Europäische Union

97/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.737 - Ciba-Geigy/Sandoz) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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llen wird. 2. Anderweitige Forschungsergebnisse können Wege eröffnen, eine Blockierung durch die kombinierten Patente zu umgehen. 3. Die Patentsituation ist sehr unklar. Die Parteien haben bisher nur Patentanmeldungen eingereicht. Patente müssen noch erteilt werden. (102) Treten diese drei Bedingungen ein, so kann das Zusammenschlußvorhaben zu einer strukturell bedingten Gefahr einer Abschottung des zukünftigen Marktes für HS-TK-Gentherapien für Tumore führen. Es wäre dann in der Hand der Parteien, anderen Wettbewerbern durch Lizenzerteilungen den Weg in den Markt zu ermöglichen. (103) Die erste Bedingung ist eine, die sich bei jeder Betrachtung zukünftiger Märkte stellt. Sie beinhaltet letztlich nur die Aussage, daß der Markt entstehen muß, damit ein Problem vorliegen kann. Wie oben dargelegt, befinden sich die Forschungsvorhaben von GTI bereits in Phase II/III. Auch wenn bisher nicht vorhersehbar ist, ob diese neuartige Methode zur Behandlung von Tumoren zum Einsatz kommt, so gibt es angesichts der Forschungsfortschritte doch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, um diesen Markt wettbewerbsrechtlich zu schützen. (104) Die zweite Bedingung ist vom heutigen Stand aus schwer zu beurteilen. Sofern Wettbewerber der Parteien durch Patente an der Vermarktung ihrer Produkte zukünftig gehindert werden können, werden sie angesichts der hohen Forschungsaufwendungen einen Weg zur Umgehung suchen, wenn sie keine Lizenz erhalten. Ob dieser Weg gefunden wird, läßt sich angesichts fehlender Erkenntnisse nicht beurteilen. Obwohl eine solche Suche mit zusätzlichem finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden sein kann, ist keinesfalls auszuschließen, daß die Wettbewerber solche Wege suchen und auch finden werden. (105) Wesentlich für die Entstehung eines wettbewerblichen Problems ist, ob die Parteien Patente erhalten werden, die eine Sperrwirkung entfalten können. Dabei geht es vorrangig um die Sperrwirkung, die Chiron zuzurechnende Patentanmeldungen für Wettbewerber von GTI auf deren Weg zu einem Konkurrenzprodukt entfalten können. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß insofern erhebliche Befürchtungen im Markt bestehen. Die Erteilung solcher Patente hängt von zwei Voraussetzungen ab: Zum einen müssen die Parteien ihre Patentansprüche in einer dergestalt spezifizierten Form geltend machen, daß sie Bereiche der HS-TK-Gentherapie für Tumore erfaßt. Diese Voraussetzung liegt allein in der Hand der Parteien. Das Zusammenschlußvorhaben kann insofern strukturell die Gefahr einer Marktabschottung erhöhen. Die zweite Voraussetzung ist die tatsächliche Erteilung solcher Patente und liegt nicht in der Hand der Parteien. Allerdings könnten bereits die Patentanmeldungen eine Störwirkung entfalten. Unternehmen, die eine HS-TK-Gentherapie für Tumore auf den Markt bringen wollten, müßten berücksichtigen, daß die Patente unter Umständen breit angelegt erteilt werden könnten. Sie stehen daher vor der Frage, ob sie Investitionen in diesem Bereich überhaupt tätigen sollten und ob sie nach einem Weg zur Umgehung eines möglichen Patentes suchen müßten. Dies wäre abstrakt gesehen geeignet, Wettbewerber auf dem Weg zum Marktzutritt zu behindern. