Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4988) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32020D1178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dieser konnte oder wollte sich bei der Harmonisierung nicht von ihr leiten lassen. Es wurde daher als hinnehmbar angesehen, dass der Mitgliedstaat die Fortgeltung seiner eigenen Vorschriften beantragen kann. Dabei verlangt der EG-Vertrag, dass solche Vorschriften durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Dagegen kann im zweiten Fall der Erlass neuer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften die Harmonisierung stärker gefährden. Die Gemeinschaftsorgane konnten die einzelstaatliche Regelung naturgemäß bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigen. In diesem Fall können die in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse nicht herangezogen werden; zulässig sind allein Gründe des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt, wobei Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegt und dass das Erfordernis der Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf einem spezifischen Problem für diesen Mitgliedstaat beruht, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt.“  (10) (50) In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung sollte berücksichtigt werden, dass der Zweck der Unterscheidung zwischen Artikel 114 Absatz 4 und 5 AEUV darin besteht, in Fällen, in denen die Harmonisierung eher gefährdet sein könnte, höhere Begründungserfordernisse aufzustellen, da die betreffende einzelstaatliche Bestimmung dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der harmonisierten Maßnahme nicht bekannt war und daher bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigt wurde. (51) Wie bereits festgestellt, sind die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung seit 1998 in Kraft. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 in Kraft und stammen daher auch aus der Zeit vor der genannten Verordnung. (52) Außerdem geht aus der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt (11) hervor, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen dem Unionsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 bekannt waren. (53) Daher kann der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um eine bereits bestehende Maßnahme handelt, die von der neu eingeführten Harmonisierungsvorschrift abweicht. 2.1.2.   Zur Stringenz der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 (54) In Bezug auf die Frage, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch strenger sind als die neu eingeführte Harmonisierungsvorschrift, stellt die Kommission fest, dass das Königreich Dänemark zwar beabsichtigt, den nationalen Cadmiumgrenzwert sowohl auf Phosphatdünger gemäß Anhang I Teil II Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 als auch auf bestimmte andere unter die genannte Verordnung fallende Düngemittel anzuwenden, das zentrale Anliegen der mitgeteilten nationalen Bestimmungen jedoch die erstgenannte Kategorie von Düngemitteln, bei denen es sich um anorganische und organisch-mineralische Düngemittel mit hohem Phosphorgehalt handelt, betrifft. (55) Die Kommission stellt ferner fest, dass sich der dänische Cadmiumgrenzwert und der in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegte Grenzwert nur für Phosphatdünger auf denselben Nennwert beziehen, d. h. auf kg P2O5 und nicht auf kg Trockenmasse des gesamten Produkts mit allen seinen Komponenten. (56) Mit anderen Worten: Nur bei Phosphatdüngern ist es möglich, das auf dem dänischen Cadmiumgrenzwert beruhende Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit dem harmonisierten Cadmiumgrenzwert zu vergleichen, ohne die genaue Zusammensetzung der einzelnen Produkte zu kennen. Darüber hinaus zählen Phosphatdünger bei weitem zu den wichtigsten Produkten, auf die sich die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen beziehen. Die Kommission kann daher nur für Phosphatdünger beurteilen, inwiefern die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen strenger sind und ein höheres Schutzniveau bieten als die neu eingeführte Harmonisierungsvorschrift. (57) Der Cadmiumgrenzwert für Phosphatdünger beträgt gemäß Anhang I Teil II Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 60 mg/kg P2O5. Der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Cadmiumgrenzwert hingegen beträgt 48 mg/kg P2O5. (58) Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen sind daher zumindest in Bezug auf Phosphatdünger strenger und bieten ein höheres Schutzniveau als die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009. (59) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die vom Königreich Dänemark übermittelte Mitteilung zumindest in Bezug auf Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV zulässig ist. 2.2.   