Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4988) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32020D1178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.8.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 259/14 BESCHLUSS (EU) 2020/1178 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4988) (Nur der dänische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   SACHVERHALT UND VERFAHREN (1) Am 27. Januar 2020 teilte das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, es beabsichtige, einzelstaatliche, von der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates abweichende Bestimmungen hinsichtlich des Cadmiumgehalts in Düngemitteln (1) beizubehalten. 1.1.   Rechtsvorschriften der Union 1.1.1.   Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV (2) Die Absätze 4 und 6 des Artikels 114 AEUV lauten: „(4)   Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. (…) (6)   Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 […], die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 […] genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.“ 1.2.   Harmonisierungsvorschriften im Bereich von Düngeprodukten 1.2.1.   Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt für Erzeugnisse, die als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden. Ein Düngemittel, das zu einem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten Düngemitteltyp gehört und die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllt, kann als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden und ist für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. (4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält eine erschöpfende Liste der Düngemitteltypen, die unter die Harmonisierungsvorschriften fallen. Für jeden Düngemitteltyp gelten spezifische Anforderungen, z. B. hinsichtlich des Nährstoffgehalts, der Nährstofflöslichkeit oder der Verarbeitungsverfahren. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gilt hauptsächlich für mineralische Düngemittel. Einige der erfassten Düngemitteltypen weisen einen Massengehalt an Phosphor von 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5-)Äquivalent oder mehr auf. (6) In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist der Grundsatz des freien Verkehrs von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt verankert, wonach die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung oder Verpackung sowie anderer Bestimmungen dieser Verordnung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. (7) In der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind keine Grenzwerte für Kontaminanten in EG-Düngemitteln festgelegt. Abgesehen von einigen Ausnahmen auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des AEUV (3), sind daher EG-Düngemittel mit einem Phosphorgehalt von mindestens 5 % P2O5 unabhängig von ihrem Cadmiumgehalt für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. (8) Dennoch wurde die Absicht der Kommission, sich mit der Frage ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln zu befassen, bereits in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 angekündigt. Danach können Düngemittel „durch Stoffe verunreinigt sein, die die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt gefährden können. Die Kommission beabsichtigt, nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, und wird gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen beabsichtigt. Gegebenenfalls werden andere Kontaminanten in ähnlicher Weise untersucht.“ 1.2.2.   Verordnung (EU) 2019/1009 (9) Die Verordnung (EU) 2019/1009 enthält Harmonisierungsvorschriften für „EU-Düngeprodukte“. Durch sie wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben. (10) EU-Düngeprodukte sind Düngeprodukte, die bei ihrer Bereitstellung auf dem Binnenmarkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Ein EU-Düngeprodukt muss die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 für die betreffende Produktfunktionskategorie („PFC“) und Komponentenmaterialkategorie(n) erfüllen und gemäß den darin festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet sein. Es gibt sieben PFC für EU-Düngeprodukte, von denen eine Düngemittel umfasst. (11) Die Verordnung (EU) 2019/1009 deckt anorganische Düngemittel in einer allgemeineren Form ab als Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, vorbehaltlich einiger allgemeiner Anforderungen an ihre Qualität und Sicherheit. Darüber hinaus gilt die Verordnung (EU) 2019/1009 für organische und organisch-mineralische Düngemittel, die nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen. (12) Mit Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 wird auf EU-Ebene der Begriff „Phosphatdünger“ für organisch-mineralische Düngemittel oder anorganische Makronährstoffdünger mit einem Massengehalt an Phosphor von mindestens 5 % P2O5-Äquivalent eingeführt. (13) In der Verordnung werden erstmals auf Unionsebene Grenzwerte für Kontaminanten in EU-Düngeprodukten festgelegt. Für Phosphatdünger beträgt der Cadmiumgrenzwert 60 mg/kg P2O5. Für andere Düngemittel gelten andere Grenzwerte, die nicht in mg/kg P2O5, sondern als mg/kg Trockenmasse des gesamten Produkts mit allen seinen Komponenten ausgedrückt werden. (14) Der Grundsatz des freien Verkehrs ist in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 verankert, wonach die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt aus Gründen der Zusammensetzung, Etikettierung oder anderer von dieser Verordnung abgedeckter