Europäische Union

2012/477/EU: Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 über die Staatliche Beihilfe SA.29338 (C 29/09 (ex N 264/09)) der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

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utet, dass die HSH je nach Szenario [> 1,5] Mrd. EUR (keine Garantieziehung), [> 2,5] Mrd. EUR (Ziehung von 5 Mrd. EUR) oder [> 4] Mrd. EUR (Ziehung von 10 Mrd. EUR) zahlen wird. (186) Was die Angemessenheit der Mindestvergütung der Kapitalentlastung von [ca. 220] bps p.a. auf 10 Mrd. EUR oder — im Falle von Teilkündigungen — auf den ausstehenden Nennwert der Garantie angeht (64), so wird der absolute Vergütungsbetrag für die Kapitalentlastung gesenkt, wenn die Garantie teilweise gekündigt wird. Auch wenn der Kapitalentlastungseffekt wahrscheinlich nicht in direktem Verhältnis zum Risikoabschirmungsbetrag sinken wird, ist die Kommission der Auffassung, dass er über die Laufzeit der Risikoabschirmung für die Zwecke der Berechnung der Mindestvergütung für die Kapitalentlastung eine angemessene Annäherung ermöglicht. Daher würde die Kommission eine Vergütung von jährlich etwa [ca. 220] bps auf den ausstehenden Nennwert der Garantie als angemessen ansehen. (187) Da [ca. 220] bps auf den ausstehenden Garantiebetrag eine annehmbare Annäherung an den Satz von 6,25 % auf den Kapitalentlastungsbetrag darstellen, ist es nach Auffassung der Kommission ausreichend, dass jährlich stets 6,25 % auf den Kapitalentlastungseffekt an die HSH Finanzfonds AöR gezahlt werden. Die Kapitalentlastungsvergütung kann deshalb als mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar betrachtet werden. (188) Zudem muss nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung bei Entlastungsmaßnahmen in Form eines Kaufs bzw. der Versicherung von Vermögenswerten der Übernahmewert auf deren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert beruhen. (189) Die Bewertung der Risikoabschirmung durch die Kommission ergab, dass der garantierte Wert von [rund 168] Mrd. EUR zu hoch (über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert) und die Erstverlusttranche zu niedrig angesetzt war. Die Differenz zwischen dem garantierten Wert und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert beträgt [2,5-10] Mrd. EUR. Folglich sollte eine „Berichtigung“ des garantierten Werts und eine Erhöhung der Erstverlusttranche vorgenommen werden. Deutschland hat Beweise übermittelt, die belegen, dass es der HSH nicht möglich ist, [2,5-10] Mrd. EUR zurückzuzahlen, und lehnt eine solche Rückzahlung ab. Doch selbst wenn die HSH die Erstverlusttranche nicht um [2,5-10] Mrd. EUR erhöhen kann, um die erwarteten Verluste zu decken, so könnte nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung die Differenz auch zu einem späteren Zeitpunkt zurückgefordert werden, z. B. über einen Claw-back-Mechanismus in Verbindung mit weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen. (190) So kann über die an den Staat zu entrichtende Grundprämie von 400 bps ein Claw-back-Mechanismus eingerichtet werden, der sich auf den Teil der Zahlung beziehen würde, der über die Kapitalentlastungsvergütung von [ca. 220] bps hinausgeht. Dieser Betrag würde zudem von einer etwaigen Ziehung der Garantie abhängen, da sich die Grundprämie — wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich — ändern kann. Tabelle 12 Claw-back-Zahlung im Wege der Grundprämie und zusätzliche Rückzahlungen (in Mio. EUR)   Szenario 1 (keine Garantieziehung: 0 EUR) Szenario 2 (Garantieziehung: 5 Mrd. EUR) Szenario 3 (Garantieziehung: 10 Mrd. EUR) Grundprämie (400 bps auf ausstehenden Nennwert der Garantie) [> 1,5] [> 2,5] [> 4] Davon Kapitalentlastungsvergütung ([ca. 220] bps auf ausstehenden Nennwert der Garantie) [700-900] [1 200 -1 600 ] [1 800 -2 500 ] In der Grundprämie enthaltene zusätzliche Rückzahlung [500-800] [1 000 -1 400 ] [1 500 -2 000 ] Weitere erforderliche Rückzahlungen (…) (…) (…) (191) Die Vergütung würde folglich keine ausreichende Rückzahlung im Wege der Grundprämie gewährleisten. Um