Europäische Union

97/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

über 25 % Marktanteil. Hier sind zwar beide Parteien auf einzelnen Produktmärkten im EWR tätig, ohne daß es jedoch auf nationalen Märkten zu Marktanteilsadditionen kommt. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Parteien insoweit in einem zumindest potentiellen Wettbewerbsverhältnis zueinander ständen. Die Märkte sind in der Regel klein und die Aktivitäten der Parteien EG-weit eher gering. Anreize für Marktzutritte der Parteien sind nicht erkennbar. (66) Auf weiteren 137 nationalen Produktmärkten, die 37 verschiedene Produkte betreffen, bei denen jeweils nur eine der Parteien Umsätze im EWR erzielt, erreicht eine der Parteien Marktanteile von mindestens 25 %. Auf diesen Märkten ist durch das Zusammenschlußvorhaben nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten. Angesichts fehlender Überschneidungen der Aktivitäten kommt es durch den Zusammenschluß zu keiner Reduzierung des aktuellen Wettbewerbs. Selbst wenn man die Parteien als Anbieter pharmazeutischer Produkte grundsätzlich jeweils als potentielle Wettbewerber ansehen würde, würde dies auch für die anderen großen Anbieter pharmazeutischer Produkte gelten. Deshalb käme es auch insofern zu keiner relevanten Beschränkung des potentiellen Wettbewerbs. (67) Auch bei Produkten, bei denen eine von der dritten Stufe der ATC-Klassifikation abweichende weitere Marktabgrenzung möglich ist, ergeben sich bei einer weiteren Marktabgrenzung weder zusätzliche Überschneidungen der Aktivitäten der Parteien noch höhere Marktanteile auf den Märkten, auf denen es Marktanteilsadditionen gibt. (68) Soweit die Parteien Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Phasen II und III haben, ergeben sich aus diesen ebenfalls keine weiteren Überschneidungen auf Märkten, auf denen eine der Parteien bereits eine starke Marktposition hat. (69) Bei der Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Produktmärkte können eine Reihe allgemeiner Marktbedingungen grundsätzlich berücksichtigt werden: - Oft bestehen staatliche Preisregulierungen, die den wettbewerblichen Verhaltensspielraum der Anbieter einschränken. - Es besteht ein allgemeiner Druck zur Senkung der Kosten im Gesundheitswesen, der den Preisdruck auf die Anbieter erhöht. - Für die auf dem Markt befindlichen Anbieter pharmazeutischer Produkte ist es im Regelfall wesentlich einfacher als für Anbieter in einer Reihe anderer Wirtschaftsbereiche, bei entsprechendem Markterfolg Kapazitätsausweitungen vorzunehmen. Die höhere Reaktionsflexibilität der Wettbewerber relativiert die Bedeutung hoher Marktanteile. (a) Rauwolfia & Comb. Diuretics (70) Betrachtet man den gesamten Bereich der Blutdruckmittel, so ist der Anteil der Parteien relativ gering. Nach den Angaben eines Wettbewerbers erreichen die Parteien auf einem entsprechend weit abgegrenzten Markt einen Anteil von etwa 6,2 % EG-weit mit leicht fallender Tendenz. Diese Gesamtbedeutung der Parteien relativiert die von ihnen auf den einzelnen Produktmärkten erzielten Marktanteile von vornherein. (71) Wettbewerbliche Verhaltensspielräume, die für ein marktbeherrschendes Unternehmen typisch wären, verbieten sich für die Parteien bei Rauwolfia auch nach dem Zusammenschluß angesichts des Wettbewerbs durch andere Anbieter von Rauwolfiapräparaten und durch andere Blutdruckmittel. (72) Betrachte man allein die Verkäufe von Rauwolfia, so ergäbe