Aspekte nicht behindern dürfen. Jedoch darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 ein Mitgliedstaat, auf den am 14. Juli 2019 im Wege einer gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährten Ausnahmeregelung die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern keine Anwendung findet, so lange weiterhin die nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern anwenden, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern gelten, die gleich hoch oder niedriger sind als die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 14. Juli 2019 geltenden Grenzwerte. (15) Zudem ist die Kommission bis zum 16. Juli 2026 verpflichtet, die Grenzwerte für den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern mit Blick auf eine Bewertung der Machbarkeit einer Verringerung dieser Werte auf ein geringeres angemessenes Niveau zu prüfen. Die Kommission muss Umweltfaktoren — insbesondere im Kontext von Boden und Klimabedingungen, Gesundheitsfaktoren sowie sozioökonomischen Faktoren — berücksichtigen; dies umfasst auch die Versorgungssicherheit. 1.2.3.   Fakultative Regelung (16) Der EU-Markt für Düngeprodukte ist nur teilweise harmonisiert. (17) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 soll der freie Verkehr von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt gewährleistet werden. Diese Verordnung berührt jedoch nicht die sogenannten „nationalen Düngemittel“, die in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht werden. Hersteller können Düngemittel daher entweder als „EG-Düngemittel“ oder als „nationale Düngemittel“ vermarkten. (18) Die Verordnung (EU) 2019/1009 behält die fakultative Regelung unverändert bei. Sie gewährleistet auf diese Weise den freien Verkehr von EU-Düngeprodukten auf dem Binnenmarkt und ermöglicht weiterhin das Inverkehrbringen nationaler Düngeprodukte. Die Wahl bleibt dem Hersteller überlassen. (19) Sowohl auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als auch der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung konformer EG-Düngemittel bzw. EU-Düngeprodukte auf dem Markt nicht aus Gründen behindern, die unter anderem mit dem Cadmiumgehalt zusammenhängen. (20) Die Mitgliedstaaten können jedoch für geeignet erachtete Grenzwerte für Kontaminanten in nationalen Düngeprodukten beibehalten oder einführen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009 fallen. In jedem Mitgliedstaat bestehen mehr oder weniger Bedenken hinsichtlich der Gefahr, die die Anreicherung von Cadmium für die langfristige Nachhaltigkeit der Pflanzenproduktion darstellt. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Begrenzung des Cadmiumgehalts in nationalen Düngeprodukten mit dem Ziel eingeführt, die Cadmiumemissionen in die Umwelt und damit die Exposition des Menschen gegenüber Cadmium zu verringern. Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf diese Art von Vorschriften. (21) Somit bestehen die Harmonisierungsvorschriften der Union neben den einzelstaatlichen Bestimmungen für Düngeprodukte. 1.3.   Mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen (22) Die vom Königreich Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen (im Folgenden „mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen“) sind im Erlass Nr. 223 vom 5. April 1989 über den Cadmiumgehalt von phosphorhaltigen Düngemitteln (im Folgenden „Erlass“) verankert, wonach der geltende Grenzwert seit 1998 gilt. (23) Durch den Erlass wird der Verkauf zur Verwendung in Dänemark geregelt. In diesem Erlass ist ein Grenzwert für Cadmium in aus Rohphosphat gewonnenen künstlichen Düngemitteln mit einem Gesamtphosphorgehalt (P) von 1 GHT oder mehr festgelegt. Ein Phosphorgehalt (P) von 1 GHT entspricht einem Massengehalt von 2,3 % P2O5-Äquivalent. Der Grenzwert für Cadmium in diesen Düngemitteln beträgt 110 mg Cd/kg Phosphor (P), was 48 mg Cd/kg P2O5 entspricht. Für andere Düngemittel als aus Rohphosphat gewonnene Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5-Äquivalent enthält der Erlass keinen Cadmiumgrenzwert. (24) Das Königreich Dänemark wendet den im Erlass festgelegten Grenzwert sowohl auf nationale Düngemittel als auch auf Düngemittel an, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 harmonisiert wurden. Der Erlass, der seit 1989 in Dänemark gilt, wurde der Kommission vom Königreich Dänemark nicht gemäß Artikel 114 AEUV oder den Vorgängern dieser Vertragsbestimmung (4) in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 mitgeteilt. In der vorliegenden Mitteilung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/1009 hat das Königreich Dänemark jedoch darauf hingewiesen, dass es der Kommission den Entwurf des Erlasses am 19. Januar 1988 gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (5) übermittelt und den vorgesehenen nationalen Grenzwert vor der Verabschiedung des Erlasses angehoben hat, um den Einwänden Rechnung zu tragen, die von drei anderen Mitgliedstaaten nach dieser Mitteilung erhoben wurden. (25) Mit der Mitteilung hat das Königreich Dänemark die Kommission um Genehmigung ersucht, die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichend von den Cadmiumgrenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 auf aus Rohphosphat gewonnene Kunstdünger mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5–Äquivalent anzuwenden. Mit anderen Worten beabsichtigt das Königreich Dänemark, den nationalen Cadmiumgrenzwert sowohl auf Phosphatdünger als auch auf bestimmte andere unter die genannte Verordnung fallende Düngemittel anzuwenden. Die vorliegende Mitteilung enthält keinen Antrag auf Genehmigung einer Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. 