regulierungsbehörde für das Fernmeldewesen für 1997 und 2002, der über die Website http://www.arcep.fr/index.php?id=2105 abrufbar ist. (29)  France Télécom, Geschäftsbericht 1997. (30)  Nationalversammlung, Protokoll der Debatte vom 26. Juni 1996, S. 3. (31)  Siehe hierzu Referenzdokument 2008 France Télécom, hinterlegt bei der Finanzmarktaufsicht, insbesondere „ Description des Activités “ (Beschreibung der Tätigkeiten), S. 25-122. (32)  Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 im Fall C 43/06 (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16). (33)  Entscheidung 2005/709/EG der Kommission, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061 (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 30). (34)  EuGH 18. Oktober 2007, Kommission/Frankreich, Rechtssache C-441/06, Slg. 2007, I-8887. (35)  EuGeI 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission („Combus“), Rechtssache T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 57. (36)  EuGeI 28. November 2008, Hotel Cipriani e.a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Randnrn. 181, 185, 186, 189, 192 und 193. (37)  Siehe Fußnote 32. (38)  Siehe Fußnote 32. (39)  Eine Fortführung der mit dem Gesetz von 1996 unterbrochenen Zahlungen hätte zu einer Ausgleichszahlung von ca. […]% der 1997 ausgezahlten Pensionen geführt, die anschließend um […]% jährlich gesunken wäre. Stellungnahme von France Télécom vom 18. Oktober 2010, Tabelle auf Seite 4. (40)  Siehe Fußnote 33. (41)  Der Betrag wird berechnet, indem vom Betrag der aktualisierten Gesamtverbindlichkeiten von France Télécom für die Pensionen ihrer Beamten (38,1 Mrd. EUR) der aktualisierte Betrag der Arbeitgeberbeiträge mit befreiender Wirkung ab 1996 (- 15,2 Mrd. EUR), der 1996 festgelegte pauschale Beitrag (- 5,7 Mrd. EUR) und die Beiträge der betroffenen Beschäftigten (- 4,9 Mrd. EUR, nicht aktualisiert) abgezogen werden, und beläuft sich auf 12,3 Mrd. EUR bzw. mindestens 9,9 Mrd. EUR, falls die aktualisierten Gesamtverbindlichkeiten von France Télécom für die Pensionen ihrer Beamten auf 35,7 Mrd. EUR geschätzt werden sollten, wie in der Eröffnungsentscheidung angegeben. (42)  Siehe Fußnote 32. (43)  Text abrufbar über die folgende Website: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_38233 (44)  EuGH 6. Oktober 2011, Deggendorf, Rechtssache C-421/10, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (45)  Siehe Fußnote 32. (46)  EuGH 23. März 2006, Enirisorse, Rechtssache C-237/04, Slg. 2006, I-2843. (47)  EuGeI 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. 2004, II-917. (48)  Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995, Sabena/Swissair — Beihilfecharakter. (49)  Siehe Fußnote 32. (50)  Siehe Fußnote 32. (51)  Diese Summe von 9,1 Mrd. EUR würde den Ausgleichsbetrag von 5,7 Mrd. EUR und 3,4 Mrd. EUR an Überschüssen umfassen. Dieser Überschuss resultiere aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Reform für den französischen Staat von schätzungsweise 2,37 Mrd. EUR einerseits und 4,9 Mrd. EUR an Zinsen auf den zu einem Zinssatz von 7 % angelegten Ausgleichsbetrag zuzüglich von 840 Mio. EUR an Körperschaftsteuermehreinnahmen auf die geringeren jährlichen Beiträge von France Télécom. (52)  Siehe Fußnote 33. (53)  Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (2007/C 272/05) (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4). (54)  Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (K(2003) 4637 endg., Artikel 2 (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9). (55)  Entscheidung 2009/703/EG der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der staatlichen Beihilfe C 55/2007 für BT Plc, S. 21 Randnr. 80 (ABl. L 242 vom 15.9.2009). (56)  Diese annähernde Schätzung bleibt nur gültig, wenn sich die zahlreichen zugrunde liegenden Hypothesen bewahrheiten. Darüber hinaus liegt der für die Ruhegehälter von France Télécom gewählte Abzinsungssatz von 7 % deutlich über dem Satz von 3 %, den Frankreich, wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt, im Fall der Reform des Ruhegehaltssystem für die Strom- und Gaswirtschaft angewandt hat, über welche die Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2003 befand (oben genannte Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (K(2003) 4637 endg.)). (57)  EuGeI 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke AG/Kommission, Rechtssache T-187/99, Slg. 2001, II-1587, Randnr. 