Europäische Union

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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opolstellung verbundenen Pensionsabgaben befreit worden sei, die Finanzierung der internationalen Expansion des Unternehmens ermöglicht und gleichzeitig seine Position in Frankreich gestärkt, wo das Unternehmen aufgrund des Monopols erhebliche Vorteile genieße, für die die Abgaben keine angemessene Gegenleistung seien. (65) Im Übrigen könne die in Rede stehende Betriebsbeihilfe auch aufgrund der kumulierenden Wirkung mit früheren rechtswidrig gewährten, unvereinbaren und nicht zurückgezahlten Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Schließlich sei die Vereinbarkeit der Reform mit den Vorschriften des Vertrags auch aufgrund des Nichtbestehens gleicher Wettbewerbsbedingungen bei der Reform von 1996 ausgeschlossen, da France Télécom keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Insolvenzentgeltsicherung zahle. Die Pensionsverbindlichkeiten von France Télécom müssten von einem unabhängigen Sachverständigen berechnet werden, und Frankreich müsse sich verpflichten, die finanzielle Neutralität zu gewährleisten, indem unter anderem Mechanismen zur Anpassung des Arbeitgeberbeitrags und des Ausgleichsbetrags von 5,7 Mrd. EUR im Fall einer Änderung der Abgaben vorgesehen würden. 4.3.   Der Telekommunikationsbetreiber (66) Der Telekommunikationsbetreiber schließt sich der vorläufigen Würdigung der Kommission in der Eröffnungsentscheidung an, dass die mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Änderungen, durch welche die vom Staat tatsächlich übernommenen Pensionszahlungen, nach Abzug der von den verbeamteten Beschäftigten im aktiven Dienst gezahlten Beiträge, durch jährliche Beiträge mit befreiender Wirkung von France Télécom ersetzt wurden, als neue und rechtswidrige staatliche Beihilfe anzusehen seien. Die gleiche Einstufung gilt diesem Wirtschaftsteilnehmer zufolge auch für die Sozialbeträge für nicht gemeinsame Risiken, die die Wettbewerber von France Télécom für ihre privatrechtlich Beschäftigten zahlten, die Letztere jedoch für ihr verbeamtetes Personal und für ihre privatrechtlich Beschäftigten mindestens seit 1996 nicht zahle. Im Übrigen seien bei der Berechnung des Arbeitgeberbeitrags von France Télécom im Gegensatz zum Fall in der Entscheidung La Poste (42) diese Beiträge weder früher noch jetzt einbezogen worden, so dass die Beihilfe nicht als vereinbar angesehen werden könne. (67) Was die Beihilfe anbelange, die auf der entfallenen Erstattung der ausgezahlten Pensionen an den Staat beruhe, vertritt der Wirtschaftsteilnehmer die Auffassung, dass die von der Kommission in ihrer Entscheidung La Poste angestellte Analyse der Wettbewerbsbilanz im Gegenteil dazu führen müsse, die Unvereinbarkeit der Beihilfe festzustellen. Diese Analyse müsse auf den seit 1996 eingetretenen Fakten beruhen und nicht wie in der Entscheidung La Poste hypothetisch für die Zukunft angestellt werden. (68) Diesem Wirtschaftsteilnehmer zufolge hat France Télécom auf vielen Märkten, auf denen sie tätig ist, eine Marktmacht, die einer beherrschenden Stellung gleichkommt. Deshalb unterliege sie auf den auf den Vorleistungsmärkten für Breitband- und Hochgeschwindigkeitsbreitband sowie für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung im Festnetz Ex-ante-Regulierungsverpflichtungen. In ihrer Entscheidung vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag im Fall COMP-38.233 habe die Kommission im Übrigen einen Verstoß von France Télécom über ihre Tochtergesellschaft Wanadoo gegen Artikel 102 AEUV festgestellt und sanktioniert (43). Die Finanzlage des Unternehmens sei solide, und die Beihilfen hätten ihm die Finanzierung der internationalen Expansion ermöglicht, insbesondere durch die Übernahme von Orange, Retevisión und AMENA. (69) Schließlich fordert der Wirtschaftsteilnehmer die Kommission auf, die in Rede stehenden Beihilfebeträge genau zu beziffern und in Anwendung der Rechtsprechung im Fall Deggendorf (44) die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt abzulehnen, solange die zuvor erhaltenen rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückgezahlt seien. 