Europäische Union

97/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5 %] fiel und in Spanien in den letzten 3 Jahren [unter 5 %] nie überstieg. Eine starke Marktposition hält nur Ciba mit ungefähr gleichbleibenden [30-40 %] in Spanien und einer Verdoppelung des Marktanteils von [10-20 %] (1992) auf [20-30 %] (1994) in Griechenland. (294) Wichtigster Wettbewerber ist Pioneer mit einem Marktanteil von [40-50 %] in Griechenland und [30-40 %] in Spanien. In Griechenland verlor Pioneer von 1992 bis 1994 [unter 10 %] an Marktanteilen; in Spanien gewann das Unternehmen im selben Zeitraum [unter 5 %] hinzu. Ein weiterer wichtiger Wettbewerber in Griechenland ist Limagrain mit einem Marktanteil von [unter 10 %] ([weniger als -5 %] gegenüber 1992). Limagrain ist ebenfalls in Spanien aktiv, ihr Marktanteil ist dort aber verschwindend klein. In Spanien anzutreffen ist ebenfalls Zeneca mit einem Marktanteil von < 5 %; in Griechenland ist Zenecas Anteil sehr klein. Die Parteien und die befragten Marktteilnehmer nennen weitere Wettbewerber sowohl in Spanien als auch in Griechenland, deren Marktanteile aber sehr gering sind. (2) Potentieller Wettbewerb und Marktzutritte (295) Wie am Beispiel Griechenland gezeigt, sind Marktanteilsgewinne und -verluste in kurzer Zeit möglich. Neue Züchtungen, deren Ertragspotential dasjenige von bestehendem Saatgut übertrifft, setzen sich auf dem Markt rasch durch. Markentreue ist von untergeordneter Bedeutung (vgl. auch IV/M.556 Zeneca/Vanderhave, Rn. 21). Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß jedes Jahr eine ganze Anzahl neuer Produkte in die Märkte gelangt. (296) Spezifisches Know-how in einem oder mehreren Saatgutmärkten ist nur beschränkt hilfreich, um auch in anderen Saatgutmärkten tätig zu werden. Die Möglichkeit, auf einem bestimmten Produktmarkt aktiv zu werden, hängt vom Germplasma ab, das ein Unternehmen besitzt. Auch die Züchtungsmethoden, die Produktion, das Marketing und der Vertrieb setzen spezifische - für die entsprechenden Produktmärkte unterschiedliche - Kenntnisse voraus. (297) Die Parteien nennen als seit 1990 neu in die Märkte für Futtermaissaatgut zugetretene Wettbewerber Mycogen und Golden Harvest. Gemäß den Ermittlungen der Kommission handelt es sich hierbei nicht um bedeutende Wettbewerber. Sie werden von den Parteien in Spanien und Griechenland denn auch nicht als Wettbewerber erwähnt. (298) Ciba ist ausschließlich in den Märkten für Futtermaissaatgut tätig, wo Sandoz - wie gezeigt - keine starke Marktstellung zukommt. Sandoz ist allerdings außer in den Märkten für Futtermaissaatgut auch in anderen Saatgutmärkten tätig und verfügt dort zum Teil über hohe Marktanteile, so im Markt für Blumensaatgut in Belgien (Marktanteil [60-70 %]), im Markt für Saatgut für Zuckerrüben in Großbritannien ([80-90 %]), im selben Markt in Schweden ([90-100 %]), im selben Markt in Irland ([80-90 %]) usw. Weil Ciba in diesen Märkten über kein entsprechendes Germplasma verfügt und die Entwicklung von solchem Germplasma eine langwierige Angelegenheit ist, konnte Ciba auch vor dem Zusammenschlußvorhaben nicht als potentieller Wettbewerber von Sandoz betrachtet werden. Damit ändert sich die Wettbewerbssituation durch den Zusammenschluß in denjenigen Saatgutmärkten, in welchen alleine Sandoz tätig ist, grundsätzlich nicht. (3) Forschung und Entwicklung (299) Da sich verbesserte Produkte rasch auf dem Markt durchsetzen, ist das F& E-Potential eines Wettbewerbers von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung seiner Marktstellung. Die Parteien wenden ca. 10 % des im Bereich Saatgut erwirtschafteten Umsatzes für F& E auf. Als im F& E-Bereich starke Konkurrenten sind zu nennen: Pioneer, Limagrain, DeKalb, Seminis, Zeneca/Vanderhave, Cargill und KWS (Kleinwanzleber Saatzucht). Die wichtigste Innovation war in den 20er Jahren die Hybridisierung der Maiskultur. Die Entwicklung von neuen Saatgutprodukten führt zu Ertragssteigerungen von durchschnittlich ca. 1 % pro Jahr. (300) Wie bereits bei der Besprechung der Märkte für Pflanzenschutzprodukte erwähnt (vgl. Teil B), können die im Bereich Saatgut erworbenen Kenntnisse über die Verwendung bio- und gentechnologischer Methoden für die Einführung von Genen mit bestimmten Eigenschaften (z. B. Resistenzen) und die Kenntnisse aus