Europäische Union

2012/477/EU: Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 über die Staatliche Beihilfe SA.29338 (C 29/09 (ex N 264/09)) der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ffentlich-rechtlichen Kreditinstituts für alle Verbindlichkeiten dieses Instituts definiert. Gewährträgerhaftung begründet somit die Verpflichtung des Gewährträgers, im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation des Kreditinstituts einzutreten. Sie begründet einen unmittelbaren Anspruch der Gläubiger des Kreditinstituts gegenüber dem Gewährträger, der jedoch nur geltend gemacht werden kann, wenn das Vermögen des Kreditinstituts nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen. Gewährträgerhaftung ist weder betragsmäßig noch zeitlich beschränkt. Zudem entrichtet das Kreditinstitut keine Vergütung für diese Haftung (46). Die Gewährträgerhaftung ist eine nicht vergütete, unbeschränkte subsidiäre Haftung einer öffentlichen Körperschaft (Kommune, Land) für Forderungen gegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts (in diesem Falle ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut), für den Fall, dass diese Anstalt nicht zahlungsfähig ist. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in der Situation der öffentlichen Eigentümer hätte nicht, wie es die öffentlichen Eigentümer mit der Gewährträgerhaftung taten, für eine Bank eine nicht vergütete, unbeschränkte Garantie übernommen, die die gesamte Bilanzsumme deckt. (150) Die Kommission hat die Gewährträgerhaftung in der Tat als staatliche Beihilfe erachtet. Die Kommission hat verlangt, dass Deutschland die Gewährträgerhaftung abschafft. (151) Die Gewährträgerhaftung ist im öffentlichen Recht verankert. Die öffentlichen Eigentümer haften im Rahmen der Gewährträgerhaftung in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt und nicht als private Eigentümer. Im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission (47) und der Rechtsprechung (48) sind lediglich Verpflichtungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber beglichen haben könnte, als Bestandteil der Liquidationskosten anzusehen. Wie in Randnummer (149) dargelegt, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einer Bank keine Garantie gestellt, die nicht vergütet wird, unbeschränkt ist und die gesamte Bilanzsumme der Bank deckt. Somit ist das Linde-Urteil für die Würdigung des vorliegenden Falls wenig relevant, da die aus der Gewährträgerhaftung erwachsenden Verpflichtungen nicht als Liquidationskosten eingestuft werden können. Höhe der Beihilfe (152) Als Beihilfeelement der Rekapitalisierung ist der Nennwert der Rekapitalisierung heranzuziehen, denn ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte einem Unternehmen in Schwierigkeiten nie diese Mittel zur Verfügung gestellt. Wie in den Randnummern 27 und 28 der Rettungsentscheidung dargelegt, weisen die Nichtbeteiligung der Minderheitsaktionäre an der Rekapitalisierung und die ungleiche Verteilung der aus den Rettungsmaßnahmen erwachsenden Lasten auf die öffentlichen Eigentümer darauf hin, dass die öffentlichen Eigentümer mit der Rekapitalisierung Gemeinwohlziele verfolgten und nicht wie ein privater Investor handelten. Im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis (49) bekräftigt die Kommission ihre Auffassung, dass das Beihilfeelement der Rekapitalisierung 3 Mrd. EUR beträgt. (153) Die Kommission bekräftigt ferner, dass sich das in der Risikoabschirmung enthaltene Beihilfeelement auf 10 Mrd. EUR beläuft. Ungeachtet der Argumente Deutschlands ist die Kommission nach wie vor davon überzeugt, dass die Maßnahme auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung zu prüfen ist. In der Impaired-Assets-Mitteilung wird erläutert, wie Entlastungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für wertgeminderte Vermögenswerte nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beihilfenrechtlich zu würdigen sind. Wertgeminderte Vermögenswerte sind Vermögenswerte, bei denen den Banken Verluste drohen. Nach