Europäische Union

2012/477/EU: Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 über die Staatliche Beihilfe SA.29338 (C 29/09 (ex N 264/09)) der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

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zweifelt nicht an, dass PwC ein angesehenes Unternehmen ist und die Bewertung der HSH im Einklang mit anerkannten Bewertungsnormen vorgenommen hat. Sie bleibt jedoch bei dem Standpunkt, dass bei der Bewertung der HSH mehrere Aspekte nicht berücksichtigt wurden, die andernfalls zu einem niedrigeren Wert der HSH geführt hätten. (251) Der PwC-Bewertungsbericht (80) („Bewertungsbericht“) wurde am 15. Mai 2009 herausgegeben. Am 30. April 2009 meldete Deutschland bei der Kommission die Beihilfemaßnahmen zugunsten der HSH an, da die HSH Gefahr lief, die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen nicht erfüllen zu können. Zu diesem Zeitpunkt war offensichtlich, dass die HSH sich einer beträchtlichen Umstrukturierung würde unterziehen und Ausgleichsmaßnahmen für die Wettbewerbsverfälschungen würde anbieten müssen, die die Beihilfemaßnahmen verursachen könnten. Die PwC-Bewertung erfolgte auf der Grundlage eines Geschäftsplans, der nicht allen diesen Aspekten Rechnung trug. In der Zusammenfassung (81) des Bewertungsberichts gab PwC eindeutig an, dass die Bewertung auf der Planung der HSH basierte, die von einer Normalisierung der Märkte im Jahr 2011 ausging. Diese Prognose kann nicht als konservativ bewertet werden. (252) Des Weiteren lag der Bewertung die Annahme zugrunde, dass die HSH 2013 wieder ein A-Rating erhalten würde. PwC erwähnte im Bewertungsbericht ausdrücklich (82), dass S&P die HSH am 6. Mai 2009 von A auf BBB + mit negativem Ausblick herabgestuft hatte und dass sich diese Herabstufung nicht im Finanzierungsplan widerspiegelte, auf dem die Bewertung basierte, und daher bei der Berechnung des indikativen Werts der HSH nicht berücksichtig wurde. Ferner stellte PwC fest, dass mit Blick auf die bevorstehende beihilfenrechtliche Prüfung Auflagen zu erwarten seien, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt sichergestellt werden soll und die beträchtliche Auswirkungen auf den Geschäftsplan der HSH haben würden. PwC stellte außerdem fest, dass die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den für die HSH relevanten Branchen (Schifffahrt, Luftfahrt) sowie die Beschränkungen auf dem Kapitalmarkt (Finanzierung) eine Vorhersage künftiger Entwicklungen erschwerten. (253) Abschließend ist festzustellen, dass die Bewertung unter der Annahme vorgenommen wurde, dass die Risikoabschirmung umgesetzt wird. Ohne die Risikoabschirmung hätte die Entlastung risikogewichteter Vermögenswerte nicht stattgefunden, der Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung hätte erhöht und die Rating-Prognosen hätten überprüft werden müssen. PwC (83) berechnete den Wert der HSH auch für den Fall, dass die Risikoabschirmung nicht umgesetzt wird, und kam zu einem indikativen Wert der HSH in Höhe von [0,8-1,2] Mrd. bis [1,5-2] Mrd. EUR, was einem Aktienpreis zwischen [> 9] und [< 22] EUR entspricht. Angesichts dieser Tatsachen betrachtet die Kommission den Preis der neu ausgegebenen Anteile noch immer als deutlich zu hoch. (254) Die Minderheitsaktionäre führten ferner an, dass die Kommission in ihrem Beschluss in der Beihilfesache Hypo Real Estate einen Preis für die neuen Aktien akzeptiert habe, der über dem Börsenpreis lag, ohne die Angemessenheit des Preises im Hinblick auf die Lastenverteilung in Frage zu stellen. Nach Ansicht der Minderheitsaktionäre sollte daher auch der HSH-Aktienpreis nicht geprüft werden. Nach Auffassung der Kommission sind die beiden Beihilfesachen jedoch nicht vergleichbar. In der Beihilfesache Hypo Real Estate wurde eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die zur vollständigen Verstaatlichung der Bank führten. