Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4988) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n. (20) (96) Da die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch für Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern in einem ansonsten harmonisierten Bereich mit sich bringen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. Allerdings ist Artikel 114 Absatz 6 AEUV anerkanntermaßen so zu verstehen, dass nur solche einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt werden dürfen, die zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des Binnenmarkts führen. (21) (97) Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die nationale Produktion schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die Kommission muss daher prüfen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. c)   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts für Phosphatdünger (98) Um zu beurteilen, ob auch keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts vorliegt, muss die Kommission zunächst die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — soweit sie für die Düngemittel gelten, für die die Kommission die Mitteilung für zulässig erklärt hat — prüfen, d. h. für Phosphatdünger gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009. (99) Nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen. Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist (22). (100) Bei der Bewertung, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Die Kommission muss beurteilen, ob durch das Schutzniveau, das sich aus dem in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegten Cadmiumgrenzwert ergibt, das Ziel im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erreicht wird. (101) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Cadmiumgrenzwert niedriger ist als der in Verordnung (EU) 2019/1009 für Phosphatdünger festgelegte Cadmiumgrenzwert. Die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen bieten daher ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt als die Harmonisierungsmaßnahme. (102) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für Phosphatdünger macht die Kommission folgende Anmerkungen: (103) Erstens habe das Königreich Dänemark bei der Lieferung von Düngemitteln, die den derzeit geltenden Grenzwert für Cadmium enthalten, keine Probleme gehabt; demnach stellt dieser Grenzwert keine größeren Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt dar. (104) Zweitens verweist das Königreich Dänemark auf die Notwendigkeit, den Cadmiumgehalt von in Dänemark hergestellten Lebensmitteln zu senken und dadurch einige Bevölkerungsgruppen (insbesondere Kinder und Vegetarier) zu schützen, die Cadmium in ihren Lebensmitteln in Mengen verzehren, die über den gesundheitsorientierten Grenzwerten liegen. Aus der vom Königreich Dänemark angeführten Studie der EFSA (23) geht hervor, dass Kinder besonders gefährdet sind, da die durchschnittliche Exposition, der Kleinkinder ausgesetzt sind, die zulässige wöchentliche Aufnahme übersteigt. Auch Vegetarier haben im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung eine wesentlich höhere Cadmiumaufnahme. (24) (105) Darüber hinaus deutet die Tatsache, dass die Exposition gegenüber und das Eindringen von Cadmium in landwirtschaftlich genutzte Böden in Dänemark im Allgemeinen unter dem Unionsdurchschnitt liegt, darauf hin, dass die zum Schutz des dänischen Bodens und der dänischen Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen erfolgreich waren. (106) In Bezug auf Phosphatdünger vertritt die Kommission angesichts der vom Königreich Dänemark angeführten Vorteile für Gesundheit und Umwelt durch eine Verringerung der Cadmiumexposition im Boden und der Tatsache, dass nach den derzeit verfügbaren Informationen der Handel kaum beeinträchtigt zu sein scheint, die Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes beibehalten werden können, da sie nicht unverhältnismäßig sind und daher kein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 114 Absatz 6 AEUV darstellen. d)   Keine verschleierte Beschränkung des Handels und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts für andere Düngemittel als Phosphatdünger (107) Zusätzlich zu Phosphatdüngern gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch für andere aus Rohphosphat gewonnene Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3-5 % P2O5-Äquivalent. (108) Um zu beurteilen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Düngemittel eine verschleierte Handelsbeschränkung oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes im Sinne von Artikel 114 Absatz 6 darstellen und damit im Hinblick auf das angestrebte Ziel eine unverhältnismäßige Auswirkung haben, stellt die Kommission fest, dass das Königreich Dänemark bestätigt hat, dass es sich in erster Linie um Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 handelt, und dass der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Beurteilung in der dänischen Mitteilung auf einer bestimmten Kategorie von Phosphatdüngern — nämlich anorganisch-mineralische Düngemittel mit hohem Phosphorgehalt — lag. (109) In Bezug auf das angestrebte Ziel des Gesundheits- und Umweltschutzes stellt die Kommission (wie in den Erwägungsgründen 55 und 56 dargelegt) fest, dass es nur bei Phosphatdüngern möglich ist, den Schutzcharakter des dänischen Cadmiumgrenzwerts mit dem des harmonisierten Cadmiumgrenzwerts zu vergleichen, ohne die genaue Zusammensetzung der einzelnen Produkte zu kennen, da sich nur