5.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS (70) Frankreich vertritt die Auffassung, dass die 1996 eingeführten Änderungen des Finanzierungssystems für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten kein Beihilfeelement enthalten. Die Reform von 1996 sei in jedem Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar, insbesondere wenn man die Argumentation der Kommission in ihrer Entscheidung La Poste (45) auf den vorliegenden Fall übertrage. 5.1.   Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (71) Nach Auffassung Frankreichs war France Télécom infolge des Gesetzes von 1990 in einer außergewöhnlichen und vom allgemeinen Recht abweichenden Situation, denn nach allgemeinem Recht würden Unternehmen einen Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung abführen, der sich nach der Lohn- und Gehaltssumme und nicht nach der Höhe der ausgezahlten Pensionen bemesse. Die Belastung von France Télécom sei daher außergewöhnlich, da das finanzielle Defizit der Teilregelung für die betroffene Bedienstetengruppe gewiss sei und angesichts des unvermeidbaren Rückgangs der Zahl der Beamten im aktiven Dienst und der damit einhergehenden steigenden Zahl Pensionsempfänger in Zukunft nicht mehr tragbar sei. (72) Mit der Reform von 1996 sei die Finanzierung der Pensionen an das allgemeine Recht angeglichen worden, ohne dass dem Unternehmen dadurch eine günstigere Wettbewerbssituation verschafft worden sei, da der Beitrag von France Télécom jährlich so berechnet werde, dass die Höhe der Sozialabgaben und Steuern an die der Wettbewerber des Telekommunikationssektors angeglichen werde. Dass die Beiträge für Risiken, die privatrechtlich Beschäftigten und Beamten nicht gemein seien, bei der Berechnung des Beitrags in Anwendung des „Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen“ nicht berücksichtigt würden, sei aufgrund des Status der Beamten, der beispielsweise das Risiko Arbeitslosigkeit außer im Sonderfall der Entlassung oder Abberufung ausschließe, gerechtfertigt. (73) Als Bezugsrahmen für die Bewertung, ob die Belastungen von France Télécom als gewöhnlich oder außergewöhnlich anzusehen seien, ist nach Auffassung Frankreichs die Situation der Wettbewerber des Unternehmens in Frankreich heranzuziehen. Im vorliegenden Fall seien allerdings mit der Reform von 1996 aufgrund der übermäßig hohen, vom allgemeinen Recht abweichenden, ungerechten und langfristig nicht tragbaren Belastung, die France Télécom mit dem Gesetz von 1990 aufgebürdet worden sei, durch die Abschaffung dieser Belastung und die Angleichung an die Situation der Wettbewerber lediglich wieder normale Wettbewerbsbedingungen hergestellt worden. Im Übrigen habe France Télécom keinen Ausgleich für die unter diesem System entstandenen Nachteile erhalten, obwohl das Unternehmen, wie in der Stellungnahme betont wird, noch immer unter den strukturellen Nachteilen, den Mehrkosten und dem starren Status der von ihr beschäftigten Beamten leide, insbesondere im Hinblick auf Vorruhestandsmaßnahmen oder die Rückkehr in die Verwaltung, Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen oder höhere Lohnkosten. Die aktuelle, aus der Reform hervorgehende Regelung verschaffe France Télécom daher keinen Vorteil und enthalte infolgedessen kein Beihilfeelement im Sinne des Vertrags. (74) Diese Auslegung ergebe sich aus den allgemeinen, von den Gerichten der Union herausgearbeiteten Grundsätzen, denen zufolge ein Gesetz, das es ermögliche zu vermeiden, dass ein Unternehmen eine Belastung tragen müsse, die in einer normalen Situation nicht vorliegen würde, nicht als staatliche Beihilfe anzusehen sei, da nur Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen seien, die Belastungen verminderten, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe (46). Dies wäre auch bei Maßnahmen der Fall, die einen staatlichen Wettbewerber von einem strukturellen Nachteil gegenüber seinen privatwirtschaftlichen Wettbewerbern befreien (47). Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit der Praxis der Kommission (48). (75) Schließlich hält Frankreich es ganz allgemein nicht für relevant, in dieses Verfahren die Ausgleichs- und Sonderausgleichsmechanismen einzubeziehen, in deren Rahmen France zwischen 1991 und 1996 Abgaben abgeführt habe (siehe Tabelle 1), oder das Datum, zu dem ein Vorteil, der auf der mit dem Gesetz von 1996, das hierzu keine Bestimmungen enthalte, eingeführten Reform beruhe, eingetreten sei, um über das Vorliegen einer Beihilfe zu entscheiden. Auch die Zahlung dieser Abgaben habe auf einer vom allgemeinen Recht abweichenden Regelung beruht, bei der das für France Télécom geltende Pensionssystem als eigenständiges System betrachtet worden sei, was von 1997 an nicht mehr der Fall gewesen sei. (76) Mit diesem Vorbehalt übermittelte Frankreich detailliertere Angaben zu der von France Télécom übermittelten und in Erwägungsgrund 61 genannten Schätzung der Abgaben, die das Unternehmen seit 1997 nicht mehr entrichtete. Ausgehend von einer Rekonstruktion für 2008 bis 2010, die in Anwendung eines Umrechnungsfaktors retropoliert wurde, vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Abgaben, die France Télécom in diesem Rahmen entrichtet hätte, um 165 Mio. EUR unter den vom Unternehmen berechneten Abgaben liegen würden. 5.2.   Zur Vereinbarkeit einer etwaigen staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt (77) Nach Auffassung Frankreichs müsste die Reform von 1996 bezüglich France Télécom, so sie denn eine staatliche Beihilfe darstellen sollte, entsprechend der Analyse der Kommission in ihrer Entscheidung La Poste (49) in jedem Fall als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Durch die Reform von 1996 sei France Télécom von einer strukturellen Belastung befreit worden, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf einem zunehmend liberalisierten Markt beeinträchtigt habe, und ihre Beiträge würden seitdem bezüglich der gemeinsamen Risiken auf der Grundlage eines Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen berechnet. (78) Die Tatsache, dass der von France Télécom seit 1997 gezahlte Beitrag die Risiken, die privatrechtlich Beschäftigten und Beamten nicht gemein seien, nicht beinhalte, laufe der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht zuwider. Hierzu zeigt Tabelle 4, die den von Frankreich übermittelten Informationen entnommen ist, den Unterschied zwischen dem von France Télécom gezahlten Beitrag und dem, den sie gezahlt hätte, wenn die nicht gemeinsamen Risiken in die Berechnung einbezogen worden wären, nach Abzug der von France Télécom selbst versicherten Leistungen und anderer Abgaben, die sie gegenüber ihren Wettbewerbern zu tragen hat. Tabelle 4 Arbeitgeberbeitrag von France Télécom im Zeitraum 1997-2010, berechnet anhand des Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (TEC) und eines geänderten Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (TEC*) zur Einbeziehung der nicht gemeinsamen Risiken Jahr TEC Mio. EUR TEC* Mio. EUR TEC-TEC* 1997 36,2  % 1 088,9 48,1  % 1 446,9 – 358,0 1998 35,4  % 1 069,6 47,1  % 1 423,1 – 353,5 1999 36,7  % 1 108,5 48,4  % 1 460,3 – 351,8 2000 36,4  % 1 085,0 48,0  % 1 429,3 – 344,3 2001 37,0  % 1 088,6 47,9  % 1 407,9 – 319,3 2002 37,7  % 1 100,1 43,5  % 1 267,9 – 167,8 2003 37,6  % 1 085,0 45,0  % 1 298,5 – 213,5 2004 […] % 1 048,6 […] % (…) (…) 2005 […] % 984,6 […] % (…) (…) 2006 […] % 957,6 […] % (…) (…) 2007 […] % 917,6 […] % (…) (…) 2008 […] % 859,2 […] % (…) (…) 2009 […] % 805,4 […] % (…) (…) 2010 […] % 744,5 […] % (…) (…) (79) Frankreich schätzt den aktualisierten Wert der von France Télécom von 1997 bis 2043 tatsächlich gezahlten und zu zahlenden Beiträge auf 13,5 Mrd. EUR. Ein geänderter Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen, der auch die nicht gemeinsamen Risiken einbeziehe, würde nach Abzug von Beiträgen, die France Télécom, nicht jedoch ihre Wettbewerber zu zahlen haben, für denselben Zeitraum zu einem höheren jährlichen Beitrag von 16,7 Mrd. EUR führen. Obwohl sie die Einbeziehung dieser Risiken nicht für relevant halten, haben die französischen Behörden berechnet, dass die Differenz (3,2 Mrd. EUR) durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag von 5,7 Mrd. EUR, den France Télécom 1997 gezahlt hat, mehr als kompensiert worden sei. (80) Nach Auffassung Frankreichs könne man wie in der Entscheidung La Poste (50) diesen pauschalen Beitrag einem Ausgleichsbetrag gleichsetzen, durch den die Zahlung von Beiträgen in Verbindung mit einem geänderten Satz, der auch die Beiträge für die nicht gemeinsamen Risiken beinhalte, ausgeglichen werde. In diesem Fall zeige sich, dass dieser Ausgleichsbetrag den Unterschiedsbetrag zwischen dem mit der Reform von 1996 festgelegten Satz und dem in Tabelle 4 angegebenen Satz übersteige und dass dieser Ausgleichsbetrag durch die Differenz der Sätze nie vollständig aufgezehrt werde. Damit seien die von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung geäußerten Zweifel am Vorliegen wirklich gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen France Télécom und deren Wettbewerbern ausgeräumt. (81) Nach Auffassung der Französischen Republik ist die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten, die 2006 eingeführt wurde und sich an der von France Télécom im Jahr 1996 orientierte, in den wesentlichen Punkten mit der Reform von France Télécom vergleichbar. In Anbetracht dieser Parallelität dürfe die Kommission von ihrer früheren Entscheidungspraxis im Fall La Poste nicht abweichen. Im Besonderen müsse die Kommission zulassen, dass der France Télécom auferlegte pauschale außerordentliche Beitrag bei der Prüfung der Reform im Hinblick auf das Vorliegen gleicher Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt und de facto als Anzahlung auf die Beiträge für die nicht gemeinsamen Risiken betrachtet werde. (82) Die damaligen Debatten vor der Nationalversammlung und dem Senat, in denen von einer finanziellen Deckung der Reform über einen Zeitraum von zehn Jahren die Rede gewesen sei, hätte dagegen auf punktuellen Erklärungen beruht. Solche Überlegungen seien weder in den Begründungen der Gesetzentwürfe noch in den betreffenden Gesetzen oder den jeweiligen Durchführungsbestimmungen enthalten. Der Gesetzgeber habe 1996 beabsichtigt, die Pensionslast von France Télécom auf dem Niveau der Belastungen ihrer Wettbewerber festzulegen und nicht, der Reform für einen Zeitraum von zehn Jahren ihre Wirkung zu nehmen, worauf die Argumentation schließen lassen könnte, die die Kommission auf der Grundlage von hier nicht relevanten Erklärungen annehmen könnte. (83) Die parlamentarischen Arbeiten würden eindeutig darauf hindeuten, dass der Beitrag pauschal und ohne Kopplung an die vom Staat tatsächlich zu übernehmende Belastung festgelegt worden sei. Zudem habe der Conseil constitutionnel in seiner Entscheidung Nr. 96-385 DC vom 30. Dezember 1996 festgestellt, dass der pauschale Beitrag von 37,5 Mrd. FRF durch die Übernahme der Beamtenpensionen durch den Staat gerechtfertigt sei, ohne die Gegenleistung dafür darzustellen, während auf der anderen Seite die Zahlungen an die Staatskasse keiner besonderen Ausgabe zugewiesen seien und gemäß Artikel 18 des Organbeschlusses (ordonnance organique) vom 2. Januar 1959 über die Haushaltsgesetze allgemein zu einem ausgeglichenen