Europäische Union

97/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hre. (250) Da der Markt in Großbritannien zur Zeit mit Abstand das größte Volumen aufweist, wird die Kommission in der Folge ihr Augenmerk insbesondere auf diesen Markt richten. Aufgrund der oben wiedergegebenen Marktanteilsdaten kann allerdings als wahrscheinlich gelten, daß die Marktstellung der Parteien in den anderen Mitgliedstaaten noch stärker ist. Die Situation in Großbritannien kann aber als Indikator für die Situation in der EU dienen. (251) Die Marktposition der Parteien ist in Großbritannien insgesamt stark. Nach Angaben der Parteien ergeben sich für ihre Wettbewerber 1995 folgende Marktanteile: Bayer [10-20 %], Rhône-Mérieux [unter 10 %], Mallinckrodt [unter 5 %]. Die Zahlen zeigen, daß die Parteien im gesamten Bereich gemeinsame Marktanteile erreichen, die ungefähr viermal höher als die der zwei folgenden Wettbewerber und etwa zwanzigmal höher als die des drittgrößten Wettbewerbers sind. Die anderen Wettbewerber in Großbritannien haben sehr geringe Marktanteile und verkaufen - gemäß den Ermittlungen der Kommission - relativ einfache, nicht hochentwickelte Produkte. (252) Dieses Bild wird weitgehend durch die (vertraulichen) Daten bestätigt, die das British Veterinary Institute (BVI) herausgibt. Diese Daten erfassen nur den Absatzkanal "Tierärzte". Es ist nahezu unmöglich, die Größe des OTC-Marktes zu schätzen. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß es keinen wesentlichen Wettbewerber im OTC-Markt gibt, der nicht in der BVI-Liste erscheint. Die Schätzungen der Kommission weisen darauf hin, daß die BVI-Zahlen 70 % oder mehr des gesamten britischen Marktes abdecken. (253) Die BVI-Marktdaten (4. Quartal 1995) sind folgende: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Nach den BVI-Zahlen werden Ciba-Sandoz die eindeutigen Marktführer mit mehr als der Hälfte der Marktanteile sein. (254) Nach Auffassung der Kommission können weder Sanofi noch Pfizer als unabhängige Wettbewerber angesehen werden. Die von Sanofi und Pfizer unter ihrem eigenen Namen verkauften Produkte werden von Sandoz hergestellt. Pfizer und Sanofi leihen ihre Marke und organisieren Werbung und Vertrieb. (255) Angesichts der neuen Marketing- und Vertriebsressourcen, die Sandoz aufgrund des Zusammenschlusses mit Ciba erhalten wird, wird wenig Anreiz bestehen, diese Verträge über die Laufzeit der bestehenden Verträge hinaus fortzusetzen. Tatsächlich hat Sandoz bereits einen Vertriebsvertrag mit Sanofi in bezug auf Produkte zur Stallfliegenkontrolle aufgelöst. Der Kommission ist ebenfalls bekannt, daß Sandoz im Juni 1996 einen bestehenden Vertriebsvertrag mit einem anderen Wettbewerber kündigte. (256) Virbac verkauft Produkte, in welchen zwei andere IGR-Wirkstoffe als Sandoz Methoprene enthalten sind. Der erste heißt Pyriproxifene und wird von Sumitomo geliefert. Der andere, Fenoxyarb, wird aber von Ciba hergestellt und geliefert. Zudem besteht ein Abhängigkeitsverhältnis von Virbac auch bezüglich anderer Wirkstoffe, z. B. dem von Ciba hergestellten Adultizid-Wirkstoff Diazine. Ferner ist Virbac ein sehr viel kleineres Unternehmen, als es Novartis sein wird, und verfügt über keine vergleichbaren finanziellen Mittel. (257) Der größte Wettbewerber ist Bayer. Aber auch Bayer bezieht Wirkstoffe von Novartis. Insbesondere kauft Bayer Methoprene von Sandoz für die Verwendung im Produkt Bolfo Plus. [...]