bei Phosphatdüngern der dänische Grenzwert und der in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegte Grenzwert auf denselben Nennwert beziehen. Mit anderen Worten: Für andere Düngemittel als Phosphatdünger lässt sich nicht feststellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen strenger sind als die neu eingeführte Harmonisierungsvorschrift. Daher kann auch nicht festgestellt werden, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bieten als die Harmonisierungsmaßnahme. (110) Was die Auswirkungen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Anwendung dieser Bestimmungen auf andere mit einer CE-Kennzeichnung versehene Düngemittel als Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 zu ernsthaften verwaltungstechnischen Schwierigkeiten für Wirtschaftsteilnehmer führen würde, die Düngemittel in Dänemark in Verkehr bringen wollen. Um die Einhaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zu gewährleisten, müssten die Hersteller ihre Düngemittel nicht nur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009, sondern auch gemäß den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen kategorisieren. Sollte es sich bei einem Düngemittel mit CE-Kennzeichnung gemäß den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um einen aus Rohphosphat gewonnenen Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5-Äquivalent handeln, aber nicht um einen Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009, müssten die Hersteller den Cadmiumgehalt zweimal berechnen, einmal mit kg P2O5 als Nennwert zur Überprüfung der Einhaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und mit kg Trockenmasse als Nennwert zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1009. (111) Angesichts des erheblichen administrativen Hindernisses, das die Anwendung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auf andere Düngemittel als Phosphatdünger darstellen würde, sowie der Tatsache, dass es unmöglich ist, festzustellen, ob sie ein höheres Schutzniveau als die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 bieten, und dass die durch andere Düngemittel verursachte Cadmiumbelastung für das Königreich Dänemark nicht von besonderer Bedeutung ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, wenn sie auf solche Düngemittel angewandt werden, das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. (112) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — sofern sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger gelten — ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Artikel 114 Absatz 6 AEUV darstellt. Aus diesem Grund und ohne dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung zu diesem Punkt getroffen werden muss, sollten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — soweit sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten — abgelehnt werden. 2.2.2.3.   Zeitliche Beschränkung (113) Um sicherzustellen, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und das mögliche Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts auf das zur Erreichung der vom Königreich Dänemark verfolgten Ziele unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, sollte die einzelstaatliche Ausnahmeregelung zeitlich begrenzt sein. Die Ausnahmeregelung wäre nicht mehr erforderlich, wenn der harmonisierte Grenzwert künftig auf oder unter dem dänischen Grenzwert festgesetzt würde. (114) Der harmonisierte Grenzwert könnte nur durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, beispielsweise im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 49 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1009, auf oder unter dem dänischen Grenzwert festgesetzt werden. Der Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gewährt wird, sollte daher nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt werden, sondern auf einen solchen künftigen Beschluss der gesetzgebenden Organe abgestimmt werden. (115) Dies würde im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 stehen, wonach eine gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährte Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt so lange gilt, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern gelten, die gleich hoch oder niedriger sind als die nationalen Grenzwerte. (116) Dieser Beschluss sollte so lange gelten, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der gleich hoch oder niedriger ist als der dänische Grenzwert. 3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (117) Aus den vorstehenden Gründen sollte der Schluss gezogen werden, dass der am 27. Januar 2020 übermittelte Antrag des Königreichs Dänemark über die Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, zulässig ist, sofern er Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 betrifft. (118) Sofern diese Rechtsvorschriften für Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten, ist die Kommission ferner der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — die Anforderungen an den erforderlichen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erfüllen; — im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sind; — kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen; — keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. (119) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen — sofern diese für die genannten Düngemittel gelten — genehmigt werden können. (120) Gelten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen jedoch für andere Düngemittel als Phosphatdünger