Europäische Union

2003/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2389 Shell/DEA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

/Veba durch die Beschränkung des Zugangs zu seinem Terminal und der Blockierung des Umladens hereinkommender BP-Frachten reagieren, was unverzügliche Auswirkungen auf die Marktstellung von BP/Veba hätte. (125) Abschließend ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Vergeltungsmechanismen den zukünftigen Duopolisten zur Verfügung steht, die getrennt und in verschiedenen Kombinationen eingesetzt werden könnten. Sie sind ausreichend, um ein stillschweigendes gleichgerichtetes Verhalten der beiden neuen Einheiten zu überwachen und zu fördern und jegliche Abweichung zu bestrafen. 2.10. Hohe Zutrittsschranken angesichts begrenzter Einfuhrmöglichkeiten und der Kontrolle über die erforderlichen Einrichtungen (126) Die Einfuhren können kaum als Gegengewicht zu der Marktstellung der beiden neuen Einheiten wirken. Die Einfuhren erreichten im Jahr 2000 einen Spitzenwert von etwa 15 % des Gesamtverbrauches wegen unvorhergesehener Ausfallzeiten bei den Krackanlagen - in normalen Zeiten machen sie nur rd. 10 % der Gesamtnachfrage für den Eigenverbrauch und den Handelsmarkt aus. Ein großer Anteil dieser Einfuhren ist für die Hersteller auf dem ARG bestimmt und für Abnehmer wie z. B. Exxon, BP und Borealis, die Ethylen von ihren eigenen Produktionsstätten außerhalb des ARG für den Eigenverbrauch einführen. Die Ethyleneinfuhren für die ARG-Rohrleitung müssen auf einem der fünf Einfuhrterminals an der Nordseeküste umgeschlagen werden. Für eine Belieferung von an die ARG-Rohrleitung angeschlossene Verbraucher gibt es keine anderen wirtschaftlich tragfähigen Transportmittel. Alle fünf Einfuhrterminals gehören den Ethylherstellern Shell, BASF, Exxon, Atofina (über FAO) und Dow. Es gibt keine unabhängigen Terminal- und Lagerbetreiber, die für Dritte freie Kapazitäten vorhalten könnten. Von der bestehenden Gesamtkapazität ist nur ein kleiner Anteil für Dritte verfügbar, während der überwiegende Teil der Terminalkapazität für die Einfuhren der Eigentümer genutzt wird. Von den über die Terminals eingeführten Gesamtmengen waren nur 10 bis 20 % für Dritte bestimmt. (127) Die für den Eigenbedarf der Eigentümer nicht genutzte Terminalkapazität ist darüber hinaus vorrangig den Tauschgeschäften mit anderen Terminaleignern vorbehalten. Durch entsprechende Austauschvereinbarungen räumen sich die Eigentümer die gegenseitige Nutzung ihrer Terminals im Falle von Kapazitätsengpässen ein und erwerben damit das Recht, einen anderen Terminal zu nutzen, wenn sie keine ausreichenden Kapazitäten haben, um hereinkommende Einfuhrmengen umschlagen zu können. [...]*. Wegen dieser Vereinbarungen verringert sich die für Dritte verfügbare Kapazität noch weiter. (128) Außerdem wird ein großer Teil der Lagereinrichtungen bei den meisten Einfuhrterminals für die Vorhaltung der Ethylenproduktion der Eigentümer auf den nahegelegenen Krackanlagen und nur in geringem Maße für die Lagerung eingeführten Ethylens verwendet. Offenbar wurde die Lagerungskapazität nicht im Gleichklang mit der Erhöhung der Produktionskapazitäten erweitert, was dazu führt, dass zunehmend weniger Kapazität für die Einfuhren von Dritten zur Verfügung steht. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Terminalkapazität in der nahen Zukunft erheblich erweitert würde. Neben den mit 30 Mio. EUR angesetzten erheblichen Kosten für eine Terminalgroßanlage beschränken die Umweltvorschriften die Errichtung zusätzlicher Kapazitäten entlang der Küste. (129) Außerdem haben Ethylenabnehmer, die im vorgelagerten Ethylenmarkt nicht vertikal integriert sind und damit keine Austauschmengen anbieten können, angegeben, dass ihre Vereinbarungen mit den Terminaleignern es nicht erlauben, ihre Ethylennachfrage langfristig durch Einfuhren zu decken. Diese Abnehmer haben zwar Terminalnutzungsverträge geschlossen, können aber aus vertraglichen und praktischen Gründen keine entsprechenden langfristigen Lieferverträge eingehen. Praktische Probleme können insbesondere durch die Reihenfolge der Liegeplätze der Schiffe und deren Zuteilung entstehen. In der Praxis kommt es wohl häufig vor, dass Terminalverträge an das Vorhandensein und die Dauer einer Liefervereinbarung mit dem Terminaleigner geknüpft sind, und dass die Mengen, für die ein Terminal verfügbar gemacht wird, in einem bestimmten Verhältnis zu den von dem Terminaleigner unmittelbar gelieferten Mengen steht. Außerdem räumen derartige Verträge den Terminaleignern zum Teil bestimmte Rechte ein, mit denen der Ethylenabnehmer verpflichtet wird, mit dem Terminaleigner direkt zu verhandeln ohne den Terminal zu nutzen. Deshalb können diese Abnehmer nur auf Einfuhren im Einzelfall für Mengen auf dem Spotmarkt zurückgreifen, selbst wenn sie Terminalnutzungsvereinbarungen eingegangen sind. Die Mehrzahl der Ethylenabnehmer teilt die Auffassung, dass es nicht möglich ist, erhebliche Ethylenmengen langfristig für das ARG einzuführen. Die Einfuhren werden nur als Puffer für zusätzliche Mengen auf dem Spotmarkt angesehen, jedoch nicht als Alternative, um einen großen Anteil der Grundnachfrage befriedigen zu können. (130) Neben den Engpässen bei der Verfügbarkeit der Terminalkapazitäten, sind die Terminalnutzungs- und Beförderungskosten ein weiteres spürbares Hindernis für die Einfuhren. Die Transportkosten wurden mit 15-55 EUR/t für Einfuhren aus europäischen Quellen und bis zu 150 EUR/t aus mittelöstlichen Quellen angegeben. Nach den Aussagen von Dritten können diese Transportkosten teilweise durch die niedrigeren Einkaufspreise für Ethylen ausgeglichen werden, das aus Gebieten mit niedrigeren Rohstoff- und Produktionskosten geliefert wird, was für die zusätzlichen Kosten für den Weitertransport dieser Einfuhren ab dem Hafen offenbar nicht möglich ist. Zu den Beförderungskosten müssen Terminalnutzungsgebühren zwischen [rund 25 und 45 EUR/t]* hinzugezählt werden. Bei Abnehmern, die nicht in der Nähe des Einfuhrterminals angesiedelt sind, müssen auch die Beförderungskosten auf der ARG-Rohrleitung berücksichtigt werden, die gemäß den veröffentlichten ARG-Durchsatztarifen für Dritte(19) bis 70 EUR/t bei den längsten Transporten erreichen können. Zahlreiche Ethylenabnehmer einschließlich der wichtigsten Käufer auf dem Handelsmarkt stuften diese Kosten als unangemessen hoch ein und erklärten, dass sie Einfuhren nicht als wirtschaftliche tragfähige Alternative ansehen. Die übrigen Abnehmer stimmten darin überein, dass, abgesehen von kleineren Mengen auf dem Spotmarkt die Einfuhren keine wirtschaftliche Alternative für große Mengen seien. (131) Hieraus kann man schließen, dass mit den Einfuhren kein ausreichender Wettbewerbsdruck auf die beiden neuen Einheiten ausgeübt werden kann. 2.11. Neuer Markteintritt größeren Umfangs durch den Aufbau neuer Kapazitäten nicht zu erwarten (132) Die Auslastungsrate der