. Insofern gibt es eine wesentliche vertragliche Verbindung zwischen den fusionierenden Parteien und dem größten Wettbewerber. Die Stärke der Marktposition der Parteien und die vertragliche Verbindung zwischen Novartis und Bayer im Segment IGR, in dem Novartis eine besondere Stärke haben wird, läßt fraglich scheinen, ob Bayer tatsächlich in wesentlichen Wettbewerb zu Novartis treten wird. (2) Segment IGR (258) Es hat sich als äußerst schwierig herausgestellt, exakte Angaben zu den Marktanteilen in den Segmenten IGR und Adultizide zu ermitteln. Die einzigen Angaben, die die Parteien zu ihrer Stellung im IGR- und Adultizid-Segment liefern konnten, beziehen sich auf den europäischen Markt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (259) Die Parteien machten geltend, daß reine IGRs und Kombinationsprodukte je als separate Marktsegmente zu betrachten seien. Es ergebe sich folglich kein betroffener Markt, weil jeweils nur eine der Parteien im jeweiligen Segment tätig sei. Die Kommission kann dieser Auffassung nicht folgen. Da die Parteien selbst behaupten, daß Adultizide und IGRs austauschbar sind, müßte nach ihrem eigenen Vortrag auch eine Substitution zwischen IGRs und Kombinationsprodukten möglich sein. (260) Die Kommission hat von einem Wettbewerber Schätzungen zu den Anteilen der Parteien im Segment IGR in einigen Mitgliedstaaten erhalten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Obwohl die Anteile im Segment IGR nicht mit Sicherheit festzustellen sind, besteht Grund zu der Annahme, daß die Anteile der Parteien auf europäischer Ebene im Bereich von [80-90 %] bis [90-100 %] liegen. (261) Ciba verkauft das Produkt Program in Großbritannien. Dieses Produkt enthält den für IGRs geeigneten Wirkstoff (IGR-Wirkstoff) Lufenuron. Sandoz ist in diesem Mitgliedstaat selbst nicht tätig, verkauft allerdings Kombinationsprodukte über den Wettbewerber Sanofi. Es handelt sich dabei um Acclaim Plus, ein Kombinationsprodukt, das von Sandoz für Sanofi hergestellt wird und den IGR-Wirkstoff Methoprene enthält. Ähnlich vertreibt Pfizer das Produkt Canovel, ebenfalls ein Kombinationsprodukt, welches Sandoz IGR-Wirkstoff Methoprene enthält. (262) Cibas Program ist ein in den USA besonders erfolgreiches Produkt. Es geht das Umgebungsproblem vom Tier aus an und nicht, wie alle anderen zur Zeit in Europa verkauften IGRs, von der Umgebung aus. Alle nachfolgend genannten Schwierigkeiten bei Gebrauch eines Adultizids oder eines IGRs zur Umgebungsbehandlung treten bei Program nicht auf: - wenig anwenderfreundlich, - der Tierhalter hält die Anwendungsanweisungen nicht ein, weil die Anwendung einigen Aufwand verursacht, - Anwendung nicht immer erfolgreich, - die Orte, wo die Eierablage erfolgt, sind zum Teil schwer zugänglich, - die zu behandelnde Fläche ist groß, - Gesundheitsrisiken, die bei der Anwendung von Sprays auftreten können. (263) Ciba führte große Werbekampagnen für das Produkt Program in den USA durch. Da die Entwicklungen im US-Markt in der Regel diejenigen in Europa vorausnehmen, ist die Entwicklung in den USA von Bedeutung. Obwohl Program sowohl in Europa als auch in den USA auf dem Markt ist, hat Ciba bisher nur in den USA bedeutende Mittel in die Produktwerbung investiert. Das Ausmaß von Cibas Erfolg in den USA zeigt die folgende Tabelle. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (264) Auf der Grundlage der Ermittlungen der Kommission verkaufen weder Hoechst, Mallinckrodt noch Rhône-Mérieux gegenwärtig IGR-Produkte weder pur noch in kombinierter Form weder in Großbritannien noch anderswo in Europa. Auch Bayer verfügt jedenfalls über kein IGR zur Anwendung am Tier, ein Produkt, das - wie gezeigt - im Hinblick auf die künftige Entwicklung des Marktes von besonderer Bedeutung sein wird. (265) Sechs der sieben gegenwärtig größten Wettbewerber sind der Meinung, daß es einen Trend hin zu IGRs zur Anwendung am Tier gibt, und der siebte hat auf den Erfolg von Program verwiesen, dem gegenwärtig einzigen solchen IGR. Sechs Unternehmen haben auch bestätigt, daß IGRs zur Anwendung am Tier solchen zur Umgebungsbehandlung überlegen sind. Sechs dieser Wettbewerber verfügen allerdings über kein IGR zur Anwendung am Tier, die Mehrheit möchte aber ein solches Produkt entwickeln. Einer scheint ein solches Produkt zu besitzen; der Kommission ist aber nicht bekannt, ob dieses Produkt überhaupt auf dem Markt verfügbar ist. Aus all dem läßt sich schließen, daß der Besitz eines IGRs zur Sicherung der künftigen Marktstellung für alle Wettbewerber von entscheidender Bedeutung ist. (266) In diesem Zusammenhang ist der Verlust des potentiellen Wettbewerbs für Ciba durch Sandoz von besonderer Bedeutung. Nach den Erkenntnissen der Kommission hat Sandoz bereits ein IGR zur Anwendung am Tier mit Methoprene als Wirkstoff entwickelt, das gegenwärtig in den USA verkauft wird. (3) Wirkstoffe (267) Ein für die Beurteilung der Wettbewerbssituation entscheidender Faktor ist das Ausmaß der Lieferungen von Wirkstoffen, die Novartis an Wettbewerber tätigt. Im Unterschied zu den Märkten im Pflanzenschutzbereich (vgl. Teil B) fällt im KEP-Markt auf, daß sowohl bei Wirkstoffen für die Herstellung von IGRs als auch für Adultizid-Wirkstoffe die Lieferbeziehungen einseitiger Art sind, d. h. von Novartis an Wettbewerber erfolgen, aber nicht umgekehrt. Die Kommission hat keine Kenntnis von einem Wirkstoff, der bei der Herstellung von IGRs oder Adultiziden verwendet wird, den Novartis von einem Wettbewerber beziehen würde. (268) Im Segment IGR gibt es nach den Ermittlungen der Kommission fünf zur Herstellung von IGRs geeignete Wirkstoffe (11): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Drei dieser fünf Aktivsubstanzen werden von den Parteien kontrolliert. Sandoz liefert Methoprene indirekt (im gelieferten Endprodukt enthalten) an Sanofi, Pfizer und direkt an Bayer. Nach dem Zusammenschluß wird für Novartis kaum ein Anreiz bestehen, diese Lieferungen fortzusetzen (vgl. oben zur Marktstruktur). Nach den Ermittlungen der Kommission ist es für die Mehrheit der Wettbewerber auch nicht möglich, die benötigten Wirkstoffe von American Cynamid oder Sumitomo zu erhalten. (4) Potentieller Zutritt durch andere Lieferquellen für Methoprene (269) Die Kommission erkennt, daß Methoprene nicht mehr patentgeschützt ist. Dennoch scheint es wenigstens drei wesentliche Probleme zu geben, einen geeigneten Generikahersteller für Methoprene zu finden. (270) Erstens scheint es schwierig zu sein, sich einen geeigneten Lieferanten zu sichern. Die Parteien haben zwei potentielle Lieferanten in Ungarn (12) genannt. Nach den Ermittlungen der Kommission wird Egis Pharmaceuticals Methoprene nicht alleine, sondern nur das Endprodukt liefern. Babolna-bio scheint zur Lieferung von Methoprene bereit; gemäß Aussagen von Wettbewerbern ist aber zweifelhaft, ob sie in der Lage sein wird, alle verschiedenen Arten von Methoprene zu liefern, die potentiell von den derzeitigen Kunden von Sandoz