Europäische Union

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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996 eingeführten Änderungen vorgesehen ist, eine Ausnahme vom Grundsatz der Übernahme durch den französischen Staat dar. Diese Ausnahme liegt in der Natur und dem inneren Aufbau des für die Pensionen der von France Télécom beschäftigten Beamten geltenden Systems begründet. Denn der Staat ist in Anwendung des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten verpflichtet, die Pensionen für die Beamten von France Télécom, für die das allgemeine Statut der Beamten des französischen Staates und nicht das allgemeine Recht für Sozialleistungen gilt, festzusetzen und zu zahlen. (97) Selbst wenn France Télécom keine Gegenleistung gezahlt hätte, wäre der französische Staat verpflichtet, seinen lebenslangen Verpflichtungen gegenüber dem verbeamteten Personal, für welches das betreffende Statut gilt, nachzukommen, es sei denn, diese Verpflichtungen werden einseitig geändert. Wenn dem Unternehmen France Télécom dagegen ohne irgendeine Gegenleistung für die gezahlten oder zu zahlenden Pensionen vom Staat ausgebildete Beamte zur Verfügung gestellt würden, würde France Télécom ein eindeutiger Vorteil verschafft. (98) Da die Wettbewerber von France Télécom keine unter das Statut fallenden Beamten beschäftigen, denen gegenüber der französische Staat eine vergleichbare finanzielle Verpflichtung hätte, ist die Logik des Finanzierungssystems der Pensionen und der mit dem Gesetz eingeführten Zahlung von Gegenleistungen für France Télécom nicht auf sie übertragbar. Ein weiterer Beweis dafür ist, dass die französischen Behörden die Auffassung zu vertreten scheinen, dass die Zahlung von Sozialbeiträgen zur Deckung des Risikos der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beim Personal der Wettbewerber gerechtfertigt ist, weil sich sein Status im Hinblick auf diese Risiken unterscheidet. Nun ist es aber eben dieser Status, auf den sich Frankreich bei seinem Vorbringen beruft, dass die Einbeziehung der Risiken, die Beamten und privatrechtlich Beschäftigten nicht gemein sind, in die Berechnung der von France Télécom in Anwendung des Gesetzes von 1996 an den Staat gezahlten Gegenleistung nicht gerechtfertigt ist. (99) Daraus folgt somit, dass diese Unternehmen hinsichtlich der Abgaben für ihre privatrechtlich Beschäftigten — entgegen den Behauptungen von Frankreich und France Télécom in ihren jeweiligen Stellungnahmen — weder rechtlich noch faktisch in einer Lage sind, die mit der von France Télécom für deren verbeamtetes Personal vergleichbar wäre. (100) Ebenso wenig vergleichbar ist das für France Télécom geltende System der Gegenleistung mit dem System, das für andere öffentliche Einrichtungen gilt, die unter das Statut fallende Beamte beschäftigen, wie die Monnaie de Paris (Münzprägeanstalt Paris) oder das Office National des Forêts (französisches Forstamt), die im Hinblick auf einige ihrer Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können, oder für andere öffentliche Industrie- und Handelsunternehmen wie früher EDF oder GDF. EDF oder GDF besaßen besondere Ruhegehaltssysteme, die nicht an die des öffentlichen Dienstes angeglichen waren. Die Systeme von EDF und GDF wurden übrigens seitdem an das allgemeine System angelehnt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Kommission die Ansicht vertrat, dass diese Anlehnung keine Beihilfe darstellte, weil sie für den Staat finanziell neutral war (54), was hier bei der Reform von 1996 nicht der Fall ist. (101) Bei dem System der Gegenleistung an den Staat für die Zahlung der Pensionen der bei La Poste beschäftigten Beamten, vor den beschriebenen und von der Kommission in ihrer Entscheidung La Poste unter Auflagen genehmigten Änderungen, handelte es sich dagegen um das System eines staatlichen Unternehmens, das mit einem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen vergleichbar ist, und gemäß dem Gesetz von 1990 in seiner ursprünglichen Fassung dem von France Télécom insofern ähnlich war, als es die jährliche Erstattung der an die pensionierten Beamten ausgezahlten Pensionen an den Staat und die Abführung der in Artikel L-134 des Code de la sécurité sociale vorgesehenen Abgaben vorsah. (102) Auch wenn zwischen La Poste und France Télécom kein Wettbewerb besteht, der durch die Letzterer gewährten Vorteile verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, galten doch für die Beamten von France Télécom vor der Reform von 1996 die gleiche Logik und die gleichen Bestimmungen des Ruhegehaltsystems wie für die Beamten von La Poste. Im Übrigen vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung La Poste, dass die Reform des für La Poste geltenden Systems eine staatliche Beihilfe darstellte, während Frankreich behauptet, dass dies bei France Télécom nicht der Fall sei. Als Bezugsrahmen für die Würdigung der Situation von France Télécom muss daher ganz allgemein die Situation eines staatlichen oder privatwirtschaftlichen Unternehmens herangezogen werden, das verbeamtetes Personal beschäftigt, dessen Status sich nicht geändert hat. Solche Unternehmen wären in einer mit France Télécom vergleichbaren Lage. Anhand dieses Vergleichsrahmens kann somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von France Télécom gewürdigt werden. Finanzielle Vorteile (103) Auch kann entgegen dem Vorbringen von Frankreich und France Télécom nicht behauptet werden, dass einem Unternehmen, hier France Télécom, durch eine Maßnahme kein Vorteil verschafft werde, weil es einen Ausgleich für einen bestimmten Nachteil erhalte, der diesem Unternehmen in der Vergangenheit entstanden sei. Erst kürzlich hat die Kommission das Vorbringen eines etablierten Telekommunikationsbetreibers und Wettbewerbers von France Télécom zurückgewiesen, dem zufolge spezielle, aus der Vergangenheit herrührende Pensionsansprüche für einen Teil des Personals, die mit denen des Beamtenrechts vergleichbar sind und vom allgemeinen Recht abweichen, Maßnahmen zur Senkung der Pensionsbeiträge für diese Gruppe von Beschäftigten, die dem Unternehmen entstehen, rechtfertigen (55). Wie die französischen Behörden bei den Beratungen über den Gesetzentwurf betonten, wurde dem französischen Staat mit dem Gesetz von 1996 durch die Feststellung und Auszahlung der Pensionen für die Beamten von France Télécom eine neue und schwere Belastung aufgebürdet. Gleichzeitig hatte das Gesetz von 1996 eine Verringerung der von France Télécom stets gezahlten Gegenleistung zur Folge. (104) Aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Modalitäten zur Berechnung des Arbeitgeberbeitragssatzes zahlt France Télécom seit dem 31. Dezember 1996 eine geringere Gegenleistung an den Staat, als sie ohne das Gesetz gezahlt hätte. Zudem löste France Télécom die gebildeten Rückstellungen für die Zahlung zukünftiger Verpflichtungen aufgrund der befreienden Wirkung des mit diesem Gesetz eingeführten Arbeitgeberbeitrags zum 31. Dezember 1996 auf. Die Belastung, von der France Télécom befreit wurde, war somit weder neu, da das Gesetz von 1990 die bis dato geltende Haushaltspraxis fortführte, noch unvorhersehbar, da das Unternehmen zu diesem Zweck Rückstellungen gebildet hatte, noch vom allgemeinen Sozialversicherungssystem abweichend, da dieses für die von France Télécom gezahlte Gegenleistung nicht gilt. (105) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1996 wurde die jährliche Beitragspflicht zur vollständigen Deckung der Finanzierung der Pensionen für das betroffene Personal auf den französischen Staat übertragen. Die Höhe der somit durch das Gesetz von 1996 gewährten Beihilfe lässt sich, seit dem Inkrafttreten, anhand des jährlichen Unterschiedsbetrags zwischen der Gegenleistung, die der von France Télécom an den französischen Staat gezahlte Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung darstellt, und den in Tabelle 1 angegebenen Abgaben, die sie in Anwendung des Gesetzes von 1990 gezahlt hätte, wenn es nicht geändert worden wäre, abzüglich des 1997 gezahlten pauschalen Beitrags berechnen. (106) Aus den von Frankreich übermittelten und in Erwägungsgrund 40 dargelegten Schätzungen geht hervor, dass die französischen Behörden den Gesamtbetrag dieser neuen Nettobelastung bis 2043, wenn die finanziellen Verpflichtungen des Staates gegenüber den pensionierten Beamten oder ihren Angehörigen erloschen sein würden, zum Zeitpunkt der Reform im Jahr 1996 auf […] Mrd. EUR schätzen konnten. Im Jahr 1996 belief sich der aktuelle Wert der Nettobelastung nach Abzug der jährlichen Beiträge von France Télécom (15,2 Mrd. EUR), der Beiträge ihrer Beschäftigten ([…] Mrd. EUR) und des pauschalen außerordentlichen Beitrags von 5,7 Mrd. EUR auf […] Mrd. EUR. (107) Im Übrigen ist festzustellen, dass die zurzeit der Reform im Jahr 1996 geschätzten tatsächlichen Beträge eine annähernde Schätzung waren (56). Mit der von France Télécom in Form von jährlichen Beiträgen zu zahlenden Gegenleistung wurde ebenso wenig wie mit dem 1997 gezahlten Ausgleichsbetrag von 5,7 Mrd. EUR die Haushaltsneutralität für den französischen Staat bezweckt oder bewirkt. