Europäische Union

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werbsbedingungen nicht erforderlich sei, im Gegensatz zum Reformvorhaben für den jährlichen Beitrag. (164) Mit der Entscheidung der Kommission wurde somit entgegen den Behauptungen von France Télécom keine in Kraft getretene Reform gebilligt. Denn die Anmeldung und die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens vom 12. Oktober 2006 gingen der Festsetzung der Höhe des außerordentlichen Beitrags mit dem Gesetz Nr. 2006-1771 vom 30. Dezember 2006 (dem Haushaltsberichtigungsgesetz für 2006) voraus. Diese Verhandlungen betrafen mehrere Aspekte der Reform, insbesondere die Berücksichtigung des möglichen Vorteils der in der Vergangenheit angemeldeten Reform, die geplante Berechnung des Beitragssatzes und die Modalitäten der Berücksichtigung der Spezifität von La Banque Postale in Bezug auf die Postdienste und das beschäftigte Personal. Diese Verhandlungen wurden fortgesetzt, und erst in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2007 akzeptierten die französischen Behörden die Modalitäten der Zuweisung des außerordentlichen Beitrags im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung über die Reform, mit der sie ihren mitgeteilten Standpunkt zum außerordentlichen Beitrag und zur Berechnungsweise der künftigen jährlichen Beträge zurücknahmen. (165) Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes von 1997 zur Gründung der öffentlichen Einrichtung zur Verwaltung des Beitrags von France Télécom, das strenge Regeln vorsah, unterlag zudem die öffentliche Einrichtung zur Verwaltung des Beitrags von La Poste keinen spezifischen Regeln (68). Da es sich um einen außerordentlichen und frei zuweisbaren Beitrag handelte, hätte Frankreich den Betrag nach Ansicht der Kommission herabsetzen und gleichzeitig den Satz des jährlichen Beitrags von La Poste anheben können. (166) Im Übrigen ist festzustellen, dass die Berechnungsparameter für den jährlichen Beitrag, der als Gegenleistung für die Pensionen für das verbeamtete Personal regelmäßig an den Staat zu zahlen ist, im Gesetz von 1996 festgelegt werden, ohne dass von einer Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken von Beamten und privatrechtlich Beschäftigten die Rede ist. Hierzu wiesen das Gericht und der Gerichtshof im Zusammenhang mit der von France Télécom geschuldeten Gewerbesteuer darauf hin, dass eine Entlastung nicht durch eine andere spezifische Belastung ausgeglichen werden kann, insbesondere wenn der Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, nicht nachzuweisen vermocht hat, dass die besonderen Besteuerungsmodalitäten in Erwartung einer geringeren Steuer in den nachfolgenden Jahren eingeführt worden waren (69). (167) Die Kommission kann nicht außer Acht lassen, dass mit dem bereits 1997 gezahlten pauschalen außerordentlichen Beitrag, wie in Artikel 6 des Gesetzes von 1996 ausdrücklich vorgesehen, bezweckt wurde, den französischen Staat für die finanzielle Belastung, die er mit dem Gesetz von 1996 übernahm, teilweise zu entschädigen. (168) Zudem geht aus dem in Erwägungsgrund 27 genannten Bericht des Senats hervor, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Grundsatzes des außerordentlichen Beitrags nicht versucht hat, die Differenz zwischen den jährlichen Beiträgen von France Télécom und den — relativ gesehen höheren — Beiträgen ihrer Wettbewerber zu berücksichtigen oder gar auszugleichen. Der Gesetzgeber hat ganz im Gegenteil France Télécom bewusst zur Zahlung jährlicher Abgaben verpflichtet, mit denen die nicht gemeinsamen Risiken der beiden Beschäftigtengruppen (Beamte und sonstige Bedienstete) nicht abgedeckt sind, ohne einen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und dem 1997 gezahlten außerordentlichen Beitrag herzustellen. (169) Der pauschale Beitrag von France Télécom floss als allgemeine