Europäische Union

2005/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2005 über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3922)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-12-09

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2005D0723 — DE — 09.12.2006 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2005 über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3922) (2005/723/EG) (ABl. L 272, 18.10.2005, p.18) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 2006   L 263 14 23.9.2006 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2006   L 346 59 9.12.2006 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2005 über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3922) (2005/723/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung Anwendung. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) regelt die Überwachung und Tilgung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen. (4) Bei der Festlegung der Listen der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen und der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung des Höchstbetrags und des Kofinanzierungssatzes der Finanzhilfe für die einzelnen Programme ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Bestimmungen der einschlägigen Veterinärgesetzgebung der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (5) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2006 für die Gemeinschaft von Interesse ist. (6) Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass die TSE-Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte die bestmögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährleistet sein. (8) Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2006 in Frage kommen, sowie Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag dieser Beihilfen festzulegen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1)  Die in Anhang II aufgelisteten Programme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt. Artikel 3 (1)  Die in Anhang III aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 (1)  Die in Anhang IV aufgelisteten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang IV festgesetzt. Artikel 5 (1)  Die in Anhang V aufgelisteten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang V festgesetzt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M2 ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz (%) Höchstbetrag (EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50 260 000 Spanien 50 100 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50 4 200 000 Frankreich 50 150 000 Italien 50 1 000 000 Portugal 50 1 250 000 Rinderbrucellose Griechenland 50 300 000 Spanien 50 6 000 000 Irland 50 1 750 000 Italien 50 2 600 000 Zypern 50 300 000 Polen 50 260 000 Portugal 50 1 800 000 Vereinigtes Königreich () 50 1 900 000 Rindertuberkulose Estland 50 135 000 Spanien 50 7 000 000 Italien 50 1 800 000 Polen 50 800 000 Portugal 50 370 000 Klassische Schweinepest Tschechische Republik 50 35 000 Deutschland 50 1 200 000 Frankreich 50 400 000 Luxemburg 50 15 000 Slowenien 50 25 000 Slowakei 50 400 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50 5 000 Italien 50 90 000 Litauen 50 100 000 Lettland 50 200 000 Portugal 50 400 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Griechenland 50 600 000 Spanien 50 6 500 000 Frankreich 50 150 000 Italien 50 3 200 000 Zypern 50 310 000 Portugal 50 1 130 000 Poseidom () Frankreich () 50 100 000 Tollwut Österreich 50 180 000 Tschechische Republik 50 390 000 Deutschland 50 750 000 Estland 50 990 000 Frankreich 50 0 Finnland 50 100 000 Litauen 50 0 Lettland 50 650 000 Polen 50 3 750 000 Slowenien 50 300 000 Slowakei 50 400 000 Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest Italien 50 50 000 Insgesamt 54 395 000 (1)   Nur Nordirland. (2)   Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements. (3)   Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion. ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Zoonose Mitgliedstaat Prozentsatz (%) Höchstbetrag (EUR) Salmonellose Österreich 50 72 000 Belgien 50 550 000 Zypern 50 69 000 Dänemark 50 155 000 Deutschland 50 300 000 Frankreich 50 315 000 Irland 50 75 000 Italien 50 675 000 Lettland 50 73 000 Niederlande 50 759 000 Portugal 50 38 000 Slowakei 50 232 000 Insgesamt 3 313 000 ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests & Unterscheidungstests (%) Höchstbetrag (in EUR) TSE Belgien 100 3 375 000 Tschechische Republik 100 1 640 000 Dänemark 100 2 380 000 Deutschland 100 15 155 000 Estland 100 285 000 Griechenland 100 1 625 000 Spanien 100 9 945 000 Frankreich 100 26 065 000 Irland 100 6 695 000 Italien 100 9 045 000 Zypern 100 565 000 Lettland 100 355 000 Litauen 100 770 000 Luxemburg 100 140 000 Ungarn 100 1 415 000 Malta 100 35 000 Niederlande 100 5 550 000 Österreich 100 2 230 000 Polen 100 3 800 000 Portugal 100 2 665 000 Slowenien 100 410 000 Slowakei 100 845 000 Finnland 100 1 020 000 Schweden 100 1 440 000 Vereinigtes Königreich 100 7 700 000 Insgesamt 105 150 000 ANHANG IV Liste der Programme zur Tilgung von BSE (Artikel 4 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (in EUR) BSE Belgien 50 % Keulen 150 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 750 000 Dänemark 50 % Keulen 100 000 Deutschland 50 % Keulen 875 000 Estland 50 % Keulen 15 000 Griechenland 50 % Keulen 15 000 Spanien 50 % Keulen 1 000 000 Frankreich 50 % Keulen 100 000 Irland 50 % Keulen 2 800 000 Italien 50 % Keulen 200 000 Zypern 50 % Keulen 15 000 Luxemburg 50 % Keulen 100 000 Niederlande 50 % Keulen 60 000 Österreich 50 % Keulen 15 000 Polen 50 % Keulen 985 000 Portugal 50 % Keulen 335 000 Slowenien 50 % Keulen 25 000 Slowakei 50 % Keulen 65 000 Finnland 50 % Keulen 25 000 Vereinigtes Königrei 50 % Keulen 530 000 Insgesamt 8 160 000 ANHANG V Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie (Artikel 5 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (in EUR) Scrapie Belgien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 100 000 Tschech. Republik 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 105 000 Dänemark 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Deutschland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 1 105 000 Estland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 6 000 Griechenland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 1 060 000 Spanien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 4 790 000 Frankreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 4 690 000 Irland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 705 000 Italien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 530 000 Zypern 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 2 815 000 Lettland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 10 000 Litauen 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Luxemburg 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 35 000 Ungarn 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 50 000 Niederlande 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 500 000 Österreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 15 000 Portugal 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 75 000 Slowenien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 160 000 Slowakei 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 250 000 Finnland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 6 000 Schweden 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 6 000 Vereinig. Königreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 740 000 Insgesamt 22 763 000 ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ( 3 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.