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wären vorbehaltlich der Eignung der versicherungsmathematischen Berechnungshypothesen die Aufwendungen und Erträge für den gesamten Zeitraum gleich hoch gewesen und hätte infolgedessen kein wirtschaftlicher Vorteil für France Télécom vorgelegen. (108) Die französischen Behörden waren sich bewusst, dass die „Übertragung der Pensionslasten für die verbeamteten Mitarbeiter von France Télécom auf den allgemeinen Staatshaushalt eine neue und schwere Belastung für den Staat“ war, welche durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag oder den Ertrag aus der Veräußerung eines Teils der vom Staat gehaltenen Aktien des Unternehmens nur zum Teil gedeckt würde. Die in Erwägungsgrund 31 angeführten Debatten zeigen, dass der Staat 1996 nicht versucht hat, die in Zukunft übernommene neue Belastung vollständig auszugleichen, sondern im Gegenteil versucht hat, eine neue Belastung übernehmen, und dass „mit diesem Vorhaben zuallererst den Interessen des Unternehmens Rechnung getragen“ wird. (109) Selbst mit anderen als den vom französischen Staat bei der Schätzung der übernommenen neuen Belastung herangezogenen versicherungsmathematischen Hypothesen und trotz des 1997 gezahlten pauschalen außerordentlichen Beitrags ist offensichtlich, dass mit der Reform ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil in Form geringerer Arbeitgeber-Pensionsbeiträge gewährt wurde. Da der pauschale Beitrag oder Ausgleichsbetrag es nicht ermöglichte, die auf den französischen Staat übertragenen Lasten vollständig zu decken, sondern höchstens, sie zu vermindern, und in Anbetracht der Größenordnung, um die es hier geht, kann weder die Eignung der seinerzeit gewählten versicherungsmathematischen Berechnung noch die Genauigkeit der Schätzungen, die sich daraus für den gesamten Zeitraum bis 2043 ergeben, bestätigt werden. (110) Im Übrigen können die aus den geringeren Beiträgen von France Télécom erwachsenden Vorteile nicht mit angeblichen Nachteilen infolge der Beschäftigung von Beamten verglichen werden, wie France Télécom mit Unterstützung von Frankreich vorbringt. Durch das Gesetz von 1996 wurden diese angeblichen Nachteile jedenfalls nicht verschärft, da es nicht zur Einstellung von weiteren Beamten geführt hat. Im Übrigen zielte das Gesetz von 1996 nicht darauf ab, France Télécom durch die Entlastung von einem Teil ihrer finanziellen Verpflichtungen einen Ausgleich für einen angeblichen Nachteil im Zusammenhang mit den Gehältern oder, um es mit den Worten von France Télécom auszudrücken, mit der geringeren Arbeitsplatzmobilität der Beamten zu gewähren. (111) Darüber hinaus ist auf die Vorbringen zu den angeblichen Nachteilen der Beschäftigung von Beamten, die Frankreich und France Télécom geltend machen, Folgendes zu erwidern: — Zum Ersten verfügte France Télécom vor der vollständigen Öffnung des französischen Marktes für den Wettbewerb über ausgebildetes und kompetentes Personal, ohne das sie, wenn sie es vollständig hätte ersetzen müssen, ihre Stellung auf dem Markt nicht hätte behaupten können, was France Télécom in ihren Schriftsätzen zu erwähnen vergisst. — Darüber hinaus stellen die Gehälter und die Investitionen in die Personalschulung, die France Télécom als Nachteile wertet, normale Belastungen eines Unternehmens dar, die das Engagement und die Produktivität des Personals in Bezug auf die Wettbewerber durchaus verbessern können. — Im Übrigen ist zwar richtig, dass France Télécom über keine Möglichkeiten zur Anpassung der Lohn- und Gehaltssumme durch die Umsetzung eines Sozialplans zum Personalabbau für die betroffenen Beschäftigten verfügt, aber zweifelhaft, ob ein solcher Plan, der nur unter das Statut fallende Beamte betrifft, aufgrund von deren Status rechtsgültig hätte umgesetzt werden können, während die Beendigung der Einstellung von Beamten im Jahr 1997 und der Einsatz von privatrechtlich Beschäftigten ihr gewisse Möglichkeiten zur flexibleren Anpassung der Lohn und Gehaltssumme boten. — Schließlich stimmt es zwar, dass das Unternehmen erhebliche Summen für Vorruhestandsmaßnahmen aufgewendet hat, doch der Anreiz und das Interesse für das Unternehmen, eine solche Maßnahme durchzuführen, wären ohne die mit dem Gesetz von 1996 vorgesehene Übertragung der finanziellen Verpflichtungen von France Télécom auf den französischen Staat geringer gewesen. Die Maßnahme ermöglicht somit die Schaffung von Anreizen für die vorzeitige Pensionierung und die frühere Übernahme der Pensionen für die betroffenen Bediensteten durch den Staat. Ohne das Gesetz von 1996 hätte France Télécom diese Pensionen weiter übernehmen müssen. (112) Ebenso unbegründet wegen mangelnden Zusammenhangs mit der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils infolge der in Rede stehenden Maßnahme ist die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Berücksichtigung der