Einnahme in den Staatshaushalt ein, wurde an die für seine Verwaltung zuständige öffentliche Einrichtung überwiesen und verwendet. Unter diesen Umständen kann die Kommission daher den bereits aufgezehrten pauschalen außerordentlichen Beitrag weder ganz noch teilweise fiktiv und im Nachhinein einem Zweck zuweisen, der mit dem von den französischen Behörden zugewiesenen Zweck nichts zu tun hat und im Gesetz nicht vorgesehen war, nämlich dem Ausgleich für die Nichtberücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten. Dieser pauschale Beitrag wurde somit nicht mit Blick auf eine gleich hohe Belastung von France Télécom und ihren Wettbewerbern in unterschiedlichen rechtlichen Systemen eingeführt. (170) Aus den gleichen Gründen und aufgrund der Regeln für die Verwaltung und der Überweisung an den Haushalt, die im Haushaltsgesetz seit 1997 vorgesehen sind und bis heute umgesetzt werden, können die Behauptungen und Berechnungen Frankreichs, die zeigen sollen, dass die Reform von 1996 bis dato zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss für den Staat geführt hat, nicht berücksichtigt werden. (171) Denn angesichts der im Haushaltsgesetz festgelegten Modalitäten für die Verwaltung und Verwendung des pauschalen außerordentlichen Beitrags von France Télécom durch die zuständige öffentliche Einrichtung und der von Frankreich übermittelten und in den Erwägungsgründen 36 und 37 genannten Zahlen für die tatsächlichen Überweisungen seit 1997 ist festzustellen, dass es Einnahmen aus einer mit 7 % verzinsten Anlage, die Frankreich geltend zu machen versucht, nie gegeben hat. […]. Zudem spiegelt die Behauptung nicht das tatsächliche Verhalten der französischen Behörden wider. Angesichts der Verwaltungsregeln, die in den seit Gründung der öffentlichen Einrichtung verabschiedeten Haushaltsgesetzen festgelegt wurden, hat diese Einrichtung derartige Einnahmen, die im Übrigen nicht vorgesehen und nicht verzinst wurden, nicht erwirtschaftet. Die Mittel der Verwaltungseinrichtung sollten im Gegenteil bis zum 31. Dezember 2011 vollständig aufgezehrt sein. Sie wären früher aufgezehrt gewesen, wenn sie zur Finanzierung der Reform von 1996 verwendet worden wären — was Frankreich im Übrigen bestreitet —, selbst wenn man die Mehreinnahmen an Körperschaftsteuer einrechnet, die die französischen Behörden anführen. Die Berücksichtung von Mehreinnahmen an Körperschaftsteuer ist im Übrigen unrechtmäßig, da sie zu einer unscharfen Abgrenzung der verschiedenen Rollen des Staates führt. Die von den französischen Behörden vorgeschlagene Verquickung dieser verschiedenen Rollen darf nicht weiter verfolgt werden, und es ist scharf zu trennen zwischen dem Staat, der France Télécom eine Beihilfe gewährt, indem er die Zahlung der Beamtenpensionen übernimmt, um einen leistungsbezogenen Wettbewerb zu fördern, auf der einen Seite, dem Staat, der Aktionär von France Télécom ist, auf der anderen Seite und schließlich dem Staat als öffentliche Gewalt, der seine Steuerhoheit ausübt. (172) Weiterhin ist festzustellen, dass der Antrag von Frankreich und France Télécom, bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Reform den außerordentlichen Beitrag zu berücksichtigen, im Widerspruch zu den Stellungnahmen Frankreichs in ihrem Schreiben vom 17. März 2004 steht, in dem es heißt: „Der in Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1006 vorgesehene pauschale außerordentliche Beitrag kann daher nicht als Ausgleich für einen angeblichen „Vorteil“ gewertet werden. Darüber hinaus ist die Höhe dieses Beitrags mit Blick auf die beihilferechtlichen Vorschriften vollkommen irrelevant“, denn dieser Betrag sei „ein außerordentlicher Beitrag an den Alleinaktionär [den französischen Staat], der einer vor der Öffnung des Kapitals für private Kapitalgeber ausgeschütteten Sonderdividende gleichzusetzen ist“. (173) Die Begründung