Auffassung der Kommission ist die Impaired-Assets-Mitteilung bei allen Unterstützungsmaßnahmen, die auf wertgeminderte Vermögenswerte abzielen und das begünstigte Finanzinstitut tatsächlich entlasten, anzuwenden, da es sich der Mitteilung zufolge bei Entlastungsmaßnahmen um Maßnahmen handelt, mit denen Banken starke Wertberichtigungen bestimmter Kategorien von Vermögenswerten vermeiden können (50). Dies trifft auch auf die Risikoabschirmung im vorliegenden Fall zu. (154) Die Kommission teilt nicht die Auffassung Deutschlands, dass die Impaired-Assets-Mitteilung nicht anzuwenden und das Beihilfeelement der Zweitverlustgarantie nach den allgemeinen Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere der Garantiemitteilung zu bestimmen ist. Die Garantiemitteilung gilt für Beihilfemaßnahmen, mit denen Banken Liquidität verschafft werden soll (51). Die Risikoabschirmung dient einem anderen Zweck. Sie zielt auf die Aktiva der Bank ab und soll möglichst viel Kapital freisetzen, so dass die Bank ihre Eigenkapitalquote verbessern kann. (155) Im Hinblick auf den von Deutschland vorgebrachten ratione temporis-Einwand erinnert die Kommission daran, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Ausgestaltung oder der Anmeldung der Maßnahme die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses geltenden Rechtsvorschriften und Mitteilungen anwenden muss (52). Dies ist eine allgemeine Regel und jegliche Ausnahme von dieser Regel muss in der Rechtsvorschrift, die andernfalls anwendbar wäre, klar genannt werden. Wie von den Unionsgerichten (53) bestätigt, sollte eine angemeldet Maßnahme nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. des Beschlusses anwendbaren Regeln geprüft werden. Daher hat die Kommission die Impaired-Assets-Mitteilung vor dem Hintergrund der derzeitigen Finanzkrise bereits auf Maßnahmen angewendet, die vor Veröffentlichung dieser Mitteilung angemeldet wurden (54). (156) Nach der Impaired-Assets-Mitteilung entspricht der Beihilfebetrag der Differenz zwischen dem Übernahmewert der Vermögenswerte und dem Marktpreis. Der Übernahmewert des abgeschirmten Portfolios beträgt [rund 168] Mrd. EUR, was seinem Nennwert von [rund 172] Mrd. EUR abzüglich des Erstverlusts von 3,2 Mrd. EUR (Erstverlusttranche) entspricht. (157) Angesicht des beträchtlichen Umfangs und der Zusammensetzung des abgeschirmten Portfolios ([60-80] % des Portfolios bestehen aus Krediten) ist die Bestimmung seines Marktwerts schwierig. Gibt es keinen Markt, so könnte der Marktwert einiger Vermögenswerte effektiv Null betragen (55). Auf jeden Fall liegt der Marktwert des abgeschirmten Portfolios weit unter seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert (56), der den zugrunde liegenden langfristigen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte widerspiegelt. Da der Beihilfebetrag der Garantie nicht über ihrem Nennwert (10 Mrd. EUR) liegen kann, ist eine Bestimmung des exakten Werts nicht erforderlich. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Beihilfeelement der Risikoabschirmung 10 Mrd. EUR beträgt. (158) Die Kommission weist darauf hin, dass die vom SoFFin gestellten Liquiditätsgarantien in Höhe von 17 Mrd. EUR eine im Rahmen der deutschen Regelung gewährte Beihilfe darstellen. (159) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das in der Risikoabschirmung und der Rekapitalisierung enthaltene Beihilfeelement 13 Mrd. EUR beträgt. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass das Beihilfeelement der Liquiditätsgarantien bis zu 17 Mrd. EUR beträgt. 9.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEMASSNAHMEN 9.2.1.   