nachgefragt werden. Methoprene S ist beispielsweise eine verbesserte Formulierung mit einem länger andauernden Effekt und wird heute nur von Sandoz hergestellt. Auch wenn die Generika aus Ungarn oder China klinisch mit dem Produkt von Sandoz gleichzustellen wären, so beweisen der Markt bzw. die fehlenden Käufe von in den Mitgliedstaaten tätigen Wettbewerbern, daß das in Ungarn und China hergestellte Methoprene keine hinreichende Alternative zu dem von Sandoz hergestellten Wirkstoff ist. (271) Zweitens müßte jeder potentielle Lieferant in der Lage sein, das Produkt mit den gewünschten Spezifikationen zu liefern. Gemäß den verfügbaren Informationen gelingt es den Generikaherstellern mangels technologischen Know-hows im Fall von Methoprene zur Zeit nicht, die gewünschten Reinheitsstandards zu erreichen. (272) Für bereits zugelassene Wirkstoffe und Endprodukte besteht ein "Dossier" (Masterfile), das alle Informationen enthält, die für den Zulassungsantrag an die nationale Behörde erforderlich sind. Dieses Dossier ist Eigentum des Unternehmens, welches die Zulassung beantragt hat, und muß auch nach Ablauf eines eventuellen Patentschutzes Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Daher würden sich drittens Verzögerungen bei der Markteinführung eines mit Generika hergestellten Endproduktes ergeben, weil bei den Behörden kein Masterfile für die Generika vorhanden ist. Folglich würden die Zulassungsbehörden den Wirkstoff und das Endprodukt auf Sicherheit und Wirksamkeit prüfen. Im Grundsatz haben die Ermittlungen der Kommission bestätigt, daß, selbst wenn Methoprene in den gewünschten Qualitäten heute verfügbar wäre, es durchschnittlich vier bis fünf Jahre dauern würde, um ein neues IGR zur Anwendung am Tier zu entwickeln. (5) Nachfragemacht (273) Die Nachfrageseite ist extrem fragmentiert, da es sich um einzelne Nachfrager handelt, die Produkte vorrangig über Tierärzte und Tierhandlungen usw. kaufen. Die Kommission ist der Auffassung, daß keine wesentliche, wenn überhaupt irgendeine, Nachfragemacht besteht. Die Parteien haben sich auch auf keine berufen. (6) Schlußfolgerung (274) Angesichts der Marktstärke von Novartis auf dem KEP-Markt insgesamt und für IGRs insbesondere, verbunden mit der Abhängigkeit der Wettbewerber von der fortgesetzten Belieferung mit anderen Wirkstoffen und Methoprene insbesondere, ist hinreichend wahrscheinlich, daß der Verhaltensspielraum von Novartis in Zukunft nicht genügend durch Wettbewerber eingeschränkt sein wird. Daher wird der Zusammenschluß auf diesem Markt eine beherrschende Stellung begründen. d) Von den fusionierenden Parteien angebotene Zusage (275) Die Parteien haben die Bedenken der Kommission betreffend die zukünftige Marktstellung von Novartis und insbesondere betreffend die Belieferung mit Methoprene erkannt. Um diese Bedenken zu beseitigen, haben sie die folgende Zusage vorgeschlagen: "Beide Unternehmen erklären hiermit verbindlich für die Novartis AG deren Bereitschaft, binnen eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Fusion in die Novartis AG jedem ernsthaften und geeigneten Interessenten für die Verwendung in Kleintier-Ektoparasitiziden zum Absatz in Europa eine nichtausschließliche und unbefristete Lizenz für die Herstellung des Wirkstoffs Methoprene RS und S zu gewähren. Dem Lizenznehmer werden dafür die erforderlichen technischen Daten und der Masterfile zur Verfügung gestellt. Die Bedingungen der Lizenz werden fair und angemessen