sich zwar ein hoher Anteil der Parteien. Es zeigt sich aber auch, daß auf allen betroffenen Märkten andere Anbieter von Rauwolfia vorhanden sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (73) Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Umsätze mit C2D Rauwolfia & Comb. & Diuretics stark zurückgehen. Auch die Umsätze der Parteien sind absolut gesehen gesunken. Nach ihren Angaben besteht außerdem kein Patentschutz für ihre Medikamente mehr. Ihre Basispatente für zwei Wirkstoffe sind zwischen 1976 und 1979 ausgelaufen. (74) Nach den Angaben der Parteien sind in Deutschland die Preise der Produkte von Ciba von 1993 bis 1995 um über 10 % und die der Produkte von Sandoz um über 5 % gestiegen. Diese Preiserhöhungen liegen allerdings kaum über der in diesem Zeitraum eingetretenen allgemeinen Teuerungsrate, so daß sie nicht generell als Zeichen überragenden Verhaltensspielraums angesehen werden können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die deutlich geringeren Preiserhöhungen von Sandoz, die darauf hindeuten, daß auch der mit Abstand größte Anbieter auf dem deutschen Markt keine größeren Preissetzungsspielräume als seine Wettbewerber hatte. (75) Wettbewerblichen Verhaltensspielräumen, die für marktbeherrschende Unternehmen typisch sind, steht bei Rauwolfia schließlich der maßgebliche Wettbewerbsdruck durch andere Mittel gegen Bluthochdruck entgegen. Allein bei Berücksichtigung der Betablocker sinkt der gemeinsame Anteil der Parteien 1995 in Deutschland auf etwa 11 %, in Italien auf etwa 18 %, in Österreich auf etwa 7 %, in Spanien auf etwa 5 % und im EWR auf unter 9 %. Es ist daher nicht zu erwarten, daß das Zusammenschlußvorhaben zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führt. (b) Betablocker (76) Bei C7B Betablocker Comb. besteht für die Produkte der Parteien grundsätzlich kein Patentschutz mehr. Es gibt Generika auf dem Markt. Ciba hat noch ein Patent für "specific fractionable sustained-released tablets containing e.g. Logroton"; dieses Patent wird 2000 auslaufen. (77) Nur in Frankreich erreichen die Parteien bei C7B Betablocker Comb. hohe gemeinsame Anteile. Diese beliefen sich 1995 für Ciba auf etwa 55,1 % und für Sandoz auf etwa 11,6 %, addiert etwa 66,7 %. Einziger größerer Anbieter für diese Produkte war nach Angaben der Parteien Merck Sharp and Dohm mit etwa 33,3 %. Die für diese Produkte in Frankreich erzielten Gesamtumsätze beliefen sich allerdings nur auf 3,6 Mio. ECU. Während der Umsatz mit Betablocker Comb. in Frankreich und EWR-weit schrumpft, steigt der mit Betablocker plain jeweils deutlich. Die addierten Marktanteile der Parteien auf dem Markt für Betablocker einschließlich Betablocker plain belaufen sich in Frankreich auf 1993 etwa 7,8 %, 1994 etwa 6,8 % und 1995 etwa 6 %. EWR-weit ist nach den Angaben der Parteien bei Betablocker Zeneca der führende Anbieter. Eine marktbeherrschende Stellung der Parteien durch den Zusammenschluß ist im Ergebnis nicht zu erwarten. (c) Calcitonine und Bisphosphonate (78) Auf den Märkten für Calcitonine und Bisphosphonate für die Behandlung von Osteoporose bzw. Morbus Paget ergeben sich für die Parteien in der Regel keine hohen Marktanteile. Die wettbewerbliche Stärke der Parteien auf dem Produktmarkt beruht dabei allein auf ihren Aktivitäten bei Calcitoninen. Bei Bisphosphonaten für die Behandlung von Morbus Paget und Osteoporose sind die Parteien nicht tätig. (79) Die Parteien