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um auf eine beherrschende Stellung der Parteien in diesem Markt zu schließen. (106) Es ist daher im Ergebnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß der Zusammenschluß auf einem zukünftigen Markt zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. (107) Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, daß die Parteien im Laufe dieses Fusionskontrollverfahrens folgende Erklärung abgegeben haben: "Beide Unternehmen erklären hiermit verbindlich für die Novartis AG folgendes: Novartis wird ihre rechtlichen und vertraglichen Einflußmöglichkeiten, die sie aufgrund ihrer Beteiligung an Chiron Corporation, Emeryville, California/USA, und über die von ihr benannten Board-Mitglieder hat, so ausüben, daß die Chiron-Tochtergesellschaft Viagen interessierten Unternehmen nichtausschließliche Lizenzen zu handelsüblichen Bedingungen für jedes europäische Patent und daraus abgeleitete nationale Patente erteilt, die auf den internationalen Patentanmeldungen Nrn. WO 89/09271 und WO 90/07936 für HS-TK (Herpes simplex Thymidine Kinase)-Gentherapie für Tumore beruhen. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, daß das Verhalten von Novartis und der von ihr benannten Board-Mitglieder nach amerikanischem Recht im besten Interesse von Chiron und ihrer Aktionäre liegen muß. Sie soll für 10 Jahre ab Erteilung der europäischen Patente gelten." B. BEREICH DES PFLANZENSCHUTZES 1. Produktmarktabgrenzung (108) Im Bereich Pflanzenschutz werden in der Regel folgende Bereiche unterschieden: - Herbizide zur Unkrautkontrolle, - Fungizide zur Krankheitskontrolle, - Insektizide zur Insektenkontrolle, - Saatgutbehandlung zwecks Schutz des Saatguts und der späteren Pflanze vor Krankheiten und Insekten, - Spurenelemente zwecks Behebung von Mangelerscheinungen, wie z. B. Eisenmangel, - Wachstumsregulatoren. a) Herbizide (109) Aus Sicht der Nachfrager ist die vom jeweiligen Herbizid zu schützende Pflanzenart einer der wichtigsten Faktoren, der die Substituierbarkeit bestimmt. Darüber hinaus beeinflussen andere Faktoren, wie z. B. Unkrautart, Wirkstoff und Anwendungszeitpunkt des Pflanzenschutzmittels, ebenfalls die Austauschbarkeit von verschiedenen Herbiziden. (110) Es gibt Herbizide, die Unkraut bei verschiedenen Pflanzenarten bekämpfen, z. B. bei Mais und Getreide. In vielen Fällen sind jedoch Herbizide für den Schutz verschiedener Pflanzen untereinander nicht austauschbar. So besteht nur eine geringe Austauschbarkeit zwischen Herbiziden zum Schutz von Getreiden, Obst und Zuckerrüben. Daher bilden Herbizide, die verschiedene Pflanzenarten schützen, getrennte sachlich relevante Märkte (vgl. IV/M.392 Hoechst/Schering, Rn. 16f., auch IV/M.354 American Cyanamid/Shell, Rn. 11f.). Bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse ist allerdings zu berücksichtigen, daß eine große Zahl von Herbiziden ein sehr breites Wirkungsspektrum hat. (111) Eine Unterteilung der Herbizide gemäß Unkraut, welches sie bekämpfen sollen, ist ebenfalls denkbar (vgl. auch IV/M.354 American Cyanamid/Shell, Rn. 12). Eine bestimmte Pflanzenart wird aber meist von einer gemischten "Unkrautpopulation" befallen, die sich aus Gräsern und breitblättrigen Unkräutern zusammensetzt. Herbizide sind deshalb so zusammengestellt, daß damit eine gesamte Unkrautpopulation bekämpft werden kann. Die Zusammensetzung solcher Unkrautpopulationen ist jedoch saisonal unterschiedlich. Daher existieren Herbizide, die sich besser zur Bekämpfung von Gräsern, und Herbizide, die