Europäische Union

2012/477/EU: Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 über die Staatliche Beihilfe SA.29338 (C 29/09 (ex N 264/09)) der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

berta) L.P. und HSH Luxembourg Coinvest S.à.r.l. (7)  Vor der Durchführung der Rettungsmaßnahmen verteilten sich die Anteile wie folgt: Hamburg 30,41 %, Schleswig-Holstein 29,10 %, SGVSH 13,20 %, SVB 1,62 % und Flowers 25,67 %. (8)  Die Anstaltslast verlieh den Finanzinstituten Rechte gegenüber ihren Anteilseignern, während die Gewährträgerhaftung Rechte der Gläubiger der Finanzinstitute gegenüber den Anteilseignern begründete. Diese Garantien wurden mit der Entscheidung der Kommission in der Sache E 10/2000 (ABl. C 146 vom 19.6.2002, S. 6 und ABl. C 150 vom 22.6.2002, S. 7) abgeschafft. Nach dieser Entscheidung fallen alle in der Übergangszeit von 2001 bis 2005 entstehenden Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit bis 2015 noch unter die Garantien. Zum 31. Dezember 2009 beliefen sich die von diesen Garantien gedeckten Verbindlichkeiten auf 56 Mrd. EUR. (9)  Entscheidung der Kommission K(2004) 3928 endg. und K(2004) 3930 endg. vom 20. Oktober 2004 über die Hamburgische Landesbank — Girozentrale (Verfahren C71/02) und die Landesbank Schleswig-Holstein — Girozentrale (Verfahren C72/02). (10)  488 Mio. EUR an Stammaktienkapital und 68 Mio. EUR in Form von Vorzugsaktien. (11)  Entscheidung der Kommission vom 6. September 2005 in der Sache NN 71/05 — Kapitalerhöhung der HSH Nordbank AG. (12)  Freie und Hansestadt Hamburg 108,2 Mio. EUR, Land Schleswig-Holstein 498,1 Mio. EUR, Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein 78,3 Mio. EUR. (13)  Ende 2007 hatten die öffentlichen Anteilseigner der HSH bereits stille Beteiligungen in Höhe von 578 Mio. EUR in Stammaktien umgewandelt, und Flowers erwarb in Bezug auf diese 578 Mio. EUR einen Anteil an den neuen Aktien von 166 Mio. EUR, um eine Verwässerung ihrer Beteiligungen zu vermeiden. Die öffentlichen und privaten Anteilseigner hatten diese zu gleichen Teilen durchgeführte Transaktion bereits 2006 vereinbart, als die Trusts sich am Kapital der HSH beteiligten (*1)  Vertrauliche Informationen (14)  Vor dem 2. Juni 2003 (Datum des Zusammenschlusses) sind die Daten für die Hamburgische Landesbank und die Landesbank Schleswig-Holstein zusammengefasst. (15)  Zahlen für 1999-2006 nach den lokalen GAAP, 2007-2009 nach den IFRS. (16)  Fitch, Moody’s und Standard&Poor’s („S&P“). (17)  Die Heraufstufung entspricht der Zahl der Stufen, um die das Rating eines Finanzinstituts aufgrund externer Kreditunterstützungsfaktoren über dem Stand-alone-Rating (oder Bank-Finanzstärkerating („BFSR“)) des Instituts liegt (d. h. aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass die Bank von Dritten wie etwa ihren Eigentümern, ihrem Konzern oder offiziellen Einrichtungen externe Unterstützung erhält). (18)  Nach Moody’s Definition von Stand-alone-Ratings spiegeln BFSR die Einschätzung der intrinsischen Sicherheit und Solidität einer Bank durch die Ratingagentur wider und schließen damit bestimmte externe Kreditunterstützungsfaktoren (d. h. öffentliche Eigentumsstruktur) aus. BFSR tragen weder der Wahrscheinlichkeit Rechnung, dass die Bank eine derartige externe Unterstützung erhalten wird, noch berücksichtigen sie die Risiken, die sich aus möglichen staatlichen Eingriffen ergeben, welche sich auf die Fähigkeit der Bank, ihren Verpflichtungen nachzukommen, auswirken könnten. BFSR sind ein Maß für die Wahrscheinlichkeit, dass eine Bank Unterstützung von Dritten wie ihren Eigentümern, ihrem Konzern oder offiziellen Einrichtungen benötigen wird. (19)  Die Ratingkategorie E umfasst Banken von sehr geringer intrinsischer Finanzstärke, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer regelmäßigen externen Stützung oder letztlich eines Bedarfs an externer Hilfestellung vergleichsweise hoch ist. (20)  Im Rahmen einer Besitzstandsregelung — während einer Übergangszeit vom 19. Juli 2001 bis zum 18. Juli 2005 — fielen neue Verbindlichkeiten noch unter die Gewährträgerhaftung, sofern sie nicht nach dem 31. Dezember 2015 fällig werden (21)  Zum 31. Dezember 2007 umfasste das CIP neben anderen Vermögenswerten auch US-amerikanische Subprime- und „synthetische“ forderungsbesicherte Schuldverschreibungen. (22)  Ein spezifisch deutsches Finanzprodukt. (23)  Moody’s Analytics CDOROM ist ein Monte-Carlo-Simulationsmodell, das zur Berechnung des erwarteten Verlustes auf Tranchen eines bestimmten statischen Portfolios mit Vermögenswerten verwendet wird. Es wird von Ratinganalysten bei Moody’s Investors Service eingesetzt, um statischen synthetischen CDO Ratings zuzuweisen. Vergleichbare Modelle und Methoden wurden auch bei anderen Entlastungsmaßnahmen zur Berechnung der erwarteten Verluste eingesetzt. (24)  Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, verlängert durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/09 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4). (25)  Nach der Einrichtung der Restructuring Unit wurde die HSH in zwei Geschäftsbereiche aufgeteilt, die Restructuring Unit und die Kernbank. Die Kernbank führt die Geschäfte, während die Restructuring Unit für die Abwicklung zuständig ist. Letztlich wird die HSH auf ihre Kernbank-Geschäftsbereiche reduziert werden. (26)  Einfache bzw. Standardversion (27)  […] Sobald die entsprechenden Liquiditätsindizes unter Basel III von allen betroffenen Finanzinstituten erfüllt werden müssen, wird eine zusätzliche Prämie von […] % berücksichtigt. (28)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1. (29)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (30)  Randnummer 37 der Eröffnungsentscheidung. (31)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (32)  Vorbringen Deutschlands vom 17. Dezember 2009 zum Urteil des EuG in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119. (33)  EuG, Urteil vom 17. Oktober 2002, Rechtssache T-98/00, Slg. 2000, II-3961. (34)  Die Zahl der zu schließenden internationalen Standorte wurde im geänderten Umstrukturierungsplan von 12 auf 15 erhöht. (35)  Vorbringen Deutschlands, S. 35, ursprünglicher Umstrukturierungsplan der HSH vom 1. September, Kapitel 7.1.1. (36)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (37)  EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-482/99 (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397. (38)  EuG, Urteil vom 6. März 2003, WestLB/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 and 233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 316. (39)  Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2009 in der Sache C 15/09 — Hypo Real Estate, Randnummer 47 (Eröffnungsentscheidung in der Sache Hypo Real Estate, in der der Ausgabepreis dreimal so hoch war wie der Börsenkurs); Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2009 in der Sache N 9/09 — Anglo-Irish Bank (ABl. C 177 vom 30.7.2009, S. 1). (40)  Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2009 in der Sache N 244/09, Randnummer 104. (41)  Hamburg: Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (HmbGVBl. 2009, S. 95); Schleswig-Holstein: Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der „HSH Finanzfonds AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (GVOBl. 2009, S. 172). (42)  Randnummer 44 der Rettungsentscheidung. (43)  Siehe EuGH, Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien, Rechtssache C-494/06 P, Slg. 2009, I-3639, Randnr. 50; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rechtssache 248/84, Slg. 1987, S. 4013, Randnr. 18 und EuG, Urteil vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission, Rechtssache T-357/02, Slg. 2007, II-1261, Randnr. 31. (44)  Randnummern 33 und 34 der Rettungsentscheidung. (45)  EuG, Urteil vom 17. Oktober 2002, Rechtssache T-98/00, Slg. 2000, II-3961, Randnr. 49. (46)  Entscheidung der Kommission in der Sache E 10/2000 — Deutschland: Anstaltslast und Gewährträgerhaftung (ABl. C 146 vom 19.6.2002, S. 6. Abschnitt 2 der Entscheidung). (47)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 9/08 — SachsenLB (ABl. C 71 vom 18.3.2008, Randnummer 82). (48)  EuGH, Urteil vom 28. Januar 2003, Gröditzer Stahlwerke, Rechtssache C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 133; EuGH, Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (Hytasa), verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22. (49)  Siehe Randnummer 77 der IKB-Entscheidung vom 21. Oktober 2008 (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 