sind bei Calcitoninen sehr unterschiedlich stark. Sandoz hat als erster Anbieter Calcitonin als Nasenspray auf den Markt gebracht. Die Vorteile gegenüber der Injizierung haben zu einer erheblichen Zunahme der Absatzzahlen von Sandoz geführt. In Italien bieten aber nach Angaben der Parteien Rhône-Poulenc, Procter & Gamble und Generikahersteller ebenfalls Nasensprays an. Auch in anderen Ländern ist mit der Zulassung von Nasenspraxs zu rechnen. Ciba hat dagegen erfolglos die Entwicklung eines Nasensprays versucht. Es steht nach den Angaben der Parteien fest, daß das von Ciba verwendete Humancalcitonin nur injiziert werden kann und für die Darreichungsform als Nasenspray oder eine orale Verabreichung nicht in Betracht kommt. Deshalb hat Ciba mittlerweile die wettbewerblichen Anstrengungen für sein Calcitonin weitgehend eingestellt. (80) Für Calcitonine sind nach den Angaben der Parteien ihre Basispatente in allen EWR-Ländern ausgelaufen. Ciba verfügt noch über zwei Patente: Stable Solutions Containing Human Calcitonin (Patentschutz bis 12/2011) und Fibrillated Human Calcitonin (Patentschutz bis 4/2012). Für Miacalcic (salmcalcitonin) hat Sandoz lediglich Verfahrensschutz in Österreich bis 1997 und ein Patent für eine Nasal-Spray-Formulierung bis 2003. Miacalcic gehört nach den Angaben der Parteien zu deren erfolgreichsten Produkten. Die Parteien haben in diesem Gebiet nach eigenen Angaben auch weitere Produkte in der Entwicklung, die in den nächsten Jahren auf den Markt treten können. So befinden sich in der Forschungsphase III und damit nach den Angaben der Parteien etwa 3 bis 4 Jahre vor Markteinführung zwei Entwicklungen von Sandoz bei Calcitonin. Diese Entwicklungen beziehen sich auf eine Sonderform der Osteoporose, die durch die längerfristige Einnahme von Cortisonpräparaten entsteht. (81) Exakte Umsatzzahlen gibt es nur für die Gruppe der Produkte der Calcitonine, nicht aber für den relevanten Markt. Daher beruhen die folgenden Angaben zu Marktanteilen auf Schätzungen der Parteien. Angesichts der Marktstrukturen ist im Ergebnis in keinem Mitgliedstaat zu erwarten, daß das Zusammenschlußvorhaben auf den Märkten für Calcitonine und Bisphosphonate, die zur Behandlung von Osteoporose und Morbus Paget zugelassen sind, zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Parteien führt. - Belgien (82) Die Parteien erreichen einen gemeinsamen Marktanteil von etwa 21 % (Sandoz etwa 21 %, Ciba etwa 0 %). Die Parteien gehen davon aus, daß Ciba in den nächsten Jahren vom belgischen Markt verdrängt werden wird. - Deutschland (83) In Deutschland hatte Sandoz nach den Angaben der Parteien bis 1990 eine herausragende Marktstellung. Seit 1991 sind eine Reihe neuer Hersteller in den Markt eingetreten. Der Absatz ist gleichzeitig gesunken. Der Wettbewerb hat sich dadurch, wie sich auch aus den Markterfolgen der neu eingetretenen Unternehmen ergibt, erheblich verschärft. Unter Einbeziehung der Bisphosphonate sinkt der Marktanteil der Parteien aufgrund von den Parteien vorgelegter Schätzungen auf etwa 51 % (Sandoz etwa 34 %, Ciba etwa 17 %). Dieser Marktanteil wird tendenziell weiter abnehmen, da die Bisphosphonate für die Osteoporosebehandlung in Deutschland gerade erst eingeführt worden sind. Der nach den Angaben der Parteien mit Abstand führende Anbieter bei Bisphosphonaten ist Boehringer Mannheim. In Deutschland sind nach den Angaben der Parteien auch Medac, Procter & Gamble und