eine vollständige Rückzahlung zu erreichen muss die HSH auch die nicht durch die Grundprämie von 400 bps gedeckte Differenz zwischen dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und dem Übernahmewert an den Staat zahlen. Je nach Szenario liegt die Differenz zwischen […] EUR und […] EUR. (192) Da Deutschland und die HSH es ablehnen, die diesbezügliche Zahlung zu erhöhen, kann die Beihilfe nicht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (193) Die Kommission hält fest, dass aus dem geänderten Umstrukturierungsplan ersichtlich ist, dass eine zusätzliche Claw-back-Zahlung zwischen […] EUR und […] EUR nicht möglich ist, da ansonsten die Rentabilität der HSH gefährdet werden würde; eine vollständige Rückzahlung würde — den Prognosen in Randnummer (91) zufolge — alle Gewinne aufzehren, die die HSH über den gesamten Umstrukturierungszeitraum und darüber hinaus erwirtschaften würde. (194) Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass mit Hilfe eines Vergütungssystems, das eine Berichtigung ermöglicht, die sowohl mit der Impaired-Assets-Mitteilung als auch mit der Beschlusspraxis der Kommission in Bezug auf Rückzahlungen und Vergütungen im Einklang steht, die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt gewährleistet werden könnte. Nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ist es zulässig, dass der Übernahmewert (garantierter Wert) der Vermögenswerte ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert übersteigt, wenn die Maßnahme eine umfassende Umstrukturierung vorsieht und Bestimmungen enthält, die eine spätere Rückforderung dieser zusätzlichen Beihilfen ermöglichen. Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung lässt also einen gewissen Spielraum im Hinblick auf partielle Rückzahlungsmaßnahmen, solange diese durch Umstrukturierung angemessen kompensiert werden. (195) In der vorliegenden Beihilfesache ist es nach Auffassung der Kommission möglich, durch eine Kombination von Maßnahmen eine partielle zusätzliche Rückzahlung zu erreichen. (196) So sollte nach Auffassung der Kommission zunächst einmal die Zahlung etwaiger zusätzlicher Rückzahlungsbeträge so weit wie möglich (und ohne die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der HSH zu gefährden) unmittelbar erfolgen und nicht länger als nötig aufgeschoben werden. Deshalb prüfte sie, inwieweit eine Einmalzahlung möglich ist. Deshalb hat die Kommission, wie in Randnummer (90) dargelegt, von der HSH verlangt, in ihren Finanzprognosen für 2011 eine Einmalzahlung von 500 Mio. EUR zu berücksichtigen. Den Finanzprognosen in Randnummer (91) zufolge ist die HSH in der Lage, eine Einmalzahlung von 500 Mio. EUR an den Staat zu leisten. Die Zahlung eines solchen Betrags würde alle erwarteten Gewinne der HSH aufzehren und dürfte für 2011 zu einem Nettoverlust von [150-200] Mio. EUR führen. Dieser Verlust kann jedoch in den Folgejahren absorbiert werden und wird die HSH nicht daran hindern, in den verbleibenden Jahren der Umstrukturierung nachweislich und kontinuierlich Gewinne zu erzielen (die die Rentabilität ihres Geschäfts widerspiegeln). Eine derartige „Erfolgsbilanz“ ist erforderlich, um die Wiederherstellung der Rentabilität der HSH und letztendlich auch die Fähigkeit der HSH, wieder Investoren zu finden, nachweisen zu können. Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Auffassung, dass 500 Mio. EUR der höchstmögliche Beitrag zu einer partiellen Rückzahlung sind, den die HSH zunächst leisten kann. (197) Die Kommission vertritt allerdings nicht die Auffassung, dass der Betrag, der zunächst einmal zurückgezahlt wird, in bar an den Staat gezahlt werden sollte. In Anbetracht der derzeitigen Kapitalausstattung der HSH, die bislang nicht ausreichte, um die aus ihren Investitionsgeschäften resultierenden Verluste zu decken und die Eigenkapitaldecke zu stärken, könnte nach Auffassung der Kommission die Einmalzahlung in Höhe von 500 Mio. EUR in Form von Anteilen anstatt in bar erfolgen. Da die HSH weiterhin den Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten auf Geschäftsfelder mit ausgeprägter Prozyklizität und hoher Volatilität wie die Schiffsfinanzierung (siehe Erwägungsgründe (223) bis (226)) legen wird, muss ihre Kapitalstruktur unbedingt gestärkt werden. (198) Zusätzlich zu der vorgenannten Einmalzahlung ist die HSH nach Auffassung der Kommmission außerdem in der Lage, fortlaufend weitere Rückzahlungen zu leisten. Eine weitere Berichtigung des Übernahmepreises kann durch eine zusätzlich zur Grundprämie und während des gesamten Umstrukturierungszeitraums zu entrichtende Prämie erreicht werden. Auf der Grundlage der Finanzprognosen in Randnummer (91) vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine solche zusätzliche Prämie bei 385 bps liegen könnte, ohne dass die Wiederherstellung der Rentabilität der HSH gefährdet werden würde. Durch eine zusätzliche Prämie von 385 bps würden die in Tabelle 4 für den gesamten Umstrukturierungszeitraum vorgesehenen Grundprämienzahlungen von 400 bps nicht überschritten (65). Die Zahlungen der zusätzlichen Prämie würden folglich nur im Szenario 3 mit einer veranschlagten Ziehung von 10 Mrd. EUR (siehe Randnummer (90)) den für den Zeitraum 2012 bis 2014 erwarteten Nettogewinn der HSH übersteigen. Des Weiteren hält die Kommission fest, dass die HSH bereits 3 Mrd. EUR der Garantie gekündigt hat, so dass ein Eintreten des dritten Szenarios in Tabelle 4 (Ziehung der gesamten 10 Mio. EUR an Garantie) ausgeschlossen werden kann. (199) Würde mehr als diese zusätzliche Prämie gezahlt werden, bestünde die Gefahr, dass die HSH ihre Common-Equity-Quote von 10 % nicht erreicht. Wie in den Randnummern (223) bis (226) dargelegt und in den Randnummern (229) bis (232) näher ausgeführt, ist es nach Auffassung der Kommission für die HSH unverzichtbar, eine Kapitalisierung zu erreichen, der ihr einen Puffer bietet, mit dem sie konjunkturbedingte Schwankungen ihrer Finanzergebnisse auffangen kann, damit die Wiederherstellung der Rentabilität der HSH zu keinem Zeitpunkt gefährdet ist. Eine Common-Equity-Quote von 10 % gilt als ausreichender Puffer. Wenn diese Quote durch die zusätzliche Prämie gemindert würde, sollte die Zahlung dieser Prämie, solange die Rentabilität der HSH gefährdet wäre, ausgesetzt werden. (200) Auf dieser Grundlage ist es nach Auffassung der Kommission für die HSH durchaus möglich, in den kommenden Jahren weitere Zahlungen zu leisten, ohne dass dadurch die Wiederherstellung ihrer Rentabilität behindert würde. (201) Aus den vorstehenden Gründen und zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Risikoabschirmung mit der Impaired-Assets-Mitteilung schreibt die Kommission einen anderen Vergütungsmechanismus vor, der die Bestimmungen des am 2. Juni 2009 geschlossenen Vertrags über die Bereitstellung eines Garantierahmens („Garantiebereitstellungsvertrag“) wie folgt ändert. Der Vergütungsmechanismus beruht auf der derzeitigen, im Garantiebereitstellungsvertrag vorgesehenen Grundprämie von 400 bps p.a. auf den Nennwert der ausstehenden Garantie. Diese Grundprämie bleibt unverändert, mit der Ausnahme, dass sich der Nennwert als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundprämie nicht durch Ziehung der Garantie verringert. Auf diese Weise setzt die Kommission keine Anreize für eine Inanspruchnahme der Garantie. Zusätzlich zu der Grundprämie sind eine zusätzliche Prämie von 385 bps sowie eine Einmalzahlung von 500 Mio. EUR in Stammaktien („Einmalzahlung“ oder „Einmalzahlung in Form von Aktien“) vorgesehen. Für die Umsetzung dieser Auflagen muss der ursprüngliche Garantiebereitstellungsvertrag, wie in den Randnummern (201) bis (208) erläutert, geändert werden. (202) Erstens muss die zusätzliche Prämie in den Vertrag aufgenommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Prämie sollte jener für die Grundprämie ähneln und sich aus dem Nennwert der Garantie abzüglich etwaiger Teilkündigungen aber nicht etwaiger Garantieziehungen zusammensetzen. Die Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Prämie sollte jedoch davon abhängig sein, in welchem Umfang die