dem Pflanzenschutzbereich über fungizide und insektizide Wirkungen von Mikroorganismen sowie von bestimmten Genen sowohl im Bereich Pflanzenschutz als auch im Bereich Saatgut angewandt werden. So hat Ciba in Europa bereits die Zulassung von gentechnisch verändertem Hybridmais, der sich selbst vor Maiszünsler-Raupen schützt, beantragt. Die starke Position von Sandoz im Bereich Saatgut (außer bei Feldmaissaatgut) und die starke Position von Ciba im Pflanzenschutzbereich wird möglicherweise entsprechende Synergien in der Forschung und Entwicklung bewirken. Gemäß Auskünften von Wettbewerbern ergaben sich bisher aus gleichzeitiger Tätigkeit in den Bereichen Saatgut und Pflanzenschutz aber keine Wettbewerbsvorteile. (301) Die in den letzten Jahren entwickelten neuen Technologien (vor allem auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie der Gentechnik) werden vermutlich zum Marktzutritt von neuen Unternehmen führen. Die Parteien und deren Wettbewerber erwarten, daß mehrere Unternehmen neue Saatgutprodukte auf den Markt bringen werden. Dazu gehören: Pioneer, Dekalb, Monsanto (Markteinführung von Sojasaatgut, das sich vor Schadorganismen und Insekten schützt bzw. gegen Herbizide resistent ist, zum Teil bereits erfolgt), KWS, Mycogen, Plant Genetic Systems, Calgen, Zeneca, Seminis und Rhône-Poulenc. (302) Von Wettbewerbern wurde darauf hingewiesen, daß der neue Bereich der Biomolekulartechnologie zusätzliche Investitionen in Personal und Material erfordern wird. Weil diese Technologie die bestehenden traditionellen biotechnologischen Methoden nicht ersetzen, sondern ergänzen wird, sind die Saatgutunternehmen gezwungen, zusätzliche Mittel für F& E aufzuwenden. Die entstehenden Kosten können von entsprechend großen Unternehmenseinheiten leichter getragen werden. Die Ermittlungen der Kommission ergaben aber, daß die notwendige "kritische Größe" zumindest von Pioneer und Zeneca erreicht wird. Auch den anderen obengenannten Wettbewerbern werden nicht zwingend Nachteile entstehen, weil gerade im F& E-Bereich Kooperationen zwischen Saatgutanbietern anzutreffen sind (vgl. auch IV/M. 556 Zeneca/Vanderhave, Rn. 19). (4) Oligopolistische Marktbeherrschung (303) Die Parteien und Pioneer werden in Griechenland und Spanien gemeinsame Marktanteile von [70-80 %] respektive [70-80 %] erreichen. Daher stellt sich die Frage der oligopolistischen Marktbeherrschung. In IV/M.556 Zeneca/Vanderhave, Rn. 26, wurde davon ausgegangen, daß andere Züchterunternehmen profitable Möglichkeiten erkennen werden und entsprechend neue Saatgutgenerationen züchten werden, falls irgendein Unternehmen seine Marktstellung durch Anheben der Preise ausnützen sollte. Dies trifft auch hier zu, da Transportkosten relativ unbedeutend sind und die Kosten des Markteintritts für bereits im Saatgutgeschäft tätige Unternehmen auf 2 bis 5 Mio. ECU geschätzt werden. Im Lichte der obigen Ausführungen zu den Markteintrittsbedingungen gilt dies nur für Unternehmen, die bereits in Märkten für Feldmaissaatgut tätig sind. Dazu gehören zumindest Limagrain, Pau/Rustica, KWS und Zeneca. Zeneca und Limagrain sind im übrigen in Spanien und Griechenland bereits mit geringen Marktanteilen vertreten. (304) Zudem ist in den Märkten für Feldmaissaatgut das Ausmaß der Produktdifferenzierung erheblich. Da der Landwirt aufgrund einer Vielzahl von Kriterien (Bodenbeschaffenheit, Wachstumszeitpunkt, voraussichtlicher Ertrag und anderes) das für ihn optimale Saatgut wählt, gibt es im Markt für Feldmaissaatgut entsprechend eine Vielzahl von Produkten mit jeweils unterschiedlichen Eigenschaften. Die Produkte sind folglich heterogen; jeder Anbieter verfügt daher über einen gewissen Freiraum bei der Preissetzung. Dies zeigt auch ein Vergleich der Durchschnittspreise von Maissaatgut von Sandoz und Ciba in Spanien, respektive Griechenland. Ciba bot Maissaatgut zu Preisen an, die bis zu 100 % über denjenigen von Sandoz lagen. (305) Ferner sprechen der recht große Marktanteilsverlust von Pioneer in Griechenland und der Zugewinn in Spanien gegen ein oligopolistisches Verhalten der marktführenden Wettbewerber. c) Zusammenfassung Teil Saatgut (306) Aufgrund - der geringen Marktanteilsadditionen, - der im Zeitablauf schwankenden Marktanteile, - der Mehrzahl der Wettbewerber, - einiger auch im F& E-Bereich