Gehe tätig. (84) Die Parteien haben für Deutschland eine Berechnung der Anteile für Calcitonin auf der Basis von Packungseinheiten vorgelegt, aus der die Markterfolge von Generikaherstellern deutlich werden. Aus ihr ergibt sich, daß der Anteil des von Sandoz vertriebenen Präparates Karil nach Packungseinheiten von 95,12 % 1986 auf 22,23 % 1995 zurückgegangen ist. Der Anteil des Präparates Cibalcalcin ist nach seinem Marktzutritt 1989 bis 1994 auf 18,83 % gestiegen und 1995 auf 15,87 % abgefallen. Der Markterfolg von Ciba, der 1994 seinen Höhepunkt hatte, steht nach Angaben der Parteien im Zusammenhang mit der werblichen Hervorhebung des Humancalcitonins. Demgegenüber erreichten beispielsweise das 1992 in den Markt eingetretene Präparat Calci von Hexal bei seit 1993 nur noch leicht steigenden Anteilen 1995 als führendes Präparat 25,34 % und das Präparat Calcitonin von Ratiopharm, das 1994 in den Markt eingetreten ist, 1995 bereits 10 %. Das Präparat Ostostabil von Jenapharm kam 1995 auf einen Anteil von 1,69 %. Weitere Anbieter sind unter anderem Rhône-Poulenc Rorer, Azupharma, Tosse, Durachemie und Pharmacia Upjohn. Daß auf Dauer Calcitonin, das nur injizierbar ist, keine Marktchancen hat, zeigt sich nach Auffassung der Parteien auch deutlich an der Marktanteilsentwicklung des ebenfalls nur injizierbaren Calsynar von Rhône-Poulenc Rorer, das 1991 mit 16,92 % seinen Höhepunkt erreichte und 1995 nur noch 4,49 % erreichte. - Frankreich (85) In Frankreich sind die gemeinsamen Marktanteile der Parteien seit 1991 rückläufig. Sandoz rechnet damit, etwa 1998 mit dem Nasenspray auf den französischen Markt kommen zu können. Es wird davon ausgegangen, daß dann auch andere Hersteller die nasale oder orale Darreichungsform einführen werden. Das mit Calcitonin zur Behandlung der Osteoporose austauschbare Bisphosphonat hat ein ebenso großes Marktvolumen erreicht wie Calcitonin. Bei Einbeziehung der Bisphosphonate ergibt sich nur noch ein gemeinsamer Marktanteil der Parteien aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schätzungen von etwa 21 % (Sandoz etwa 6 %, Ciba etwa 15 %). - Griechenland und Portugal (86) Die Calcitoninmärkte in Griechenland und Portugal sind in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Die Marktanteile von Sandoz sind seit 1993 deutlich gesunken, die von Ciba auf unter 2 % bzw. 3 % zurückgegangen. Gleichzeitig sind neue Wettbewerber in den Markt eingetreten, die wie Rhône-Poulenc Rorer einen nennenswerten Marktanteil erreicht haben. In Griechenland ergibt sich bei einer Einbeziehung der Bisphosphonate aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schätzungen ein gemeinsamer Marktanteil von etwa 54 % (Sandoz etwa 53 %, Ciba etwa 1 %). Da die Bisphosphonate in Griechenland gerade erst eingeführt wurden, ist mit einem deutlichen Absinken dieses Marktanteils zu rechnen. In Portugal ergibt sich bei Einbeziehung der Bisphosphonate aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schätzungen ein gemeinsamer Marktanteil von etwa 66 % (Sandoz etwa 63 %, Ciba etwa 3 %). Die Bisphosphonate werden dort erst eingeführt. Sie werden nach den Angaben der Parteien Calcitonine für die Osteoporosebehandlung auch deswegen weitgehend substituieren, weil der Calcitonineinsatz zur Behandlung der Osteoporose durch Regierungsmaßnahmen beschränkt werden soll. Daher ist in Portugal ein ähnlicher Markteinbruch wie in Italien möglich. - Italien (87) Italien