HSH letztlich diese Garantie kündigt, wobei der Zeitpunkt der Kündigung nicht von Belang ist. Die Rentabilität der HSH ist folglich nur in dem Umfang betroffen, wie die HSH die Garantie in Anspruch nimmt. Bei Teilkündigung der Garantie wird deshalb der Teil aller geleisteten zusätzlichen Prämien, der dem teilgekündigten Garantiebetrag entspricht, an die HSH zurückgezahlt. Um diesen Effekt zu erreichen, sollte — auch wenn beide Prämien anhand des vertraglich vereinbarten Garantiebetrags abzüglich von Kündigungen, aber nicht Ziehungen zu berechnen sind — die Grundprämie jährlich auf den ausstehenden Garantiebetrag gezahlt, die zusätzliche Prämie jedoch in ein Konto eingezahlt werden. Die zusätzliche Prämie wird nur dann an die HSH Finanzfonds AöR gezahlt, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird. Entsprechend sollte bei Teilkündigung der Garantie die auf das Konto eingezahlte zusätzliche Prämie, die dem teilgekündigten Garantiebetrag entspricht, an die HSH zurückgezahlt werden. (203) Damit Kündigungen nicht zu Lasten der Rentabilität gehen, sollten Teilkündigungen der Garantie nur dann erfolgen, wenn die Common-Equity-Quote der HSH dadurch nicht zum 31. Dezember 2011 unter [8,5-9,5] %, zum 31. Dezember 2012 unter [9-10] %, zum 31. Dezember 2013 unter [9,5-10,5] % bzw. zum 31. Dezember 2014 unter [10-11] % fällt. Ferner darf eine Teilkündigung nicht vorgenommen werden, wenn zwar zum Zeitpunkt der Teilkündigung die vorgenannten Quoten jeweils erreicht werden, dies aber bei konservativer Planung für die Folgejahre nicht mehr der Fall wäre. (204) Die zusätzliche Prämie sollte rückwirkend ab dem 31. März 2009 erhoben und für Teile von Geschäftsjahren zeitanteilig berechnet werden. Die zusätzliche Prämie sollte zusammen mit der Grundprämie gezahlt werden, solange die Common-Equity-Quote der HSH mindestens 10 % („Mindest-Common-Equity-Quote“) beträgt. (205) Damit die Rentabilität der HSH nicht durch die Entrichtung der zusätzlichen Prämie gefährdet wird, sollte der Claw-back-Mechanismus einen Besserungsschein beinhalten. Der Besserungsschein sollte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember [2030-2040] haben. Sollte die Common-Equity-Quote der HSH aufgrund der zu zahlenden zusätzlichen Prämie unter die Mindest-Common-Equity-Quote fallen, so wird die Zahlung gegen Gewährung eines Besserungsscheins auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Überschreitet die Common-Equity-Quote die Mindest-Common-Equity-Quote wird der Besserungsschein bis zur Mindest-Common-Equity-Quote wieder zurückgezahlt. Durch diesen Mechanismus verfügt die HSH über die nötige Flexibilität, er stellt jedoch gleichzeitig sicher, dass die Rückzahlung erfolgt, sobald die HSH wieder zahlen kann. (206) Der aufgeschobene Anspruch auf die zusätzliche Prämie sollte während der Laufzeit des Besserungsscheins vollständig wieder aufleben. Die zusätzliche Prämie ist längstens zahlbar bis zum 31. Dezember [2015-2025]. Ungeachtet dessen sollten die Grundprämie und die zusätzliche Prämie längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Summe aus Teilkündigungen und Inanspruchnahme der Garantie 10 Mrd. EUR ergibt, zahlbar sein. (207) Zweitens sollte der HSH Finanzfonds AöR und der HSH auferlegt werden, den am 2. Juni 2009 geschlossenen Garantiebereitstellungsvertrag dahingehend zu ändern, dass ein Anspruch der HSH Finanzfonds AöR gegen die HSH auf eine Einmalzahlung von 500 Mio. EUR begründet wird. Um eine weitere Reduzierung der Eigenkapitalquote der HSH zu vermeiden, sollte die HSH diesem Anspruch durch Ausgabe von Stammaktien im Zuge einer Kapitalerhöhung nachkommen. Der Ausgabepreis ist anhand des Wertes der HSH an dem Tag des Hauptversammlungsbeschlusses über eine solche Kapitalerhöhung und des Nettowertes des Anspruchs auf die Einmalzahlung zu berechnen. Die HSH sollte direkt an die HSH Finanzfonds AöR (und damit indirekt an die öffentlichen Eigentümer) Aktien in Höhe des Nettowerts des Anspruchs ausgeben. (208) Die Kapitalerhöhung kann entweder im Wege einer