Ethylen-Produktionskapazitäten beträgt rund 96 % in Westeuropa und sogar mehr im ARG-Gebiet. Ausreichende Mengen, um Wettbewerbsdruck auf dem Markt ausüben zu können, könnten deshalb nur von neuen in naher Zukunft auf den Markt gelangenden Kapazitäten stammen, die nicht durch erhöhten Eigenverbrauch aufgesogen würden, sondern dem Handelsmarkt zur Verfügung stuenden. Damit ist im ARG-Gebiet jedoch nicht zu rechnen. (133) Wegen der äußerst hohen Investitionskosten, die mit [500] Mio. EUR* für eine wirtschaftlich tragfähige [...]kt*-Ethylenkrackanlage angegeben werden, wäre der Bau einer neuen Krackanlage auf der ARG-Rohrleitung, sei es durch einen neuen Marktzugänger oder einen bestehenden Anbieter, höchst unwahrscheinlich. Die Parteien stimmen darin überein, dass für die nahe Zukunft nicht mit einem umfangreichen Markteintritt zu rechnen ist. (134) Die Parteien fügen jedoch hinzu, dass die Kapazitäten der bestehenden Anlagen beständig erweitert und die Engpässe beseitigt werden, was erheblichen Druck im Markt ausübe. Ein großer Teil dieser Kapazitätserweiterungen werde zwar mittel- bis langfristig dem Eigenverbrauch vorbehalten sein, würde jedoch die Marktmacht der vorhandenen Anbieter während des Zeitraums zwischen der Erweiterung der Ethylenkapazität und der entsprechenden Steigerung der Derivateproduktion beschränken. (135) Grundsätzlich erhöht eine Beseitigung der Engpässe bei den bestehenden Anlagen nicht die Anzahl der vorhandenen Anbieter im Markt und fügt auch keine neue unabhängige Kraft dem Handelsmarkt hinzu. Außerdem erfolgen, wie auch von den Parteien eingeräumt, die Ethylenlieferungen überwiegend im Rahmen langfristiger Verträge. Deshalb können Liefermengen, die nur für eine beschränkte Zeit auf dem Markt sind, bis sich die Nachfrage des Anbieters auf dem nachgeordneten Markt entsprechend erhöht, nicht als Gegenkraft zu den üblichen langfristigen Lieferbeziehungen angesehen werden. (136) Die wichtigste vorhersehbare Steigerung der vorhandenen Kapazität sind die zusätzlichen 6oo kt in der Anlage Terneuzen von Dow, die Ende 2001 fertiggestellt sein soll. Gemäß der Marktuntersuchung der Kommission sind diese neuen Mengen jedoch für den Eigenverbrauch in der nachgeordneten Derivateproduktion von Dow bestimmt, und es wird erwartet, [...]*. Außerdem ist die begrenzte Anzahl der anderen Erweiterungsprojekte für den erhöhten Eigenbedarf der jeweiligen Unternehmen bestimmt. Dies ist der Fall bei dem Vorhaben der Nettoabnehmer [...]* sowie bei den Kapazitätssteigerungen der integrierten Hersteller [...]* mit Eigenverbrauch. Die letzteren beiden Vorhaben betreffen ausschließlich kleinere Mengen. (137) Da die große Mehrzahl dieser zusätzlichen Ethylenmengen zumindest mittelfristig für den Eigenverbrauch bestimmt sind und nicht auf dem Handelsmarkt verkauft werden, wird von den vorgesehenen Kapazitätserweiterungen keine Gegenkraft zur gemeinsamen Marktbeherrschung der fusionierten Einheiten ausgehen. Außerdem gibt es einige neue Projekte nicht integrierter Hersteller, mit denen die Ethylennachfrage zunehmen wird, wie z. B. das neue Propylenoxid-/Styrolmonomerwerk in Rotterdam, das Bayer über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Lyondell betreiben wird, und das in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 fertiggestellt sein soll(20). Deshalb werden die nach der Kapazitätserweiterung verbleibenden Mengen von den neuen nachgeordneten Ethylenproduktionsstätten abgenommen und nicht geeignet sein, die Wettbewerbslage auf dem Markt kurz- und mittelfristig spürbar zu verändern. 