Europäische Union

2012/477/EU: Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 über die Staatliche Beihilfe SA.29338 (C 29/09 (ex N 264/09)) der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6483) Text von Bedeutung für den EWR

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in dem deutlich größeren Kreditportfolio einer normalen, banküblichen und im Einklang mit den einschlägigen regulatorischen Vorschriften stehenden Kreditanalyse unterzogen worden, in der die Bonität des Kreditnehmers von größter Bedeutung sei. Vergütung der Garantie (117) Deutschland machte, wie in der Eröffnungsentscheidung ausgeführt, geltend, dass die Anwendung der in der Impaired-Assets-Mitteilung dargelegten Berechnungsmethoden auf die Zweitverlustgarantie unangemessen sei und dass für die Bestimmung der Vergütungshöhe die Garantiemitteilung zugrunde gelegt werden sollte. Im Zuge des Informationsaustauschs, der auch mehrere Treffen und Telefonkonferenzen umfasste, legte Deutschland im Zeitraum Januar bis August 2010 Informationen vor, um zu beweisen, dass eine vollumfängliche Rückforderung des Betrags von […] die Wiederherstellung der Rentabilität der HSH erschweren würde. 6.2.   STELLUNGNAHME ZUR REKAPITALISIERUNG (118) Deutschland vertrat die Auffassung, dass der Kommission auch bei der Beurteilung der Rekapitalisierung Fehler unterlaufen seien, die sich auf die Unternehmensbewertung der HSH und die rechtliche Bewertung etwaiger Vorteile für die sich nicht an den Rekapitalisierung beteiligenden Minderheitsaktionäre beziehen. (119) Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Unternehmensbewertung seien, so Deutschland, auf fehlerhafte tatsächliche Feststellungen zurückzuführen. So sei es nicht bedeutsam, dass die ursprüngliche Unternehmensbewertung durch PwC das Rating-Downgrade von S&P nicht einbeziehe, und es gebe gute Gründe für die Annahme, dass die HSH im Jahr 2013 wieder über ein A-Rating verfügen werde. (120) Was den Ausgabepreis für neue Aktien betreffe, so seien bei börsennotierten Banken Abschläge in Höhe von 30 % bis 60 % üblich. Die Bewertung der HSH sei eine angemessene Basis für die Festlegung des Preises neuer Aktien und die Altaktionäre der HSH hätten nicht von den Beihilfemaßnahmen profitiert, indem sie übermäßig hohe Anteile an der HSH behielten. 6.3.   STELLUNGNAHME ZUR RISIKOABSCHIRMUNG UND ZUR REKAPITALISIERUNG VOR DEM HINTERGRUND DER GEWÄHRTRÄGERHAFTUNG DER ÖFFENTLICHEN EIGENTÜMER (121) Deutschland erklärte, dass es ohne die Rettungsbeihilfe zur Liquidation der HSH und darauf folgend zu einer Inanspruchnahme der öffentlichen Eigentümer im Zuge der Gewährträgerhaftung für weit höhere Verluste gekommen wäre. Mögliche Forderungen im Rahmen der Gewährträgerhaftung wurden auf rund 30 Mrd. EUR und mehr geschätzt. Deutschland wies darauf hin, dass ein privater Kapitalgeber in der Situation der öffentlichen Eigentümer dieselben Rettungsmaßnahmen ergriffen hätte, um höhere Verluste zu vermeiden. (122) Deutschland ist der Auffassung, dass die Rettungsmaßnahmen die Kriterien des „Private Investor Tests“ (d. h. der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers) erfüllen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Die Kriterien dieses Tests seien erfüllt, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass das Unternehmen seine Rentabilität wieder erreiche und die Liquidationskosten die Kosten der Kapitalmaßnahmen überstiegen (32). Deutschland zufolge ist der am 1. September 2009 vorgelegte ursprüngliche Umstrukturierungsplan ein ausreichender Nachweis für die Fähigkeit der HSH, ihre Rentabilität wieder zu erreichen. Im Zusammenhang mit der Schätzung der Liquidationskosten erklärte Deutschland, dass zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden ist, die die Länder als Eigentümer der HSH zu übernehmen haben, und den Verpflichtungen, die ihnen als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen. Verpflichtungen der Länder als Träger der öffentlichen Gewalt (z. B. Arbeitslosenunterstützung und Sozialversicherungsbeiträge) dürften nicht in die Schätzung der Liquidationskosten einfließen. Nur die Verpflichtungen, die die Länder als Eigentümer der HSH zu übernehmen hätten, sollten bei den Liquidationskosten berücksichtigt werden. Unter Berufung auf das Linde-Urteil (33) vertrat Deutschland die Auffassung, dass Belastungen aus zuvor rechtmäßig gewährten Beihilfen bei der Durchführung des Private Investor Tests zu berücksichtigen seien. Die Gewährträgerhaftung sei von der Kommission genehmigt worden und stelle daher eine Beihilfe dar, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Zudem zählten die aus der Gewährträgerhaftung erwachsenden Verpflichtungen zu den Verpflichtungen der Länder in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der HSH und nicht als Träger der öffentlichen Gewalt. Die Gewährträgerhaftung sei ihrer Natur nach mit einer Patronatserklärung vergleichbar. Daher sollten die Verpflichtungen der öffentlichen Eigentümer aus der Gewährträgerhaftung in Höhe von mindestens 30 Mrd. EUR bei der Schätzung der Liquidationskosten berücksichtigt werden. Deutschland vertrat den Standpunkt, dass die Liquidationskosten deutlich über den Kosten der Kapitalmaßnahmen der öffentlichen Eigentümer zugunsten der HSH liegen würden. Deutschland ist daher der Auffassung, dass die Kriterien des Private Investor Tests erfüllt sind und es sich bei den Rettungsmaßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelt. 6.4.   STELLUNGNAHME ZUR TRAGFÄHIGKEIT DES GESCHÄFTSMODELLS DER HSH (123) Obwohl Deutschland die vorläufige Beurteilung des Geschäftsmodells der HSH in Randnummer 62 der Eröffnungsentscheidung zunächst als zu negativ erachtete, aktualisierte es seinen ursprünglichen Umstrukturierungsplan, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. 6.5.   STELLUNGNAHME ZUM EIGENBEITRAG UND ZU DEN AUSGLEICHSMASSNAHMEN (124) Deutschland erklärte, dass durch die im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Maßgabe eines angemessenen Eigenbeitrags — Vergütung der Maßnahmen, Entnahmen aus Kapitalrücklagen, Verkauf von wesentlichen Beteiligungen und Kostenreduktionen — im Ergebnis ein Eigenbeitrag von 5,9 Mrd. EUR erreicht werde und diese Maßnahmen daher ausreichen sollten. (125) Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen — Bilanzsummenreduktion, Aufgabe profitabler Geschäftsportfolien, die Schließung von 12 (34) der bislang 21 internationalen Standorte und Verkauf wesentlicher Beteiligungen (REAG und DAL (35)) — wurden von Deutschland zwar zunächst als ausreichend angesehen, im geänderten Umstrukturierungsplan allerdings nochmals geändert. 7.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (126) Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen Dritter. Am 30. November und 11. Dezember 2009 übermittelten die Sparkassenverbände und am 17. Dezember 2009 Flowers ihre Stellungnahmen. 7.1.   STELLUNGNAHMEN DES SGVSH UND DER SVB (127) Die Sparkassenverbände stimmten mit der vorläufigen Auffassung der Kommission, sie hätten unverhältnismäßig stark von der Rekapitalisierung profitiert, die der HSH von den staatlichen Anteilseignern gewährt worden war, nicht überein, da der Ausgabepreis der neuen Aktien nach Auffassung der Verbände recht niedrig angesetzt war. (128) Eine Teilung des Verfahrens in der HSH-Sache, bei der die Beihilfemaßnahmen in dem einen Verfahren genehmigt würden und die Frage etwaiger indirekter Beihilfen an Minderheitsaktionäre in einem anderen Verfahren untersucht würde, verstieße gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (36) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“). Die Beihilfemaßnahme könne nicht gleichzeitig (zugunsten der HSH) mit dem Binnenmarkt vereinbar und hinsichtlich der Anteilseigner der HSH unvereinbar sein. Eine Negativentscheidung über die Rekapitalisierung in Bezug auf die Sparkassenverbände und Flowers würde dazu führen, dass die Rekapitalisierung eine nicht vereinbare