Europäische Union

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie die Arbeitgeberbeiträge von France Télécom festgelegt werden, erscheint als zum Erreichen des Ziels geeignet. (131) Eine Beihilfemaßnahme, die darauf ausgerichtet ist, die laufenden Sozialabgaben von France Télécom zu senken, die aus einer Zeit herrühren, als der überwiegende Teil ihrer Dienstleistungen monopolisiert war und kein effizientes wirtschaftliches Verhalten erforderte, kann in einem anderen wettbewerbsbestimmten Umfeld dazu beitragen, dass die Art und Weise, wie die ehemals monopolisierten Dienstleistungen erbracht werden, verbessert wird, sofern der leistungsbezogene Wettbewerb durch die Finanzmittel, die die Wettbewerber für ihre jeweiligen Sozialabgaben aufwenden müssen, nicht verzerrt wird. Im Folgenden werden zwar gewisse Vorbehalte hinsichtlich der Angemessenheit bestimmter Bestimmungen des Gesetzes zum Erreichen des darin festgelegten Ziels geäußert, doch die Legitimität des Gesetzes und seine Vereinbarkeit mit dem Ziel von allgemeinem Interesse, Märkte für elektronische Kommunikationsdienste, auf denen ein wirksamer Wettbewerb herrscht, zu fördern und so zum technologischen Fortschritt und wirtschaftlichen Aufschwung dieses Wirtschaftszweiges beizutragen, stehen außer Zweifel. 6.3.2.   Notwendigkeit der Beihilfe (132) Die Begrenzung der Zahl der bei France Télécom beschäftigten Beamten infolge des mit dem Gesetz von 1996 eingeführten und am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Einstellungsverbots hätte im Verhältnis zum verbeamteten Personal im aktiven Dienst unweigerlich zu einem deutlichen Anstieg der Pensionslasten von France Télécom geführt. Denn dadurch, dass France Télécom keine Staatsbeamten mehr einstellen konnte, was im Übrigen angesichts der nunmehr wettbewerbsbestimmten in Rede stehenden Dienstleistungen verständlich ist, hätte France Télécom im Vergleich zu ihren Wettbewerbern übermäßig hohe Pensionszahlungen für die betreffenden Bediensteten leisten müssen. Festzustellen ist auch, dass die in den ursprünglichen Bestimmungen des Gesetzes von 1990 vorgesehenen Verpflichtungen zur Zahlung einer Gegenleistung an den französischen Staat nicht nur die Beamten im aktiven Dienst auf den 1990 und danach wettbewerbsbestimmten Märkten betrafen, sondern auch die Beamten der Generaldirektion des Ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen, die 1990 bereits pensioniert waren. (133) So hätte nach Angaben Frankreichs bei Fortgeltung des Gesetzes von 1990 der Beitragssatz von France Télécom 77 % der indexierten Bruttobesoldungen der 2010 im aktiven Dienst stehenden Beamten betragen. Dieser Satz muss mit einem Satz von […]% verglichen werden, der es ermöglichen würde, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Risiken zwischen France Télécom und ihren Wettbewerbern herzustellen. In absoluten Werten würde die Differenz etwa […] Mio. EUR an jährlichen Mehrkosten gegenüber dem Beitragssatz, der gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, ausmachen. Zudem hätte France Télécom ohne die mit dem Gesetz eingeführte befreiende Wirkung der Arbeitgeberbeiträge weiterhin Rückstellungen bilden müssen, die gegenüber den 1996 bereits gebildeten Rückstellungen in Höhe von 3,6 Mrd. EUR stark gestiegen wären. (134) Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Finanzverbindlichkeiten, die France Télécom seit 1996 habe eingehen können, deutlich über den Kosten gelegen hätten, von denen sie vom französischen Staat entlastet worden sei, sind nicht relevant, weil sie in keinem Zusammenhang mit der untersuchten Frage stehen. Selbst wenn die Zunahme der Finanzverbindlichkeiten, die France Télécom seit 1996 aufnahm, und die betreffenden Beträge das von Frankreich angeführte Risiko des Konkurses des Unternehmens für den Fall, dass die im Gesetz von 1990 vorgesehene Regelung fortgeführt worden wäre, auszuschließen scheinen, scheint die Beihilfe in Zukunft notwendig zu sein, damit sich France Télécom auf den Märkten in einem leistungsbezogenen Wettbewerb