ordentlichen Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Minderheitsaktionäre oder im Wege einer gemischten Sach-/Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht aller Aktionäre außer der HSH Finanzfonds AöR bezüglich des Baranteils erfolgen. Es bleibt der HSH Finanzfonds AöR und der HSH vorbehalten, die Form der Kapitalerhöhung zu wählen, die eine zügigere Umsetzung und Eintragung in das Handelsregister garantiert. (209) Wenn der Garantiebereitstellungsvertrag geändert wird, schwankt der absolute Betrag der zusätzlichen Prämie entsprechend der Höhe der tatsächlich von der HSH Finanzfonds AöR gedeckten Verluste (d. h., je höher die von der HSH Finanzfonds AöR absorbierten Verluste, desto höher die Rückzahlung). Die Rückzahlungen, die sich insgesamt aus den beiden oben beschriebenen Bedingungen der Kommission für die drei in Randnummer (46) beschriebenen Szenarien ergeben, sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. Tabelle 13 Claw-back über Grundprämie, Einmalzahlung und zusätzliche Prämie (In Mio. EUR)   Szenario 1 (keine Garantieziehung: 0 EUR) Szenario 2 (Garantieziehung: 5 Mrd. EUR) Szenario 3 (Garantie-ziehung: 10 Mrd. EUR) Grundprämie (400 bps auf ausstehenden Nennwert der Garantie) [> 1,5] [> 2,5] [> 4] davon Kapitalentlastungsvergütung ([ca. 220] bps auf ausstehenden Nennwert der Garantie) [700-900] [1 200 -1 600 ] [1 800 -2 500 ] In der Grundprämie enthaltene zusätzliche Rückzahlung [500-800] [1 000 -1 400 ] [1 500 -2 000 ] Zusätzliche Prämie (385 bps auf letztlich gezogenen Garantiebetrag) 0 [1 500 -2 500 ] [3 500 -4 500 ] Einmalzahlung in Form von Aktien 500 500 500 Insgesamt geleisteter Claw-back [1 000 -1 300 ] [3 000 -4 400 ] [5 500 -7 000 ] Weitere erforderliche Rückzahlungen (…) (…) (…) (210) Die Kommission räumt ein, dass trotz der zusätzlichen Auflagen der Vergütungsmechanismus für alle drei Szenarien in Tabelle 13 nach wie vor nur eine partielle Rückzahlung der insgesamt bestehenden Differenz von [2,5-10] EUR zwischen dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und dem garantierten Wert ([…] EUR im ersten Szenario, […] EUR im zweiten Szenario und […] EUR im dritten Szenario) erfolgen wird. (211) Die Kommission hat jedoch die in Rede stehende Risikoabschirmung (einschließlich der zusätzlichen Auflagen bezüglich der Vergütung) mit genehmigten Entlastungsmaßnahmen für andere Banken verglichen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung bei der Würdigung von Entlastungsmaßnahmen, bei denen keine angemessene Vergütung gezahlt werden kann, einen gewissen Spielraum lässt, wenn die betreffende Maßnahme durch tiefgreifende Umstrukturierungen und/oder einen Claw-back-Mechanismus untermauert wird. Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer Beschlusspraxis sowohl Maßnahmen mit vollständiger Rückzahlung (z. B. bei ING (66) oder der LBBW (67)) als auch Maßnahmen, in denen keine Rückzahlung erfolgte, jedoch eine sehr weitreichende Umstrukturierung vorgenommen wurde (z. B. bei der Parex Banka (68)), genehmigt hat. (212) Die Risikoabschirmung sieht eine partielle Rückzahlung in Verbindung mit einer weitreichenden Umstrukturierung vor. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen von Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung und fällt in das Spektrum der Maßnahmen, die die Kommission bislang in ihrer Beschlusspraxis genehmigt hat. Der HSH-Garantievergütungsmechanismus ermöglicht zudem in allen möglichen Szenarien eine partielle Rückzahlung. Wenn wie zum Beispiel im Szenario 3 die volle Garantiesumme in Anspruch genommen werden würde, betrüge der entsprechende partielle Rückzahlungsbetrag […] % der erforderlichen Rückforderung. Gleichzeitig wird sich, wie nachstehend in den Randnummern (266) bis (270) dargelegt, aus der Umstrukturierung der HSH eine Reduzierung der Bilanzsumme um 61 % ergeben. In Anbetracht der derzeitigen weitreichenden Umstrukturierung steht diese partielle Rückzahlung im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Entlastungsmaßnahmen als mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar betrachtet werden können, sofern die vorgenannten und in Anhang II näher beschriebenen Auflagen erfüllt werden. 