2005D0723 — DE — 09.12.2006 — 002.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2005

über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3922)

(2005/723/EG)

(ABl. L 272, 18.10.2005, p.18)

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Amtsblatt

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 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 2006

  L 263

14

23.9.2006

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2006

  L 346

59

9.12.2006




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2005

über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3922)

(2005/723/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung Anwendung.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) regelt die Überwachung und Tilgung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen.

(4)

Bei der Festlegung der Listen der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen und der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE), die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung des Höchstbetrags und des Kofinanzierungssatzes der Finanzhilfe für die einzelnen Programme ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Bestimmungen der einschlägigen Veterinärgesetzgebung der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2006 für die Gemeinschaft von Interesse ist.

(6)

Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten.

(7)

Angesichts der Bedeutung dieser Programme für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass die TSE-Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte die bestmögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährleistet sein.

(8)

Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2006 in Frage kommen, sowie Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag dieser Beihilfen festzulegen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Die in Anhang I aufgelisteten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen kommen im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

(1)  Die in Anhang II aufgelisteten Programme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

(1)  Die in Anhang III aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 4

(1)  Die in Anhang IV aufgelisteten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang IV festgesetzt.

Artikel 5

(1)  Die in Anhang V aufgelisteten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.

(2)  Kofinanzierungssatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang V festgesetzt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG I



Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz (%)

Höchstbetrag

(EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50

260 000

Spanien

50

100 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50

4 200 000

Frankreich

50

150 000

Italien

50

1 000 000

Portugal

50

1 250 000

Rinderbrucellose

Griechenland

50

300 000

Spanien

50

6 000 000

Irland

50

1 750 000

Italien

50

2 600 000

Zypern

50

300 000

Polen

50

260 000

Portugal

50

1 800 000

Vereinigtes Königreich ()

50

1 900 000

Rindertuberkulose

Estland

50

135 000

Spanien

50

7 000 000

Italien

50

1 800 000

Polen

50

800 000

Portugal

50

370 000

Klassische Schweinepest

Tschechische Republik

50

35 000

Deutschland

50

1 200 000

Frankreich

50

400 000

Luxemburg

50

15 000

Slowenien

50

25 000

Slowakei

50

400 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50

5 000

Italien

50

90 000

Litauen

50

100 000

Lettland

50

200 000

Portugal

50

400 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Griechenland

50

600 000

Spanien

50

6 500 000

Frankreich

50

150 000

Italien

50

3 200 000

Zypern

50

310 000

Portugal

50

1 130 000

Poseidom ()

Frankreich ()

50

100 000

Tollwut

Österreich

50

180 000

Tschechische Republik

50

390 000

Deutschland

50

750 000

Estland

50

990 000

Frankreich

50

0

Finnland

50

100 000

Litauen

50

0

Lettland

50

650 000

Polen

50

3 750 000

Slowenien

50

300 000

Slowakei

50

400 000

Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest

Italien

50

50 000

Insgesamt

54 395 000

(1)   Nur Nordirland.

(2)   Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements.

(3)   Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.




ANHANG II



Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen (Artikel 2 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz (%)

Höchstbetrag

(EUR)

Salmonellose

Österreich

50

72 000

Belgien

50

550 000

Zypern

50

69 000

Dänemark

50

155 000

Deutschland

50

300 000

Frankreich

50

315 000

Irland

50

75 000

Italien

50

675 000

Lettland

50

73 000

Niederlande

50

759 000

Portugal

50

38 000

Slowakei

50

232 000

Insgesamt

3 313 000




ANHANG III



Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests & Unterscheidungstests

(%)

Höchstbetrag

(in EUR)

TSE

Belgien

100

3 375 000

Tschechische Republik

100

1 640 000

Dänemark

100

2 380 000

Deutschland

100

15 155 000

Estland

100

285 000

Griechenland

100

1 625 000

Spanien

100

9 945 000

Frankreich

100

26 065 000

Irland

100

6 695 000

Italien

100

9 045 000

Zypern

100

565 000

Lettland

100

355 000

Litauen

100

770 000

Luxemburg

100

140 000

Ungarn

100

1 415 000

Malta

100

35 000

Niederlande

100

5 550 000

Österreich

100

2 230 000

Polen

100

3 800 000

Portugal

100

2 665 000

Slowenien

100

410 000

Slowakei

100

845 000

Finnland

100

1 020 000

Schweden

100

1 440 000

Vereinigtes Königreich

100

7 700 000

Insgesamt

105 150 000




ANHANG IV



Liste der Programme zur Tilgung von BSE (Artikel 4 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

BSE

Belgien

50 % Keulen

150 000

Tschechische Republik

50 % Keulen

750 000

Dänemark

50 % Keulen

100 000

Deutschland

50 % Keulen

875 000

Estland

50 % Keulen

15 000

Griechenland

50 % Keulen

15 000

Spanien

50 % Keulen

1 000 000

Frankreich

50 % Keulen

100 000

Irland

50 % Keulen

2 800 000

Italien

50 % Keulen

200 000

Zypern

50 % Keulen

15 000

Luxemburg

50 % Keulen

100 000

Niederlande

50 % Keulen

60 000

Österreich

50 % Keulen

15 000

Polen

50 % Keulen

985 000

Portugal

50 % Keulen

335 000

Slowenien

50 % Keulen

25 000

Slowakei

50 % Keulen

65 000

Finnland

50 % Keulen

25 000

Vereinigtes Königrei

50 % Keulen

530 000

Insgesamt

8 160 000




ANHANG V



Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie (Artikel 5 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(in EUR)

Scrapie

Belgien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

100 000

Tschech. Republik

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

105 000

Dänemark

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Deutschland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

1 105 000

Estland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

6 000

Griechenland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

1 060 000

Spanien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

4 790 000

Frankreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

4 690 000

Irland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

705 000

Italien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

530 000

Zypern

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

2 815 000

Lettland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

10 000

Litauen

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 000

Luxemburg

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

35 000

Ungarn

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

50 000

Niederlande

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

500 000

Österreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

15 000

Portugal

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

75 000

Slowenien

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

160 000

Slowakei

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

250 000

Finnland

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

6 000

Schweden

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

6 000

Vereinig. Königreich

50 % Keulen, 100 % Genotypisierung

5 740 000

Insgesamt

22 763 000



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

( 3 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3).