behaupten kann, ohne aufgrund von Sozialabgaben benachteiligt zu sein, die aus der Vergangenheit herrühren und die ihre Wettbewerber nicht zu tragen haben. (135) Die Ausführungen der Beschwerdeführer und des Telekommunikationsbetreibers zur Zweckmäßigkeit einer Gesamtbilanz zur Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe angesichts der weitere Vorteile, die France Télécom aus ihrer früheren Monopolstellung erwachsen sein sollen, sind im vorliegenden Fall unbegründet. Es stimmt zwar, dass France Télécom seit 1996 auf vielen Dienstleistungsmärkten, auf denen sie in Frankreich tätig ist, eine beherrschende Stellung innehat, insbesondere aufgrund von systemimmanenten Netzeffekten der Kommunikationsmärkte. Auch hat France Télécom ihre Präsenz auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten ausgeweitet und dort wesentliche Marktanteile erworben, insbesondere in Polen und Spanien. Allerdings unterliegt France Télécom, wie der Telekommunikationsbetreiber in seiner Stellungnahme indirekt betont, aufgrund ihrer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 102 AEUV oder ihrer signifikanten Marktmacht im Sinne des für elektronische Kommunikation geltenden Unionsrechts (60) besonderen asymmetrischen Auflagen, die für Wettbewerber mit geringerer Marktmacht nicht gelten. (136) Gerade mit diesen Auflagen, die beispielsweise den Zugang zu ihrem Netz, den Grundsatz der Kostenorientierung oder die Einschränkung geschäftlicher Verhaltensweisen betreffen, die einem nicht beherrschenden Unternehmen erlaubt sind, wird nun aber bezweckt, dass sich die Stellung, die France Télécom aufgrund ihres früheren Monopols innehat, nicht noch wettbewerbsschädlicher auswirkt. Diese spezifischen Rechtsinstrumente, die von den einzelstaatlichen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden und von der Kommission (61) gestaltet und angewandt werden, sind zielgerichteter und wirksamer, um die anhaltenden Auswirkungen der France Télécom aus ihrer früheren Monopolstellung erwachsenen und von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorteilen zu beseitigen. (137) Die hier in Rede stehende staatliche Beihilfe scheint daher dem Grundsatz nach erforderlich zu sein, um ein Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen, indem sie die Wettbewerbsbedingungen im Zusammenhang mit den Pensionslasten und damit die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste verbessert. 6.3.3.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (138) Festzustellen ist, dass die mit dem Gesetz von 1990 eingeführte finanzielle Gegenleistung an den Staat für die Feststellung und Zahlung der Pensionen speziell für France Télécom gilt und einzigartig ist. Der im ursprünglichen Gesetz von 1990 vorgesehene Grundsatz der vollständigen Erstattung wurde von 1996 an durch ein anderes System zur Festsetzung der Höhe der an den Staat zu zahlenden Gegenleistung ersetzt. Theoretisch waren mehrere Optionen zur Bestimmung des von France Télécom zu zahlenden Arbeitgeberbeitrags möglich, die bis hin zur vollständigen Übernahme durch den Staat ohne Erstattung reichten. Seit 1997 wird diese Gegenleistung unter Bezugnahme auf bestimmte Abgaben berechnet, die von den in diesem Wirtschaftszweig tätigen Wettbewerbern zu tragen sind. Um zu bestimmen, ob die Beihilfe zum Erreichen des Ziels verhältnismäßig ist, müssen somit die Objektivität und Angemessenheit des im Gesetz von 1996 gewählten Bezugsrahmens für die Festsetzung der Höhe der Gegenleistung geprüft werden. (139) Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in Verfahren, in denen es um die Entlastung von Abgaben für Pensionen an das verbeamtete Personal ehemaliger Monopolisten im Telekommunikationssektor ging, beispielsweise OTE in Griechenland und BT Plc im Vereinigten Königreich, zur Feststellung der Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit der den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vor allem prüfte, ob diese Unternehmen gleich hohe Sozialabgaben wie ihre Wettbewerber abführen mussten (62). Die Kommission stellt allerdings fest, dass es aufgrund der im Gesetz von 1996 vorgesehenen jährlichen Zahlung von Beiträgen durch France Télécom im vorliegenden Fall nicht möglich ist sicherzustellen, dass sie ebenso hohe Sozialabgaben wie ihre Wettbewerber entrichtet. Der Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (nachstehend „TEC“ genannt) wird nicht erreicht. (140) Frankreich und France Télécom machen dagegen den pauschalen außerordentlichen Beitrag in Höhe von 5,7 Mrd. EUR geltend, den France Télécom in Anwendung des Gesetzes von 1996 im Jahr 1997 gezahlt hat. Die Höhe dieses pauschalen Beitrags wurde 1996 so festgesetzt, dass die damals vorgesehenen Mehrkosten für den Staat über einen Zeitraum von zehn Jahren ausgeglichen wurden, wobei im Übrigen die Rückstellungen berücksichtigt wurden, die France Télécom gebildet hatte und im Geschäftsjahr 1996-1997 auflösen konnte. Der pauschale außerordentliche Beitrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: — zum einen aus dem Betrag von 3,6 Mrd. EUR, der den von France Télécom bis 1996 gebildeten Rückstellungen für die damals vorgesehenen zukünftigen Pensionslasten der Beamten entspricht; — zum anderen aus einem Betrag von 2,1 Mrd. EUR (nachstehend „zusätzlicher Betrag“ genannt), der sowohl in den Vorausschätzungen des Staates als auch faktisch den Nettokosten für die Pensionszahlungen entsprach, die der Staat aufgrund der Übertragung der Pensionslast für die Beamten von France Télécom über einen Zeitraum von zehn Jahren, von 1997 bis 2006, zahlen musste. (141) Da mit dem pauschalen Betrag von 5,7 Mrd. EUR zu keiner Zeit bezweckt wurde, den nicht gegebenen Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen France Télécom und ihren Wettbewerbern zu kompensieren, wäre es nicht gerechtfertigt, diese Summe und die jährlichen Beiträge mit befreiender Wirkung, die France Télécom nicht gezahlt hat, aber hätte zahlen müssen, um zu einem Satz zur Sicherung wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen zu gelangen, gegeneinander abzuwägen. (142) Die Prüfung der parlamentarischen Debatten ergibt dagegen, dass der zusätzliche Betrag von 2,1 Mrd. EUR dazu bestimmt war, die Übertragung von Belastungen von 1997 bis 2006 zu decken und die Auswirkungen der Beihilfe für einen Zeitraum von zehn Jahren tatsächlich zu beseitigen. Der von France Télécom gezahlte zusätzliche Betrag diente somit dazu, während eines Zeitraums von zehn Jahren die Mehrkosten der Reform für den französischen Staat zu finanzieren. (143) Im Übrigen beinhaltet der außerordentliche Beitrag die bis 1996 gebildeten und aufgelösten Rückstellungen, die fortan gegenstandslos waren. Die vom Staat übernommenen Rückstellungen waren von France Télécom gebildet worden, um die zukünftigen Pensionslasten bewältigen zu können, und mit dieser Auflösung werden die Auswirkungen der Beihilfe für den Pensionszahlungszeitraum, den sie abdecken können, beseitigt. (144) Das Gesetz von 1996 bezieht sich allerdings auf einen einmaligen außerordentlichen Beitrag, wobei weder in den geltenden Bestimmungen noch in denen des Haushaltsgesetzes oder späterer Dekrete ein aus Rückstellungen herrührender Betrag unterschieden wird, der von der auf den Staat übertragenen Belastung für die Dauer dieses Zeitraums in Abzug zu bringen wäre. In Artikel 6 des Gesetzes von 1996 wird eindeutig angegeben, dass der pauschale außerordentliche Beitrag als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionen für das verbeamtete Personal durch den Staat gezahlt wird. Daher muss bei der Analyse der Reform der gesamte Betrag dieses außerordentlichen Beitrags betrachtet werden. (145) Da der von France Télécom gezahlte pauschale außerordentliche Beitrag die Kosten für die Ruhegehälter ihrer Beamten und den Ausgleich zwischen den einzelnen Ruhegehaltssystemen während eines Zeitraums von rund 15 Jahren deckte, wurden die Auswirkungen der Beihilfe neutralisiert. France Télécom hat somit durch die Zahlung dieses außerordentlichen Beitrags während dieses Zeitraums die Auswirkungen