Wettbewerbsvorteile, die France Télécom aus ihrem früheren Monopol erwachsen sein sollen. Die angeblichen Vor- und Nachteile stehen in keinem faktischen Zusammenhang mit der Frage gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den Telekommunikationsmärkten bezüglich der Sozialabgaben. (113) Einzig durch den im Gesetz von 1996 vorgesehenen pauschalen außerordentlichen Beitrag haben sich die Kosten von France Télécom in Bezug auf die bereits genannte Vergleichssituation unmittelbar erhöht. Durch die Zahlung des pauschalen Beitrags wurde der Beihilfebetrag, der France Télécom gewährt wurde und bis zum Erlöschen der vom französischen Staat in Anwendung des Gesetzes von 1996 anstelle von France Télécom übernommenen finanziellen Belastung noch gewähren wird, verringert. Vorbehaltlich der Angemessenheit der von der französischen Regierung seinerzeit verwendeten versicherungsmathematischen Methoden wäre France Télécom ohne diesen pauschalen Beitrag um einen Nettowert von 18,9 Mrd. EUR im Jahr 1996 entlastet worden, und nicht um […] Mrd. EUR. Auswirkungen der Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs (114) Aufgrund des Gesetzes von 1996 konnte und kann France Télécom somit über höhere finanzielle Mittel verfügen, um sich auf ihren Märkten zu betätigen. Infolge des Gesetzes von 1996 verfügte France Télécom über höhere Mittel als nach den Regelungen des Gesetzes von 1990 in seiner ursprünglichen Fassung. Die Märkte für Telekommunikationsdienste, auf denen France Télécom in ganz Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten tätig war und ist, wurden nun aber seit 1988 durch den Wegfall von ausschließlichen oder besonderen Rechten erst schrittweise und dann, bis auf besondere Ausnahmen, von 1998 an vollständig liberalisiert. In Frankreich waren die Märkte 2002 vollständig für den Wettbewerb geöffnet. Mit dem Wegfall der rechtlichen Schranken ging der Markteintritt weiterer Wirtschaftsteilnehmer einher, mit denen France Télécom — sogar vor den Legislativmaßnahmen von 1990 und 1996, die Gegenstand dieses Beschlusses sind — im Wettbewerb stand und steht. (115) Dadurch, dass France Télécom von der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für zukünftige Pensionslasten für ihr verbeamtetes Personal befreit war und geringere jährliche Beiträge zahlen musste, wies ihre Bilanz geringere Verbindlichkeiten und Belastungen auf, was ihre Attraktivität bei der Aufnahme von Kapital erhöhte, so dass France Télécom in einer günstigeren Lage als vor der Reform von 1996 war. Dadurch, dass das Unternehmen von einer Belastung befreit wurde, die auf ihrem angestammten französischen Markt entstanden war, konnte sich France Télécom leichter auf den nunmehr für den Wettbewerb geöffneten Märkten anderer Mitgliedstaaten entwickeln, was sie auch getan hat, wie in den Erwägungsgründen 48 bis 50 aufgezeigt wird. (116) Daraus folgt, dass die Entlastung von France Télécom, die auf den Modalitäten zur Berechnung der an den französischen Staat für die Übernahme der Pensionen des verbeamteten Personals zu zahlenden Ausgleichsleistung beruht, den Wettbewerb zwischen France Télécom und diesen neuen Wirtschaftsteilnehmern in Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten, in denen France Télécom präsent ist, verfälscht oder zu verfälschen droht. 6.1.4.   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (117) Die Märkte, auf denen France Télécom in Frankreich tätig ist, wurden von 1988 an zunehmend für den Wettbewerb geöffnet und sind dadurch in hohem Maße auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten geöffnet. Die Richtlinie 96/19/EG zielte auf die vollständige Liberalisierung des Telekommunikationssektors vom 1. Januar 1988 an ab. Wirtschaftsteilnehmer, deren Kapital zum Teil von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten wird, haben sich daraufhin in Frankreich niedergelassen. Einige dieser Märkte betreffen die Auslandsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten. Zudem erbringt France Télécom über Tochtergesellschaften elektronische Kommunikationsdienste in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Spanien, Belgien oder dem Vereinigten Königreich. (118) Unter diesen Umständen kann eine Maßnahme, die France Télécom von ihren normalen betrieblichen Aufwendungen entlastet und dadurch Mittel freisetzt, die dieses Unternehmen verwenden kann, um zu investieren oder sein kommerzielles Angebot in Frankreich zu verbessern oder sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (119) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Frankreich France Télécom mit der Verringerung der Gegenleistung, die der an den Staat zu zahlende Arbeitgeberbeitrag für die im Gesetz von 1990 in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehenen Pensionslasten darstellt, und mit der Ersetzung durch die im Gesetz vom 1996 vorgesehene Gegenleistung dadurch, dass diese geringer als die zuvor geltende Gegenleistung ist, bei der im Zuge des Gesetzes von 1996 eingeführten Übertragung von Belastungen eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt hat, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigt. (120) Infolgedessen muss geprüft werden, ob diese Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 6.2.   