9.2.2.7.   Schlussfolgerung (213) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich der Risikoabschirmung durch die Stellungnahmen Deutschlands und sonstiger Beteiligter nicht ausgeräumt worden sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Risikoabschirmung, was die in Abschnitt 9.2.2 dieses Beschlusses geprüften Aspekte betrifft, nicht mit der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht. Bei Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Auflagen könnte jedoch eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erreicht werden. 9.2.3.   VEREINBARKEIT DES GEÄNDERTEN UMSTRUKTURIERUNGSPLANS MIT DEM BINNENMARKT 9.2.3.1.   Umfang der erforderlichen Umstrukturierung (214) In der Umstrukturierungsmitteilung sind die Beihilfevorschriften festgelegt, die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten im Hinblick auf Maßnahmen gelten, die bis einschließlich 31. Dezember 2010 bei der Kommission angemeldet werden. Daher wird der geänderte Umstrukturierungsplan der HSH auf dieser Grundlage geprüft. Um mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar zu sein, muss die Umstrukturierung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen Finanzkrise nach der Umstrukturierungsmitteilung gewährleisten, dass a) die langfristige Rentabilität der HSH wiederhergestellt wird; b) der Begünstigte einen ausreichenden Eigenbeitrag leistet (Lastenverteilung) und c) ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen getroffen werden. (215) Im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis während der Finanzkrise fügt die Kommission bei der Prüfung von Umstrukturierungsbestimmungen den Betrag von Liquiditätsgarantien dem Beihilfebetrag nicht hinzu. 9.2.3.2.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (216) In der Eröffnungsentscheidung wurden Zweifel daran geäußert, dass die HSH zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität in der Lage ist. Diese Zweifel wurden durch eine eingehende Prüfung der Rentabilität bestärkt, die nach der Annahme der Eröffnungsentscheidung durchgeführt wurde. (217) In der Eröffnungsentscheidung wurden drei wesentliche Schwachstellen festgestellt, die die langfristige Rentabilität der HSH wahrscheinlich gefährden und im ursprünglichen Umstrukturierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wurden: a) die Abhängigkeit der HSH vom Geld- und Kapitalmarkt, b) ihre Abhängigkeit von volatilen und zyklischen Tätigkeiten und c) der große Umfang ihrer Kapitalmarkttätigkeiten im Verhältnis zu ihren Banktätigkeiten. Ferner wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Wachstumsraten und anderen dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Prognosen geäußert. Finanzierung (218) Die Prüfung deckte hinsichtlich der Finanzierungssituation der HSH Folgendes auf: a) eine schwache Finanzierungsstruktur mit begrenzten Quellen für eine langfristige stabile Finanzierung, da insbesondere nach der „Grandfathering-Klausel“ emittierte staatlich garantierte Anleihen nach und nach fällig werden und refinanziert werden müssen, b) eine große Abhängigkeit von Sparkassen als bevorzugter Finanzierungsquelle und c) einen Mangel an auf USD lautenden Finanzierungen. (219) In der Eröffnungsentscheidung (69) wurde hervorgehoben, dass die HSH 2014 [60-110] Mrd. EUR auf dem Geld- und Kapitalmarkt refinanzieren muss; gleichzeitig wurden Bedenken geäußert, dass die HSH dazu nicht in der Lage sein würde. Die Kommission hatte eine Lücke von rund [15-30] Mrd. EUR festgestellt, für deren Schließung die HSH keine spezifischen Finanzierungsquellen eingeplant und zugewiesen hatte. Wie in Randnummer (54) ausgeführt, wies der Finanzierungsplan der HSH eine Lücke von 48 Mrd. EUR auf, die auf der Grundlage von Prognosen für Eigenkapital und Derivate im Einklang mit Daten aus der Vergangenheit angepasst und mit etwa [15-30] Mrd. EUR an ungedec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.