Beihilfe darstellen würde. Nach Auffassung der Sparkassenverbände sollte die Kommission die Frage der Einbindung der Minderheitsaktionäre in die Lastenverteilung bei der allgemeinen Würdigung der Lastenverteilung im Rahmen der Rekapitalisierung behandeln. (129) Die nach Auffassung der Kommission unzureichende Verwässerung der Anteile der Minderheitsaktionäre kann den Sparkassenverbänden zufolge keine staatliche Beihilfe darstellen. Ihrer Auffassung nach ist eine Verwässerung ein Sekundäreffekt einer Rekapitalisierung. Außerdem seien die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV insoweit nicht erfüllt, als die Sparkassenverbände keine Unternehmen im Sinne der Beihilferegeln darstellten. Der SGVSH und die SVB sind selbst auf keinem Markt tätig, sondern halten lediglich Beteiligungen für ihre Mitglieder (die öffentlichen Sparkassen in Hamburg und Schleswig-Holstein). Der Vorteil für die Sparkassenverbände könnte allenfalls in einer Werterhöhung der HSH-Beteiligungen bestehen, die allen Kapitalzuführungen inhärent sei. Außerdem sei der vermeintliche Vorteil nicht aus staatlichen Mitteln gewährt worden. Der Verwässerungsgrad hänge von der Zahl und dem Preis der Aktien ab. Die Entscheidung über den Preis sei aber nicht vom Staat, sondern auf der Hauptversammlung der Anteilseigner getroffen worden. Diese Entscheidung sei nicht dem Staat zuzurechen und könne gemäß dem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine (37) nicht als staatliche Beihilfe erachtet werden. Der mutmaßliche Vorteil habe sich jedenfalls nicht auf die Wettbewerbsposition der Sparkassen auf den Märkten, auf denen sie tätig sind, ausgewirkt. Somit verzerre der mutmaßliche Vorteil nicht den Wettbewerb und verfälsche auch nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (130) Die Sparkassenverbände wiesen ferner darauf hin, dass die Kommission bislang bei anderen Rekapitalisierungsmaßnahmen keine Sekundäreffekte untersucht habe. Auch die Unionsgerichte hätten im WestLB-Urteil (38) keinen solchen Ansatz zugrunde gelegt. Des Weiteren stellten die Sparkassenverbände fest, dass die Kommission in anderen Fällen, in denen der Ausgabepreis für neue Aktien extrem hoch (39) erschien, Sekundäreffekte nicht untersucht habe. Wenn dieser Aspekt nur in Fällen wie dem der HSH oder der BayernLB untersucht würde, würde dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. (131) Die Sparkassenverbände erklärten ferner, dass an einer Aktiengesellschaft beteiligte Aktionäre ein Bezugsrecht für neue Aktien haben. Dies sei jedoch eine Option und keine Bezugspflicht. Die Sparkassenverbände hielten den Preis der neuen Aktien für angemessen, konnten sich aber aus finanziellen Gründen nicht an der Rekapitalisierung beteiligen. (132) Des Weiteren machen die Sparkassenverbände geltend, dass sie 2008 einen erheblichen Beitrag zu Kapitalmaßnahmen zugunsten der HSH geleistet hätten. So hätten die Sparkassenverbände im Juli 2008 eine stille Beteiligung in Höhe von 685 Mio. EUR in Stammkapital der HSH in Höhe von 125 Mio. EUR und Kapitalrücklagen von 560 Mio. EUR gewandelt. Zudem hätten die Sparkassenverbände zusammen mit Flowers eine stille Beteiligung in Form einer Wandelanleihe (Hybridinstrument) von 962 Mio. EUR gezeichnet, wobei die Sparkassenverbände einen Anteil von 660,5 Mio. EUR übernommen hätten. Ende 2008 habe die HSH Kapitalrücklagen in Höhe von 3,1 Mrd. EUR aufgelöst, um Verluste auszugleichen und eine Verlustabsorption der Hybridinstrumente zu vermeiden. In diesem Zusammenhang hätten die Sparkassenverbände ihren Anteil von 560 Mio. EUR an den Kapitalrücklagen verloren. Die Pflichtwandelanleihe nehme am Verlust der HSH teil; ein Kupon sei ebenfalls nicht vergütet worden. Die Sparkassenverbände hätten seit 2008 keine Dividenden erhalten. (133) Im Mai 2009 hätten die Sparkassenverbände ihre Aktien verkaufen wollen. Ein Verkauf sei jedoch aufgrund einer am 25. März 2003 mit den öffentlichen Eigentümern geschlossenen Haltevereinbarung nicht