Europäische Union

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

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fentliche Einrichtung zur Verwaltung des außerordentlichen Beitrags von France Télécom) zugewiesen. Der außerordentliche Beitrag stellt mit den gegebenenfalls erwirtschafteten finanziellen Erträgen die einzige Einnahme der Verwaltungseinrichtung dar. Ihre Ausgaben bestehen in einer jährlichen Rückzahlung an den Staatshaushalt, die seit 2006 dem Pensionssonderkonto für Zivilbeamte und Soldaten des Staates zugewiesen wird. Diese Zahlung wurde für 1997 auf 1 Mrd. FRF (152,4 Mio. EUR) festgelegt und anschließend jährlich — vorbehaltlich anders lautender besonderer Bestimmungen des Haushaltsgesetzes — um 10 % erhöht. Nach der vollständigen Rückzahlung seiner Einnahmen an den Staat wird die öffentliche Verwaltungseinrichtung aufgelöst (18). (37) Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes für 1997 zur Festlegung der jährlichen Zahlungen wurde die Dauer der Verwaltungseinrichtung 1999 — ohne Berücksichtigung von Zinseinnahmen — auf 17 Jahre geschätzt (19). Da die jährlichen Zahlungen jedoch höher als im Haushaltsgesetz für 1997 vorgesehen ausfielen, wurde diese Dauer verkürzt. Wie in Tabelle 3 angegeben, beliefen sich die jährlichen Zahlungen der Verwaltungseinrichtung bereits 2010 in der Summe auf 5,47 Mrd. EUR. Die Auflösung der Einrichtung aufgrund der vollständigen Rückzahlung der verfügbaren Mittel war für den 31. Dezember 2011 vorgesehen (20). Im Haushaltsgesetz für 2011 war daher eine Zahlung von 243 Mio. EUR auf das Pensionssonderkonto für dieses Jahr vorgesehen, mit der die Mittel der Verwaltungseinrichtung aufgebraucht wären (21). (38) Die Höhe des außerordentlichen Beitrags von 37,5 Mrd. FRF, der der öffentlichen Einrichtung zur Verwaltung des Sonderbeitrags von France Télécom 1997 zugewiesen wurde, entspricht in jedem Fall dem bei den Beratungen über den Entwurf des Gesetzes von 1996 angeführten Betrag unterhalb von 40 Mrd. FRF. Obwohl dieser Beitrag 1997 an den Staatshaushalt gezahlt wurde und diesem jährlich zur Auszahlung der Pensionen an Zivilbeamte und Soldaten zufloss, wurde seine Höhe so festgelegt, dass die sich aus der Anwendung des Gesetzes von 1996 für den Staat ergebenden Mehrkosten ausgeglichen werden. (39) Der in Anwendung von Artikel L 61 des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamten und Soldaten festgelegte Arbeitnehmeranteil zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen der Beamten wurde seit der Gründung des staatlichen Unternehmens France Télécom im Jahr 1991 durch das Gesetz von 1996 nicht geändert. Im Übrigen wurde das Ruhegehaltssystem für die privatrechtlich Beschäftigten von France Télécom durch die Gesetze von 1990 und 1996 nicht geändert; für sie gilt das allgemeine Sozialversicherungsrecht für die Rentenversicherung, ergänzt um das Zusatzrentensystem der AGIRC für Führungskräfte und der ARRCO für Angestellte. Im Rahmen dieses Systems übernehmen France Télécom und ihre privatrechtlich Beschäftigten die gleichen Verpflichtungen wie die Wettbewerber, insbesondere im Hinblick auf die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen mit befreiender Wirkung. Schätzungen der Kosten, die sich aus der mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Reform für den französischen Staat ergaben (40) Bei der mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Reform schätzte das den französischen Staat beratende Versicherungsmathematikerbüro, dass sich die festgesetzten und ausgezahlten Pensionen für die Beamten im aktiven Dienst und im Ruhestand von France Télécom auf den erwarteten Gegenwartswert von 242 Mrd. FRF (36,9 Mrd. EUR (22)) zum 1. Januar 1997 (23) belaufen würden. Diese Zahl kommt dem im Senat angeführten gerundeten Betrag von 250 Mrd. FRF nahe. Der Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung, den France Télécom als Gegenleistung zahlen würde, wurde auf der Grundlage der