2.12. Keine ausreichende Gegenmacht der Nachfrageseite (138) An die ARG-Rohrleitung ist eine Reihe von Ethylennettoabnehmern angeschlossen. Die Nachfrage der fünf führenden Nettoabnehmer Solvay, Borealis, Basell, Celanese und LVM macht [50-60]* % des gesamten Handelsmarkts aus. Die gemeinsamen Einkaufsvereinbarungen sind auf CPO beschränkt, das die Ethylenlieferungen für Celanese, Clariant und Basell aushandelt, und auf die Abwicklung des Bedarfs von Vestolit und Sasol durch Degussa. Die Degussa-Vereinbarungen laufen [...]* aus. Zu CPO ist zu bemerken, dass die entsprechenden Vereinbarungen ein Ergebnis der Veräußerung der vormaligen Teile der Farbwerke Hoechst sind, für die zu jener Zeit günstige Lieferungen vereinbart werden konnten. Die Verträge von CPO mit seinen Kunden [...]*. Beinahe die Hälfte der Nachfrage von CPO [...]*. Basell betreibt seine eigene Ethylen-Krackanlage und wird in der Lage sein, seine restliche Nachfrage zu günstigen Bedingungen über seine Muttergesellschaften decken zu können. Vor diesem Hintergrund geht CPO davon aus, dass es nach dem Auslaufen seiner Lieferverträge mit DEA und Veba wohl kaum in seiner jetzigen Form fortbestehen wird. (139) Die Parteien haben auf die erhebliche Flexibilität bei der Nachfrage der Ethylenabnehmer hingewiesen, während die Ethylenanbieter wegen der beschränkten Lagerkapazitäten und der erforderlichen hohen Kapazitätsauslastungsraten als Folge der hohen Investitionskosten gezwungen seien, ihre Produktionsmengen auf den Markt zu bringen. Deshalb könnten sich die Ethylenabnehmer einer Preiserhöhung widersetzen, indem sie ihre Abnahmemengen verkleinern, mit ihren Lagerbeständen ihre Derivateverträge erfuellen und die Ethylenhersteller unter erheblichen Druck setzen, ihr Ethylen zu verkaufen, für das sie keine Lagerkapazitäten haben. Die Abnehmer sind jedoch nicht in einer Lage, wo sie der Marktmacht der neuen Einheiten entgegenwirken könnten. (140) Erstens laufen die Ethylen-Krackanlagen auf dem ARG mit äußerst hohen Auslastungsraten von 97 % und darüber. Angesichts dieser hohen Auslastung müssen die Hersteller nicht um jeden Preis eine betriebliche Auslastung sichern, um spürbare Verluste zu vermeiden. Die Abnehmer sind ihrerseits an einer hohen Auslastung ihrer Ethylenverarbeitungsanlagen interessiert, um ihre Durchschnittskosten je Einheit gegenüber den Herstellern möglichst niedrig zu halten. Die Hersteller von Derivaten haben bestätigt, dass die Kapazitäten ihrer Anlagen zu 90 % oder mehr ausgelastet sein müssen, um Gewinne zu erwirtschaften. Somit sind die Abnehmer in dieser Hinsicht ebenso wenig flexibel wie die Ethylenhersteller, die immerhin bei ihrem Ausstoß eine bestimmte Flexibilität genießen, wenn sie ihre Kapazitäten hoch auslasten. Die Einfuhren ermöglichen auch eine gewisse Flexibilität, da sie kurzfristig als Reaktion auf einen Rückgang der Nachfrage gekürzt werden können. Ein weiteres Mittel des Ausgleichs der Nachfragebewegungen ist der Tausch auf Zeit. Wegen geplanter oder ungeplanter Wartungsarbeiten sind stets einige Krackanlagen stillgelegt. Die Lieferanten könnten vereinbaren, während dieser Ausfallzeiten die Kunden des jeweils anderen zu beliefern und das Ethylen zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuerhalten. (141) Zweitens erlauben die üblichen Langzeitverträge nur eine begrenzte Kürzung der Vertragsmengen. Allgemein gibt es Schwankungen bei den tatsächlich gekauften Mengen gegenüber den vertraglich vereinbarten Mengen im Bereich von etwa [...]