74. (58)  Siehe Fußnote 33. (59)  EuGeI 30. November 2009, Französische Republik und France Télécom SA/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Slg. 2009, II-4315. EuGH 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, Rechtssache C-81/10 P (noch nicht veröffentlicht). (60)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7); Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21). (61)  Die Positionen der Kommission zu den seit 2003 notifizierten Entwürfen des französischen Regulierers für elektronische Kommunikation ARCEP sind unter der folgenden Adresse abrufbar: http://circa.europa.eu/Public/irc/infso/ecctf/library?l=/commissionsdecisions&vm=detailed&sb=Title. Die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 im Fall COMP-38.233 wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch Wanadoo, einer früheren Tochtergesellschaft von France Télécom, ist unter der folgenden Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_38233. Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz wurde am 2. April 2009 vom Gerichtshof in der Rechtssache C-202/07 P, France Télécom/Kommission, Slg. 2009, I-2369, zurückgewiesen. (62)  Entscheidung 2008/722/EG der Kommission vom 10. Mai 2007 zur geplanten staatlichen Beihilfe C 2/2006 für OTE (ABl. L 243 vom 11.9.2008, S. 7), Erwägungsgrund 137. Oben genannte Entscheidung 2009/703/EG der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der Beihilfe C 55/2007 für BT Plc, Erwägungsgründe 72, 81-82 und 98. (63)  Siehe insbesondere EuGeI 15. Juni 2005, Regione autonoma Sardegna/Kommission, Rechtssache T-171/02, Randnr. 177. (64)  Siehe Fußnote 32. (65)  Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (ABl. L 52 vom 27. Februar 2008, S. 3). Ein Teil der Märkte ist seit dem 30. Dezember 2010 geöffnet. (66)  In Fußnote 32 genannte Entscheidung La Poste, Erwägungsgründe 35, 36, 167 und 169. (67)  In Fußnote 32 genannte Entscheidung La Poste, Erwägungsgrund 169. (68)  Siehe Anhang 37 zu „Les Régimes Sociaux et de Retraite — Pensions“, Nr. 1198 (Kapitel II-2 B-3) zum Berichts Nr. 1127 von Gillez Carrez vor der Nationalversammlung über den Haushaltsgesetzentwurf für 2008. (69)  EuGeI 30. November 2009, Französische Republik und France Télécom SA/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Slg. 2009, II-4315, Randnrn. 215 und 217. Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel gegen dieses Urteil zurück (EuGH 8. Dezember 2011, France Télécom, Rechtssache C-81/10 P, siehe insbesondere Randnrn. 43 ff.). (70)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze (ABl. C 232 vom 10.8.1996, S. 10) und Mitteilung der Kommission über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für 15 Mitgliedstaaten anwendbar vom 1. Januar 2005 sowie historische Rückforderungszinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze anwendbar vom 1. August 1997 (ABl. C 88 vom 12.4.2005, S. 5). (71)  In Fußnote 32 genannte Entscheidung La Poste. (72)  Dieser Ansatz würde darin bestehen, Teile des Betrags des außerordentlichen Beitrags in Finanzinstrumenten mit unterschiedlichen Laufzeiten anzulegen (z. B. x % für ein Jahr, y % für drei Jahre, z % für zehn Jahre), in Abhängigkeit vom Fälligkeitsplan für die einzelnen Zahlungen (der jährliche Restbetrag der Leistungen, der nicht durch die Beiträge gedeckt ist). Im 2. Halbjahr 1997 lag der Mittelwert der Zinssätze für 10-jährige OAT bei 5,49 %, während die Sätze für kürzere Laufzeiten darunter lagen. (73)  Siehe Fußnote 17. Der Abzinsungssatz spiegelt den mittleren Zinssatz per 31. Dezember 1996 für kurz- und langfristige Verbindlichkeiten von France Télécom wider, gewichtet durch die jeweiligen Beträge der 1996 neu eingegangenen kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten, die die Abschlussprüfer hauptsächlich der Finanzierung der Zahlung des außerordentlichen Beitrags an den französischen Staat zuweisen. Nahezu drei Viertel (72 %) dieses Anstiegs entfielen auf kurzfristige Instrumente (Commercial Papers) mit einem mittleren jährlicher Zinssatz zum 31. Dezember 1996 von 4,33 %. (74)  Siehe Fußnote 69. (*2)  Diese Spalte enthält den Betrag, um den der jährliche Beitrag von France Télécom im Zuge des Gesetzes von 1996 geringer war und der berechnet wird, indem von den gezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen die Kosten der gezahlten Leistungen und die Ausgleichs- und Sonderausgleichszahlungen, die France Télécom ohne die Reform weiterhin hätte abführen müssen, subtrahiert we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.