ANWENDUNG VON ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE B AEUV (160) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. Im Zuge der Genehmigung des deutschen Bankenrettungspakets (57) hat die Kommission bestätigt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands droht und dass eine staatliche Stützung von Banken geeignet ist, diese Störung zu beheben. Obwohl sich die Wirtschaft seit Anfang 2010 langsam erholt, ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, da die Finanzmärkte wieder unter Druck geraten sind. Die Kommission bekräftigte diese Auffassung, indem sie im Dezember 2010 eine Mitteilung annahm, mit der die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise (58) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde. (161) Der Zusammenbruch einer Bank wie der HSH könnte sich direkt auf die Finanzmärkte und somit auch auf die gesamte Wirtschaft eines Mitgliedstaats auswirken. Angesichts der derzeitigen Fragilität der Finanzmärkte stützt die Kommission die Prüfung von Beihilfemaßnahmen im Bankensektor weiterhin auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. 9.2.2.   VEREINBARKEIT DER RISIKOABSCHIRMUNG MIT DER IMPAIRED-ASSETS-MITTEILUNG (162) Die Kommission sollte die Vereinbarkeit von Entlastungsmaßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung prüfen. Die Impaired-Assets-Mitteilung zielt nicht, wie von Deutschland ausgeführt, allein auf eine einheitliche Verwaltungspraxis (59) ab, sondern erläutert die Anwendung der Beihilferegeln auf Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte. Sie trägt den Besonderheiten von Entlastungsmaßnahmen Rechnung und leitet aus den Beihilfevorschriften die Vereinbarkeitskriterien für solche Maßnahmen ab. Die Anwendung der Impaired-Assets-Mitteilung soll die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten gewährten Entlastungsmaßnahmen und die Einhaltung von Vorschriften der Beihilfenkontrolle sicherstellen. Nach Randnummer 18 der Impaired-Assets-Mitteilung besteht das Ziel dieser Mitteilung darin, koordinierte Grundsätze und Kriterien festzulegen, um die Wirksamkeit von Entlastungsmaßnahmen im Binnenmarkt so weit wie möglich zu garantieren und dabei gleichzeitig auf das langfristige Ziel der Wiederherstellung normaler Marktbedingungen hinzuwirken. Die Zielsetzung der Mitteilung ist somit weiter gefasst als von Deutschland angenommen und nicht auf das Ziel einer einheitlichen Verwaltungspraxisbeschränkt. Angesichts dieser Zielsetzung muss die Kommission die Impaired-Assets-Mitteilung auf alle Entlastungsmaßnahmen anwenden. (163) Die Kommission sieht folglich keinen Anlass, die Maßnahme, wie von Deutschland gefordert, direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu prüfen. (164) In der Impaired-Assets-Mitteilung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Entlastungsmaßnahmen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar sind. Die Vereinbarkeitsprüfung ist somit anhand einer Reihe von Kriterien durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte, das Management der Vermögenswerte, die Bewertung des abgeschirmten Portfolios, die klare Identifizierung des Problems sowie die uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen ex ante, die Ausrichtung der Maßnahme am Gemeinwohlinteresse, die Angemessenheit der Vergütung und Lastenverteilung sowie eine obligatorische Prüfung eines Umstrukturierungsplans durch die Kommission. 9.2.2.1.   Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte (165) Nach Randnummer 33 ff. der Impaired-Assets-Mitteilung müssen die entlastungsfähigen Vermögenswerte identifiziert und in Kategorien (Körben) zusammengefasst werden. Ausführliche Erläuterungen zur Abgrenzung dieser Kategorien finden sich in Anhang III der Impaired-Assets-Mitteilung. Aufgrund der Vielfalt der von der Risikoabschirmung abgedeckten Vermögenswerte reicht das Korbsystem der Impaired-Assets-Mitteilung jedoch nicht aus. Randnummer 35 der Impaired-Assets-Mitteilung räumt jedoch für die Identifizierung der entlastungsfähigen Vermögenswerte zusätzlichen Spielraum ein. So können Banken, die nicht unter Randnummer 33 der Mitteilung fallen, auch ohne besondere Rechtfertigung von wertgeminderten Vermögenswerten entlastet werden, solange diese nicht mehr als 10-20 % der gesamten von der Entlastung erfassten Vermögenswerte ausmachen. Da im vorliegenden Fall die in Rede stehende Risikoabschirmung [rund 