in dem damaligen Vorbringen Frankreichs weist eine gewisse wirtschaftliche und finanzielle Logik auf. Für einen Alleinaktionär ist es vor der Öffnung des Kapitals für weitere Investoren sinnvoll, die im Unternehmen verfügbaren Mittel soweit wie möglich selbst abzuschöpfen, sofern dies die Attraktivität der Anlage nicht beeinträchtigt. Dieser Aspekt wurde unter den finanziellen Parametern in der Eröffnungsbilanz von France Télécom berücksichtigt, und daraus resultiert indirekt der Betrag des pauschalen außerordentlichen Beitrags, wie 1996 vor dem Parlament dargelegt wurde. Es war daher vollkommen logisch, dass ein Staat als umsichtiger Alleinaktionär den höchstmöglichen Betrag an Sonderdividende — nach dem Wortlaut der Französischen Republik — abschöpft, statt das Geld in dem Unternehmen zu lassen, aus dem er nach der Öffnung des Kapitals im Jahr 1997 höchstens einen seinem Kapitalanteil entsprechenden Teil erhalten würde. (174) Die Gültigkeit der seinerzeit von der Französischen Republik Frankreich vorgebrachten Argumentation, die verlangte, dass der Ausgleichsbetrag von 5,7 Mrd. EUR bei der beihilferechtlichen Würdigung der Reform in keiner Weise berücksichtigt werden sollte, wird im Übrigen durch ihre Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens bestätigt. Denn mit der Angabe, dass die Höhe des Ausgleichsbetrag nicht anhand der geschätzten Kosten der Reform für den Staat oder der France Télécom verschafften Vorteile festgesetzt worden sei, sondern anhand des Beitragszahlungsvermögen des Unternehmens, zeigt Frankreich, dass die Auferlegung eines Ausgleichsbetrags eher auf dem Verhalten eines umsichtigen Alleinaktionärs beruht als auf dem eines regulierenden Staates, der auf den Ausgleich für die im Zuge der Reform übernommenen Pensionslasten bedacht ist. (175) Im Fall einer solchen Logik dürfte die Kommission, wie seinerzeit von Frankreich verlangt, den pauschalen außerordentlichen Beitrag bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Reform mit den Beihilfevorschriften nicht berücksichtigen. Demzufolge dürfte nur die Senkung der jährlichen Beiträge von France Télécom unter das Niveau der Wettbewerber, die mit der Reform seit 1997 angestrebt wurde, berücksichtigt werden. (176) Aus den gleichen Gründen kann die Kommission den Stellungnahmen der Beschwerdeführer, die die Einführung von Mechanismen zur Anpassung des 1997 gezahlten pauschalen außerordentlichen Beitrags und des jährlichen Arbeitgeberbeitrags von France Télécom zur Gewährleistung der finanziellen Neutralität der Reform fordern, nicht folgen. Dies käme auch einer Neuberechnung und fiktiven nachträglichen Neuzuweisung des 1997 an den Staatshaushalt gezahlten pauschalen außerordentlichen Beitrags bzw. eines Teils davon gleich. Der geforderte Mechanismus käme einer nachträglichen Kontrolle für jedes einzelne Jahr gleich, mit der nicht bezweckt würde, die Verhältnismäßigkeit der 1997 gewährten Beihilfe, obschon um den pauschalen außerordentlichen Beitrag reduziert, sicherzustellen, sondern, jegliche Beihilfe in der Reform zu beseitigen. (177) Geprüft werden muss dagegen, ob die Zahlung des außerordentlichen Beitrags bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß der im Gesetz von 1996 dargelegten Begründung dieser Zahlung berücksichtigt werden kann. Es ist gerechtfertigt, von France Télécom für den Zeitraum 1997-2010 keine Zahlung eines zusätzlichen Beitrags zu fordern, der einen Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen gewährleistet (178) Gemäß dem Gesetz von 1996 wurde der pauschale außerordentliche Beitrag 1997 als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionen durch den französischen Staat gezahlt. Unter diesen Umständen müssen die Auswirkungen dieses Beitrags auf die finanzielle Gesamtbilanz der mit dem Gesetz von 1996 eingeführten und bis heute geltenden Reform betrachtet