möglich gewesen. Die Vertragsparteien der Haltevereinbarung hätten sich verpflichtet, ihr Stimmrecht so auszuüben, dass die Stimmenmehrheit der öffentlichen Anteilseigner und Sparkassenverbände erhalten bleibt, und ihre Anteile bis zu einem bestimmten Prozentsatz nicht zu veräußern. Die Haltevereinbarung könne nicht vor dem 31. Dezember 2013 gekündigt werden. (134) Die Sparkassenverbände wiesen darauf hin, dass ihre Anteile im Zuge der Rekapitalisierung beträchtlich verwässert worden und von 13,2 % auf 4,7 % bzw. von 1,62 % auf 0,6 % gesunken seien. Mit 85,5 % der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen übten die öffentlichen Eigentümer die gemeinsame Kontrolle über alle strategischen Entscheidungen der HSH aus. Diese gemeinsame Kontrolle bedeute aus der Sicht eines privaten Investors eine zusätzliche Minderung des Werts der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Beteiligungen. (135) Die Sparkassenverbände wiesen darauf hin, dass die Bewertung der HSH durch PwC von der HSH und nicht von den Minderheitsaktionären in Auftrag gegeben wurde. PwC habe die Bewertung auf der Grundlage anerkannter Bewertungsgrundsätze durchgeführt. Nach Auffassung der Sparkassenverbände hätte PwC Sonderwerte und einen modifizierten Risikozuschlag berücksichtigen müssen, wodurch sich ein Aktienwert von 30 EUR ergeben hätte. Die Sparkassenverbände vertraten daher den Standpunkt, dass ihre Beteiligungen übermäßig stark verwässert worden seien, und schätzten die Belastung auf rund 200 Mio. EUR. 7.2.   STELLUNGNAHME VON FLOWERS (136) Flowers brachte ähnliche Argumente wie die Sparkassenverbände vor und machte zusätzlich geltend, dass sie bereits einen erheblichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung der HSH geleistet hätten. Die im Juli 2008 zugunsten der HSH durchgeführten Kapitalmaßnahmen stünden in engem Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom Mai 2009. Im Juli 2008 hätte Flowers 300 Mio. EUR in Barmitteln eingebracht. Hinsichtlich der stillen Beteiligung in Form einer Wandelanleihe im Gesamtbetrag von 962 Mio. EUR hätte Flowers insgesamt Barzahlungen in Höhe von 301,5 Mio. EUR erbracht. Die stille Beteiligung in Form einer Wandelanleihe habe am Verlust teilgenommen, da kein Kupon gezahlt worden sei. Der Anteil der Investoren an diesen Kapitalmaßnahmen habe 48 % betragen und sei damit erheblich höher als ihre damalige Beteiligung an der HSH von insgesamt 25,67 %. (137) Im Gegensatz zu der in den Randnummern 65 und 73 der Eröffnungsentscheidung dargelegten vorläufigen Beurteilung der Kommission war Flowers nicht der Auffassung, dass ihr Eigenbeitrag und ihre Einbindung in die Lastenverteilung unzureichend gewesen seien. Sie wiesen darauf hin, dass sie 2009 bei der Auflösung von Kapitalrücklagen in Höhe von 3,1 Mrd. EUR einen Beitrag von 794 Mio. EUR geleistet hätten. Die Investoren führten die Entscheidung der Kommission in der Sache Commerzbank (40) an und machten geltend, dass die Kommission im Falle der Commerzbank den Verkauf von Beteiligungswerten und anderen Vermögenswerten als ausreichenden Eigenbeitrag und das Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen als Lastenverteilung erachtet habe. Nach Auffassung der Investoren sollten die Kapitalmaßnahmen von 2008 berücksichtigt werden. (138) Die Investoren forderten, dass der durch die Verwässerung ihrer Anteile bewirkte Verlust ihrer Sperrminorität ebenfalls als Eigenbeitrag berücksichtigt werden sollte. Trotz der Verwässerung ihrer Anteile auf 9,19 % könnten sie entsprechend ihrer Beteiligungsquote vor der Rekapitalisierung weiterhin zu 26,58 % nach der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen werden. Ferner hielten sie die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Bewertung der HSH und des nach Auffassung der Kommission überhöhten Aktienpreises für nicht gerechtfertigt. Ihrer Auffassung nach wurde eine Reihe werterhöhender Faktoren nicht berücksichtigt. (139) Da das deutsche Recht die Möglichkeit der Übertragung von Aktien nicht vorsehe, könnten indirekte Beihilfen für Minderheitsaktionäre nicht zurückgefordert werden. Eine Aufspaltung des laufenden Verfahrens sei nicht möglich, da nur eine Beihilfemaßnahme zugunsten der HSH durchgeführt worden sei. 8.