gleichen versicherungsmathematischen Annahmen auf 15,2 Mrd. EUR geschätzt, zuzüglich des Ausgleichsbetrags oder außerordentlichen Beitrags von 5,7 Mrd. EUR, der in voller Höhe im Oktober 1997 gezahlt wurde. Die französischen Behörden schätzten den Wert der zukünftigen Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform auf […] Mrd. EUR. Die von France Télécom an den französischen Staat übertragenen Nettokosten beliefen sich somit gemäß den Schätzungen von 1996 auf […] Mrd. EUR. (41) Für den bei den Debatten über den Entwurf des Gesetzes von 1996 genannten Zehnjahreszeitraum (1997 bis 2006) schätzte das die französische Regierung beratende Versicherungsmathematikerbüro den Gesamtbetrag der zu zahlenden Leistungen auf […] Mrd. EUR. Der Gesamtbetrag der in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlten Leistungen war mit […] Mrd. EUR nahezu identisch; er wich um weniger als 0,83 % davon ab (24). Dies bestätigt im Nachhinein, dass die in die Beratungen über das Gesetz eingeflossenen Vorausschätzungen zutreffend waren. (42) Anhand dieser Zahlen lässt sich feststellen, dass die Beträge und ihre Nachweise, über die in der Nationalversammlung und im Senat bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags bzw. außerordentlichen Beitrags von France Télécom beraten wurde, den Größenordnungen entsprachen, die sich im Nachhinein über den in der Debatte über den Gesetzentwurf genannten Zehnjahreszeitraum bewahrheitet haben. So entspricht der angekündigte Höchstbetrag des außerordentlichen Beitrags von 6 Mrd. EUR (40 Mrd. FRF) den Rückstellungen, die das Unternehmen bis 1996 für die damals vorausgeschätzten zukünftigen Pensionslasten gebildet hatte, d. h. 3,6 Mrd. EUR (23,4 Mrd. FRF) zuzüglich der zulasten des Staates gehenden Differenz von 2,4 Mrd. EUR zwischen den im Zeitraum 1997-2006 vereinnahmten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen und den im Jahr 1996 für denselben Zehnjahreszeitraum geschätzten auszuzahlenden Leistungen. (43) Darüber hinaus zeigen die von Frankreich übermittelten und in Tabelle 3 aufgeführten Zahlen, dass die Gesamtkosten der Pensionen für die Beamten von France Télécom, die infolge der Reform von 1996 vom französischen Staat finanziert werden mussten, für den Zeitraum von 1997 bis 2010 […] Mrd. EUR erreicht haben. Die vom Staat zu finanzierenden Kosten sind definiert als Saldo zwischen den jährlichen Beiträgen von France Télécom und ihren Beamten im aktiven Dienst und den jährlichen Pensionszahlungen an die Beamten im Ruhestand nach Abzug der jährlichen Zahlungen der Verwaltungseinrichtung für den außerordentlichen Beitrag von France Télécom. Im Zeitraum 1997-2010 haben sich die Kosten wie folgt entwickelt: Tabelle 3 Kosten des französischen Staates infolge der Reform von 1996 (1997-2010) in Mio. EUR   Beiträge (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) Jährliche Zahlungen der öffentlichen Einrichtung zur Verwaltung des außerordentlichen Beitrags von France Télécom Gezahlte Leistungen Kosten für den Staat 1997 (…) 152,4 (…) (…) 1998 (…) 167,7 (…) (…) 1999 (…) 184,5 (…) (…) 2000 (…) 202,9 (…) (…) 2001 (…) 223,2 (…) (…) 2002 (…) 245,5 (…) (…) 2003 (…) 270,0 (…) (…) 2004 (…) 297,1 (…) (…) 2005 (…) 326,9 (…) (…) 2006 (…) 1 359,5 (…) (…) 2007 (…) 395,4 (…) (…) 2008 (…) 435,0 (…) (…) 2009 (…) 578,0 (…) (…) 2010 (…) 635,8 (…) (…) Summe (…) 5 473,9 (…) (…) (44) Aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes für 1997 entsprachen die Beträge, die die Verwaltungseinrichtung für den außerordentlichen Beitrag von France Télécom 1997 zahlte, weder den geschätzten oder tatsächlich geleisteten Zahlungen an das pensionierte Personal von France Télécom noch den Belastungen, die noch vom Staat zu finanzieren waren, und wurden nicht anhand dieser Beträge festgelegt. Die Prüfung der tatsächlich zurückgezahlten Beträge bestätigt diese Abkopplung. Tabelle 3 zeigt, dass die an die pensionierten Beamten von France Télécom gezahlten Leistungen