Sachliche Beurteilung (60) Gemäß Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Union abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten. (61) Insbesondere muss die Kommission beurteilen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Voraussetzungen, so muss diese darüber hinaus gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (62) Angesichts des in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Zeitrahmens hat sich die Kommission bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gerechtfertigt sind, allerdings auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat zugeleitete Begründung zu stützen. Die Beweislast liegt bei dem mitteilenden Mitgliedstaat, der seine einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten möchte. (63) Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, laut denen die Harmonisierungsmaßnahme der Union, von der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie diese Informationen bei der Beurteilung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen berücksichtigen. 2.2.1.   Standpunkt des Königreichs Dänemark (64) Der von Dänemark festgelegte Grenzwert für Cadmium in aus Rohphosphat gewonnenen Kunstdüngern mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5-Äquivalent dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der Exposition gegenüber Cadmium in der Umwelt. (65) In der Mitteilung an die Kommission führt das Königreich Dänemark aus, dass es die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen seit 1989 anwende. Der derzeit geltende Grenzwert wird seit 1998 angewandt. Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen wurden als Reaktion auf den nationalen Bericht des Dänischen Lebensmittelinstituts der Technischen Universität Dänemark (im Folgenden „DTU Fødevareinstituttet“) über „Cadmiumkontamination — ein Bericht über die Verwendung, das Vorkommen und die schädlichen Auswirkungen von Cadmium in Dänemark“ aus dem Jahr 1980 eingeführt, um die Kontamination landwirtschaftlich genutzter Flächen zu verringern. Angesichts der Erkenntnis, dass sich Cadmium unablässig in den landwirtschaftlich genutzten Böden Dänemarks anreichert, enthielt der Bericht Empfehlungen zur Verringerung des Cadmiumgehalts in Düngemitteln, da dies zu einer erheblichen Verringerung der Kontamination landwirtschaftlicher Flächen führen könnte. (66) Aufgrund der Tatsache, dass die Exposition gegenüber und das Eindringen von Cadmium in landwirtschaftlich genutzten Böden in Dänemark im Allgemeinen unter dem Unionsdurchschnitt liegt, vertritt das Königreich Dänemark die Auffassung, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung des mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen angestrebten Ziels erfolgreich waren. Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auch in Zukunft zu gewährleisten, hält es das Königreich Dänemark daher für notwendig, in seinem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 einen niedrigeren Expositionswert beizubehalten. Des Weiteren hat das Königreich Dänemark in seiner Mitteilung an die Kommission die erwarteten nationalen Auswirkungen des in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerts von 60 mg/kg P2O5 analysiert. Dieser Grenzwert führte zu erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Das Königreich Dänemark ist der Ansicht, dass die Anwendung der Grenzwerte der Verordnung (EU) 2019/1009 zu einem geringeren Schutzniveau in Dänemark führen würde. (67) Das Königreich Dänemark stützt seine Bewertung auf die Annahme, dass die Anwendung des in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerts von 60 mg/kg P2O5 in Dänemark zu einem vermehrten Eindringen von Cadmium in landwirtschaftlich genutzte Flächen durch Düngemittel führen würde, da die Wahrscheinlichkeit besteht, dass in Dänemark Düngemittel