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (140) Deutschland übermittelte eine Stellungnahme zu den Argumenten der Sparkassenverbände und Flowers. Es vertrat weiterhin den Standpunkt, dass die Bewertung der HSH angemessen ist und die Minderheitsaktionäre nicht von indirekten staatlichen Beihilfen profitiert hätten. Zudem befürwortete Deutschland eine Aufteilung des Verfahrens, wenn dadurch ein von der HSH und den Märkten erwarteter schnellerer Abschluss möglich wäre. Deutschland bezweifelte, dass eine Rekapitalisierung ein einheitlicher rechtlicher Vorgang ist und daher nur einheitlich beihilferechtlich beurteilt werden kann. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte erklärte Deutschland, dass eine Aufteilung des Verfahrens rechtlich möglich sei. Wenn die rechtliche Beurteilung einer Beihilfe in Bezug auf unterschiedliche Begünstigte (in diesem Fall die HSH und die Minderheitsaktionäre) unterschiedlich ausfalle, dann gefährde dies nicht die Vereinbarkeit der zugunsten der HSH gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf Ebene der begünstigten Bank könne durch entsprechende Ausgestaltung des Umstrukturierungsplans gesichert werden, während etwaige durch einen zu hohen Aktienausgabepreis erfolgten Begünstigungen der Minderheitsaktionäre separat beschieden und korrigiert werden müssten. Deutschland stimmte der Auffassung von Flowers nicht zu, dass indirekte Beihilfen für Minderheitsaktionäre nicht zurückgefordert werden könnten, weil das deutsche Recht die Möglichkeit der Übertragung von Anteilsscheinen nicht vorsehe. Eine solche Übertragung sei nach deutschem Recht möglich, doch selbst wenn dies nicht möglich wäre, könne sich Deutschland nicht auf das Fehlen eines Vollstreckungstitels berufen, um zu rechtfertigen, warum es einer Rückforderungsentscheidung der Kommission nicht nachgekommen sei. 9.   BEIHILFENRECHTLICHE WÜRDIGUNG 9.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (141) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (142) Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie muss durch einen Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden; b) sie muss einen Vorteil gewähren, durch den bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden können; c) dieser Vorteil muss selektiv sein und d) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. All diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass diese Voraussetzungen vorliegen. (143) Erstens wurden die Maßnahmen von der HSH Finanzfonds AöR gewährt, einer von den öffentlichen Eigentümern errichteten und zu gleichen Teilen im Eigentum und unter der Kontrolle der öffentlichen Eigentümer stehenden Anstalt öffentlichen Rechts. Die Gründung dieser Anstalt erfolgte auf der Grundlage des am 3. April 2009 in Kiel und am 5. April 2009 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrags (41) zwischen den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein. Die HSH Finanzfonds AöR übernimmt für die öffentlichen Eigentümer die Aufgabe, die HSH zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe übernimmt die HSH Finanzfonds AöR Garantien bis zu einer Garantiesumme von 10 Mrd. EUR, erwirbt Aktien der HSH und nimmt Kredite zum Erwerb dieser Aktien auf. Nach § 3 des Staatsvertrags haften die öffentlichen Eigentümer für die Verbindlichkeiten der HSH Finanzfonds AöR. Somit sind die Maßnahmen eindeutig staatlich finanziert. (144) Zweitens wurden die Risikoabschirmung und die Rekapitalisierung gewährt, um eine Insolvenz der HSH (42) zu verhindern, und trugen folglich zum Fortbestand der HSH bei. Daher handelt es sich um wirtschaftliche Vorteile im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (145) Drittens sind