werden. Zu berücksichtigen ist die Zeit, während der die Pensionslasten durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag gedeckt waren. (179) Da dabei Finanzströme für France Télécom verglichen werden müssen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, d. h. die Zahlung des außerordentlichen Beitrags im Jahr 1997 und die geringeren jährlichen Belastungen infolge des Gesetze von 1996, müssen die Beträge aktualisiert werden. Der außerordentliche Beitrag wurde im Laufe des Jahres 1997 in mehreren Raten bis Oktober 1997 gezahlt, obwohl die finanzielle Belastung für France Télécom durch die Finanzierung über eine Anleihe de facto auf später verschoben wurde. Zum anderen wurden seit Anfang 1997 Beiträge mit befreiender Wirkung gezahlt. Der Abzinsungssatz muss grundsätzlich dem aus der geltenden einschlägigen Mitteilung der Kommission (70) hervorgehenden Satz entsprechen, der beispielsweise im Oktober 1997 bei 5,53 % lag. Zu prüfen ist, ob es im vorliegenden Fall angemessen ist, einen anderen Satz als den der geltenden Mitteilung zu verwenden und damit von den an die Mitgliedstaaten übermittelten Vorschriften abzugehen, die sich die Kommission gegeben hat und die sie außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen anwenden muss. (180) Der vom Versicherungsmathematiker der französischen Regierung zur Aktualisierung der Finanzströme der Reform von 1996 bis 2043 gewählte Satz von 7 % wäre nicht gerechtfertigt […], weil die vorliegende Prüfung aufgrund des festgestellten Fälligkeitsplans einen kürzeren Zeitraum betrifft. Der Satz von 7 % liegt zudem über dem Mittelwert von 4,4 % der jährlichen Abzinsungssätze für den Zeitraum 1997-2010, die von Frankreich in ihren Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung gewählt wurden, oder dem Abzinsungssatz von […]%, der für 1998 bei der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter von La Poste gewählt wurde (71). (181) Die von Frankreich für OAT mit einer Laufzeit von 15 Jahren für 1996 angeführten Sätze von um die 7 % können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Festzulegen ist der Satz für 1997 und der Mittelwert von 1996. Zudem ist die Laufzeit von 15 Jahren in Anbetracht der Höhe der jährlichen Zahlungsströme, die durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag theoretisch hätten gedeckt werden sollen, für welche die Zinsen allein nicht genügt hätten, zu lang. Alternativ dazu könnte ein Mischsatz, der aus verschiedenen Sätzen zur Optimierung der Anlage des pauschalen außerordentlichen Beitrags zusammengesetzt ist, in Betracht gezogen werden, um dem Fälligkeitsplan der Reform von 1996 aus Sicht des französischen Staates Rechnung zu tragen. Abgesehen davon, dass ein solcher Satz, der bei 5,50 % läge, vom Bezugssatz der Kommission für Oktober 1997 nicht wesentlich abweichen würde, würde nicht berücksichtigt, dass die Analyse aus Sicht von France Télécom erfolgt (72). (182) Schließlich deckt der von Frankreich angeführte Bezugssatz von 7 % für die Obligationsanleihen von France Télécom zwischen 1991 und 1997 einen Zeitraum von sechs Jahren, der weiter zurückliegt. Tatsache ist im vorliegenden Fall, dass France Télécom den pauschalen außerordentlichen Beitrag 1996 durch überwiegend kurzfristige Emissionen und in weit geringerem Maße über Obligationsanleihen finanziert hat. Ein Abzinsungssatz, der auf den von France Télécom bezahlten Zinsen für die 1996 neu aufgenommenen Verbindlichkeiten beruht, würde auf der Grundlage ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 bei 4,8 % liegen (73). Ein solcher Zinssatz passt zu den tatsächlichen damaligen Finanzaufwendungen von France Télécom zur Finanzierung des außerordentlichen Beitrags. Es erscheint jedoch angemessen, den Abzinsungssatz nicht von den damaligen Entscheidungen des Unternehmens abhängig zu machen, sondern den objektiven