trotz des von dieser 1997 gezahlten außerordentlichen Beitrags vom Jahr 2004 an — außer im Jahr 2006 — die jährlichen Mittel überstiegen. (45) Die jährlichen Beitragszahlungen von France Télécom und die jährlichen Zahlungen der Verwaltungseinrichtung für den außerordentlichen Beitrag sind somit innerhalb des Pensionssonderkontos nicht gesondert und ex ante den Leistungen an das pensionierte Personal von France Télécom zugewiesen. Denn die Zuweisung des außerordentlichen Beitrags zur reinen Finanzierung der in Rede stehenden Leistungen seit 1997 hätte, wenn sie anstelle des Systems der Überweisung eines jährlich um 10 % steigenden Betrags gemäß dem Haushaltsgesetz von 1997 angewandt worden wäre, angesichts der in Tabelle 3 aufgeführten, nicht durch jährliche Beiträge gedeckten Summe bereits Ende 2008 und nicht erst Ende 2011 zur Auflösung der Verwaltungseinrichtung geführt. In beiden Fällen wäre jedenfalls der Sonderbeitrag am 31. Dezember 2011 aufgezehrt gewesen. 2.2.   Zunehmende und schließlich vollständige Öffnung der Telekommunikationsmärkte (46) Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter des verbeamteten Personals von France Télécom ging mit der vollständigen Öffnung der Dienstleistungsmärkte, auf denen France Télécom tätig war, für den Wettbewerb einher. Von 1988 an wurde der Telekommunikationssektor mit der Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf den Markt für Telekommunikationsendgeräte (25) und der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (26) schrittweise liberalisiert. Die Richtlinie 90/388/EWG sah Liberalisierungsmaßnahmen vor, die im Hinblick auf die Datenübertragung und die Sprach-Telefondienste sowie die Datendienste für Unternehmensnetzwerke und geschlossene Benutzergruppen bis zum 31. Dezember 1990 umgesetzt werden mussten. Die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten (27) zielte auf die vollständige Liberalisierung des Telekommunikationssektors vom 1. Januar 1998 an ab. (47) Mit dem Gesetz Nr. 96-659 vom 26. Juli 1996 zur Regulierung des Fernmeldewesens wurden die Voraussetzungen für die vollständige Liberalisierung des Telekommunikationssektors geschaffen, indem das Monopol von France Télécom für den Festnetz-Telefondienst und die Datenübertragung abgeschafft und die Tarife und Zusammenschaltungen mit den Wettbewerbern geregelt wurden. Auch in anderen Bereichen, in denen allerdings keine Exklusivrechte galten und die daher bereits 1987 wettbewerbsbestimmt waren, beispielsweise auf den Märkten für den Mobiltelefondienst, hatte France Télécom mit einem Marktanteil, der im Zeitraum von 1997 bis 2002 von 53,3 % auf 49,8 % sank (28), eine führende Stellung inne. Durch das Gesetz Nr. 96-659 wurde France Télécom auch mit Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung der damit verbundenen Verpflichtungen vorgesehen, in den die Wettbewerber einzahlten. (48) Aufgrund der in den Erwägungsgründen 46 und 47 genannten Maßnahmen ist France Télécom seit 1988 mit dem Markteintritt von Wettbewerbern — von denen einige teilweise von internationalen Konzernen gehalten werden — auf den Märkten für bestimmte Waren und Dienstleistungen konfrontiert, auf denen das Unternehmen in Frankreich tätig war und von denen einige, wie beispielsweise der Mobiltelefondienst oder Auslandsgespräche, eine grenzüberschreitende Komponente aufweisen. Von 1998 an verstärkte sich diese Bewegung auf den liberalisierten Märkten. Im Übrigen knüpfte France Télécom Bündnisse mit ausländischen Netzbetreibern wie der Deutschen Telekom und Sprint im Jahr 1996 (Global One), baute bereits 1997 Partnerschaften und Beteiligungen in Italien (Wind), den Niederlanden (Casema) aus und erwarb Mobilfunklizenzen in Dänemark und Portugal (29). (49) Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter von France Télécom erfolgte somit zeitgleich mit der EU-weiten Liberalisierung des Marktes. Sie kam somit auf einem vollständig wettbewerbsoffenen Markt zum Tragen, auf