sich besser zur Bekämpfung von breitblättrigem Unkraut eignen. Nach den Ermittlungen der Kommission kaufen Landwirte in der Regel eine ganze Reihe von Herbiziden mit speziellem Anwendungsbereich, die sie je nach auftretender Unkrautpopulation mischen, oder sie kaufen ein Fertigprodukt, das die gewünschte Mischung enthält. Es besteht daher grundsätzlich eine Austauschbarkeit zwischen den Produkten mit engerem und denjenigen mit weiterem Anwendungsbereich. Zudem sind die Grenzen zwischen den beiden Produktgruppen fließend, was eine eindeutige Zuordnung verunmöglicht. (112) Auch von einer Unterteilung gemäß Zeitpunkt der Herbizidausbringung ist abzusehen, da Vorsaat-, Vorauflauf- und Nachauflaufherbizide (5) alle dieselben Unkrautarten bekämpfen und dieselbe Wirksamkeit aufweisen. Zumindest vor der Aussaat sind für den Landwirt daher die Herbizide der genannten Gruppen untereinander austauschbar. b) Fungizide (113) Fungizide werden verwendet, um den durch Pilze oder Schimmel verursachten Verderb von Pflanzen(erzeugnissen) vor und nach der Ernte zu verhindern. Fungizide mit den gleichen chemischen Zusammensetzungen können gegen Pilze und Schimmel bei einer Reihe von Pflanzenarten eingesetzt werden. So ist dasselbe Fungizid verwendbar zum Schutz von Obst, Getreide, Kartoffeln und Zuckerrüben. Für den Nachfrager ist daher kaufentscheidend, welchen Schadorganismus das entsprechende Fungizid bekämpft, d. h. nicht die jeweils zu schützende Pflanzenart (vgl. IV/M.392 Hoechst/Schering, Rn. 18f.). (114) Fungizide werden in der Regel nicht zur Bekämpfung einzelner Schadorganismen eingesetzt, sondern zur (oft vorbeugenden) Bekämpfung ganzer Komplexe von Schadorganismen. Beispielsweise sind die für Getreide typischen Krankheiten Rost (Rust), Mehltau (Powdery Mildew), Halmbruch (Eyespot), Septoria oder Fusarium. Für Zuckerrüben sind die vier hauptsächlich auftretenden Krankheiten Mehltau, Rost, Cercospora und Ramularia und deren Kombinationen. Kartoffeln wiederum werden fast ausschließlich von der sogenannten Braunfäule (late Blight) befallen. Weil die verschiedenen Pflanzen unterschiedliche (sich zum Teil aber überschneidende) Krankheitsbilder zeigen, ist eine Unterteilung der Fungizide gemäß Pflanzenart sinnvoll. (115) Für eine zusätzliche Aufteilung der Fungizidmärkte besteht nach Auffassung der Kommission kein Anlaß. Zwar lassen sich z. B. Kartoffelfungizide in sogenannte "Contact Products", "Penetrant Products" und "Systemic Products" aufteilen, diese Produkte dienen aber alle zur Bekämpfung derselben Krankheit, sind zum Teil präventiv und kurativ einsetzbar, sind von längerer oder kürzerer Wirkungsdauer und sind zum Teil bereits in den Produkten zusammengemischt oder werden von den Landwirten gemischt, um eine für die spezifischen Verhältnisse optimale Wirkung zu erzielen. Eine Unterteilung in die genannten Produktgruppen ist daher nicht sachgerecht und würde im übrigen zu Doppel- und Dreifachzählungen führen, weil in der Abgrenzung nach Pflanzenart bereits eine teilweise Unterteilung nach breitem und engem Wirkungsbereich enthalten ist. Auch von einer Aufteilung in Produkte mit breitem und Produkte mit engerem Anwendungsspektrum kann abgesehen werden, weil bei einigen Pflanzen nur ein einziger Schadorganismus zu bekämpfen ist (z. B. Braunfäule bei Kartoffeln), bei anderen aber ein ganzer Komplex von Schadorganismen vorkommt. Daher haben Fungizide überwiegend ein breites Anwendungsspektrum oder ein breites