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Fällen besteht darin, dass die Hypo Real Estate verstaatlicht wurde und der Staat die Anteile zu einem Preis erwarb, der auf dem Konzernwert ohne staatliche Unterstützung beruhte (84). Dies ist bei der HSH nicht der Fall. Die Bewertung der HSH zur Bestimmung des Preises der neu ausgegebenen Aktien fand in der Annahme statt, dass die Risikoabschirmung in Höhe von 10 Mrd. EUR umgesetzt würde. Diese Annahme hat das Bewertungsergebnis erheblich beeinflusst. (255) Die Minderheitsaktionäre führten des Weiteren aus, dass sie die HSH 2008 durch beträchtliche finanzielle Beiträge unterstützt und an der Rekapitalisierung im April 2009 nicht hätten teilnehmen können. Sie seien hierzu auch nicht verpflichtet gewesen, da eine Option auf neue Aktien nicht mit einer Bezugspflicht einhergehe. (256) Nach Auffassung der Kommission hatten die Sparkassenverbände ein Bezugsrecht für neue Aktien, waren aber nicht zur Wahrnehmung dieses Rechts verpflichtet. Die Kommission kann jedoch die finanzielle Unterstützung der HSH durch die Minderheitsaktionäre 2008 nicht als Beitrag zur Lastenverteilung im Zusammenhang mit den der HSH im Mai und Juni 2009 gewährten Beihilfemaßnahmen behandeln. Die der Bank 2008 zur Verfügung gestellte Unterstützung erfolgte auf eine Investitionsentscheidung hin, die die Minderheitsaktionäre zum damaligen Zeitpunkt trafen. Die Kommission sieht keine Verbindung zwischen den Kapitalmaßnahmen 2008 und den Beihilfemaßnahmen 2009. (257) Die Kommission stimmt der Stellungnahme der Sparkassenverbände nicht zu, wonach diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübten und daher nicht als Unternehmen für die Zwecke der Beihilfevorschriften angesehen werden könnten (siehe Randnummer (129)). Die Sparkassen in Schleswig-Holstein üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus (85). Sie haben ihre wirtschaftlichen Interessen in den Sparkassenverbänden gebündelt. Die Sparkassenverbände erbringen Dienstleistungen für die Sparkassen in Schleswig-Holstein und halten Beteiligungen/Anteile für die Sparkassen, so wie es bei den Sparkassenanteilen an der HSH der Fall ist. Steigt der Wert der Beteiligungen der Sparkassen an den Verbänden, so steigt auch der Wert der Sparkassen. Die Sparkassenverbände und die Sparkassen, die bei ihnen Mitglied sind, bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ein Vorteil für die Verbände bildet gleichzeitig einen Vorteil für die Sparkassen in Schleswig-Holstein. Daher können die Sparkassenverbände, die den Sparkassen in Schleswig-Holstein wirtschaftlich vollständig zurechenbar sind, als Begünstigte staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden. (258) Die Stellungnahmen Deutschlands und Dritter haben die Zweifel der Kommission hinsichtlich der unzureichenden Einbindung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung nicht ausgeräumt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Anteile der Minderheitsaktionäre, die nicht an der Rekapitalisierung der HSH in 2009 teilgenommen haben, nicht ausreichend verwässert wurden, da die Anzahl der Anteile, die den öffentlichen Eigentümern im Rahmen der Rekapitalisierung zugewiesen wurden, zum damaligen Zeitpunkt nicht auf einer korrekten Bewertung der HSH basierte. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der geänderte Umstrukturierungsplan zusätzliche Maßnahmen enthält, die die Einbindung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung deutlich verbessern. (259) Insbesondere wird durch die zusätzlichen Maßnahmen zur Vergütung der Risikoabschirmung, die die Kommission auferlegt hat (Erwägungsgründe (202) bis (208)) der Beitrag zur Lastenverteilung vergrößert. Die zusätzliche Vergütung für die Risikoabschirmung, die sich aus der zusätzlichen Prämie und der Einmalzahlung von 500 Mio. EUR in Anteilen zusammensetzt, wird zwei