im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009, ist die Kommission der Auffassung, dass sie das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme — sollte sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger gelten — abgelehnt werden muss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens von Phosphatdüngern mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 48 mg/kg P2O5, werden für Phosphatdünger im Sinne von Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 genehmigt, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der gleich hoch oder niedriger als der dänische Grenzwert ist. Artikel 2 Die vom Königreich Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen werden abgelehnt, soweit sie für andere Düngemittel als Phosphatdünger gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 gelten. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 2020 Für die Kommission Thierry BRETON Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1). (3)  Siehe Entscheidungen der Kommission vom 3. Januar 2006: Entscheidung 2006/347/EG der Kommission zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, Erwägungsgrund 41 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19), Entscheidung 2006/348/EG der Kommission zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, Erwägungsgrund 40 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25), und Entscheidung 2006/349/EG der Kommission zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31). (4)  Insbesondere Artikel 95 (vormals 100a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung 2002) (ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 33). (5)  Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 8). (6)   ABl. C 124 vom 17.4.2020, S. 19. (7)  Rechtssache C-41/93, Französische Republik gegen Kommission der europäischen Gemeinschaften, Rn. 23-30. (8)  Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21). (9)  Siehe Rechtssache C-360/14 P, Deutschland gegen Europäische Kommission. (10)  Rechtssache C-3/00, Dänemark gegen Kommission, Rn. 58. Ferner bestätigt beispielsweise in T-234/04, Königreich der Niederlande gegen Kommission, Rn. 58, verbundene Rechtssachen T-366/03 und T-235/04, Land Oberösterreich und Österreich gegen Kommission‚ Rn. 62, und C-512/99, Deutschland gegen Kommission‚ Rn. 41. (11)  Siehe die Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission, die speziell dem Cadmiumgrenzwert gewidmet war, SWD(2016) 64 final, TEIL 2/2; https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2016/EN/SWD-2016-64-F1-EN-MAIN-PART-2.PDF (auf Englisch); siehe insbesondere Seiten 5, 6, 25, 28, 29 und 32 sowie Anhang I. (12)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette zu Cadmium in Lebensmitteln auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal (2009) 980, S. 1. (13)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (14)  Siehe den wissenschaftlichen Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Exposition gegenüber Cadmium mit der Nahrung in der europäischen Bevölkerung aus dem Jahr 2012, veröffentlicht unter: https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/2551.pdf (auf Englisch), EFSA Journal 2012;10(1). (15)   EFSA Journal 2012;10(1). (16)  Bericht über die EU-Risikobewertung zu Cadmium und Cadmiumoxid, zitiert in SWD(2016) 64 final, S. 11. (17)   ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1. (18)  COM/2016/0157 final — 2016/084 (COD). (19)  Siehe die von Fertilizers Europe im Jahr 2013 in Auftrag gegebene Studie „ Revisiting and updating the effect of phosphate fertilizers to cadmium accumulation in European agricultural soils “ (Überprüfung und Aktualisierung der Wirkung von Phosphatdüngern auf die Anreicherung von Cadmium in europäischen landwirtschaftlichen Böden) von Erik Smolders und Laetitia Six, veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_168_rd_en.pdf (auf Englisch). (20)  Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen, C(2018) 2721, Erwägungsgrund 54 (ABl. L 118 vom 14.5.2018, S. 7). Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/348/EG, Erwägungsgrund 40 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25). Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/347/EG, Erwägungsgrund 41 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19). Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/349/EG, Erwägungsgrund 41 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31). (21)  Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen, C(2018) 2721, Erwägungsgrund 55, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/348/EG, Erwägungsgrund 42, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/347/EG, Erwägungsgrund 43, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/349/EG, Erwägungsgrund 43. (22)  Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen, C(2018) 2721, Erwägungsgrund 55, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/348/EG, Erwägungsgrund 42, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/347/EG, Erwägungsgrund 43, Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, 2006/349/EG, Erwägungsgrund 43. (23)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette zu Cadmium in Lebensmitteln auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal (2009) 980, S. 1. (24)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette zu Cadmium in Lebensmitteln auf Ersuchen der Europäischen Kommission. EFSA Journal (2009) 980, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.