Anwendungsspektrum mit gleichzeitiger besonderer Wirksamkeit gegen einen bestimmten Schadorganismus. Im übrigen gelten die entsprechenden Ausführungen zu den Herbizidmärkten (vgl. oben). Eine Einteilung der Fungizide nach Gebrauch in unterschiedlichen Entwicklungsstadien der Pflanze ist ebenfalls nicht sachgerecht, da zum Teil keine solchen Fungizide existieren oder, wenn sie gezielt Schadorganismen in der frühen, mittleren oder späten Entwicklungsstufe der Kulturpflanze bekämpfen, auch während anderer Entwicklungsstufen eingesetzt werden können bzw. wirksam sind (vgl. auch die Ausführungen zur Saatgutbehandlung weiter unten). c) Insektizide (116) Insektizide sind Mittel zur Bekämpfung von Insekten, die Kulturpflanzen schädigen. Hier gilt wie im Fall von Fungiziden, daß das gleiche Insektizid zur Bekämpfung einer bestimmten Insektenart zum Einsatz gelangt, unabhängig von der befallenen Pflanzenart. Da nicht alle Pflanzen von denselben Insekten befallen werden bzw. pflanzentypische Insekten auftreten, ist eine Unterteilung der Insektizide gemäß Pflanzenart angezeigt. Bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse wird auch hier zu berücksichtigen sein, daß eine große Zahl von Insektiziden bei verschiedenen Pflanzen Verwendung finden. (117) Landwirte kaufen in aller Regel Produkte, die die je nach Pflanzenart unterschiedlich zusammengesetzten Schädlingskomplexe bekämpfen. Sie fragen daher entweder Produkte mit breiter Wirkung, Kombinationsprodukte (breite Wirkung mit speziellem Anwendungsbereich) oder Insektizide mit engem Anwendungsspektrum, die sie selbst mischen, nach. Aus Sicht der Landwirte sind folglich breit wirkende Insektizide und die Kombination von Insektiziden mit engem Anwendungsspektrum grundsätzlich austauschbar. Zudem ist in der Unterteilung der Märkte nach Pflanzenart bereits eine Abgrenzung der Insektizide nach Wirkungsspektrum erfaßt, so daß eine zusätzliche Unterteilung nach breitem oder engem Wirkungsspektrum auch aus diesem Grund nicht sachgerecht ist. d) Saatgutbehandlung (118) Die Saatgutbehandlung mit Pflanzenschutzmitteln soll das Saatgut und die spätere Pflanze vor Krankheiten und Insekten schützen. Da bei der Saatgutbehandlung vorausgesehen werden muß, von welchen Krankheiten und welchen Insekten das Saatgut und die spätere Pflanze möglicherweise befallen wird, sind die entsprechenden Produkte (Fungizide und Insektizide zur Anwendung am Saatgut) grundsätzlich pflanzenspezifisch zusammengestellt. Daher besteht nur eine geringe Austauschbarkeit zwischen Produkten zur Saatgutbehandlung verschiedener Pflanzen. Die sachlich relevanten Märkte wären folglich nach Pflanzenart abzugrenzen. (119) Die Parteien haben in ihrer Anmeldung vorgetragen, daß die Saatgutbehandlung eine eigene Produktgruppe im Pflanzenschutzbereich bilden würde, haben aber offengelassen, ob es sich hierbei tatsächlich um einen eigenständigen Markt handelt. Ebenfalls in der der Anmeldung beiliegenden Publikation "Novartis, Backgrounder" wird auf Seite 17 die Produktgruppe Saatgutbehandlung von Fungiziden und Insektiziden abgegrenzt. (120) In zwei späteren Eingaben haben die Parteien die Auffassung vertreten, daß Saatgutbehandlung kein eigenständiger Markt sei. Dies gilt im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Endabnehmer (Landwirt) kann fertig behandeltes Saatgut kaufen oder das Saatgut selbst behandeln. Was Insektizide betrifft, so kann der Landwirt anstelle von behandeltem Saatgut insektizide Granulate