* %, und einige Verträge sehen Härteklauseln vor, die Anpassungen nur in außergewöhnlichen Umständen erlauben. Das Potenzial der Ethylenabnehmer, auf eine gemeinsame Preiserhöhungsstrategie der neuen Einheiten mit der Drohung eines Nachfragerückgangs zu antworten, ist somit begrenzt. (142) Auch schafft die behauptete größere Schwierigkeit, Ethylen anstelle der von den Ethylenkunden hergestellten Derivate zu lagern, keine ausreichende Nachfrageflexibilität. Diesem Argument liegt die Annahme zugrunde, dass die Ethylenabnehmer ihre Produktion und damit ihre Nachfrage nach Ethylen verringern würden und ihre Lieferverpflichtungen gegenüber den Derivatekunden aus ihren Lagerbeständen erfuellen. Es gibt jedoch verschiedene Erwägungen, die dieser Annahme widersprechen. Erstens ist es auch für die Derivatehersteller kostspielig und unwirtschaftlich, größere Lagerbestände zu führen als für die eigenen betrieblichen Zwecke erforderlich wäre und um die Bewegungen bei der Derivatenachfrage auszugleichen. Investitionen in umfangreiche zusätzliche Lagerkapazitäten, um auf Versuche der Ethylenhersteller reagieren zu können, ihre Preise zu erhöhen (die zu unbekannten Zeitpunkten erfolgen können), wären somit eine machbare und wirtschaftliche Option für die Derivatehersteller. Um einem Versuch entgegenzuwirken, bei der vierteljährlichen Neuaushandlung des Vertragspreises die Ethylenpreise zu erhöhen, wäre es erforderlich, über drei Monate mit den Beständen zu arbeiten. Die Ethylenderivatehersteller halten zurzeit jedoch nur Bestände für höchstens 30 Tage. Selbst höhere Lagerbestände müssten beim Zeitpunkt der Aushandlung eines langfristigen Vertrags über mehrere Jahre den Preiserhöhungen widerstehen können. Außerdem können die Derivatehersteller nicht den Zeitpunkt voraussehen, zu dem die Ethylenhersteller versuchen würden, ihre Preise zu erhöhen. Andererseits benötigen sie ihre Lagerbestände für eigene betriebliche Zwecke, um unerwartete Bewegungen bei der Produktion und der Nachfrage ausgleichen zu können. Deshalb könnte der Versuch, die Preise zu erhöhen, in einer Zeit niedriger Lagerbestände der Derivatehersteller erfolgen, die z. B. auf unerwartete Nachfragesteigerungen oder nicht geplante Ausfallzeiten bei der Produktion zurückzuführen sind. In einer solchen Lage ist die Fähigkeit noch beschränkter, die Ethylennachfrage und die Produktion der Derivate zu verringern. Hieraus ist zu schließen, dass die Anreize und Möglichkeiten einer andauernden Verringerung der Nachfrage begrenzt sind und sich deshalb nicht dafür eignen, einer versuchten Preiserhöhung entgegenzuwirken. 2.13. Schlussfolgerung zur gemeinsamen Marktbeherrschung (143) Deswegen ist zu schließen, dass die beiden Zusammenschlussvorhaben eine gemeinsame beherrschende Stellung der beiden neuen Einheiten Shell/DEA und BP/E.ON im Markt der Lieferung von Ethylen auf dem ARG+-Rohrleitungsnetz begründen würden. 3. Verpflichtungsermächtigungen (144) Am 28. November 2001 machten sowohl die Parteien in dieser Sache und in der Sache M.2533 BP/E.ON Zusagen, um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen, die von der Kommission mit ihren Beschwerdepunkten vom 24. Oktober 2001 geltend gemacht wurden. Die Zusagen werden in den folgenden Absätzen zusammengefasst und bewertet. (145) Der vollständige Wortlaut ist im Anhang enthalten. 