75] % der Bilanzsumme der HSH deckt, bietet Randnummer 35 der Impaired-Assets-Mitteilung keine befriedigende Lösung. (166) Nach Randnummer 32 der Impaired-Assets-Mitteilung, in der die grundlegenden Ausführungen zur Entlastungsfähigkeit von Vermögenswerten enthalten sind, sollte jedoch bei der Bewertung der Art der unter eine Entlastungsmaßnahme fallenden Vermögenswerte pragmatisch vorgegangen werden. Die Kommission stellt fest, dass das Spektrum der von der Finanzkrise betroffenen Asset-Kategorien im Laufe der Zeit aufgrund von Spillover-Effekten größer geworden ist. Insbesondere Wertpapiere aus den Bereichen Shipping, Luftfahrt und Immobilien sind derzeit illiquide oder unterliegen starken Wertberichtigungen. Entlastungsmaßnahmen für diese Arten von Vermögenswerten können dazu beitragen, dass die Ziele der Impaired-Assets-Mitteilung erreicht werden, d. h. dass die Transparenz erhöht und ein Beitrag zur Finanzstabilität geleistet wird, selbst wenn diese Vermögenswerte nicht in die Kategorien von Vermögenswerten fallen, die Auslöser der Finanzkrise waren. Aus diesem Grund hat die Kommission in früheren Fällen Entlastungsmaßnahmen für solche Vermögenswerte akzeptiert (60) und hält dies auch im vorliegenden Fall für angemessen. (167) Nach Randnummer 36 der Impaired-Assets-Mitteilung können die Kriterien für die Entlastungsfähigkeit weiter gefasst werden, wenn dies durch eine tiefgreifende Umstrukturierung kompensiert wird. Je größer der Anteil der abgeschirmten Vermögenswerte am Portfolio einer Bank ist, desto umfangreicher muss die Umstrukturierung sein. Die Kommission äußerte in der Eröffnungsentscheidung Bedenken im Hinblick auf die Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte, weil der ihr damals vorgelegte ursprüngliche Umstrukturierungsplan nicht weitreichend genug erschien, um einen angemessen Ausgleich für die flexible Anwendung der Entlastungsfähigkeitskriterien zu bieten. Am 11. Juli 2011 legte die HSH den geänderten Umstrukturierungsplan vor. Die geänderten Umstrukturierungsmaßnahmen umfassen eine Bilanzsummenreduktion von rund 61 %, die Veräußerung […] Beteiligungen und die Schließung von 15 der 21 internationalen Standorte der HSH. Nach Auffassung der Kommission bietet das Ausmaß der Umstrukturierung einen Ausgleich für die flexible Anwendung der Impaired-Assets-Mitteilung in Bezug auf die Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte. Folglich sind die Bedenken der Kommission bezüglich der Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte ausgeräumt. 9.2.2.2.   Management der Vermögenswerte (168) In Randnummer 45 der Eröffnungsentscheidung zweifelte die Kommission in Bezug auf das Management der Vermögenswerte an der Vereinbarkeit der Garantie mit dem Binnenmarkt. Da alle Vermögenswerte weiterhin in der Bilanz der HSH erscheinen sollten, gab es keinen Nachweis für eine klare funktionale und organisatorische Trennung zwischen der HSH und den abgeschirmten Vermögenswerten (insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Personal und Kunden). (169) Deutschland übermittelte zusätzliche Auskünfte und erläuterte, dass die HSH eine Restructuring Unit eingerichtet habe, bei der es sich um eine interne Abbaubank mit getrenntem Management handele. Die HSH habe eine Berichterstattung über die einzelnen Geschäftsfelder sowie ein getrenntes Management der Restructuring Unit eingeführt, so dass kein Interessenkonflikt zwischen der Kernbank und der Restructuring Unit entstehen könne. Die Kommission stimmt den in Randnummer (115) zusammengefassten Äußerungen Deutschlands über das Management der Vermögenswerte zu und akzeptiert die von der HSH vorgenommenen Änderungen in diesem Bereich. Folglich erfüllt die Risikoabschirmung die Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung bezüglich des Managements von Vermögenswerten. 9.2.2.3.   