32); Randnummer 122 der Lloyds-Entscheidung vom 18. November 2009 (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2); Randnummer 95 des Ethias-Beschlusses vom 20.5.2010 (ABl. C 252 vom 18.6.2010, S. 5); Randnummer 47 der Sparkasse-KölnBonn-Entscheidung vom 4. November 2009 (ABl. C 2 vom 6.1.2010, S. 1). (50)  Randnummer 15 der Impaired-Assets-Mitteilung. (51)  Garantiemitteilung, Abschnitt 1.3; Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in der Sache N 512/03, Bürgschaften für den Schiffbau (ABl. C 62 vom 11.3.2004). (52)  EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, Rechtssache C-334/07 P, Slg. 2008, I-9465. (53)  EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, Sache C-334/07, Slg. 2008, I-9465, Randnr. 59. (54)  Siehe Beschluss der Kommission in der Beihilfesache C 9/09 — Beihilfen zugunsten von Dexia in Form einer Garantieübernahme für Obligationen und bestimmte Vermögenswerte sowie in Form einer Liquiditätshilfe und einer Kapitalerhöhung (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54). (55)  Siehe Randnr. 39 der Impaired-Assets-Mitteilung. (56)  Diese Schlussfolgerung steht mit der von der Kommission durchgeführten vorläufigen Prüfung des Marktwerts des abgeschirmten Portfolios in Einklang, die ergab, dass der Marktwert unter [150-180] Mrd. EUR lag (siehe Randnummer 38 der Eröffnungsentscheidung). (57)  Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/08 — Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, verlängert durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/09 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4) und den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Beihilfesache N 222/10 (ABl. C 178 vom 3.7.2010, S. 1). (58)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010). (59)  Siehe Randnummer 105. (60)  Siehe Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Sache N 555/09 — Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15. Randnummer 56); siehe ebenfalls Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2009 in der Beihilfesache C 17/09 — Rekapitalisierung und Eigenkapitalentlastung für die LBBW (ABl. C 248 vom 16.10.2009, S. 7. Randnummer 18) und Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Sache C 17/09 — Umstrukturierung der LBBW (ABl. L 188 vom 21.7.2010, Randnummern 49-55). (61)  So wurden beispielsweise im Zusammenhang mit der Irish National Asset Management Agency Cash-Flow-basierte Bewertungen von Boden- und Erschließungskrediten durchgeführt, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert von Vermögenswerten zu prüfen (siehe den nur in englischer Sprache vorliegenden Beschluss der Kommission „Establishment of a National Asset Management Agency (NAMA): Asset relief for banks in Ireland“, ABl. C 94 vom 14.4.2010) Außerdem wurden im Zusammenhang mit der Entlastungsmaßnahme zugunsten der Royal Bank of Scotland auch die erwarteten Kreditausfälle von Schiffsfinanzierungskrediten bewertet (siehe den nur in englischer Sprache vorliegenden Beschluss der Kommission „Restructuring of the Royal Bank of Scotland following its recapitalisation by the state and participation to the Asset Protection Scheme“ (ABl. L 119 vom 22.4.2010)). (62)   ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1. Randnummern 64 und 65. (63)  Siehe Randnummer 65 der Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2). Nach den derzeitigen Rechtsvorschriften darf das Tier-2-Kapital 100 % des Tier-1-Kapitals nicht übersteigen. Folglich kann sich das Eigenkapital zu 50 % aus Tier-1-Kapital und zu 50 % aus Tier-2-Kapital zusammensetzen, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Da entsprechend der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2008 zu Rekapitalisierungsmaßnahmen zwischen dem Preis für Tier-1-Kapital und Tier-2-Kapital eine Differenz von 1,5 % besteht, ist eine Senkung um 150 bps angemessen. Wenn nach der Rekapitalisierungsmitteilung (Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen; (ABl. C 10 vom 15.1.2009)) 7 % als angemessene Vergütung für Tier-1-Kapial ohne Liquiditätszufuhr betrachtet wird, dann ist das Tier-2-Kapital zu einem Satz von 5,5 % zu vergüten. Das Mittel beider Sätze beträgt 6,25 %. (64)  Ursprünglicher Garantiebetrag abzüglich Kündigungen, jedoch