während der Aussaat in die Saatreihe einarbeiten oder eine Flächen- oder Reihenspritzung mit einem fluessigen Präparat durchführen. Neben diesen prophylaktischen Verfahren hat der Landwirt auch die Möglichkeit, mit einer Behandlung zu warten, bis erste Zeichen eines Befalls auftreten. Aus einem der Eingabe beigelegten Schaubild geht hervor, daß sich Anwendungszeitpunkt, Wirkungsdauer und Einsatzdauer sowie Wirkungsprofil der Saatgutbehandlung einerseits mit der Bodenbehandlung mit Granulaten und mit der Flächenbehandlung des Bodens mit fluessigen Präparaten vor der Aussaat andererseits überschneiden. Für Fungizide trifft im wesentlichen dasselbe zu. An Bohnen und Erbsen können folgende Krankheiten auftreten: Keimlingskrankheiten, Falscher Mehltau, Ascochyta-Blattdürre und Botrytis. Keimlingskrankheiten werden bekämpft entweder durch Mittel zur Saatgutbehandlung mit Produkten, die nur einen Schutz des Saatgutes ermöglichen oder durch Produkte zur Saatgutbehandlung, die sowohl Keimlingskrankheiten als auch Falschen Mehltau und Blattdürre bekämpfen. Falscher Mehltau und Blattdürre ist sowohl durch Saatgutbehandlung als auch durch Spritzbehandlungen bekämpfbar. Botrytis kann nur durch eine Spritzbehandlung bekämpft werden, wobei Produkte, die gegen Botrytis wirken, auch gegen Blattdürre eingesetzt werden können. Die Saatgutbehandlung ist daher eine besondere Art der Anwendung von Insektiziden und Fungiziden, dient aber demselben Zweck wie diejenigen Produkte, die am Boden angebracht oder gespritzt werden. (121) Bei der Saatgutbehandlung werden die Saatkörner gebeizt. Ciba und Sandoz beizen die Saatkörner nicht selbst, sondern liefern die Saatgutbehandlungsmittel an Dritte, die über entsprechende Beizanlagen verfügen. Diese Tatsache vermag nach Auffassung der Kommission aber keinen eigenen Markt für Saatgutbehandlung zu begründen, allenfalls einen Markt für das Beizen von Saatgut. Wie oben beschrieben, ist behandeltes Saatgut mit Fungiziden und Insektiziden, die am Boden ausgebracht oder gespritzt werden, aus Sicht des Landwirts letztlich austauschbar. Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß es keine eigenständigen Märkte für Saatgutbehandlung gibt. e) Spurenelemente (122) Spurenelemente dienen dem Zweck, Mangelerscheinungen, z. B. Eisenmangel, zu beheben. Auch hier kann die Abgrenzung gemäß Pflanzenart als sachgerecht bezeichnet werden, da eine bestimmte Pflanzenart vorwiegend am selben Nährstoffmangel leidet. f) Wachstumsregulatoren (123) Wachstumsregulatoren für einzelne Pflanzenarten bilden eigene relevante Märkte. Auf diesen Märkten kommt es durch den Zusammenschluß zu keinen Marktanteilsadditionen, da Sandoz Wachstumsregulatoren weder vertreibt noch herstellt. g) Wirkstoffe (auch Aktivsubstanzen) (124) Die Herstellung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in drei Schritten: Erzeugung der Wirkstoffe (Aktivsubstanz), Erzeugung der Formulierungen (formulierte Produkte) aus den Wirkstoffen und Verpackung dieser Formulierungen. Ciba und Sandoz erzeugen die Wirkstoffe im Bereich Pflanzenschutz in zentralen Fabriken. Die Erzeugung der Formulierung und die Verpackung erfolgen dagegen in mehreren Betriebsstätten. Ciba, Sandoz und andere Wettbewerber verkaufen bzw. tauschen Wirkstoffe auch mit Dritten. Daher existieren Märkte für Pflanzenschutz-Wirkstoffe. (125) Jeder Wirkstoff weist einmalige Eigenschaften auf und ist - unter Umständen - patentgeschützt. Bei der Registrierung, d. h. Zulassung