3.1. Zusagen von Shell/DEA (146) Shell und DEA verpflichten sich, einem oder mehreren Nutzern Zugang zu den Terminalanlagen von Shell im niederländischen und zur Rohrleitung der Ethyleen Pijpleiding Maatschappij BV ("EPM") von Moerdijk nach Lillo (Antwerpen) für eine Ethylen-Gesamtmenge bis zu 250000 metrischen Tonnen pro Jahr zu gewähren. Die Konditionen sind im beigefügten Mustervertrag ("Ethylene Terminalling Agreement") enthalten. Dieser Zugang wird einem oder mehreren bestehenden oder künftigen Wettbewerbern oder Abnehmern für Ethylen auf dem ARG+ ab 1. Januar 2003 bis mindestens 31. Dezember 2012 gewährt. Den Vorzug erhalten jene Wettbewerber und Abnehmer, die nicht im Besitz eines an die ARG-Rohrleitung angeschlossenen Terminals sind. 3.2. Zusagen von BP/E.ON (147) BP und E.ON verpflichten sich, zwei der drei Beteiligungen von BP/Veba Oel an der ARG gemeinsam mit den damit verbundenen Vermögenswerten und Stimmrechten an einen von der Kommission genehmigten geeigneten unabhängigen Bewerber zu veräußern. (148) Für einen Übergangszeitraum bis zur Veräußerung der erwähnten Beteiligung an dem ARG verpflichten sich die Parteien, ihre Sperrminorität bei Entscheidungen nicht auszuüben, die einer [besonderen]*-Mehrheit bedürfen. Die Parteien verpflichten sich, für zwei ihrer Beteiligungen an dem ARG im Einklang mit den einstimmigen Beschlüssen der übrigen Anteilseigner bei sämtlichen Entscheidungen zu stimmen, die einer [besonderen]*-Mehrheit bedürfen. Die Parteien sagen weiter verbindlich zu, dass BP und/oder E.ON die Stimmrechte für sämtliche drei Beteiligungen von BP/Veba Oel im Einklang mit den einstimmigen Beschlüssen der übrigen Anteilseigner bei Entscheidungen ausüben, die einer [besonderen]*-Mehrheit bedürfen, solange E.ON eine Kontrollbeteiligung an Degussa hält. (149) BP/E.ON verpflichten sich, dass sie [einem Ethylen-Abnehmer]* erlauben werden, das über die ARG-Rohrleitung nach Gelsenkirchen gelieferte Ethylen dem Werk [dieses Abnehmers]* verfügbar zu machen, falls der Liefervertrag zwischen [...]* mit Wirkung vom [...]* oder danach beendet wird. Diese Garantie ergeht ungeachtet der Entscheidung von [diesem Abnehmer]* in Bezug auf die Wahl seiner Ethylenlieferquelle. Sie gilt für einen Zeitraum von [...]*, wobei [dieser Abnehmer]* seine Option ausüben kann, sie für weitere [...]* zu verlängern. 3.3. Würdigung des Zusammenschlussvorhabens (150) Die hauptsächlichen Wettbewerbsbedenken der Kommission gehen dahin, dass mit dem Wegfallen von zwei unabhängigen Ethylenanbietern im Handelsmarkt eine gemeinsame beherrschende Stellung der beiden neuen Einheiten entsteht. Die Infrastruktur im ARG+-Gebiet, d. h. Einfuhrterminals und Rohrleitungen, ist hierfür in zweierlei Hinsicht wesentlich. Der Zugang zu und Einfluss in der Infrastruktur verstärkt die Marktmacht der beiden neuen Einheiten, [...]*. Somit ist die Infrastruktur ein entscheidender Faktor für das Wirken der Wettbewerbskräfte im Ethylenmarkt, deren Ausmaß erheblich vom offenen Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen abhängt. Beide Zusagen verschaffen und gewährleisten zusammengenommen die Zugänglichkeit dieser wesentlichen Infrastruktur. (151) Die Öffnung des Einfuhrterminals von Shell für Einfuhrmengen von Dritten eines Jahresumfangs von bis zu 250 kt wird die Verfügbarkeit von Ethylen auf dem ARG-Markt aus wettbewerbsfähigen und unabhängigen Quellen erheblich vergrößern. Von dritter Seite wurde als wesentliches Hindernis für die Einfuhren genannt, dass keine Einfuhrterminals langfristig für größere Mengen und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen. Angesichts der sehr hohen Investitionskosten ist der Eintritt eines neuen Anbieters im Markt in absehbarer Zukunft höchst unwahrscheinlich, weshalb die Einfuhren die einzige Quelle zusätzlicher, unabhängiger Ethylenlieferungen in den ARG+-Markt sind. Die von der Zusage erfassten Mengen haben einen Umfang, der geeignet ist, das Wettbewerbspotenzial der neuen Einheiten erheblich einzuengen. 