1.4.   Verfahren (26) Mit Schreiben vom 27. Januar 2020, das am 29. Januar 2020 eingegangen ist, teilte das Königreich Dänemark der Kommission seine Absicht mit, einzelstaatliche, von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichende Bestimmungen hinsichtlich des Cadmiumgehalts in aus Rohphosphat gewonnenen Kunstdüngern mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 2,3 % P2O5–Äquivalent beizubehalten. Gemäß Artikel 114 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 36 AEUV stützt sich die Begründung des Königreichs Dänemark auf wichtige Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Gesundheits- und Umweltschutz vor der Exposition gegenüber Cadmium in der Umwelt. (27) Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 bestätigte die Kommission den Eingang der Mitteilung und informierte das Königreich Dänemark darüber, dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV am 30. Juli 2020 endet. (28) Zur Untermauerung seiner Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV übermittelte das Königreich Dänemark der Kommission am 31. März 2020 zusätzliche Informationen. Diese Informationen enthalten einige Klarstellungen zum sachlichen Geltungsbereich der einzelstaatlichen Bestimmungen, die das Königreich Dänemark beibehalten möchte, sowie detaillierte Daten zum dänischen Düngemittelmarkt. (29) In den zusätzlichen Informationen stellte das Königreich Dänemark unter anderem klar, dass anorganisch-mineralische Düngemittel mit hohem Phosphorgehalt das Hauptanliegen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen und damit der Schwerpunkt der wissenschaftlichen Bewertung in der dänischen Mitteilung seien, da diese Düngemittel für ihre hohe Cadmiumbelastung bekannt sind; ein ähnliches Anliegen gelte für organisch-mineralische Düngemittel mit einem hohen Gehalt an anorganisch-mineralischem Phosphor. Das Königreich Dänemark erklärte sich ferner bereit, Möglichkeiten zur Bereitstellung von Informationen oder zur Änderung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Produktfunktionskategorien und Grenzwerte der Verordnung (EU) 2019/1009 zu prüfen. (30) Die Kommission veröffentlichte ferner eine Bekanntmachung zur Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (6), um interessierte Kreise über die einzelstaatlichen Bestimmungen des Königreichs Dänemark sowie über die Gründe für die Mitteilung zu informieren. Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt gingen keine Bemerkungen ein. (31) Mit Schreiben vom 6. April 2020 informierte die Kommission ferner die anderen Mitgliedstaaten über die Mitteilung und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist gingen bei der Kommission Bemerkungen Belgiens, der Slowakischen Republik, Ungarns und Maltas ein. Die drei erstgenannten Mitgliedstaaten gaben an, dass sie keine Bemerkungen zu der Mitteilung hätten. Malta wies darauf hin, dass es keine Einwände gegen die Beibehaltung der nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Düngemitteln durch das Königreich Dänemark hat. 2.   BEURTEILUNG (32) Einleitend weist die Kommission darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) eindeutig ergibt, dass mit dem Verfahren nach Artikel 114 Absätze 4 bis 6 AEUV sichergestellt werden soll, dass kein Mitgliedstaat von den harmonisierten Vorschriften abweichende nationale Vorschriften anwenden darf, ohne eine Bestätigung der Kommission zu erhalten. Ein Mitgliedstaat ist nicht befugt, die einzelstaatlichen Bestimmungen ohne vorherige Mitteilung und ohne Bestätigung der Kommission einseitig anzuwenden. (7) (33) Die Kommission stellt ferner fest, dass Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nur für Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gilt, die vor dem 14. Juli 2019 auf der Grundlage von Mitteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährt wurden. (34) Die Kommission ist der Auffassung, dass die oben genannte Mitteilung des Entwurfs des Königreichs Dänemark gemäß der Richtlinie 83/189/EWG vom 19. Januar 1988 nicht mit einem Verfahren nach Artikel 114 Absätze 4 bis 6 AEUV vergleichbar ist, da der Zweck dieses Verfahrens darin besteht, technische Handelshemmnisse zu verhindern und nicht darauf abzielt, bestehende einzelstaatliche Bestimmungen von der Harmonisierungsmaßnahme der Union auszunehmen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Königreich Dänemark den Erlass vor dem 14. Juli 2019 nicht gemäß Artikel 114 AEUV mitgeteilt und die Kommission diesen nicht genehmigt hat. (35) Folglich gilt für das Königreich Dänemark keine Ausnahme von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und auch die Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 finden im Königreich Dänemark keine Anwendung. 2.1.   Zulässigkeit (36) Gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV kann ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme strengere einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, sofern er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission diese Maßnahmen billigt. (37) Um die Zulässigkeit der Mitteilung zu prüfen, muss die Kommission beurteilen, ob es sich bei den betreffenden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um eine bereits bestehende Maßnahme handelt, die von der neu eingeführten Harmonisierungsvorschrift der Union abweicht, und ob diese strenger sind. (38) Der Erlass gilt in Dänemark seit 1989. Er bestand daher im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2019/1009. 