dem France Télécom im Übrigen Bündnisse und wesentliche Beteiligungen in anderen Mitgliedstaaten einging. Denn Hintergrund des Gesetzes von 1996 und der Öffnung des Unternehmens für privates Kapital war das Bestreben, die Expansion von France Télécom auf europäischen Märkten außerhalb Frankreichs zu fördern, wie aus Erklärungen bei der Beratung über den Entwurf hervorgeht, in denen von „ehrgeizigen Plänen der französischen Regierung im Hinblick auf ihre französische Nummer Eins France Télécom“ (30) die Rede ist. (50) France Télécom ist heute nach eigenen Angaben der führende Anbieter von Breitband-Internetanschlüssen und der drittgrößte Mobilfunkbetreiber Europas und gehört zu den weltweit führenden Telekommunikationsdiensteanbietern für multinationale Unternehmen. Außerhalb Frankreichs ist France Télécom vor allem über Tochtergesellschaften aktiv, wobei sie in Spanien, dem Vereinigten Königreich, Polen, der Slowakei, Belgien und Österreich eine führende Stellung innehat (31). 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (51) In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens legte die Kommission eine erste Würdigung der mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Maßnahmen dar und verglich sie mit dem im Gesetz von 1990 festgelegten Bezugsrahmen für die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern. Sie vertrat die Auffassung, dass France Télécom mit der Maßnahme aus staatlichen Mitteln ein selektiver Vorteil gewährt worden zu sein scheint, der den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnte. (52) Die Kommission stellte zudem fest, dass diese Maßnahme, so sie eine staatliche Beihilfe darstellen sollte, vor ihrer Umsetzung nicht bei der Kommission angemeldet wurde, so dass sie nach der Rechtsprechung als neue Beihilfe angesehen werden müsse. Da Frankreich seiner Verpflichtung zur Anmeldung im Rahmen des Vertrags nicht nachgekommen sei, müsse die Maßnahme als rechtswidrig betrachtet werden. (53) Die Kommission gelangte zu den Schluss, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft werden kann. Die Kommission stellte weiter fest, dass sie auf der Grundlage dieser Bestimmung darauf habe schließen können, dass die Beihilfe, die La Poste bei der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter ihrer Beamten gewährt worden war, mit dem Binnenmarkt vereinbar war (32), und dass es, da die Fälle ähnlich gelagert seien, zweckmäßig sei, im vorliegenden Fall eine ähnliche Analyse vorzunehmen. (54) Bei ihrer vorläufigen Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt teilte die Kommission der Französischen Republik ungeachtet der Ähnlichkeit mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter von La Poste die folgenden Zweifel mit: a) Zum Ersten betonte die Kommission, dass ihr keine ausführlichen Informationen vorlägen, die beweisen würden, dass die von France Télécom abgeführten Beiträge genauso hoch seien wie die von privatrechtlichen, in Frankreich im Telekommunikationssektor tätigen Unternehmen, und stellte fest, dass der von France Télécom seit 1997 gezahlte Beitragssatz mit befreiender Wirkung die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen („level playing field“) zwischen ihr und ihren Wettbewerbern nicht gewährleistet. Dies beruhe darauf, dass der für France Télécom geltende Beitragssatz nur die gemeinsamen Risiken von Privatangestellten und Beamten beinhalte, nicht jedoch die nur für eine Beschäftigtengruppe geltenden Risiken, wie beispielsweise Arbeitslosigkeit oder das Risiko der Nichtzahlung der Gehälter im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens. b) Zum Zweiten verfüge die Kommission über keine ausreichenden Informationen über die Auswirkungen der Verringerung von Pensionsaufwendungen auf den Wettbewerb, um beurteilen zu können, ob die möglichen positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen übersteigen. Dabei musste die Kommission im Übrigen berücksichtigen, dass France Télécom frühere, rechtswidrig gewährte und unvereinbare Beihilfen nicht wie in der Kommissionsentscheidung vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (nachstehend „Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht von France Télécom“ genannt) (33), angeordnet vollständig zurückgezahlt hat und Frankreich somit dieser Entscheidung, wie der Gerichtshof festgestellt hat (34), nicht fristgerecht nachgekommen ist. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (55) Die Stellungnahmen der Beteiligten werden in den Kapiteln 4.1 bis 4.3 zusammengefasst. 4.1.   France Télécom (56) In ihrer Stellungnahme, die ihrer Ansicht nach die Äußerungen Frankreichs ergänzt, vertritt France Télécom die Auffassung, dass sie aufgrund ihres früheren Behördenstatus mit einem chronischen Personalüberhang konfrontiert ist und bei der betroffenen Beschäftigtengruppe nicht über die gleichen Möglichkeiten der Arbeitsplatzmobilität wie ihre Wettbewerber verfügt. So müsse France Télécom 180 Mio. EUR, d. h. 4,5 % der Lohn- und Gehaltssumme, für Schulungsmaßnahmen aufwenden, gegenüber durchschnittlich 2,9 % bei anderen französischen Unternehmen. France Télécom macht zudem geltend, dass der Anteil der Gehälter mit […]% ohne Zulagen und Zuschüsse höher sei. Da France Télécom keine Sozialpläne umsetzen könne, habe sie im Zeitraum 1996-2006 mehr als 8 Mrd. EUR für Vorruhestandsmaßnahmen für Beamte wie beispielsweise Urlaub am Ende der Laufbahn aufgewendet. (57) Zum Zweiten vertritt France Télécom die Auffassung, dass sie aufgrund der übermäßig hohen Pensionslasten zwischen 1990 und 1996 gegenüber ihren Wettbewerbern einen strukturellen Nachteil im Sinne des UrteilsCombus (35) hatte, da der Bezugsrahmen für die Bewertung, ob diese Belastungen als gewöhnlich oder außergewöhnlich anzusehen seien, das für die Wettbewerber geltende System nach allgemeinem Recht sei. Die im Urteil Combus aufgestellten Grundsätze seien vom Gericht später in dessen Urteil Hotel Cipriani (36) bestätigt worden. France Télécom bestreitet, dass die Situation eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers, in diesem Fall sie selbst, vor und nach der mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Reform einen geeigneten Vergleichsrahmen zur Würdigung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Selbst wenn sich der Bezugsrahmen auf France Télécom vor und nach der Reform von 1996 zurückführen ließe, könne die Maßnahme jedenfalls nicht als selektiv angesehen werden, da sie innerhalb dieses Rahmens einheitlich angewandt worden sei. (58) Die in Rede stehenden Maßnahmen seien demzufolge entweder keine Beihilfen im Sinne des Vertrags, weil sie France Télécom von einem außergewöhnlichen strukturellen Nachteil befreien würden, oder kein selektiver Vorteil, der als staatliche Beihilfe angesehen werden könne. (59) Hilfsweise vertritt France Télécom die Auffassung, dass die staatliche Beihilfe, deren tatsächliches Bestehen unterstellt, nach den Kriterien, die die Kommission in ihrer Entscheidung über das Ruhegehaltssystem von La Poste (nachstehend „Entscheidung La Poste“ genannt) (37) aufgestellt habe, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Dass ihr System insofern besonders sei, als sie einen nur auf der Grundlage der gemeinsamen Risiken berechneten Beitrag zahle, impliziere nicht, dass France Télécom seit 1996 in einer günstigeren Lage als ihre Wettbewerber gewesen sei, denn abgesehen von den mit dem Status der von ihr beschäftigten Beamten verbundenen strukturellen Nachteilen habe France Télécom im Zusammenhang mit der Reform von 1996 erhebliche Kosten tragen müssen, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden müsse und die mit 5,7 Mrd. EUR den Betrag, den France Télécom hätte zahlen müssen, wenn der Beitrag auch die nicht gemeinsamen Risiken umfasst hätte, bei weitem überstiegen habe. (60) France Télécom vertritt die Auffassung, dass die Kommission in der Entscheidung La Poste (38) festgestellt