250 kt entspricht der Jahreskapazität einer kleineren Krackanlage, wie sie von DEA betrieben wird. Wenn man sämtliche Mengen vertraglich über Einfuhren bezieht, würde dies der Errichtung einer neuen unabhängigen Ethylenproduktionsstätte im ARG entsprechen. Es würde auch die gegenwärtigen Einfuhren von Dritten um beinahe 400 % steigern. Die von Shell vorgeschlagenen Bedingungen ermöglichen einen nicht diskriminierenden, langfristigen Zugang zum Terminal zu angemessenen Preisen und räumen den Nichteigentümern Vorrang ein, da die Terminaleigner über ihre eigenen Einfuhreinrichtungen verfügen. (152) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Mengen eingeführt werden, da verschiedene dritte Abnehmer an langfristigen Einfuhren interessiert sind, und ausreichende Ethylenmengen insbesondere aus saudi-arabischen Quellen vorhanden sind. (153) Eine Veräußerung des Einfuhrterminals an einen Dritten, die theoretisch die Kontrolle von Shell/DEA über diese Infrastruktureinrichtung vollständig beseitigen würde, erscheint nicht als eine machbare Option. Erstens kann ein Terminal nicht ohne angeschlossene Lagerungseinrichtungen funktionieren, da die Ethylentanks in die Krackanlagen betrieblich integriert sind. Ein großer Teil der Lager wird am Terminal deshalb für unvorhersehbare Schwankungen bei der Krackerproduktion und der Nachfrage verwendet. (154) Zweitens könnte der offene und nicht diskriminierende Zugang zum Terminal nur einem Käufer gewährleistet werden, der weder mit Ethylen noch mit Ethylenderivaten tätig ist und deshalb keine eigenen Geschäftsinteressen in Bezug auf den Terminal hat. Angesichts der hohen Terminalkosten und der erforderlichen Kenntnisse im Ethylenmarkt, um einen Terminal wirtschaftlich betreiben zu können, wäre es unwahrscheinlich, einen unabhängigen Käufer hierfür zu finden. (155) Der Einfluss von BP/Veba auf die ARG-Kernleitung über die Beteiligung und die Sperrminorität in der Betriebsgesellschaft ist ein weiteres Element, das den offenen Zugang zur Infrastruktur einschränkt und damit die Marktmacht der Parteien stärkt. Außerdem beschränken diese Beteiligungen das Wettbewerbspotenzial der anderen Anbieter, die keine Beteiligung halten. Die Veräußerung von zwei der drei Beteiligungen von BP/E.ON wird den ausschlaggebenden Einfluss dieser Gruppe auf die ARG-Gesellschaft beseitigen. Nach dieser Veräußerung wird BP/Veba keine Vorzugs-Sperrminorität mehr halten, und es wird den anderen Eigentümern gleichgestellt sein. Außerdem wird sich mit dem Eintritt neuer Anteilseigner in die ARG-Gesellschaft das Spektrum der von den Aktionären vertretenen Interessen an der Gesellschaft erweitern und damit gewährleisten, dass die ARG sämtlichen Interessen dient, ohne bestimmte Anbieter oder Kunden zu bevorzugen. Die von BP/Veba angebotene Übergangszusage müsste seine Vetorechte bei wesentlichen Entscheidungen über [...]* unverzüglich beseitigen. Dadu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.