starker Konkurrenten und - der begründeten Vermutung, daß Ciba in denjenigen Märkten, in welchen Sandoz stark vertreten ist, kein potentieller Wettbewerber war, ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß in den Saatgutmärkten durch den Zusammenschluß keine beherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. E. GESAMTWÜRDIGUNG 1. Produkte des Gesundheitswesens (307) Das Zusammenschlußvorhaben führt weder auf den betroffenen nationalen Märkten für Medikamente noch auf den Märkten für Wirkstoffe zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Parteien. Auch bei den zukünftigen Märkten ist nicht zu erwarten, daß das Zusammenschlußvorhaben zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 2. Produkte des Pflanzenschutzes (308) Im Bereich Pflanzenschutz wird der Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. 3. Produkte der Tiergesundheit (309) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß auf den Märkten für Aktivsubstanzen, Nutztier-Ektoparasitizide, Stallfliegenkontrolle und Behandlung von Schweinedysenterie durch den Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. Unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebene Zusage erfuellt wird, gilt diese Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens auch für die Märkte für Kleintier-Ektoparasitizide. 4. Saatgut (310) Das Zusammenschlußvorhaben führt auch auf den betroffenen Saatgutmärkten nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. V. ERGEBNIS (311) Aus den vorstehenden Gründen ist unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebene Zusage erfuellt wird, davon auszugehen, daß der beabsichtigte Zusammenschluß nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert würde. Der Zusammenschluß ist daher unter dieser Bedingung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluß zwischen der Ciba-Geigy AG und der Sandoz AG wird unter der Bedingung, daß die von den Parteien abgegebene, unter Randziffer 275 dargestellte Zusage erfuellt wird, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens erklärt. Artikel 2 Den Parteien wird auferlegt, die Kommission gemäß Randziffer 280 dieser Entscheidung zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Ciba-Geigy AG CH-4002 Basel 2. Sandoz AG CH-4002 Basel. Brüssel, den 17. Juli 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) ABl. Nr. C 230 vom 29. 7. 1997. (3) Als Geschäftsgeheimnis entfernt. (4) Diese Unterschiede bei der Kostenerstattung durch die Sozialversicherungen spielen auch nach der Einführung der zentralen europäischen Zulassung noch eine Rolle. (5) Vorsaatherbizide werden unmittelbar vor der Aussaat auf den Boden aufgebracht und eingearbeitet. Beim Vorauflaufverfahren werden die Herbizide unmittelbar vor Auskeimen, d. h. etwa 8 Tage nach der Aussaat, aufgebracht. Nachauflaufherbizide werden nach dem Auskeimen der Pflanze auf den Boden bzw. die Pflanzen aufgebracht(vgl. auch ABl. Nr. L 272 vom 4. 11. 1993, S. 30). (6) ABl Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (7) Als Geschäftsgeheimnis entfernt und für die Zwecke der Veröffentlichung durch eine Spannbreite (in eckigen Klammern) ersetzt. (8) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 1. (9) Dies sind die - gemäß den Parteien - betroffenen Märkte (KEP-Gesamtmarkt). (10) Der Kommission ist bekannt, daß die Angaben der Parteien auch ein Beispiel eines von Mallinckrodt produzierten und in den Niederlanden vertriebenen Adultizids, Pulvex, enthalten, dessen Index 262 beträgt. Dabei kann es sich aber um ein Nischenprodukt handeln, oder die hohe Indexzahl ist Ausdruck der Marktpositionierung von Mallinckrodt im allgemeinen. (11) Marktvolumen in Mio. ECU. (12) Die Parteien haben darüber hinaus einen sechsten benannt, Triflumuron von Bayer. Bayer scheint aber seine einlizenzierten Alternativen Pyriproxyfene und Methoprene dem eigenen Produkt zu bevorzugen. (13) Der einzige andere Hersteller, den die Kommission kennt, ist weltweit das Tianjin Institute of Pesticides in China. Dieser Lieferant ist von den Unternehmen nicht als mögliche Quelle genannt worden und muß zumindest als ein Unternehmen angesehen werden, das wahrscheinlich dieselben Nachteile wie die beiden potentiellen ungarischen Lieferanten hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.