der Beihilfe neutralisiert. Daher ist es gerechtfertigt, dass France Télécom während dieses Zeitraums die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe nicht erfüllen und demzufolge den jährlichen Beitrag, der erforderlich ist, um den Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, der auch die Risiken beinhaltet, die Beamten und privatrechtlich Beschäftigten nicht gemein sind, nicht zahlen muss. (146) Auf die einzelnen Schritte dieser Begründung wird im Folgenden näher eingegangen. Der Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen wird nicht erreicht (147) Festzustellen ist, dass die jährlichen Abgaben mit befreiender Wirkung, die France Télécom seit der Reform von 1996 entrichtet hat, es nicht ermöglichen, einen Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu erreichen, wie in der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens betont wurde. Dies beruht darauf, dass der für France Télécom geltende Satz nur die Beiträge für die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten beinhaltet, nicht jedoch beispielsweise Beiträge für Risiken, die nur für eine Bedienstetengruppe gelten, wie Arbeitslosigkeit oder die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens. (148) Aus Tabelle 4 geht hervor, dass die Nichtberücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken bei der Berechnung des von France Télécom zu zahlenden Beitrags zu einer erheblichen Differenz zwischen der Gegenleistung, die France Télécom an den Staat zahlt, und dem Betrag, den sie zahlen würde, wenn der Beitragssatz nach den Berechnungsgrundlagen für die Abgaben der Wettbewerber so berechnet würde, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, führt. Die auf dem Gesetz beruhende Beihilfe erfüllt somit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Damit sie diesen Grundsatz erfüllt und das ausgewiesene rechtmäßige Ziel, die Wettbewerbsbedingungen durch Angleichen der Berechnungsverfahren an die von den auf den betroffenen Telekommunikationsmärkten in Frankreich tätigen Unternehmen gezahlten Abgaben zu verbessern, hätte die Beihilfe, die France Télécom in Anwendung des Gesetzes von 1996 gewährt wurde, diese Abgaben tatsächlich angleichen müssen und müsste dies auch in Zukunft tun, indem Risiken, die den beiden Beschäftigtengruppen nicht gemein sind, einbezogen werden. (149) Das Vorbringen Frankreichs, die Beamten seien bestimmten Risiken nicht ausgesetzt, und es sei daher nicht gerechtfertigt, Beiträge für diese Risiken abzuführen, kann daher nicht berücksichtigt werden. Zum einen beruht die Tatsache, dass diese Risiken nicht gegeben sind, auf staatlichen Maßnahmen, so dass es nicht gerechtfertigt ist, dass France Télécom daraus ein finanzieller Vorteil erwächst. So entfällt beispielsweise das Risiko der Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes im Fall der Sanierung des Unternehmens deshalb, weil der französische Staat gegenüber den bei France Télécom beschäftigten Beamten verpflichtet ist und sein eigener Versicherer ist. Die Möglichkeit, dass France Télécom wie jeder andere Wettbewerber Konkurs anmeldet, ist jedoch nicht auszuschließen. In beiden Fällen wird der Vorteil nicht dem Unternehmen verschafft, sondern direkt dessen Beschäftigten. Die Insolvenzentgeltsicherung greift, nachdem das Unternehmen nicht mehr besteht. Ein Wettbewerber muss nun aber im Gegensatz zu France Télécom Beiträge zahlen, um das Risiko der Nichtzahlung der Gehälter nach seiner Auflösung abzusichern. Es ist daher nicht gerechtfertigt, France Télécom dadurch einen Vorteil zu verschaffen, dass sie niedrigere Beiträge zahlt oder dieses Risiko bei der Berechnung der Beiträge von France Télécom ausgenommen wird. (150) Zudem besteht ganz grundsätzlich das Ziel der Reform von 1996, die offenbar nicht konsequent zu Ende geführt wurde, eben darin, bei den Sozialabgaben und Steuern gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wettbewerber der Branche zu herzustellen, und dies unabhängig vom Status ihres Personals und vom Bestehen einer