die Maßnahmen spezifisch auf die HSH ausgerichtet und damit selektiv. (146) Ferner müssen die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Diese Auswirkungen können anhand der Höhe der Beihilfe, der Merkmale der Beihilfemaßnahme und des Beihilfeempfängers geprüft werden (43). Die Beihilfemaßnahmen ermöglichten es der HSH, die Insolvenz zu vermeiden und ihre Geschäftstätigkeit auf einer Reihe von Märkten fortzusetzen. Die HSH ist eine international aufgestellte Bank, die mit anderen Banken in Deutschland und in anderen Ländern im Wettbewerb steht. Zudem ist die HSH für den deutschen Bankensektor systemrelevant (44) und ein wichtiger Wettbewerber auf dem Markt für Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen (die HSH ist der weltweit größte Schiffsfinanzierer und ein führender Anbieter von Finanzdienstleistungen im Luftfahrtsektor). Außerdem hat die HSH eine relative hohe Beihilfe (siehe Randnummer (159)) erhalten, und die Risikoabschirmung deckt rund 75 % ihrer Bilanzsumme. Angesichts der Auswirkungen der Maßnahme, der Stellung der HSH im Bankensektor (insbesondere auf dem Markt für Schiffsfinanzierung) und der Höhe der Beihilfe, bestand die Gefahr, dass der dieser Bank gewährte Vorteil den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (147) Diese Einschätzung hat sich auch nach Berücksichtigung der Stellungnahmen Deutschlands und Dritter nicht geändert. Die Äußerungen Deutschlands zum Beihilfecharakter der zugunsten der HSH durchgeführten Maßnahmen sind widersprüchlich. Zum einen fordert Deutschland, die Kommission solle die Risikoabschirmung auf der Grundlage der Garantiemitteilung anstatt der Impaired-Assets-Mitteilung prüfen, und nimmt daher anscheinend an, dass es sich bei der Risikoabschirmung um eine staatliche Beihilfe handelt. Zum anderen macht Deutschland geltend (wie in Abschnitt 6.3. dieses Beschlusses zusammengefasst), dass ein privater Investor, der sich in der Situation der öffentlichen Eigentümer befunden hätte, angesichts der unbeschränkten staatlichen Garantie (Gewährträgerhaftung) für Forderungen von mindestens 30 Mrd. EUR ebenfalls die Rettungsmaßnahmen zugunsten der HSH durchgeführt hätte, um höhere Verluste zu vermeiden. Deutschland zieht daraus den Schluss, dass die Kriterien des Private Investor Tests erfüllt sind und die in Rede stehenden Maßnahmen somit keine staatlichen Beihilfen darstellen. (148) Deutschland hat die Rechtsprechung, auf die es sich beruft, falsch ausgelegt. Im vorliegenden Fall argumentiert Deutschland, dass eine staatliche Beihilfe (die Gewährträgerhaftung) als Bestandteil der Liquidationskosten behandelt werden sollte, um andere staatliche Beihilfen (die Rekapitalisierung und die Risikoabschirmung) als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar zu erklären. In der Rechtssache Linde schlossen die Parteien ein Geschäft zu Marktbedingungen ab, das einen Zuschuss beinhaltete, um sich von einem zu einem früheren Zeitpunkt ebenfalls zu Marktbedingungen geschlossenen Liefervertrag zu lösen, dessen Durchführung hohe jährliche Verluste bedingte. Das EuG stellte in diesem Zusammenhang Folgendes fest: „… die vorstehend beschriebene umfassende Vereinbarung [ist] als ein normales Handelsgeschäft anzusehen, in dessen Rahmen sich die …[Treuhandanstalt] und LWG als marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsteilnehmer verhalten haben. Offenkundig haben sich diese Beteiligten vor allem von kaufmännischen Erwägungen unter Ausschluss wirtschafts- oder sozialpolitischer Ziele leiten lassen. (45)“ Diese Sachlage ist nicht mit dem in Rede stehenden Fall vergleichbar, da im Linde-Fall beide Geschäfte zu Marktbedingungen geschlossen wurden, während im HSH-Fall keines der beiden Geschäfte zu Marktbedingungen geschlossen wurde. (149) Die Gewährträgerhaftung ist als direkte, auf Gesetz oder Verordnung basierende Verpflichtung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines ö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.