Haupteffekte mit sich bringen: Zum einen werden durch die Erhöhung des absoluten Betrags der Vergütungszahlung an die öffentlichen Eigentümer die ausschüttungsfähigen Gewinne der HSH reduziert und somit der Wert der HSH für ihre Anteilseigner gesenkt. Zum anderen wird die Einmalzahlung in Höhe von 500 Mio. EUR die Anteile der Minderheitsaktionäre von derzeit 16,8 % auf etwa 14-15 % verwässern (abhängig von der Bewertung des Aktienpreises). (260) Über den Effekt hinaus, der sich durch die Auflagen im Zusammenhang mit der Vergütung der Risikoabschirmung ergibt, wird die Einbindung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung durch die Beschränkung der Vergütung der Kapitalinstrumente weiter verbessert (siehe Erwägungsgründe (241) bis (244)). Der Wert der HSH für die Anteilseigner hängt von den künftigen Cashflows ab, wobei diese Cashflows in Form von Dividenden nicht vor 2014 gezahlt werden. Daher werden die von der Kommission auferlegten Beschränkungen im Hinblick auf den Zeitplan der künftigen Cashflows die Einbindung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung weiter verstärken. (261) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Einbindung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung im geänderten Umstrukturierungsplan und durch die von der Kommission vorgeschriebenen Auflagen zwar deutlich verbessert wurden, sie jedoch dennoch nicht gewährleisten, dass die Minderheitsaktionäre den größtmöglichen Beitrag zur Lastenverteilung leisten. Da Deutschland es ablehnt, zusätzliche Maßnahmen zur Lastenverteilung vorzuschlagen, kann die Beihilfemaßnahme nicht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/199 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Auf dieser Grundlage wäre die mittelbare Beihilfe für die Minderheitsaktionäre als mit dem Binnenmarkt unvereinbar einzustufen, sofern nicht weitere Auflagen erlassen werden können, die die Einbindung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung verbessern. (262) Angesichts des potenziellen Vorteils, den die Minderheitsaktionäre erhalten haben, und der Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung ist die Kommission somit der Auffassung, dass eine Ausweitung des Dividendenverbots über das Jahr 2014 hinaus erforderlich ist. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte das Dividendenverbot jedoch beschränkt werden. Hierzu erlässt die Kommission die Auflage, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 Dividendenzahlungen nur bis in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahres erfolgen dürfen. Des Weiteren sind Dividendenzahlungen in diesem Zeitraum nur insoweit zulässig, als sie die Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute nach Basel III mittelfristig nicht gefährden. 9.2.3.3.3.   Schlussfolgerung zum Eigenbeitrag der Minderheitsaktionäre und ihrer Einbindung in die Lastenverteilung (263) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass ein angemessener Eigenbeitrag und eine angemessene Einbindung in die Lastenverteilung seitens der Minderheitsaktionäre erreicht werden kann und dass die Beihilfe daher unter den in den Randnummern (262), (202) bis (208)) und (241) bis (244) aufgeführten Auflagen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. 9.2.3.4.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (264) Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung beihilfenbedingter Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Nach Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung sollten die Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen immer auf die spezifischen Probleme der Märkte zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte, nach der Umstrukturierung wieder rentabel arbeitende Bank tätig ist. Bei der Prüfung der betreffenden Maßnahmen sollte die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten der Bank ausgehen. (265) In der Eröffnungsentscheidung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen nicht weitreichend genug waren. Der geänderte Umstrukturierungsplan enthält allerdings weitere Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen. (266) Im geänderten Umstrukturierungsplan ist im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan eine erheblich stärkere Bilanzsummenreduktion vorgesehen. Bis Ende 2014 wird die HSH die Summe der Bilanzaktiva des Konzerns gegenüber der Bilanzsumme von 2008 um 61 % reduzieren (86). Die Bilanzsummenreduktion um mehr als die Hälfte des Wertes der HSH ist in Anbetracht der Wettbewerbsverzerrungen, die durch die sehr hohen Beihilfen entstanden sind, angemessen. Relativ gesehen entspricht diese Reduktion der Beschlusspraxis der Kommission bei vergleichbaren Beihilfebeträgen. Im Falle der HSH sind die Umstrukturierung und die Bilanzsummenreduktion angesichts der durch die unvollständigen Claw-Back-Klauseln bedingte unzureichende Lastenverteilung besonders wichtig. Die Bilanzsummenreduktion ergänzt die Zusage der HSH, die Mehrheit ihrer Beteiligungen zu veräußern. (267) Des Weiteren hat die HSH zugesagt, die Zahl der internationalen Niederlassungen oder Repräsentanzen von 21 auf 6 und die Zahl der Niederlassungen in Deutschland von 9 auf 7 zu senken. Die verbleibenden Niederlassungen bzw. Repräsentanzen in London und New York werden erheblich verkleinert, die Niederlassung in Luxemburg wird ausschließlich als Niederlassung der Restructuring Unit fungieren. (268) Ferner hat die HSH zugesagt, während der Umstrukturierungsphase (bis 31. Dezember 2014) auf Übernahmen zu verzichten (Übernahmeverbot). Die HSH wird ihre Geschäftstätigkeit nicht durch Übernahme anderer Unternehmen ausbauen. Zusammenschlüsse im Rahmen einer möglichen Landesbankenkonsolidierung sind vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission nach wie vor möglich. Debt-to-Equity-Swaps und andere Maßnahmen im Rahmen des üblichen Asset-Managements sind zulässig, solange sie nicht den Zweck verfolgen, das Übernahmeverbot zu umgehen. Geben die öffentlichen Eigentümer die Kontrolle über die HSH ab, so gilt das Übernahmeverbot nur für drei Jahre. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die Privatisierung der HSH positiv auf die Rentabilität der HSH auswirken und einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten würde. Eine Beibehaltung des Übernahmeverbots weit über den Verkaufstermin hinaus könnte eine mögliche Privatisierung erschweren. (269) So hat sich die HSH außerdem verpflichtet, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, die direkt auf die Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten abzielen, in denen sich die HSH eine starke Stellung erworben hatte und in denen sie expandieren wollte. Die HSH wird ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen im Luftverkehr vollständig aufgeben (87). Insgesamt [3-8] Mrd. EUR an Vermögenswerten des Geschäftsbereichs Luftfahrt sollen der Restructuring Unit übertragen bzw. ab Ende [2011-2012] verkauft werden. Des Weiteren wird die HSH ihre Geschäftsaktivitäten in den Bereichen Shipping, Immobilienfinanzierung und Firmenkunden erheblich abbauen. So hat die HSH für den Geschäftsbereich Shipping, mit dem sie sich einen Namen als führender Anbieter von Schiffsfinanzierungen gemacht hat und den sie weiter ausbauen wollte, für die gesamte Umstrukturierungsphase zugesagt, dass ihr Marktanteil am Neugeschäft in der weltweiten Schiffsfinanzierung [< 8] % nicht übersteigen wird und sie vermeiden wird, unter den drei Anbietern von Schiffsfinanzierungen mit dem größten Neugeschäftsvolumen zu sein. (270) Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen stellen folglich eine wesentliche Verbesserung gegenüber den bislang von der HSH ergriffenen Schritten im ursprünglichen Umstrukturierungsplan dar und werden als angemessen und ausreichend betrachtet. 