Bezugssatz zu verwenden, den die Kommission in ihrer geltenden Mitteilung über Abzinsungssätze gewählt hat (74). (183) Alles in allem ist es im vorliegenden Fall nicht angemessen, einen von dem der geltenden Mitteilung der Kommission abweichenden Bezugssatz zu verwenden und damit von den an die Mitgliedstaaten übermittelten Vorschriften, die sich die Kommission gegeben hat, abzugehen. Tabelle 5 Finanzströme infolge der Reform von 1996 für France Télécom (1997-2011) in Mio. EUR Jahr Gezahlte Pensionen (A) Ausgleich und Sonderausgleich (B) Jährliche Beiträge (C) Vorteil FT (D) (A + B-C) (*2) Ausgleichsbetrag 1. Jan. (E) Zinsen (F) Ausgleichsbetrag 31. Dez. (E + F-D) 1997  (*3) (…) (…) (…) 122,3 5 716,8 184,4 5 777,9 1998 (…) (…) (…) 188,2 5 777,9 319,5 5 909,2 1999 (…) (…) (…) 189,8 5 909,2 326,8 6 046,2 2000 (…) (…) (…) 298,3 6 046,2 334,4 6 082,2 2001 (…) (…) (…) 302,9 6 082,2 336,3 6 115,6 2002 (…) (…) (…) 305,9 6 115,6 338,2 6 148,0 2003 (…) (…) (…) 364,7 6 148,0 340,0 6 123,3 2004 (…) (…) (…) 477,4 6 123,3 338,6 5 984,5 2005 (…) (…) (…) 619,1 5 984,5 330,9 5 696,3 2006 (…) (…) (…) 744,4 5 696,3 315,0 5 266,9 2007 (…) (…) (…) 909,9 5 266,9 291,3 4 648,2 2008 (…) (…) (…) 1 101,0 4 648,2 257,0 3 804,3 2009 (…) (…) (…) 1 255,8 3 804,3 210,4 2 758,9 2010 (…) (…) (…) 1 386,6 2 758,9 152,6 1 524,8 2011 (ge-schätzt) (…) (…) (…) 1 497,5 1 524,8 84,3 111,6 (184) Der zum Abzinsungssatz von 5,53 % kapitalisierte Ausgleichsbetrag dürfte bis zum 1. Quartal 2012 (75) die Entlastung von jährlichen Abgaben, in deren Genuss France Télécom durch die Reform von 1996 kam, ausgleichen. (185) Darüber hinaus würde die Laufzeit dieses Ausgleichs, der die Auswirkungen der Reform neutralisiert, bis auf wenige Monate genau mit der tatsächlichen Aufzehrung der Mittel der öffentlichen Einrichtung zur Verwaltung des außerordentlichen Beitrags von France Télécom, die für den 31. Dezember 2011 vorgesehen war, zusammenfallen. Die Abzinsungsanalyse wird daher dadurch unterstützt, dass der außerordentliche Beitrag tatsächlich aufgezehrt sein wird. Dadurch gäbe es keine nicht an den Staatshaushalt zurücküberwiesenen Beträge mehr, die auf eine andere als im geltenden Haushaltsgesetz vorgesehene Weise neu zugewiesen werden könnten. (186) Aufgrund der Zahlung dieses außerordentlichen Beitrags im Jahr 1997 ist es daher gerechtfertigt, dass France Télécom für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zu einem Termin nach dem 31. Dezember 2010, der noch genau bestimmt werden muss, kein zusätzlicher jährlicher Beitrag auferlegt wird. Da die Zahlen für 2011 und für die Ausgleichs- und Sonderausgleichsleistungen in Tabelle 5 auf Schätzungen beruhen, muss der genaue Zeitpunkt von Frankreich auf der Grundlage der definitiven Zahlungstermine, der endgültigen Beträge der gezahlten Leistungen und der geringeren Beiträge und sonstigen Vorteile für France Télécom infolge des Gesetzes von 1996 nach den in Tabelle 5 angegebenen Berechnungsgrundsätzen festgesetzt werden. (187) Wenn die Auswirkungen des außerordentlichen Beitrags neutralisiert und die an den Staat gezahlten Mittel erschöpft sind, kommt die France Télécom 1996 gewährte Beihilfe dagegen voll zum Tragen und verschafft France Télécom gegenüber ihren Wettbewerbern einen Vorteil. Die Beihilfe kann daher nur gerechtfertigt werden, wenn France Télécom zur Zahlung eines Beitrags mit befreiender Wirkung verpflichtet wird, der anhand eines Satzes zur Sicherung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen berechnet wird. Wenn somit die Bestimmungen des Gesetzes von 1990 mit den Änderungen durch das Gesetz von 1996 sowie die geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass der Satz des Beitrags mit befreiender Wirkung so berechnet wird, dass France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die die allgemeinen Vorschriften für Sozialleistungen gelten, gleich