war 1990 der mit Abstand größte Markt für Calcitonin mit einem Marktvolumen von etwa 350 Mio. ECU. Die hohen Ausgaben für Calcitonin haben nach den Angaben der Parteien in Italien dazu geführt, daß die Gesundheitsbehörden deren Verschreibung begrenzen wollten und die Kostenerstattung für Calcitonin gestrichen haben. Der Markt ist seit 1994 um 85 % geschrumpft. Der Wettbewerb hat sich verschärft. Ciba wird sich nach Auffassung der Parteien nicht mehr lange halten können. Bei Einbeziehung der Bisphosphonate beträgt der gemeinsame Marktanteil der Parteien nach den von den Parteien vorgelegten Schätzungen nur noch etwa 11 % (Sandoz etwa 11 %, Ciba etwa 0 %). - Österreich (88) In Österreich sind die Marktanteile von Ciba stark rückläufig. Das Konkurrenzprodukt Elcimen des norwegischen Herstellers Nycomed hat eine erhebliche Marktposition. Bei Einbeziehung der Bisphosphonate ergibt sich nach den von den Parteien vorgelegten Schätzungen nur noch ein gemeinsamer Marktanteil der Parteien von etwa 24 % (Sandoz etwa 21 %, Ciba etwa 3 %). - Schweden und Niederlande (89) In Schweden und den Niederlanden ist Calcitonin für die Behandlung von Osteoporose nicht zugelassen, sondern nur für Morbus Paget. Das Marktvolumen ist in diesen Ländern daher sehr gering. Osteoporose wird vorwiegend mit Hormonpräparaten und den neuen Bisphosphonaten behandelt. Sollte Calcitonin für die Behandlung von Osteoporose zugelassen werden, würde das Marktvolumen deutlich steigen. Dies gäbe Anreiz für den Marktzutritt anderer Anbieter. Nach Mitteilung der schwedischen Wettbewerbsbehörde sind in Schweden 6 Bisphosphonate registriert, die mit Calcitoninen austauschbar sind, die unter anderem von Astra, Roche und Boehringer Mannheim angeboten werden. Außerdem seien in Schweden alle Patente ausgelaufen, so daß ein Markteintritt der in anderen Mitgliedstaaten tätigen Wettbewerber möglich scheine, falls die Parteien ihre Preise erhöhen würden. (d) Muscle Relaxants (90) Bei M3B Muscle Relaxants kommt es nur zu unwesentlichen Marktanteilsadditionen der Parteien. Die Produkte der Parteien sind grundsätzlich anderen Märkten zuzurechnen. Auch wenn man M3B Muscle Relaxants insgesamt betrachtet, ist durch den Zusammenschluß angesichts einer ganzen Reihe von Konkurrenzpräparaten nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten. (91) Konkrete Marktanteilsberechnungen sind angesichts der unterschiedlichen Verwendungen der Medikamente und der möglicherweise partiellen Substituierbarkeit durch andere Präparate schwierig. Nach den Angaben der Parteien tritt die schwere Spastik als Symptom verschiedener Krankheiten auf. (92) Bei harmlosen Muskelverspannungen kommt es zu keinen nennenswerten Marktanteilsadditionen. Nur das Präparat von Sandoz ist für diese Indikation zugelassen. Zwar wird das Präparat von Ciba nach den Angaben im Verschreibungspanel zu 3 % für einfache Muskelverspannungen verwendet, ohne dafür zugelassen zu sein. Angesichts der zwangsläufigen Vereinfachungen bei dieser Art der statistischen Auswertung und des minimalen Umsatzanteils kann das Präparat von Ciba nicht als Konkurrenzprodukt des Präparats von Sandoz in diesem Bereich angesehen werden. Selbst wenn man eine geringe Verstärkungswirkung annehmen wollte, führte diese zu keiner Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Sandoz hat nach den Angaben der Parteien für Sirdalud nur bis 1998 in Belgien Stoffschutz und bis 1997 in Spanien