eines bestimmten Pflanzenschutzprodukts sind auch Angaben zu dem oder den in diesen Produkten enthaltenen Wirkstoff(en) zu machen. Verwendet der Hersteller einen anderen Wirkstoff, entsteht auch ein anderes Produkt, das zwar möglicherweise eine ähnliche Wirkung wie das erstere hat, aber für welches erneut die Zulassung zu beantragen ist. Gemäß den Ermittlungen der Kommission dauert es zwischen sechs Monaten und bis zu drei Jahren bis diese Zulassung erfolgt. Zudem wird der Hersteller das Produkt neu formulieren müssen und die Wirksamkeit des neuen Produkts vor dem Zulassungsantrag prüfen, was wiederum einige Zeit erfordert. Aus diesen Gründen sind Aktivsubstanzen grundsätzlich nicht untereinander austauschbar. 2. Geographischer Markt (126) Nach Auffassung der Parteien sind die Produktmärkte im Bereich Pflanzenschutzmittel gemeinschaftsweite Märkte. Für eine solche Marktabgrenzung sprechen das Vorhandensein einer großen Zahl von bedeutenden, multinationalen Konzernen, zentrale Produktionsstätten, niedrige Transportkosten gemessen an den Gesamtkosten und größtenteils ein gemeinschaftsweiter Patentschutz für ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel. Zudem wird durch die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (6) das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der EU harmonisiert. (127) Andererseits müssen Pflanzenschutzmittel, sowohl die Wirkstoffe als auch die Formulierungen, in einem Mitgliedstaat registriert werden, bevor sie zur Vermarktung zugelassen sind. Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Zulassung des Produkts vergehen je nach Mitgliedstaat und Produkt (Generika; neuer Wirkstoff und/oder Formulierung) zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten für ein und dasselbe Produkt sind erheblich; eine Tendenz zur Angleichung ist nicht erkennbar. Ferner kaufen die Abnehmer (landwirtschaftliche Genossenschaften, andere Großhändler) die entsprechenden Produkte auf nationaler Ebene, d. h. nicht europaweit ein. Die Anbieter verfügen daher meist über nationale Verkaufsorganisationen oder aber vertreiben ihre Produkte durch die Verkaufsorganisation eines anderen Herstellers, der in dem betreffenden Mitgliedstaat präsent ist. Auch die Verteilung der Marktanteile ist in den Mitgliedstaaten recht unterschiedlich, was ebenfalls für national verschiedene Wettbewerbsverhältnisse spricht. Zudem gibt es Unterschiede hinsichtlich der Zusammensetzung der einzelnen Produkte wie auch der Anwendungsweisen, je nach den verschiedenen, in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit, Umwelt, Klima, Bodenbeschaffenheit und Topographie (vgl. IV/M.392 Hoechst/Schering, Rn. 20f., auch IV/M.354 American Cyanamid/Shell, Rn. 17ff.). (128) Die Abgrenzung des jeweiligen geographischen Referenzmarktes kann für die Fungizid-, Herbizid-, Insektizid- und Spurenelementemärkte jedoch offen gelassen werden, weil auch bei der engsten Marktdefinition (der nationalen) und allen weiteren Marktdefinitionen durch den Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird. (129) Was die Märkte für Wirkstoffe für den Pflanzenschutzbereich anbelangt, wird von zumindest gemeinschaftsweiten Märkten ausgegangen. Bei den Nachfragern handelt es sich um meist größere Unternehmen, die einen guten Marktüberblick besitzen und diese Produkte sogar weltweit einkaufen. Zudem sind die Transportkosten unbedeutend, und Marktzugangsbeschränkungen durch nationale Zulassungsvorschriften gibt es auf diesen Märkten nicht. 