Haushalt beitragen sollten. (84) Nach Ansicht Frankreichs wurde der genaue Betrag des außerordentlichen Beitrags im Haushaltsgesetz für 1997 nicht unter Berücksichtigung eines Zeitraums von zehn Jahren festgelegt, währenddessen der Staat über diesen Beitrag eine „Erstattung“ erhalten würde, sondern im Gegenteil anhand der Auswirkungen auf die Bilanzstruktur von France Télécom, die tragbar bleiben mussten. Maßgeblich bei der Festsetzung des Betrags sei nicht der Ausgleich der Belastung des Staates gewesen, sondern das Beitragszahlungsvermögen des Unternehmens. (85) Die Art und Weise, wie dieser Beitrag abgekoppelt von den seit 1997 tatsächlich gezahlten Pensionsleistungen verwaltet worden sei, bestätige seinen pauschalen Charakter. Wie aus den von Frankreich übermittelten Zahlen hervorgehe, hätten sich die von 1997 bis 2006 über das Pensionssonderkonto an die Beamten von France Télécom ausgezahlten Pensionen auf […] Mrd. EUR belaufen, während die mit der Verwaltung des Sonderbeitrags von France Télécom beauftragte öffentliche Einrichtung 3,4 Mrd. EUR auf dieses Konto überwiesen habe. Im gleichen Zeitraum habe sich der nicht über Beitragszahlungen finanzierte Restbetrag auf 1,2 Mrd. belaufen. Im Übrigen sei die Dauer dieses Fonds im Jahr 1997 auf 17 bis 25 Jahre geschätzt worden, was in keinem Zusammenhang mit dem Zeitraum von zehn Jahren stehe, auf den die Kommission die Begründung, die sie offenbar annehmen wolle, stütze. (86) Nach Ansicht Frankreich wäre France Télécom mit Beitragssätzen, die 201077 % der indexierten Bruttobesoldungen erreicht hätten, und Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen für die bei ihr beschäftigten Beamten nicht wettbewerbsfähig gewesen und ins Abseits gestellt worden. Die Reform sei daher ein entscheidender Schritt bei der Anpassung an die Liberalisierung des Marktes gewesen, habe im Einklang mit einem Ziel der Union gestanden und sei auf das notwendige Mindestmaß begrenzt worden. Ohne diese Reform wäre France Télécom vom Markt gedrängt worden und hätte nicht ohne Konkursrisiken die erforderlichen Investitionen tätigen können, insbesondere um den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu ermöglichen, so dass die Reform keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe. (87) Darüber hinaus habe die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter von France Télécom und insbesondere die Auferlegung der Zahlung eines außerordentlichen Beitrags nach Angaben Frankreichs dem Staat im Zeitraum von 1997 bis 2006 keine Kosten verursacht, sondern de facto Nettoeinahmen von schätzungsweise mehr als 9,1 Mrd. EUR gebracht (51). Bei einer etwaigen Berechnung des Ertrags des außerordentlichen Beitrags sollte nach Auffassung Frankreichs ein Abzinsungssatz von 7 % gewählt werden. Der Grundsatz eines außerordentlichen Beitrags habe bereits 1996 festgestanden. Der Anlagehorizont müsse lang sein, da die erwartete Differenz zwischen zu zahlenden Leistungen und erwarteten Beiträgen erst 2005, d. h. 9 Jahre später, 500 Mio. und erst 12 Jahre später 1 Mrd. EUR überstiegen hätten. Die durchschnittliche Rendite von Schuldverschreibungen des Staates (obligations assimilables du Trésor, nachstehend „OAT“ genannt) mit einer Laufzeit von 15 Jahren habe im Jahr 1996 6,9 % betragen. France Télécom habe zwischen November 1991 und November 1997 Anleiheemissionen zu einem vergleichbaren Durchschnittssatz von 7 % aufgelegt. (88) Die Beschlagnahmung der von der Kommission in Anwendung ihrer Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht von France Télécom geforderten Beträge (52) und die anschließende Zahlung dieser Beträge müssten schließlich dazu führen, dass die Kommission ihre Entscheidung gemäß ihrer einschlägigen Bekanntmachung von 2007 (53) als vollzogen ansieht. Die kumulierende Wirkung dieser Beihilfen sei daher nicht zu prüfen. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (89) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (90) Die Anwendung der kumulativen Bedingungen dieses Artikels auf den vorliegenden Fall wird in den Abschnitten 6.1.1 bis 6.1.5 geprüft. 6.1.1.   Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe (91) Das Gesetz von 1990 und das Gesetz von 1996 wurden vom französischen Staat verabschiedet. Sie sehen vor, dass France Télécom an die Staatskasse eine Gegenleistung für die Festsetzung und Zahlung der Pensionen für die Beamten von France Télécom durch den Staat zahlt. Da France Télécom in Anwendung des Gesetzes von 1996 an eine geringere Gegenleistung an die Staatskasse zahlt als nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1990, wird die Beihilfe France Télécom aus Mitteln des französischen Staates gewährt. 6.1.2.   Begünstigung bestimmter Unternehmen (92) Mit den Bestimmungen des Gesetzes von 1990 wird das für das öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit France Télécom geltende System festgelegt. Durch das Gesetz von 1996 über das staatliche Unternehmen France Télécom wurde dieses System durch speziell für France Télécom geltende Bestimmungen geändert. (93) Mit der durch das Gesetz von 1990 eingeführten Regelung soll eine besondere Gegenleistung im Hinblick auf die Grundsätze und die Höhe der von France Télécom an den französischen Staat gezahlten Arbeitgeberbeiträge für Pensionen festgelegt werden. Bei der von France Télécom zu zahlenden Gegenleistung, die im Gesetz von 1990 in seiner ursprünglichen Fassung vorgesehen war und von 1991 bis 1996 galt, sowie bei der davon abweichenden, mit dem Gesetz von 1996 eingeführten und seit 1997 geltenden Gegenleistung handelt es sich somit um besondere Maßnahmen, die einzig und allein France Télécom betreffen und als solche — entgegen den Behauptungen von France Télécom — das Kriterium der Selektivität erfüllen. 6.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (94) Es muss bestimmt werden, ob die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der in Rede stehenden Ausgleichszahlung France Télécom begünstigen. Die Frage, ob die mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Änderungen von Artikel 30 des Gesetzes von 1990 eine Beihilfe darstellen, weil sie France Télécom einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, muss anhand der Natur und des inneren Aufbaus des in Rede stehenden Pensionssystems und der Auswirkungen, die sich daraus für France Télécom ergeben, gewürdigt werden und nicht anhand der Gründe oder Ziele der Änderungen. Das mit der Änderung des Gesetzes von 1990 angestrebte Ziel ist entgegen dem Vorbringen Frankreichs bei der Würdigung der Auswirkungen grundsätzlich nicht relevant. Logik des geltenden Pensionssystems (95) Die Übernahme der Festsetzung und Zahlung der Pensionen für die Beamten von France Télécom durch den Staat ergibt sich aus der Anwendung des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten, das allein für die betroffenen ehemaligem Beamten gilt. Weder durch das Gesetz von 1990 noch durch das von 1996 wurden der Status dieser Beamten oder der Grundsatz der Übernahme der Zahlung ihrer Pension durch den Staat geändert. Diese Übernahme scheint auf dem Grundsatz zu beruhen, dass die unter das Statut fallenden Beamten vollkommen unabhängig im allgemeinen Interesse dem Gemeinwohl dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beamten für ein Unternehmen arbeiten, das seine Leistungen entgeltlich erbringt, um den wirtschaftlichen Interessen dieses Unternehmens zu dienen, das im Wettbewerb mit anderen, die gleichen Leistungen erbringenden Unternehmen steht. (96) Vor diesem Hintergrund stellt die Zahlung einer Gegenleistung an den Staat, die im Gesetz von 1990 sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch nach den mit dem Gesetz von 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.