hat, dass ein einmaliger außerordentlicher Beitrag (2 Mrd. EUR) im Rahmen einer Reform, die nach der Anmeldung, aber vor der Entscheidung der Kommission in Kraft getreten ist, die Beiträge, die den nicht gemeinsamen Risiken entsprechen, ausgleicht, bis der Einmalbeitrag aufgezehrt ist. Ein Abgehen der Kommission von diesem Grundsatz sei France Télécom zufolge durch nichts gerechtfertigt, da die politischen Erklärungen zurzeit der Debatte über den Gesetzentwurf von 1996 nicht darauf schließen ließen, dass der pauschale Beitrag von France Télécom vom Gesetzeber so festgesetzt worden sei, dass die damalige Lage über einen Zeitraum von zehn Jahren beibehalten werde. (61) Darüber hinaus würden die 1996 verfügbaren Zahlen die These widerlegen, dass der Betrag von 5,7 Mrd. EUR seinerzeit so geschätzt worden sei, dass er genau den Mehrkosten entspreche, die dem Staat aus der Anwendung des Gesetzes von 1996 über zehn Jahre entstünden, und Jahr für Jahr die geringeren, vom Unternehmens gezahlten Abgaben ausgleichen, und dies selbst unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen zwischen Ruhegehaltssystemen, von denen France Télécom 1996 befreit wurde (39). Durch den außerordentlichen Beitrag habe der französische Staat insgesamt für die Reform entschädigt werden sollen. Er müsse daher bei der Prüfung gleicher Wettbewerbsbedingungen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1997 berücksichtigt werden. (62) Schließlich ist France Télécom der Ansicht, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, da sie ohne die Reform von 1996 einen erheblichen strukturellen Nachteil auf Märkten gehabt hätte, deren Liberalisierung ein Ziel der Union war, und da die französischen Behörden der Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht von France Télécom nunmehr in vollem Umfang nachgekommen seien (40). 4.2.   Die Beschwerdeführer (63) Die Beschwerdeführer schließen sich der Würdigung der Kommission in der Eröffnungsentscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Vertrags durch die Verringerung der von France Télécom zu zahlenden Beiträge im Zuge des Gesetzes von 1996 an. Bezug nehmend auf die Argumentation in dieser Entscheidung bedauern die Beschwerdeführer, dass die Beihilfe nicht genau beziffert worden sei; der Beihilfebetrag belaufe sich auf 12,3 Mrd. EUR, mindestens jedoch auf 9,9 Mrd. EUR (41). Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass die Maßnahme aufgrund ihrer Auswirkungen, d. h. der Verringerung der Sozialabgaben, die zu den normalen Belastungen eines Unternehmens zählten, und nicht aufgrund ihres Zwecks, nämlich des Ausgleichs eines angeblichen Nachteils, als staatliche Beihilfe eingestuft werden müsse. Im Übrigen stelle die Beschäftigung von Beamten durch France Télécom keinen Nachteil dar, da die Beiträge des Unternehmens zur Arbeitslosenversicherung und die gehaltsbezogenen Abgaben um 13 % unter denen ihrer Wettbewerber liegen würden und France Télécom über ein stabiles und — hinsichtlich der Reduzierung der Lohn- und Gehaltssumme über Vorruhestandsregelungen und die Brücken zum öffentlichen Dienst — flexibles Personal verfüge. (64) Den Beschwerdeführern zufolge ist diese staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Denn der beträchtliche Wettbewerbsvorteil, der France Télécom dadurch verschafft werde, sei um so schädlicher, als die Abgabenreduzierung nicht erforderlich gewesen sei, um eine Gefährdung ihrer Finanzstruktur zu vermeiden, denn nachdem France Télécom 1996 von aktualisierten Nettoverbindlichkeiten für Pensionen in Höhe von mindestens 9,9 Mrd. EUR entlastet worden sei und diese in der Bilanz oder im Bilanzanhang nicht mehr habe ausweisen müssen, habe sich das Unternehmen anschließend im Zeitraum von 1997 bis 2007 mit durchschnittlich 44 Mrd. EUR wesentlich höher verschuldet. Darüber hinaus habe die Beihilfe dadurch, dass France Télécom von den mit ihrer früheren Mon

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.