Verfahrensschutz. Ansonsten besteht kein Patentschutz mehr. Es gibt sehr viele Generika und eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten. (93) Auf den Märkten für die Medikamente zur Behandlung der Spastik bei Krankheiten des zentralen Nervensystems kommt es zu keinen relevanten Überschneidungen der Aktivitäten der Parteien. Allerdings sind beide Produkte für diese Indikation zugelassen. Das Marketing des Sandoz-Produkts ist aber nur auf die Anwendung bei einfachen Muskelverspannungen ausgerichtet. Der Umsatz mit Verschreibungen für die Indikation Spastik beträgt nur 8 % des Gesamtumsatzes mit dem Produkt von Sandoz. Angesichts der Zulassung des Produkts von Sandoz auch für diese Indikation liegt zwar eine gewisse Überschneidung der Aktivitäten der Parteien vor. Diese ist aber sehr gering und führt nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Zunächst ist der Patentschutz für das Präparat von Ciba nach den Angaben der Parteien abgelaufen. Seit der Patentschutz abgelaufen ist, gibt es für Lioresal nach den Angaben der Parteien eine Reihe von Generika. Zudem wird der wettbewerbliche Verhaltensspielraum nach Angaben der Parteien durch ein Bündel anderer Produkte zur Behandlung schwerer Spastik begrenzt, beispielsweise durch Präparate der Gruppe der Benzodiazepine. b) Wirkstoffe (94) Die Aktivitäten von Ciba und Sandoz auf den Märkten für die Herstellung von Wirkstoffen sind nach ihren Angaben marginal. Sie stellen Wirkstoffe fast ausschließlich für eigene Zwecke her. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Unternehmen durch den Zusammenschluß ist daher nicht zu erwarten. c) Zukünftige Märkte (95) Die Marktstärke der Unternehmen bei Forschung und Entwicklung ist schwer einzuschätzen, da der Erfolg solcher Bemühungen sich in der Regel erst bei deren Abschluß beurteilen lassen wird. Dennoch kann das bestehende Forschungs- und Entwicklungspotential der Unternehmen bei der wettbewerblichen Beurteilung nicht außer acht bleiben, da gerade auf diesem Potential die zukünftige wettbewerbliche Stärke der Unternehmen beruht. (96) Die Parteien haben eine besondere Stärke im Bereich der Bio- und Gentechnik. Dies beruht vor allem auf einer Anzahl von Kooperationsvereinbarungen mit und Beteiligungen an amerikanischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen. Durch diese Beteiligungen und Kooperationen können die Parteien auch Zugang zu Patenten in diesem Bereich erlangen. Anlaß zur näheren Betrachtung gibt dies auf dem Gebiet der Gentherapieforschung zur Behandlung von Gehirn- und anderen Tumoren. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Beteiligung von Sandoz an GTI von 100 % und die aufstockbare Beteiligung von Ciba an Chiron von 49,9 % von Bedeutung. (97) Forschungen von GTI im Bereich der HS-TK-Gentherapie befinden sich in Phase II/III. Patente in der EG sind angemeldet. Viagen, ein Tochterunternehmen von Chiron, hat nach Angaben der Parteien Forschungsarbeiten in der vorklinischen Phase, also vor Phase I. Über den Zeithorizont zur Realisierung von Ergebnissen läßt sich in diesem Bereich wenig bestimmen. Da in der Regel Krankheiten behandelt werden sollen, die bisher nicht hinreichend behandelt werden können, kann eine Zulassung von entwickelten Verfahren unter Umständen sehr viel schneller als bei herkömmlichen Medikamenten erfolgen, die lediglich ein vorhandenes und wirkendes Medikament ersetzen. (98) Die Kommission hat im