ohne Berücksichtigung von Garantieziehungen. (65)  Die zusätzliche Prämie kann die Grundprämie nicht überschreiten, da die höchstmögliche Ziehung der Garantie nicht den ausstehenden Nennwert der Garantie überschreiten darf und die Höhe der Prämie in Basispunkten niedriger ist als die Basisprämie. (66)  Entscheidung der Kommission in der Sache C10/09 — Stützungsfazilität für illigiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 139). (67)  Beschluss der Kommission in der Sache C 17/09 — LBBW (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1). (68)  Beschluss der Kommission in der Sache C 26/09 — Parex (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 28). (69)  Randnummer 59 der Eröffnungsentscheidung. (70)  Infolge des Margenausgleichs bei den währungsübergreifenden Swap-Positionen hatte die HSH während der Krise beträchtliche Liquiditätsprobleme. (71)  Randnummer 61 der Eröffnungsentscheidung. (72)  Die Kommission unterscheidet bei ihrer Prüfung zwischen volatilen und zyklischen Tätigkeiten: Bei zyklischen Tätigkeiten handelt es sich um solche, deren Rendite eng mit dem Konjunkturzyklus verbunden ist. Volatile Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Rendite große Schwankungen von einem Zeitraum zum nächsten aufweist. Volatilität ist in der Regel dadurch bedingt, dass die Geschäftstätigkeit über die dem Konjunkturzyklus zurechenbaren Fluktuationen hinaus für unvorhersehbare Ereignisse (wie Naturkatastrophen oder geopolitische Ereignisse wie Terrorismus) anfällig ist. Die Kommission sieht die HSH-Geschäftsbereiche Luftverkehr und Shipping sowohl als volatil als auch als zyklisch an. (73)  Hierzu zählen Finanzierungen in den Geschäftsbereichen Shipping und Transport (die als volatil und zyklisch eingestuft werden), Immobilien, Finanzmarkttätigkeiten und Firmenkunden (zyklisch). (74)  Die eingehende Rentabilitätsprüfung ergab, dass die Tier-1-Kapitalquote der HSH ohne Rekapitalisierung und Entlastungsmaßnahmen 2010 auf […] % gesunken wäre, was einem Rückgang von […] % seit dem Höchststand 2008 entspricht. (75)  Gemäß Basel-III muss die Mindest-Common-Equity-Quote 7,00 % ausmachen (einschließlich des Kapitalerhaltungspuffers). Das neue Tier-1-Kapitalquote muss künftig 8,00 % ausmachen (einschließlich des Kapitalerhaltungspuffers). (76)  Siehe Tabelle 7. (77)  Siehe Entscheidung 1999/99/EG der Kommission vom 3.6.1998 zu dem Gesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien über außerordentliche Beschäftigungsmaßnahmen in Sizilien (ABl. L 32 vom 5.2.1999, S. 18. Randnummer 30); Entscheidung (98/476/EG) der Kommission vom 21. Januar 1998 betreffend Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (ABl. L 212 vom 30.7.1998, S. 50); Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 87); Entscheidung 87/304/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 über ein FIM-Darlehen für ein Unternehmen des Bierbrauereisektors (ABl. L 152 vom 12.6.1978, S. 27); EuGH, Urteil vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, Rechtssache 102/87, Slg. 1988, 4067 und Entscheidung 2007/375/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/05 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1. Randnummer 116), bestätigt durch Rechtssache C-403/10 P, Mediaset/Komission, noch nicht veröffentlicht. (78)  EuGH, Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173-73, Slg. 1974, 709, Randnr. 27. EuGH, Urteil vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20. (79)  Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über eine staatliche Beihilfe C 9/08 Deutschlands zugunsten der Sachsen LB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34). (80)  PriceWaterhausCoopers, Indikative Unternehmensbewertung der HSH Nordbank AG, Hamburg und Kiel, zum 31. März 2009, Stand: 15. Mai 2009. (81)  PwC, Bewertungsbericht, S. 150-152. (82)  PwC, Bewertungsbericht, S. 98 und 101 (Funding-Planung und Planung der Liquiditätskosten), S. 150 (Zusammenfassung). (83)  PwC, Bewertungsbericht, S. 152 (Zusammenfassung), zweiter Aufzählungspunkt. (84)  Beschluss der Kommission vom 18.7.2011 in der Sache C 15/09 — Staatliche Beihilfe SA.28264 (C 15/2009), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Randnummer 121, noch nicht veröffentlicht). (85)  Vgl. Beschluss