Bewertung des abgeschirmten Portfolios (170) In Randnummer 47 der Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission auch Bedenken in Bezug auf die Bewertung des abgeschirmten Portfolios, weil nur ein kleiner Teil des Portfolios von unabhängigen Experten bewertet worden war und die HSH nicht genügend Informationen für die Bewertung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts des gesamten Portfolios übermittelt hatte. Vor der Durchführung der Maßnahme bestellte die HSH zwei unabhängige Sachverständige: Blackrock und Cambridge Place. Diese bewerteten lediglich einen kleinen Teil des abgeschirmten Portfolios, und zwar die Asset-Backed-Securities („ABS“) und Teile des CIP-Portfolios. (171) Die Kommission teilt nicht die in Randnummer (116) dargelegte Auffassung Deutschlands, dass das Kreditgeschäft einer Bewertung kaum zugänglich sei, weil Cash-Flow-Prognosen sich auf eine Vielzahl von Annahmen stützen, z. B. Annahmen in Bezug auf künftigen Zahlungsverzug, Ausfallwahrscheinlichkeiten und Ausfallzeitpunkt, Rückforderung und Zinssätze (risikofreier Zinssatz wie auch Risikozuschlag). Selbst wenn die Komplexität der Bewertung bei verlängerbaren Krediten, die bei Schiffs- und Immobilienfinanzierungen, d. h. einem großen Teil des abgeschirmten Portfolios, den Regelfall darstellen, steigt, so zeigt die Beschlusspraxis der Kommission, dass Portfolios einschließlich ähnlicher Vermögenswerte bereits auf Cash-Flow-Basis bewertet worden sind (61). Deutschland konnte zudem nicht den Nachweis dafür erbringen, dass eine auf Cash-Flow-Prognosen gestützte Bewertung zu einem ganz anderen Resultat führen würde. (172) Die Bewertung sollte auf der Grundlage einer auf Ebene der Europäischen Union festgelegten einheitlichen Methode erfolgen. Auf Ersuchen der Kommission nahmen die HSH und ihr externer Sachverständiger Morgan Stanley in enger Zusammenarbeit mit den Experten der Kommission eine vollständige Bewertung des Portfolios vor. Die von der HSH bei der Bewertung zugrunde gelegten Annahmen standen mit den von der Kommission in anderen Fällen angewandten strengen Stressszenarien im Einklang. Die angewandten Methoden waren kohärent. (173) Die Bewertung ergab, dass die erwarteten Verluste weit über die Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR hinausgehen und die Zweitverlusttranche von 10 Mrd. EUR […] aufzehren würden. Außerdem zeigte es sich, dass der tatsächliche wirtschaftliche Wert […] bei rund [155-170] Mrd. EUR ([rund 172] Mrd. EUR abzüglich 3,2 Mrd. EUR abzüglich [2,5-10] Mrd. EUR) liegt. (174) Da die Bewertung im Einklang mit der Impaired-Assets-Mitteilung durchgeführt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre in Randnummer 45 der Eröffnungsentscheidung dargelegten Bedenken ausgeräumt sind. 9.2.2.4.   Uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung ex ante (175) In Randnummer 42 der Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Offenlegung, da Deutschland keine vollständige Bewertung des abgeschirmten Portfolios durch einen anerkannten unabhängigen Experten vorgelegt hatte. (176) Nach Randnummer 20 der Impaired-Assets-Mitteilung erfordert jeder Beihilfeantrag ex ante seitens der förderfähigen Banken uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen bei den Aktiva, für die die Entlastung beantragt wird. Grundlage hierfür ist eine angemessene, von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung. Die übermittelten Informationen über die wertgeminderten Vermögenswerte sollten so ausführlich sein, wie es in Anhang III Abschnitt II und Tabelle 2 der Impaired-Assets-Mitteilung ausgeführt ist. (177) Seit der Annahme der Eröffnungsentscheidung wurden der Kommission ausführliche Informationen über das abgeschirmte Portfolio und die Vermögenswerte vorgelegt. Die Bewertung ergab einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Portfolios von rund [155-170] Mrd. EUR. Der Kapitalentlastungseffekt der Risikoabschirmung wurde auf [rund 3,5] Mrd. EUR beziffert. Morgan Stanley hat die Bewertung einschließlich der zugrunde gelegten Annahmen und Methoden offiziell unterzeichnet und validiert. Der Kapitalentlastungseffekt der Maßnahme wurde von der BaFin im Februar 2010 bestätigt. Der anhand der Bewertung der Vermögenswerte berechnete Kapitalentlastungseffekt unterscheidet sich von der vorläufigen Beurteilung der Kommission in Randnummer 51 ff. der Eröffnungsentscheidung. Die Kommission akzeptiert das Bewertungsergebnis und die Berechnung des Kapitalentlastungseffekts, die von Deutschland übermittelt wurden. In Anbetracht des Ergebnisses der Prüfung muss daher nicht mehr auf die Äußerungen Deutschlands zum Kapitalentlastungseffekt eingegangen werden. (178) Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Transparenz und der Offenlegung ex ante sind ausgeräumt. 