9.2.3.5.   Schlussfolgerung bezüglich der Umstrukturierung (271) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich der Verpflichtungszusagen Deutschlands in Anhängen I und III eignen, die langfristige Rentabilität der HSH wiederherzustellen, dass sie einen angemessenen Eigenbeitrag der HSH darstellen und dass sie die beihilfenbedingten Wettbewerbsverzerrungen ausgleichen. Unter den von der Kommission auferlegten und in Anhang II genannten Voraussetzungen in Bezug auf Vergütung und Lastenverteilung, beinhaltet der geänderte Umstrukturierungsplan eine angemessene und ausreichende Lastenverteilung und kann somit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (272) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Beihilfe, die in den vom SoFFin gestellten Liquiditätsgarantien im Umfang von 17 Mrd. EUR enthalten ist, insofern um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe handelt, als die Garantien in Anbetracht des Marktversagens aufgrund des Zusammenbruchs des Interbankenmarktes erforderlich waren. 10.   POTENZIELLER NUTZEN FÜR ANDERE ANTEILSEIGNER (273) Die Minderheitsaktionäre haben geltend gemacht, dass eine Teilung des Verfahrens, bei der in dem einen Verfahren die direkten Beihilfemaßnahmen für HSH genehmigt würden und in einem anderen Verfahren die Frage etwaiger indirekter Beihilfen an Minderheitsaktionäre untersucht würde, einen Verstoß gegen Artikel 7 der Verfahrensverordnung darstelle. Ein Negativbeschluss zur Rekapitalisierung in Bezug auf die Sparkassenverbände und Flowers würde dazu führen, dass die Rekapitalisierung eine nicht vereinbare Beihilfe darstellen würde. Nach Auffassung der Sparkassenverbände sollte die Kommission die Frage der Einbeziehung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung vor dem allgemeinen Hintergrund der Beurteilung der Lastenverteilung im Zusammenhang mit der Rekapitalisierung behandeln. (274) Die Kommission stimmt den Minderheitsaktionären in ihrer Auslegung der Verfahrensverordnung nicht zu. Eine Unterteilung der Beihilfesache ist rechtlich möglich und wurde bereits in anderen Fällen von der Kommission praktiziert (88). Gibt es bei einer einzelnen staatlichen Beihilfemaßnahme mehrere Begünstigte, die aufgrund ihrer Rechtsstellung einer unterschiedlichen Würdigung bedürfen, was sich auf das Tempo und Fortkommen der Untersuchung auswirken kann, kann die förmliche Prüfung im Interesse einer effizienten Verfahrensdurchführung aufgeteilt werden. (275) Des Weiteren ist die Kommission nicht der Auffassung, dass sich eine unterschiedliche beihilfenrechtliche Würdigung der Beihilfemaßnahme hinsichtlich der Minderheitsaktionäre als indirekt Begünstigte auf die beihilfenrechtliche Würdigung (und die Vereinbarkeit) derselben Beihilfemaßnahme mit Blick auf die HSH als direkt Begünstigte auswirken würde. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission (89), in dem der Gerichtshof die Würdigung der Kommission bestätigte, dass eine Beihilfe zugunsten eines Begünstigten als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann (weil sie mit den De-minimis-Bestimmungen im Einklang steht), sie aber gleichzeitig in Bezug auf die indirekt Begünstigten als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden kann und deshalb zurückgefordert werden muss. Die Kommission hält fest, dass durch angemessene Maßnahmen im geänderten Umstrukturierungsplan die Verhältnismäßigkeit der Rekapitalisierung im Hinblick auf die HSH gewährleistet werden kann, während Vorteile, die den Minderheitsaktionären durch völlig überhöhte Aktienausgabepreise gewährt wurden, separat beschieden und korrigiert werden könnten (indem sie z. B. in die Lastenverteilung mit einbezogen werden). (276) Die Kommission sieht jedoch keinen Anlass für eine Aufteilung der Beihilfesache, da sie die verschiedenen Aspekte der