mit einem höheren Cadmiumgehalt vermarktet werden. (68) Das Königreich Dänemark begründet dies insbesondere mit den Risiken für die menschliche Gesundheit, die mit der Cadmiumexposition über Lebensmittel verbunden sind. Das Königreich Dänemark verweist auf die Notwendigkeit, den Cadmiumgehalt von in Dänemark hergestellten Lebensmitteln zu senken und dadurch einige gefährdete Bevölkerungsgruppen (insbesondere Kinder und Vegetarier) zu schützen, die Cadmium in ihren Lebensmitteln in Mengen verzehren, die über den gesundheitsorientierten Grenzwerten liegen. (69) Zur Stützung dieses Vorbringens beruft sich das Königreich Dänemark auf eine Reihe wissenschaftlicher Studien. Es verweist insbesondere auf die Studie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (12) über die zulässige wöchentliche Aufnahme (TWI) und vergleicht sie mit einer Studie der Technischen Universität von Dänemark mit dem Ergebnis, dass die ernährungsbedingte Cadmiumexposition verringert werden sollte. Darüber hinaus geht aus der Studie der Technischen Universität von Dänemark hervor, dass Kinder besonders gefährdet sind, da die durchschnittliche Exposition, der Kleinkinder ausgesetzt sind, die zulässige wöchentliche Aufnahme übersteigt. Auch Vegetarier haben im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung eine wesentlich höhere Cadmiumaufnahme. Der größten ernährungsbedingten Cadmiumexposition ist man durch den Verzehr von Getreide und Gemüse ausgesetzt. Aufgrund der verzehrten Mengen, die die genannten Gruppen zu sich nehmen, sind diese einer hohen Exposition ausgesetzt. (70) Darüber hinaus verfügt das Königreich Dänemark bei der Lebensmittelerzeugung unter anderem von Getreide, Kartoffeln und Karotten über ein hohes Maß an Selbstversorgung. Die Exposition der dänischen Bevölkerung gegenüber Cadmium steht somit in engem Zusammenhang mit der Cadmiummenge, die den landwirtschaftlichen Flächen in Dänemark zugeführt wird. (71) Es sei darauf hingewiesen, dass die Bodenverhältnisse in Dänemark von sandigen Böden in den westlichen Landesteilen bis hin zu lehmigen Böden im Osten reichen. Aufgrund der Bodenverhältnisse unterscheidet sich die Anreicherung von Cadmium von höheren Konzentrationen in den lehmigen Böden in Seeland, Fyn und den östlichsten Teilen von Jütland, über vorwiegend sandige Böden und einem im Allgemeinen niedrigeren Cadmiumgehalt in Westjütland. Außerdem geht aus den vom Königreich Dänemark vorgelegten demografischen Informationen hervor, dass sich aufgrund der Beschaffenheit der Böden und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen landwirtschaftlichen Effizienz der Anbau von Pflanzenkulturen auf Gebiete beschränkt, in denen lehmige Böden einen höheren Cadmiumgehalt aufweisen. (72) Ein weiterer Faktor, in dem sich Ost- und Westdänemark unterscheiden, ist die Viehzucht und die damit verbundene Verfügbarkeit von Dung als Alternative zu Kunstdünger. In Jütland dominiert die Viehzucht, während in Seeland eher Kulturpflanzen angebaut — und keine Nutztiere gehalten — werden. Infolgedessen führen geografische Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit und der Viehzucht in Dänemark dazu, dass im Osten Dänemarks — wo landwirtschaftliche Betriebe sich eher auf den Anbau von Kulturpflanzen konzentrieren, anstatt Nutztiere zu halten — Kunstdünger vergleichsweise häufiger zum Einsatz kommen und die lehmigen Böden eine höhere Grundbelastung durch Cadmium aufweisen. Das Königreich Dänemark stellt fest, dass Schätzungen zufolge 91 % der Kunstdünger in Europa im Jahr 2014 unter den Grenzwert von 60 mg Cd/kg P2O5 und 68 % unter den Grenzwert von 40 mg Cd/kg P2O5 fielen. Ein großer Teil der auf dem europäischen Markt erhältlichen Düngemittel entspricht damit bereits dem in Dänemark geltenden Grenzwert. In den letzten zwei Jahrzehnten lag der Cadmiumgehalt in Kunstdüngern in Dänemark bei 10-20 mg Cd/kg P2O5‚ während er auf dem europäischen Markt auf 32-36 mg Cd/kg P2O5 geschätzt wurde. (73) Darüber hinaus liegt der Anteil Dänemarks am europäischen Markt für Kunstdünger zwischen 2-3 %. Das Königreich Dänemark macht geltend, dass es bei der Lieferung von Düngemitteln, die den derzeit geltenden Grenzwert für Cadmium enthalten, seit dessen Einführung im Jahr 1998 keine Probleme gehabt habe. (74) Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gelten