Rahmen ihrer Ermittlungen festgestellt, daß die Parteien durch diese Beteiligungen über exklusiven Zugang zu einer Kombination von breit angelegten Patenten über retrovirale HS-TK (herpes simplex thymidine kinase)-Konstrukte, über retrovirale Vektoren und über Methoden für die Behandlung von Gehirn- und anderen Tumoren mit solchen retroviralen Vektoren verfügen könnten. Sandoz scheint in diesem Bereich insbesondere über sein Tochterunternehmen GTI stark zu sein, das sich bemüht, in den USA eine Gentherapie für Gehirntumore zu entwickeln. Viagen besitzt Patentanmeldungen in benachbarten Gebieten, die nützlich für die Entwicklung einer erfolgreichen Gentherapie für Gehirntumore sein könnten. Die Patentanmeldungen decken ein so breites Spektrum von Patentansprüchen ab, daß im Fall einer Erteilung der Patente im beantragten oder ähnlichen Umfang deren Kombination infolge des Zusammenschlusses dazu führen könnte, andere Wettbewerber aus Teilen dieses Forschungsbereichs (Gentherapie bei Gehirn- und anderen Tumoren) weitgehend auszuschließen. (99) Patentrechte können auf zukünftigen Märkten für Wettbewerber eine erhebliche Zutrittsschranke sein. Bei der Vermarktung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen müssen oftmals eine Reihe von Patenten anderer Unternehmen beachtet werden. Aus diesen Gründen müssen Unternehmen entweder Wege finden, ihre Forschungs- und Entwicklungsergebnisse ohne Verletzung fremder Patentrechte zu vermarkten, oder die entsprechenden Lizenzen erwerben. Je mehr Patente in einem bestimmten Forschungsbereich existieren und je breiter diese gefaßt sind, um so schwieriger kann dies im Einzelfall werden. Besondere Probleme können entstehen, wenn einzelne Anbieter Patente auf sich vereinigen, die den Marktzugang anderer Anbieter ohne Verletzung dieser Patentrechte erschweren oder sogar unmöglich machen. Führt ein Zusammenschluß zu einer solchen Kombination von Patenten, kann es zu einer Marktabschottung kommen. (100) Die Parteien argumentieren, daß zumindest ein Teil der Patentanmeldungen, insbesondere die Chiron zuzurechnenden Anmeldungen, so breit angelegt sind, daß eine Erteilung ohne nähere Spezifizierung sehr unwahrscheinlich sei. Des weiteren würden die Chiron zuzurechnenden Patente in ihrer jetzigen Spezifizierung den Bereich der Behandlung von Gehirn- und anderen Tumoren nicht erfassen. Sie sind deshalb der Auffassung, daß auch im Fall eines Erteilens der fraglichen Patente das Zusammenschlußvorhaben zu keiner Addition von Patenten führe, die eine Marktabschottung hervorrufen könnte. Schließlich wenden die Parteien ein, über keinen exklusiven Zugang zu den Chiron zuzurechnenden Patenten zu verfügen. (101) Im vorliegenden Fall könnte nach Informationen aus dem Markt eine Kombination künftiger Patentrechte von GTI und Viagen die Entwicklung von Gentherapien für Tumore oder andere Behandlungsmethoden durch andere Unternehmen blockieren. Ob diese Situation tatsächlich eintrifft, ist noch ungewiß. Jedenfalls kann der Zusammenschluß die Verhandlungsposition von Wettbewerbern, eine Lizenz von GTI oder Chiron nach dem Zusammenschluß zu erhalten, verschlechtern. Ob diese Verschlechterung tatsächlich zu einer Marktbeherrschung führen kann, hängt im wesentlichen von drei Bedingungen ab: 1. Es ist nicht sicher, daß die Gentherapie sich letztlich als eine erfolgreiche Behandlungsmethode herausste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.