Beihilfemaßnahme in einem Beschluss behandeln kann. Etwaige Vorteile für Minderheitsaktionäre könnten folglich auch, wie im verfügenden Teil der Eröffnungsentscheidung erläutert, im Falle einer unzureichenden Lastenverteilung gewürdigt werden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich aus der Änderung der Vergütung für die Risikoabschirmung und den zusätzlichen Maßnahmen zur Lastenverteilung eine erhebliche Verwässerung des Aktienbesitzes der Minderheitsaktionäre und eine zusätzliche Einbindung in die Lastenverteilung ergeben wird, wodurch wiederum die Schwachpunkte, die auf die von PwC vorgenommene Bewertung zurückzuführen sind, erheblich gemindert werden, so dass wieder eine angemessene Lastenverteilung gegeben ist. Da durch die mit diesem Beschluss verbundenen Auflagen für eine angemessene Lastenverteilung gesorgt ist, betrachtet die Kommission die Lastenverteilung als weitreichend genug und wird diesen Aspekt nicht weiter prüfen. 11.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (277) In Anbetracht des von Deutschland unterbreiteten Zusagenkatalogs bezüglich der Umstrukturierung der HSH und der von der Kommission diesem Mitgliedstaat auferlegten Auflagen in Bezug auf Vergütung und Lastenverteilung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Risikoabschirmung im Einklang mit Abschnitt 5 der Impaired-Assets-Mitteilung steht. In Anbetracht des vorgelegten geänderten Umstrukturierungsplans, des Zusagenkatalogs Deutschlands und der von der Kommission diesem Mitgliedstaat auferlegten Auflagen steht die Umstrukturierungsbeihilfe, die eine Risikoabschirmung, eine Rekapitalisierung und Liquiditätsgarantien beinhaltet, im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und kann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die in der Eröffnungsentscheidung dargelegten beihilfenrechtlichen Bedenken der Kommission konnten ausgeräumt werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die Rekapitalisierung in Höhe von 3 Mrd. EUR, die von Deutschland in Form einer Risikoabschirmung gestellte Garantie für die HSH AG in Höhe von 10 Mrd. EUR und die von Deutschland gestellten Liquiditätsgarantien stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. 2.   Die Beihilfe in Form einer Rekapitalisierung von 3 Mrd. EUR, die von Deutschland in Form einer Risikoabschirmung gestellte Garantie für die HSH AG in Höhe von 10 Mrd. EUR und die von Deutschland gestellten Liquiditätsgarantien sind in Anbetracht der Zusagen in den Anhängen I und III und vorbehaltlich der Erfüllung der Auflagen in Anhang II mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, dass der am 1. September 2009 übermittelte ursprüngliche Umstrukturierungsplan, der zuletzt entsprechend der Mitteilung Deutschlands vom 11 Juli 2011 geändert wurde, einschließlich des Zusagenkatalogs in den Anhängen I und III und der Auflagen in Anhang II vollständig im Einklang mit dem im Zusagen- und Auflagenkatalog angegebenen Zeitplan umgesetzt wird. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, dem Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten. Brüssel, den 20. September 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Entscheidung der Kommission in der Sache C 10/09 (ex N 138/09) ING (ABl. C 158 vom 11.7.2009, S. 13). (2)  Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2009 in der Sache N 264/09 HSH AG (ABl. C 179 vom 1.8.2009, S. 1). (3)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (4)  Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2009 in der Sache N 503/09 — HSH Nordbank (ABl. C 281 vom 21.11.2009, S. 42). (5)   ABl. C 281 vom 21.11.2009, S. 42. (6)  Bei den von Flowers beratenen Investoren handelt es sich um HSH Alberta I L.P., HSH Alberta II L.P., HSH Luxembourg S.à.r.l., HSH Delaware L.P., HSH Alberta V L.P., HSH Coinvest (Al

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.