der Kommission in der Sache C 32/09 — Sparkasse KölnBonn (ABl. C 2 vom 6.1.2010, S. 13). (86)  Diese Zahl beruht auf einem für 2014 veranschlagten Buchwert der Derivate auf der Aktiva-Seite von […] Mrd. EUR (siehe Tabelle 9); ist der Wert der Derivate auf der Aktiva-Seite höher, könnte die Bilanzsumme über der angestrebten Bilanzsummenreduktion liegen. Sollte die Bilanzsumme aufgrund eines höheren Derivateanteils oder eines niedrigeren EUR/USD-Wechselskurses überschritten werden, wirkt sich dies nicht nachteilig aus. (87)  Ursprünglich wollte die HSH ihr Neugeschäft im Flugfinanzierungssegment in der Zeit von 2010 bis 2014 um 25 % erhöhen und damit ihre Marktanteile vervierfachen. (88)  Siehe u. a. Entscheidung der Kommission in der Sache C 36/A/06, ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 37). Randnummer 8 — Begründung für die Teilung der Beihilfesache. Entscheidung der Kommission in der Sache C 38/A/04, Alcoa Transformazioni (ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 62). Randnummer 9 — Begründung für die Teilung der Beihilfesache. (89)  EuGH, Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, Rechtssache C-382/99, Slg. 2002, I-5163. ANHANG I ZUSAGEN, AUF DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD 1.1. [Umstrukturierungsphase/Monitoring Trustee] Die Umstrukturierungsphase endet am 31. Dezember 2014. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich nicht aus der jeweiligen Bedingung oder Auflage etwas anderes ergibt. 1.2. Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in den Anhängen I, II und III aufgeführten Zusagen und Auflagen wird von einem hinreichend qualifizierten und von der HSH unabhängigen Überwachungstreuhänder (monitoring trustee) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. 2. [Kernbank und interne Restructuring Unit] Die HSH hat eine interne Restructuring Unit eingerichtet, der zum Abbau bestimmte Aktiva zugeordnet werden. Die interne Restructuring Unit ist funktionell und organisatorisch von den fortzuführenden Geschäftsbereichen (Kernbank) getrennt und wird als eigenes Segment mit eigenständiger Governance gesteuert. 3. [Veräußerung von Teilgeschäftsbereichen] Die Abspaltung oder Veräußerung von Teilgeschäftsbereichen oder Teilen derselben mit Zustimmung der öffentlichen Eigentümer ist mit Artikel 2 dieses Beschlusses vereinbar. 4.1. [Bilanzsummenreduktion — Konzern] Ausgehend von der geprüften Bilanzsumme des Konzerns HSH zum Stichtag 31. Dezember 2008 von 208 Mrd. EUR wird die Summe der Bilanzaktiva des Konzerns bis zum 31. Dezember 2012 auf rund [100-150] Mrd. EUR und bis zum 31. Dezember 2014 auf rund 120 Mrd. EUR reduziert. Davon entfallen […] Mrd. EUR auf Derivate (1). 4.2. [Bilanzsummenreduktion — Kernbank] Die Summe der Bilanzaktiva der Kernbank wird bis zum 31. Dezember 2012 auf rund [60-90] Mrd. EUR und bis zum 31. Dezember 2014 auf rund 82 Mrd. EUR reduziert. Davon entfallen […] Mrd. EUR auf Derivate (2). 4.3. [Bilanzsummenreduktion Restructuring Unit] Die Summe der Bilanzaktiva der Restructuring Unit wird bis zum 31. Dezember 2012 auf rund [50-70] Mrd. EUR und bis zum 31. Dezember 2014 auf rund 38 Mrd. EUR reduziert. Davon entfallen […] Mrd. EUR auf Derivate (3). 4.4. [Korrelation] Verbleibt die Summe der Bilanzaktiva der Kernbank zum 31. Dezember 2014 unter 82 Mrd. EUR, erhöht sich der für die Restructuring Unit zulässige Höchstwert um diese Differenz. Der Konzernhöchstwert nach Ziffer 4.1 bleibt unberührt. 4.5. [Aufgabe objektbezogener Flugzeugfinanzierungen] Die HSH gibt die objektbezogene Flugzeugfinanzierung im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan vollständig auf. 4.6. [Definition des Geschäftsbereichs Flugzeugfinanzierung] Die HSH ist im Geschäftsbereich Aviation Anbieter weltweiter Flugzeug-Finanzierungslösungen. Die HSH tätigt dabei als Arrangeur und Lead Bank insbesondere vorrangige Asset- und Projektfinanzierungen. Der Geschäftsbereich Firmenkunden wird auch zukünftig keine objektbezogenen Flugzeugfinanzierungen tätigen. 4.7. [Aufgabe des Geschäftsbereichs Internationale Immobilien] Die HSH gibt das Geschäft der internationalen Immobilienfinanzierung im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan auf. 4.8

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.