9.2.2.5.   Ausrichtung am Gemeinwohlinteresse (179) Nach Abschnitt 5.3 der Impaired-Assets-Mitteilung sollten die Anreize für die Teilnahme von Banken an Entlastungsmaßnahmen auf folgende Weise am Gemeinwohlinteresse ausgerichtet werden: durch a) eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Beantragung der Entlastung, b) Mechanismen zur Gewährleistung der Teilnahme der Banken, die Entlastungsmaßnahmen am dringendsten benötigen und c) geeignete Verhaltensmaßregeln, um u. a. die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu begrenzen. (180) Die Garantie wurde angesichts der systemischen Bedeutung der HSH für die Wirtschaft der öffentlichen Eigentümer eigens für die HSH konzipiert und auf ihre spezifische Lage zugeschnitten. Im Zusammenhang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan werden der HSH eine Reihe von Verhaltensmaßregeln auferlegt, die sich insbesondere auf die Punkte Dividenden- und Kuponzahlungen, Corporate Governance, Vergütung und Marktpräsenz in bestimmten Branchen wie der Schiffsfinanzierung beziehen. (181) Folglich ist die Risikoabschirmung zugunsten der HSH mit den Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung bezüglich der Ausrichtung am Gemeinwohlinteresse vereinbar. 9.2.2.6.   Vergütung und Lastenverteilung (182) In Randnummer 49 der Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel an der Angemessenheit der Lastenverteilung. Nach Randnummer 24 der Impaired-Assets-Mitteilung sollte von der HSH verlangt werden, dass sie durch eine Erstverlustklausel für einen Teil der Verluste oder Risiken aufkommt (normalerweise mindestens für 10 %). Auch durch eine höhere Vergütung oder einen nachträglichen Ausgleich kann eine angemessene Lastenverteilung sichergestellt werden. Des Weiteren äußerte die Kommission in Randnummer 51 ff. der Eröffnungsentscheidung Zweifel, ob die Prämie von 400 bps eine angemessene Vergütung für das von den öffentlichen Eigentümern übernommene Risiko darstellt. (183) Nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ist bei allen Entlastungsmaßnahmen eine angemessene Vergütung des Staates sicherzustellen. Eine Vergütung für eine Entlastungsmaßnahme ist dann angemessen, wenn sie die Auswirkungen der Maßnahme in Bezug auf das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital vergütet. Dies bedeutet, dass eine angemessene Vergütung für den Kapitalentlastungseffekt gewährleistet sein muss. (184) Im Hinblick auf den Kapitalentlastungseffekt stellte die Kommission in ihrem Beschluss über die staatliche Beihilfe Deutschlands zur Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (62) fest, dass eine durch die betreffende Maßnahme erzielte Kapitalentlastung von 6,25 % als angemessene Vergütung des Kapitalentlastungseffekts betrachtet werden kann. (63) Der Kapitalentlastungseffekt für die Risikoabschirmung wurde mit [rund 3,5] Mrd. EUR beziffert, woraus sich eine jährliche Vergütung von ca. 220 Mio. EUR ergibt (was [ca. 220] bps des Nennwerts der Garantie entspricht), wenn die HSH den vollen Garantiebetrag in Anspruch nimmt. Bei einer (Teil-)Kündigung der Garantie sollte die Mindestvergütung der Kapitalentlastung proportional auf [ca. 220] bps des ausstehenden Nennwerts der Garantie gesenkt werden. (185) Wie in Randnummer (46) ausgeführt, hat die HSH vorgeschlagen, eine Garantiegebühr von 400 bps für die Risikoabschirmung zu zahlen. Dies bede

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.