Alternative Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit der Beihilfe (121) Die Kommission stellt fest, dass sich Frankreich nicht auf Artikel 106 Absatz 2 EG-Vertrag als Grundlage für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen berufen hat. (122) Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht relevant. (123) Im Hinblick auf die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die betreffenden Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und dass sie nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs bestimmt sind. Auch sollen sie nicht die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes fördern. (124) Daher scheint zur Würdigung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme nur Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht zu kommen. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (125) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV lautet: „Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: […] Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft […]“. (126) Damit eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, weil sie die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder -gebiete fördert, muss sie die Art und Weise, wie die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, verbessern. Eine Beihilfe ist nur dann im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert. Bei ihrer Würdigung misst die Kommission den Kriterien Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung bei (57). (127) Zunächst ist, auch angesichts der von der Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung geäußerten Zweifel, festzustellen, dass die Französische Republik von France Télécom einen zufriedenstellenden Betrag in Höhe der zurückgeforderten Beihilfen erhalten hat, wie von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Gewerbsteuerpflicht von France Télécom gefordert wurde (58). Die Kommission vertritt nach der Bestätigung des Urteils des Gerichts, mit dem die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit dieser Entscheidung vom Gerichtshof zurückgewiesen wurde (59), die Auffassung, dass Frankreich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen auf dieser Entscheidung beruhenden Verpflichtungen nachzukommen. Da mit der ordnungsgemäßen Rückforderung der im Rahmen der Gewerbesteuer gewährten Beihilfen der wirtschaftliche Vorteil, der France Télécom dadurch verschafft wurde, entfallen ist, braucht eine mögliche kumulierende Wirkung nicht geprüft zu werden. (128) Im Übrigen ist gleich zu Beginn festzustellen, dass Sozialabgaben eines Unternehmens im Gegensatz zu Investitionsaufwendungen wiederkehrende Betriebskosten sind und eine Beihilfe zur Senkung dieser Kosten eine Betriebsbeihilfe darstellt, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von der Kommission gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofs sehr restriktiv gewürdigt werden muss. 6.3.1.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit einem Ziel von gemeinsamem Interesse (129) Im vorliegenden Fall kann die seit 1997 gewährte Beihilfe als Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienstleistungen vor dem Hintergrund der vollständigen Liberalisierung dieser Märkte angesehen werden. Denn das Gesetz von 1996 wurde in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 96-659 vom 26. Juli 1996 zur Regelung des Fernmeldewesens angenommen, mit dem die Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht und speziell aus der Richtlinie 96/16/EG ergaben, in Frankreich umgesetzt wurden. (130) Das allgemeine Ziel, das mit dem Gesetz von 1996 angestrebt wurde, bestand hinsichtlich der Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an den französischen Staat darin, die gehaltsbezogenen Sozialabgaben und Steuern von France Télécom an die der übrigen Unternehmen, für die die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, anzugleichen. Das eingesetzte Mittel, d. h. eine Beihilfe, die direkt und ausschließlich die Art und Weise betrifft, w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.