2.1.1.   Zum Bestehen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen (39) Es gibt zwei Faktoren, die geprüft werden müssen, um festzustellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die 1989 eingeführt wurden und in ihrer derzeitigen Form seit 1998 gelten, für die Zwecke des Artikels 114 Absatz 4 AEUV bereits bestehen. (40) Zunächst wird die Verordnung (EU) 2019/1009 an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 treten, die wiederum Richtlinie 76/116/EWG des Rates (8) ersetzte, die zum Zeitpunkt der Einführung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen allgemein auf Düngemittel anwendbar war. (41) Dies wirft die Frage auf, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als beibehalten und als der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/1009 unter Berücksichtigung der durch die Richtlinie 76/116/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingeführten Harmonisierung mitteilungspflichtig angesehen werden können. (42) Einerseits werden mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 frühere Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 ausgeweitet, sodass bestehende einzelstaatliche Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mitteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV und Beschlüssen der Kommission nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV rechtmäßig auf Düngemittel angewandt werden, die in den Harmonisierungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen, auch für EU-Düngeprodukte gelten können, die erstmals aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 in den neu erweiterten Harmonisierungsbereich fallen. Damit wird bestätigt, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 eine Fortsetzung der Harmonisierung darstellt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergibt. (43) Andererseits bestätigt Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2019/1009, dass der Gesetzgeber durch die Umformulierung von Artikel 114 Absatz 4 AEUV der Auffassung war, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 für die Zwecke der Beurteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Betracht gezogen werden sollte: „In mehreren Mitgliedstaaten gibt es nationale Bestimmungen, mit denen der Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Menschen und der Umwelt begrenzt wird. Hält es ein Mitgliedstaat für erforderlich, solche nationalen Bestimmungen nach dem Erlass harmonisierter Grenzwerte im Rahmen dieser Verordnung so lange beizubehalten, bis diese harmonisierten Grenzwerte gleich hoch oder niedriger sind als die bereits bestehenden nationalen Grenzwerte, so sollte er diese Bestimmungen der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitteilen. Hält es darüber hinaus ein Mitgliedstaat für erforderlich, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, wie etwa Bestimmungen für eine Begrenzung des Cadmiumgehalts in Phosphatdüngern einzuführen, so sollte er gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mitteilen. […]“ (44) Diese Auslegung wird auch durch die unterschiedlichen Regelwerke und sachlichen Geltungsbereiche der Verordnung (EU) 2019/1009 und der Richtlinie 76/116/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und durch die Tatsache gestützt, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1009 erstmals ein harmonisierter Grenzwert für Cadmium festgelegt wird. (45) Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in der Vergangenheit in Fällen, in denen eine neue Harmonisierungsmaßnahme eine bestehende ersetzt hatte, nur auf die neu erlassene Harmonisierungsmaßnahme Bezug genommen hat, die für die Zwecke der Beurteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV zu berücksichtigen ist (9). (46) Da die Verordnung (EU) 2019/1009 die Harmonisierungsmaßnahme ist, die für die Zwecke der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Betracht zu ziehen ist, ist es gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV Sache der Kommission festzustellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bereits vor der genannten Verordnung bestanden. (47) Ferner wurden die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen der Kommission weder als Ausnahme von der Richtlinie 76/116/EWG noch als Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gemäß Artikel 114 AEUV oder seinen Vorgängerbestimmungen mitgeteilt. (48) Dies wirft die Frage auf, ob sie für die Zwecke von Artikel 114 Absatz 4 AEUV dennoch als bereits bestehende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 betrachtet werden können und nicht als neue einzelstaatliche Bestimmungen, die gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilt werden sollten. Um diese Frage beantworten zu können, ist es wichtig, den Zweck der Unterscheidung zwischen Artikel 114 Absatz 4 und 5 AEUV im Blick zu behalten. (49) Diese Unterscheidung wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt. In der Rechtssache C-3/00 Dänemark gegen Kommission kam der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 95 EGV, der Artikel 114 AEUV entspricht, zu folgendem Schluss: „Die beiden in Artikel 95 EG vorgesehenen Fälle unterscheiden sich darin, dass im ersten Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen schon vor der Harmonisierungsmaßnahme bestanden. Sie waren dem Gemeinschaftsgesetzgeber somit bekannt, aber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.