sein, wobei die laufende umsatzbezogene Lizenzgebühr 5 % und die Dauer von 10 Jahren nicht überschritten werden und der anfänglich zu bezahlende Unkostenbeitrag auf diese laufende Lizenzgebühr angerechnet wird. Wird der Umsatz des Lizenznehmers mit einem aus mehreren Wirkstoffen bestehenden Produkt erzielt, ist für die Berechnung der Lizenzgebühr nur der Methoprene-Anteil maßgebend. Für die Zeit zwischen Abschluß des Lizenzvertrags und Produktionsbeginn durch den Lizenznehmer, längstens jedoch für zwei Jahre, ist Novartis zur Belieferung des Lizenznehmers mit Methoprene zu marktüblichen Bedingungen bereit." e) Beurteilung der vorgeschlagenen Zusage (276) Durch den Zusammenschluß werden die Parteien eine extrem starke Stellung auf dem KEP-Markt erhalten, insbesondere in bezug auf IGR-Wirkstoffe, die entscheidend für die zukünftige Marktentwicklung sind und die sie an eine Reihe von Wettbewerbern liefern. Ciba besitzt Patentrechte für zwei IGR-Wirkstoffe, Lufenuron und Fenoxycarb; Sandoz besitzt die ursprünglichen Patentrechte für Methoprene, diese sind mittlerweile abgelaufen, ein Gesuch für eine Verlängerung des Patents für Methoprene S ist allerdings anhängig. Sandoz ist der einzige Hersteller weltweit von Methoprene S und besitzt entsprechend wertvolles technisches und Verfahrens-Know how. (277) Die vorgeschlagene Zusage ermöglicht es Wettbewerbern, eine Lizenz für die Herstellung von Methoprene RS und S zu erwerben. Dadurch werden die nachteiligen wettbewerblichen Folgen der Kombination der IP-Rechte für die drei IGR-Wirkstoffe vermieden. Methoprene wird auf dem Markt verfügbar bleiben und kann von Wettbewerbern für die Entwicklung der nächsten Generation von IGRs verwendet werden. Ein komplettes technisches Paket einschließlich der Master File wird den Wettbewerbern verfügbar gemacht. Dies wird die Entwicklung von IGRs auf der Basis von Methoprene durch Wettbewerber ermöglichen. Die Gewährung von Lizenzen wird daher den Marktzugang für andere Hersteller erhalten, die gegen die anderen wesentlichen Vorteile von Novartis konkurrieren müssen. (278) Gleichzeitig werden derzeitige Wettbewerber die Möglichkeit haben, sich von der Bezugsabhängigkeit von Novartis für Methoprene zu befreien, sei es für den S- oder RS-Typ. Demzufolge werden sie ihre Geschäftsstrategie im KEP-Bereich frei von einer Abhängigkeit für den Bezug von Methoprene von Novartis formulieren können. (279) Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, daß, auch wenn Novartis weiterhin der führende KEP-Hersteller in Europa sein und eine starke Marktstellung haben wird, es nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, daß sich die fusionierenden Parteien in wesentlichem Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern verhalten können. (280) Um es der Kommission zu ermöglichen, die Einhaltung der Zusage in den nächsten zwei Jahren zu überwachen, ist es erforderlich, daß die Parteien alle drei Monate einen Bericht mit den folgenden Informationen übermitteln: - erhaltene Nachfragen nach Methoprene-Lizenzen, - gewährte Methoprene-Lizenzen, - sofern eine Methoprene-Lizenz nicht gewährt wurde, die Gründe für die Nichtgewährung, - Details der an dritte Parteien gelieferten Mengen an Methoprene RS und S, sei es in Form von Wirkstoffen oder in Fertigprodukten enthalten. D. SAATGUT 1. Produktmarktabgrenzung (281) Die Herstellung von Saatgut umfaßt Züchtung/Entwicklung, Vermehrung/Produktion und Vermarktung des Saatguts. Es