tatsächlichen Verpflichtung für France Télécom, Beiträge an die zuständigen Träger abzuführen. Eben diese Logik der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen wäre die Voraussetzung dafür, dass die geprüfte Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Ob das Personal von France Télécom diesen Risiken ausgesetzt ist oder nicht, ist bei dieser Logik somit nicht von Belang. (151) Abschließend würde eine Verringerung der Pensionslast durch die Übertragung der Nettolast auf den Staat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur erfüllen, wenn sie die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ermöglichen würde. France Télécom war nun aber im Hinblick auf die gehaltsbezogenen Sozialabgaben nicht in der gleichen Situation wie die Unternehmen der Branche, da bestimmte Sozialabgaben und Steuern nicht in die Bemessungsgrundlage des jährlichen Beitrags einbezogen worden waren. Es ist nicht gerechtfertigt, den unzureichenden und seit 1997 für France Télécom geltenden Beitragssatz mit befreiender Wirkung dem von France Télécom an den Staat gezahlten pauschalen außerordentlichen Beitrag gegenüberzustellen (152) Auch ist es entgegen den Forderungen von Frankreich und France Télécom nicht gerechtfertigt, den pauschalen außerordentlichen Beitrag in Höhe von 5,7 Mrd. EUR, der von France Télécom bereits 1997 gezahlt wurde, zu berücksichtigen, um ihn dem unzureichenden, für France Télécom geltenden Beitragssatz mit befreiender Wirkung gegenüberzustellen. (153) Zunächst möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie in jedem Einzelfall feststellen muss, ob die Voraussetzungen für die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahme erfüllt sind, deren Bestehen unterstellt, ohne an eine frühere Entscheidungspraxis gebunden zu sein (63). (154) Die hier geprüfte Reform unterscheidet sich in jedem Fall deutlich und in mehrfacher Hinsicht von der Reform in der Entscheidung La Poste (64), auf die sich die französischen Behörden berufen. (155) Denn im Gegensatz zu der Reform in der Entscheidung La Poste, auf die sich Frankreich und France Télécom berufen, fand die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten kurz vor der unionsweiten Öffnung der Märkte statt, auf denen France Télécom tätig werden konnte. (156) Im Übrigen hat France Télécom von dieser Liberalisierung insofern profitiert, als sie sich auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten niedergelassen hat, was nicht nur durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft möglich war, sondern teilweise auch durch den Wegfall von Pensionsverpflichtungen aus ihrer Bilanz und die im Zuge der Reform geringeren zukünftigen Belastungen. Durch diese Entlastung ihrer Bilanz von Pensionsverpflichtungen konnte France Télécom ihre Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit verbessern. Aus den von den Beschwerdeführern in ihren Stellungnahmen genannten Zahlen für die Verschuldung, deren Höhe von Frankreich nicht angefochten wurde, geht hervor, dass die Nettofinanzverbindlichkeiten von France Télécom von 19,2 Mrd. EUR im Jahr 1997 auf 83 Mrd. EUR im Jahr 2002 gestiegen sind. (157) Eine Ursache für diesen massiven Anstieg der Verschuldung kann natürlich eine gezielte Investitions- und Expansionspolitik auf Märkten anderer Mitgliedstaaten sein, die durch die Liberalisierung ermöglicht wird. Dennoch wurde die notwendige Kapitalaufnahme teilweise erst durch die Verringerung der Pensionslasten um einen Nettobetrag von […] Mrd. EUR ermöglicht, die 1996 auf den französischen Staat übertragen wurden. Die Stellungnahmen des Telekommunikationsbetreibers, mit denen aufgezeigt werden soll, dass France Télécom mit der Beihilfe ihre internationale Expansion habe finanzieren können (siehe Stellungnahmen in Erwägungsgrund 68) sind daher, wenn auch indirekt, nicht ganz unbegründet. (158) Allerdings sind noch nicht alle Postmärkte, auf denen La Poste in der Union tätig sein kann, vollständig für den Wettbewerb geöffnet; dies dürfte erst 2012, d. h. sechs Jahre nach der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter von La Poste, der Fall sein (65). Die wettbewerbsschädlichen Auswirkungen der Beihilfe, die France Télécom auf vollständig liberalisierten Märkten gewährt wurde, sind daher stärker als bei der Beihilfe für La Poste. Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe müssen daher nicht auf die gleiche Weise bewertet werden, da es sich um unterschiedliche Wettbewerbssituationen auf Märkten handelt, für deren EU-weite Öffnung unterschiedliche Prioritäten gesetzt wurden und bei denen der Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit ebenfalls unterschiedlich war. Daraus folgt, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genannte Voraussetzung des gemeinsamen Interesses in den beiden Fällen nicht unbedingt gleich auf die gleiche Weise gewürdigt werden muss. (159) Darüber hinaus sind die finanzielle Lage von La Poste und demzufolge ihr Expansionsvermögen auf ausländischen Märkten oder ihre Fähigkeit zum Ausbau ihrer Stellung auf dem französischen Markt nicht mit denen von France Télécom vergleichbar. Wie in der Entscheidung La Poste betont wurde, hätte La Poste aufgrund der Umstellung auf neue Rechnungslegungsstandards ohne die Reform von 2006 unter den außerbilanziellen Positionen ihres Abschlusses eine Rückstellung für die Verbindlichkeit gegenüber dem Staat in Höhe von 76 Mrd. EUR ausweisen müssen (66). France Télécom bildete nun aber im Gegensatz zu La Poste Rückstellungen, um ihren zukünftigen Verpflichtungen ohne die Reform nachzukommen, so dass die finanziellen Situationen der beiden Unternehmen objektiv verschieden waren. (160) Darüber hinaus hätte die Fortführung des mit dem Gesetz von 1990 eingeführten Systems ohne die Reform für France Télécom zu einem Anstieg der Pensionslasten geführt, der gemäß den in Erwägungsgrund 30 aufgeführten damaligen Vorausschätzungen von 2005-2007 ganz massiv gewesen wäre, was die in Tabelle 3 aufgeführten Ergebnisse im Nachhinein bestätigen. Bei La Poste äußerte sich die Fortführung des mit dem für La Poste geltenden Gesetz eingeführten Systems zum Zeitpunkt der Reform unmittelbar in jährlichen Mehrkosten von […] Mio. EUR (67). (161) Es ist somit nicht bewiesen, dass die Situation der beiden Unternehmen nach dem vor den jeweiligen Reformen geltenden Recht und infolgedessen die wettbewerblichen Auswirkungen dieser Reformen ähnlich waren. Die Fakten beweisen das Gegenteil. Eine Prüfung, die in beiden Fällen zu ähnlichen Schlussfolgerungen führt, ist daher nicht gerechtfertigt. (162) Im Übrigen lagen im Fall der Entscheidung La Poste ausreichend Gründe für die Annahme vor, dass der außerordentliche pauschale Beitrag in Zukunft als Anzahlung auf die Beträge im Zusammenhang mit dem geänderten Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen neu zugewiesen werden könnte. Im vorliegenden Fall sind diese Gründe nicht gegeben. Denn die Auflage, die die Neuzuweisung des außerordentlichen Beitrags von La Poste vorschreibt, wurde festgelegt, nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet hatte und den zu niedrig angesetzten Beitrag mit befreiender Wirkung, der erforderlich ist, um zu einem Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu gelangen, infrage stellte. (163) Die Zuweisung des in der Entscheidung La Poste in Rede stehenden pauschalen außerordentlichen Beitrags war somit in erheblichem Maße, obwohl die französischen Behörden dies nicht ausdrücklich anerkannt haben, das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat mit dem Ziel, die Zahlung eines Beitrags mit befreiender Wirkung sicherzustellen, bei dem ein Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen sichergestellt ist. Bei diesen Verhandlungen gingen die französischen Behörden, wie in ihrer Mitteilung vom 23. Juni 2006 nach ersten Kontakten in der Angelegenheit im Dezember 2005 zum Ausdruck gebracht, zunächst davon aus, dass der für La Poste vorgesehene außerordentliche Beitrag unter dem Gesichtspunkt gleicher Wettbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.