hohe gehaltsbezogenen Sozialabgaben und Steuern entrichten, aber die Berechnung auf de gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten beschränken, nicht geändert würden, würde die France Télécom gewährte Beihilfe bis zum Erlöschen der vom Staat mit dem Gesetz von 1996 anstelle von France Télécom übernommenen Verpflichtungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllen. (188) Um der Voraussetzung des gemeinsamen Interesses, die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Vereinbarkeit der Beihilfe genannt wird, zu genügen, müssen somit die Bedingungen dieses Beschlusses erfüllt werden. 7.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUKÜNFTIGE VEREINBARKEIT (189) Dementsprechend muss Frankreich die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Bestimmung, Berechnung und Abführung des von France Télécom zu zahlenden Beitrags mit befreiender Wirkung so ändern, dass France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, gleich hohe gehaltsbezogene Sozialabgaben und Steuern entrichten. Zudem müssen die Berechnungsweisen und -parameter transparent und objektiv festgelegt werden, kontrolliert werden und rechtsbehelfsfähig sein. (190) Frankreich muss bei der Berechnung des Satzes des Beitrags mit befreiender Wirkung auch dafür sorgen, dass France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die die allgemeinen Vorschriften für Sozialleistungen gelten, tatsächlich gleich hohe gehaltsbezogene Sozialabgaben und Steuern zahlen, und dabei auch die nicht gemeinsamen Risiken der privatrechtlich Beschäftigten und Beamten von France Télécom einbeziehen. (191) In den Stellungnahmen Frankreichs, die in den aktualisierten Anhängen III und V umfassender erläutert werden, legten die französischen Behörden Schätzungen für den Satz des Beitrags mit befreiender Wirkung vor, den France Télécom seit 1997 hätte zahlen müssen (siehe Tabelle 4), wenn die nicht gemeinsamen Risiken bei der Berechnung einbezogen worden wären (nachstehend „geänderter Satz“ genannt). Der geänderte Satz beinhaltet sowohl die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentgeltsicherung, durch die der Beitragssatz steigt, als auch spezielle Beiträge, die die Wettbewerber von France Télécom nicht zahlen, wie der 1-prozentige Solidaritätsbeitrag und die von France Télécom selbst versicherten Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, durch die der Beitragssatz sinkt. Daraus resultiert ein Satz, der um etwa 7 Prozentpunkte über dem derzeit tatsächlich angewandten Satz liegt. (192) Ein solcher Satz gewährleistet gegenüber der nur teilweisen, mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Gleichstellung tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen und trägt gleichzeitig den spezifischen Sozialabgaben von France Télécom Rechnung. Die Kommission ficht somit die in den aktualisierten Stellungnahmen Frankreichs genannten und in den Anhängen III und V dieser Stellungnahmen näher ausgeführten Grundsätze, Bemessungsgrundlagen und Berechnungsweisen Frankreichs zur Ermittlung eines geänderten Satzes des Beitrags mit befreiender Wirkung, der gleich hohe gehaltsbezogene Sozialabgaben und Steuern von France Télécom und den anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die die allgemeinen Vorschriften für Sozialleistungen gelten, sicherstellt, nicht an. (193) Bei der jährlichen Ermittlung des Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen muss Frankreich daher die Grundsätze, Bemessungsgrundlagen und Berechnungsweisen, die in den in Erwägungsgrund 191 angeführten Stellungnahmen genannt werden, befolgen. Im Besonderen muss der geänderte Satz sowohl die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentgeltsicherung beinhalten als auch die spezifischen Beiträge oder Abgaben, die die Wettbewerber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.