gleichermaßen für dänische und auch für andere Unternehmen, die Düngemittel zur Verwendung in Dänemark verkaufen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Dänemark über kein natürliches Vorkommen von Phosphorit verfügt; es wird demnach nicht in Dänemark abgebaut. (75) Darüber hinaus hat das Königreich Dänemark Statistiken vorgelegt, die einen allmählichen Anstieg der Düngemitteleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten im Zeitraum 1988-2018 belegen. Das Königreich Dänemark führt an, dass diesen wirtschaftlichen Daten zufolge durch den in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegten Cadmiumgrenzwert eine Zunahme der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert wurde. Im Gegenteil, die Daten zeigen eine deutliche Zunahme des Handels zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten. Auch seien die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bei der Ausfuhr von Kunstdünger in andere Mitgliedstaaten nicht hinderlich. 2.2.2.   Beurteilung des Standpunkts des Königreichs Dänemark 2.2.2.1.   Begründung durch wichtige Erfordernisse gemäß Artikel 36 oder den Schutz der Umwelt oder des Arbeitsumfelds (76) Mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen soll ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erreicht werden, als es in der Verordnung (EU) 2019/1009 in Bezug auf die Cadmiumexposition vorgesehen ist, um so die weitere Anreicherung von Cadmium im Boden zu verhindern. Erreicht werden soll dieses Ziel durch die Beibehaltung niedrigerer Höchstgrenzwerte für Cadmium in unter die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen fallenden Düngemitteln. (77) Was den Schutz der Gesundheit der Menschen anbelangt, so ist Cadmium für den Menschen ein nicht wesentlicher und toxischer Bestandteil und hat keinen Nutzen für Pflanzen und Tiere. Insbesondere wurde Cadmiumoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft. (78) Das Vorhandensein von Cadmium in Pflanzen und die Aufnahme von Cadmium durch Lebensmittel könnte langfristig schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Darüber hinaus wird Cadmium, sobald es vom menschlichen Körper aufgenommen wurde, wirksam zurückgehalten und reichert sich im Laufe des Lebens im Körper an (14). (79) Die Bevölkerung ist Cadmium aus verschiedenen Quellen, einschließlich des Rauchens und der Ernährung, ausgesetzt. Für die nicht rauchende Bevölkerung sind Lebensmittel die Hauptquelle für die Aufnahme von Cadmium. Cadmium wirkt in erster Linie toxisch auf die Nieren, kann aber auch eine Demineralisierung der Knochen verursachen und ist statistisch mit einem erhöhten Krebsrisiko in Lunge, Endometrium, Blase und Brust verbunden (15). (80) Cadmium kann die Nieren schädigen und zu einer übermäßigen Eiweißproduktion im Urin führen. Dauer und Umfang der Cadmiumexposition bestimmen die Schwere der Auswirkung. Skelettschäden sind eine weitere kritische Auswirkung einer chronischen Cadmiumexposition in etwas höherem Umfang als bei Fällen, in denen Eiweiß im Urin ein frühzeitiger Indikator wäre. Cadmium lagert sich hauptsächlich in Leber und Nieren an, wird nur langsam ausgeschieden und kann jahrzehntelang im menschlichen Körper verbleiben. (81) Darüber hinaus können Gesundheitsrisiken für erwachsene Raucher und Menschen, die an Eisenmangel leiden und/oder in der Nähe industrieller Quellen leben, nicht ausgeschlossen werden. (16) (82) Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ist das Königreich Dänemark bestrebt, auch die Umwelt besser zu schützen. Das Königreich Dänemark vertritt die Auffassung, dass eine weitere Anreicherung von Cadmium in Böden negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt des Bodens und damit auf die Bodenfunktionen (z. B. Abbau organischer Stoffe) und auf die Grundwasserqualität — durch Auswaschung in Böden — haben könnte. Sowohl die Toxizität als auch die Bioverfügbarkeit von Cadmium werden von der Bodenbeschaffenheit beeinflusst. (83) Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit und der Viehzucht in Dänemark führen dazu, dass im Osten Dänemarks — wo landwirtschaftliche Betriebe sich eher auf den Anbau von Kulturpflanzen konzentrieren, anstatt Nutztiere zu halten — Kunstdünger vergleichsweise häufiger zum Einsatz kommen und die lehmigen Böden eine höhere Grundbelastung durch Cadmium