gibt Saatgut für alle Arten von (Nutz-)Pflanzen wie Zuckerrüben, Mais, Weizen, Gerste, Trauben usw. Diese verschiedenen Arten von Saatgut sind gegenseitig nicht substituierbar und stellen daher jeweils einen relevanten Produktmarkt dar (vgl. auch IV/M.556 Zeneca/Vanderhave, Rn. 11). (282) Von Wettbewerbern vorgeschlagen wurde auch eine engere Marktabgrenzung. Der Landwirt entscheidet sich aufgrund gewisser Kriterien erst für den Anbau einer bestimmten Pflanzenart und hat nach diesem Entscheid wiederum die Wahl zwischen verschiedenen Arten von Saatgut für den Anbau der ausgewählten Pflanze. Je nach Klimabedingungen und Bodenbeschaffenheit sind Saatgutarten, die in einer Region verwendet werden, nicht austauschbar mit Saatgutarten, die in anderen Regionen verwendet werden. Folglich ergeben sich relevante Produktmärkte für diese regional unterschiedlichen Saatgutarten. Weil alle leistungsfähigen Wettbewerber Saatgut für alle Regionen herstellen, genügt für die Zwecke dieses Falls aber eine Marktabgrenzung ohne Differenzierung gemäß regionaler Saatgutart. (283) Bei der Herstellung von Saatgut werden zwei Stufen unterschieden: Züchtung und kommerzielle Herstellung von Saatgut (vgl. auch IV/M.556 Zeneca/Vanderhave, Rn. 12f.). Die kommerzielle Herstellung von Saatgut läßt sich wiederum in zwei Schritte gliedern: Das von den Saatgutunternehmen gezüchtete Saatgut, sogenanntes Basissaatgut, wird in Lohnfertigung von Genossenschaften und Landwirten zum ungereinigten Fertigsaatgut vermehrt. Nach dem Vermehrungsprozeß wird das Saatgut in Aufbereitungsanlagen der Saatgutunternehmen oder bei Drittunternehmen gereinigt, sortiert und verpackt. (284) Die beschriebenen Herstellungsstufen werden von den Parteien nicht als eigenständige Produktmärkte abgegrenzt, da das Saatgut während des gesamten Fertigungsprozesses Eigentum des Saatgutunternehmens bleibt, d. h., es finden keine Käufe und Verkäufe statt. Allenfalls gibt es einen Markt zur Vermehrung von Basissaatgut, auf welchem die Genossenschaften und Landwirte diese Leistung anbieten. (285) Die Saatgutunternehmen tauschen gelegentlich Zuchtmaterial (Germplasma) aus, um verbessertes Basissaatgut zu entwickeln. Dabei werden gemeinsame Hybride entwickelt, d. h., die Linien zweier Unternehmen werden miteinander gekreuzt. Diese Tätigkeit wird in der Regel nur von einem Unternehmen ausgeübt; das nicht aktiv beteiligte Unternehmen erhält eine Lizenzgebühr. Germplasma wird von den einzelnen Saatgutunternehmen durch lange Züchtungsarbeit aufgebaut und erneuert und ist vergleichbar mit den Immaterialgütern im chemischen und technischen Bereich, die durch Patente geschützt sind. Germplasma wird von den Parteien und den anderen Wettbewerbern daher nicht an Dritte verkauft. Gemäß Auskünften von Wettbewerbern gibt es aber viele Unternehmen, die Saatgut produzieren und dabei auf Germplasma von sogenannten "foundation seed houses" zurückgreifen (diese Institutionen sind darauf spezialisiert, von Unternehmen hergestelltes Germplasma zu sammeln und zur Kreuzung an andere Unternehmen weiterzugeben). Damit bestehen Märkte für Germplasma. Wie erwähnt, verkaufen die Parteien aber kein Germplasma an Dritte und sind daher auf diesen Märkten nicht aktiv. 