3. Wettbewerbliche Beurteilung (130) Die Ausführungen zu den Wirkstoffmärkten werden vorangestellt. Weil die Wettbewerbsverhältnisse in den Bereichen Fungizide, Herbizide und Insektizide sehr ähnlich sind, werden sie in Abschnitt b) zusammengefaßt. In Abschnitt c) folgt die Besprechung für den Bereich Spurenelemente. a) Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel (131) Die Märkte für Wirkstoffe bestehen jeweils aus einem einzigen Wirkstoff. Sofern dieser Wirkstoff patent- oder know-how-geschützt ist, verfügt das herstellende Unternehmen über ein Monopol. Durch den Zusammenschluß wird diese Situation nicht verändert. (132) Auf den Märkten für Commodities (nicht geschützte Wirkstoffe) gibt es eine Mehrzahl von Anbietern; es ist grundsätzlich jedem Unternehmen mit entsprechender Technologie möglich, solche Wirkstoffe anzubieten. Auf diesen Märkten ist nur Ciba tätig. Auf den Märkten für Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel wird durch den Zusammenschluß daher keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. (133) Die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln kaufen Wirkstoffe von Konkurrenten und verwenden diese zur Formulierung eigener Produkte. Handelt es sich beim zugekauften Wirkstoff um ein patentgeschütztes Produkt, begibt sich der Käufer in ein Abhängigkeitsverhältnis. Sofern der Patentinhaber einen Wirkstoff herstellt, der auf nachgelagerten Produktmärkten breite Anwendung findet, verfügt er über eine potentiell starke Stellung auf diesen nachgelagerten Märkten, auch wenn sein eigener Marktanteil auf diesen Märkten relativ gering ist. (134) Gemäß den Ermittlungen der Kommission kaufen und verkaufen auch die Parteien Wirkstoffe an bzw. von Wettbewerbern. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß Wettbewerber in Zukunft nicht mehr beliefert werden und Novartis dadurch seine Stellung auf den nachgelagerten Märkten verstärken könnte. Eine solche Verhaltensweise wird von den befragten Marktteilnehmern aber als wenig wahrscheinlich eingeschätzt. Da die Wettbewerber sich gegenseitig Wirkstoffe verkaufen, bestehen folglich gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse. b) Fungizide, Herbizide und Insektizide (135) Nach den Ermittlungen der Kommission werden vom Zusammenschluß die unten aufgelisteten Märkte in den Bereichen Fungizide, Herbizide und Insektizide betroffen. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, daß die Marktanteile zum Teil erheblich abweichen können (+/- 10 %). Wie weiter unten ausgeführt wird, variieren die Marktanteile von Jahr zu Jahr zudem um bis zu 10 %, teilweise sogar mehr. Damit ergibt sich die Situation, daß je nach Basisjahr zum Teil andere Märkte vom Zusammenschluß betroffen wären. Dies trifft hier aber nur in wenigen Fällen zu und wenn, liegen die gemeinsamen Anteile in Märkten, die betroffen wären, falls ein anderes als das Basisjahr 1995 zugrunde gelegt würde, jeweils nur knapp über 15 %. Das Basisjahr 1995 gibt deshalb ein genügend gutes Bild der tatsächlich vom Zusammenschluß betroffenen Märkte. (136) Die Marktanteilsberechnungen beruhen - jedenfalls für die größeren Mitgliedstaaten - auf sogenannten "Panel"-Studien, die von Drittunternehmen erstellt werden. Für die kleineren Mitgliedstaaten sind die Berechnungen von den Parteien vorgenommen und von der Kommission durch von den Wettbewerbern gelieferte Vergleichsangaben übe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.