aufweisen. (84) Bedenken hinsichtlich der von Cadmium ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden vom Rat bereits in seiner Entschließung vom 25. Januar 1988 (17) geäußert. Der Rat betont, wie wichtig es ist, das Eindringen von Cadmium in Böden aus allen Quellen, einschließlich diffuser Quellen (z. B. atmosphärischer Eintrag, Phosphatdünger, Klärschlamm usw.), zu verringern, und zwar unter anderem durch „geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern auf der Grundlage geeigneter Technologien, die keine übermäßigen Kosten verursachen und die Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen“. (85) Im Jahr 2002 kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ zu dem Schluss, dass ein Grenzwert von 40 mg/kg P2O5 oder mehr zu einer Anreicherung von Cadmium in den meisten Böden in der Union führen würde. Bei einem Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 oder weniger hingegen wurde nicht angenommen, dass es über einen Zeitraum von 100 Jahren zu einer langfristigen Anreicherung im Boden kommt, wenn das Eindringen von Cadmium aus anderen Quellen nicht berücksichtigt wird. (86) In Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurde die Absicht der Kommission, die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, bereits angekündigt. (87) In ihrem Vorschlag für die Verordnung (EU) 2019/1009 (18) kam die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten, die bei der Beurteilung der Auswirkungen zur Verfügung standen, zu dem Schluss, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen ein ernstes Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen können. Die Kommission schlug vor, einen Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 in Phosphatdüngern festzulegen und diesen Grenzwert innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung schrittweise auf 20 mg/kg P2O5 zu senken. (88) Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind (19). (89) In der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 festgelegt, der ab dem 16. Juli 2022 gilt. Bei der überwiegenden Mehrheit der auf dem europäischen Markt verfügbaren Düngemittel wird dieser Grenzwert bereits eingehalten. Obwohl die Einführung dieses Grenzwerts ein Schritt in die richtige Richtung ist, ist es auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten unwahrscheinlich, dass sich die Anreicherung von Cadmium in Böden langfristig signifikant verringert. (90) Da in Zukunft ehrgeizigere harmonisierte Grenzwerte für Cadmium in Phosphatdüngern erforderlich sein werden, ist die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verpflichtet, diese Grenzwerte erneut zu bewerten, um sie nach Möglichkeit zu senken. (91) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen muss berücksichtigt werden, dass der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Höchstgrenzwert durch Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gerechtfertigt ist. 2.2.2.2.   Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts a)   Keine willkürliche Diskriminierung (92) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Um eine Diskriminierung zu vermeiden, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichts vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. (93) Die einzelstaatlichen Bestimmungen gelten sowohl für inländische Erzeugnisse als auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Produkte. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. b)   Keine verschleierte Beschränkung des Handels mit Phosphatdünger (94) Um zu beurteilen, ob auch keine verschleierte Handelsbeschränkung vorliegt, wird die Kommission zunächst die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — soweit sie für die Düngemittel gelten, für die die Kommission die Mitteilung für zulässig erklärt hat — prüfen, d. h. für Phosphatdünger gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. (95) Einzelstaatliche Bestimmungen, die strengere Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen als die im Unionsrecht festgelegten enthalten, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen. Das liegt daran, dass einige der Erzeugnisse, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 der im Artikel genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden solle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.