2. Geographischer Markt (286) Was die Märkte für Saatgut betrifft, so ist das Ertragspotential eines bestimmten Saatguts der entscheidende Beweggrund für dessen Kauf. Da klimatische Bedingungen und Bodenbeschaffenheit regional unterschiedlich sind, führt regional unterschiedliches Saatgut zum höchsten Ertrag. Somit werden regional bzw. nach Klimazonen unterschiedliche Produkte nachgefragt (ähnlich IV/M.556 Zeneca/Vanderhave, Rn. 14ff.). (287) Bevor Saatgut vertrieben werden kann, muß es in einem Mitgliedstaat registriert werden. Wird die Eintragung beantragt und entspricht das Saatgut den Anforderungen, wird es in die nationale Liste und damit auch automatisch in den Europäischen Katalog aufgenommen. Danach kann das betreffende Saatgut in der gesamten EU vertrieben werden. Zudem zeigen die Angaben der Parteien, daß das Saatgut in den Mitgliedstaaten zu erheblich unterschiedlichen Preisen angeboten wird. (288) Die Saatgutunternehmen stellen Saatgut nicht in allen Mitgliedstaaten her, sondern tun dies bloß in einigen wenigen Ländern, die z.T. auch außerhalb von Europa liegen. Die Export- und Importquoten sind denn auch entsprechend hoch. (289) Für die Zwecke des vorliegenden Falls kann die Abgrenzung des geographischen Referenzmarktes offen gelassen werden, weil sowohl bei der engsten (der nationalen) als auch bei weiteren Marktdefinitionen in den Saatgutmärkten keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (vgl. die folgenden Randziffern). (290) Weil Saatgut für bestimmte Klimazonen gezüchtet wird, ist der Markt für die Vermehrung von Saatgut nach Klimazonen abzugrenzen, die die nationalen Grenzen zum Teil überschreiten. In Europa werden von Norden nach Süden vier Klimazonen unterschieden. Europäische Märkte werden zum Teil mit Saatgut versorgt, das im sogenannten "corn belt" der USA entwickelt und produziert (auch vermehrt) wurde. Eine räumliche Abgrenzung nach Klimazonen hat daher alle ähnlichen Klimazonen weltweit einzubeziehen. 3. Wettbewerbliche Beurteilung a) Märkte für die Vermehrung von Saatgut (291) In den Märkten für die Vermehrung von Saatgut gibt es jeweils Tausende von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Landwirte, die diese Dienstleistung erbringen. Der Anteil am Einkommen, das eine Genossenschaft oder ein Landwirt durch die Erbringung dieser Dienstleistung erzielt, ist sehr gering und deshalb von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Zudem kommt es durch den Zusammenschluß nur bei Maissaatgut zu, im übrigen kleinen, Überschneidungen. Die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Wettbewerbsverhältnisse in den Märkten für die Vermehrung von Saatgut - wo alles Saatgut, nicht nur Maissaatgut vermehrt wird - sind daher gering. Ferner sind auf diesem Markt alle Saatgutproduzenten tätig; dem Landwirt stehen daher Alternativen offen. Aus diesen Gründen ist eine mißbräuchliche Ausübung von Nachfragemacht nicht möglich. Auf dem Markt für die Vermehrung von Saatgut wird durch den Zusammenschluß daher keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. b) Märkte für Saatgut (1) Marktstruktur (292) Die Marktanteile, welche die Parteien nach dem Zusammenschluß erreichen werden, übersteigen 15 % nur in folgenden Märkten: - Feldmaissaatgut in Griechenland ([30-40 %], Ciba [20-30 %], Sandoz [unter 5 %]), - Feldmaissaatgut in Spanien ([30-40 %], Ciba [30-40 %], Sandoz [unter 5 %]). (293) Die Marktanteilsadditionen sind relativ gering, so daß die Marktpositionen der Parteien durch den Zusammenschluß nur unwesentlich verstärkt werden. Dies wird unterstrichen dadurch, daß der Marktanteil von Sandoz in Griechenland seit 1992 um [unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.