Europäische Union

2003/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2389 Shell/DEA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rch erlangt BP die Stellung eines normalen Anteilseigners bis zum Abschluss des Veräußerungsverfahrens, wodurch die erheblichen Bedenken hinsichtlich der gemeinsamen Beteiligung von BP/Veba an der ARG-Gesellschaft unverzüglich beseitigt werden. Die Zusage beseitigt auch jegliche Bedenken hinsichtlich der Beteiligung von Degussa, das der Gruppe E.ON angehört, jedoch nicht in dieses Vorhaben einbezogen ist. (156) Die Wiederherstellung des ARG als gemeinsamer Träger wird nicht nur die stärkere Stellung von BP/Veba bei der Infrastruktur als stützendes Element seiner Marktmacht beseitigen, sie wird auch zwei wichtige Wirkungen haben, mit denen die Lage des Wettbewerbs im ARG-Gebiet erheblich verbessert und damit der Marktstellung der neuen Einheiten entgegengewirkt wird. Erstens wird sie den Wettbewerb der vorhandenen Anbieter auf dem ARG stärken. Der offene Zugang zur Rohrleitung zu angemessenen Kosten müsste die vorhandenen Anbieter in die Lage versetzen, sich um Kunden im gesamten ARG-Gebiet aktiv zu bewerben, die Auswahl der Kunden zwischen Anbietern vergrößern und die Möglichkeiten der beiden neuen Einheiten verringern, sich die Kunden gemäß den beschriebenen Kriterien aufzuteilen. Zweitens kann das Wettbewerbspotenzial der Zusage von Shell, die Einfuhrinfrastruktur zu öffnen, nur voll wirksam werden, wenn gewährleistet ist, dass die von unabhängigen außenstehenden Quellen erhaltenen zusätzlichen Mengen zu wirtschaftlichen Kosten nach sämtlichen Standorten innerhalb des ARG bis zu seinem östlichen Ende befördert werden können. (157) Die Zusage von BP/Veba, den Ethylenabnehmern im [Rhein-Ruhr-Gebiet]* (derzeit [...]*) Zugang zu den ARG-Lieferungen zu gewähren, beseitigt den verbleibenden gegenwärtig von BP/Veba kontrollierten Engpass auf der Infrastruktur. Damit entfällt jegliche Möglichkeit, dass BP/Veba in Bezug auf diese Kunden vor den Wettbewerbskräften geschützt bleiben, die von anderen ARG-Anbietern ausgehen. BP/Veba werden nicht mehr in der Lage sein, über die Verweigerung des Zugangs zu den Eigentümerleitungen diese Kunden vom ARG abzuschneiden, mit denen sie an das ARG verbunden sind. Dies wird auch diesen Kunden den Wettbewerb zu gleichen Bedingungen gewährleisten und ein weiteres Instrument beseitigen, das die stillschweigende Marktaufteilung zwischen den beiden neuen Einheiten zu erleichtern würde. Es gibt keine anderen ARG+-Zuleitungen unter Kontrolle der zukünftigen duopolistischen Einheiten, die verwendet werden könnten, um die Ethylenabnehmer von wettbewerbsfähigen Lieferungen auf dem ARG abzuschneiden. 3.4. Fazit (158) Die Kommission ist abschließend der Auffassung, dass die gemeinsam gewürdigten Zusagen der Parteien eine der tragenden Grundlagen ihrer Marktmacht beseitigen werden. Sie ermöglichen eine ausreichende neue Wettbewerbskraft, die i) der Marktstellung der neuen Einheiten entgegenwirken und ii) ihnen die Möglichkeit nehmen wird, sich eines aktiven Wettbewerbs im Markt zu enthalten, um iii) den Markt stillschweigend aufzuteilen. Unter diesen Voraussetzungen entsteht keine gemeinsame beherrschende Stellung auf dem Ethylenmarkt im ARG+-Netz, und die in den Beschwerdepunkten mitgeteilten Wettbewerbsbedenken sind ausgeräumt. TEIL 2: TOLUOL A. RELEVANTER PRODUKTMARKT (159) Bei Toluol handelt es sich um eines von drei so genannten Aromatika (neben Benzol und Xylol), das aus reformiertem Schwerbenzin oder Pygas gewonnen wird. Aus dieser Flüssigkeit wird anschließend Toluol D-Isocyanat (TDI) produziert, das wiederum für die Erzeugung von Polyurethan für Güter wie Schaumstoffe, Beschichtungen und wasserfeste Kleidung verwendet wird. Zudem dient es der Herstellung von Nylon und als Lösungsmittel für Farben und Fette in der Chemie- und Pharmaindustrie. Toluol wird ferner in die anderen Aromatika Benzol und Xylol umgewandelt. Schließlich wird es wegen seiner oktanverstärkenden Eigenschaften auch mit Benzin vermischt, das einen Toluolgehalt zwischen 1,5 % und 25 % aufweisen kann. (160) Je nach Anwendung wird Toluol mit verschiedenen Reinheitsgraden produziert. Auf dem Markt werden für typische Reinheitsgrade verschiedene Bezeichnungen verwendet. Das häufigste ist das sehr reine "TDI-Toluol" zur Herstellung von TDI. Einen geringeren Reinheitsgrad weisen "Industrie-" oder "DSM-Toluol" (benannt nach einem Großabnehmer, der diese Spezifizierung eingeführt hat) und "Nitrations-Toluol" zur Produktion von Nylon, Lösungsmitteln und Benzin-Beimischungen auf. Nachstehend wird der Begriff "TDI-Toluol" für Toluol verwendet, das den zur TDI-Produktion erforderlichen Reinheitsgrad von 99,80 % aufweist. (161) In ihren Beschwerdepunkten war die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt, dass "TDI-Toluol" einen eigenständigen Produktmarkt darstellt. Die beteiligten Unternehmen bestreiten diese Feststellung mit folgenden Argumenten: TDI-Toluol sei keine feste Norm, sondern die Abnehmer hätten oft ihre eigenen Spezifizierungen. Nur ein kleiner Teil des TDI-Toluols wird an Abnehmer verkauft, die diesen Reinheitsgrad benötigen, wohingegen mehr als zwei Drittel der Produktion an Kunden gehen, die auch auf niedrigere Reinheitsgrade umsteigen könnten. Ferner weise TDI-Toluol auf der Angebotsseite eine hochgradige Substituierbarkeit auf, da die Erzeuger anderer Toluol-Sorten mit geringen Investitionen in ihre Anlagen in der Lage wären, TDI-fähige Reinheitsgrade herzustellen. Dass TDI-Toluol kaum oder überhaupt nicht teurer ist als niedrigere Reinheitsgrade, mag den Ausschlag gegeben haben, dass die meisten Produzenten, die der Kommission geantwortet haben, einen solchen Umstieg für unrentabel hielten. Nach Berechnung der beteiligten Unternehmen reiche ein [geringer]* Aufpreis aus, um die Kosten für die Umstellung der Anlagen auf die TDI-Toluol-Produktion wieder hereinzuholen. Nur eine der vielen Organisationen, die Preise veröffentlichen, gibt einen Spot-Preis für TDI-Toluol an; Vertragspreise werden nicht veröffentlicht. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass für TDI-Toluol kein separater Markt existiert. Ferner machen die beteiligten Unternehmen geltend, dass die gegenseitige Abhängigkeit der Preise für die verschiedenen Reinheitsgrade sehr hoch ist (0,91-0,99). Auch wenn aus dem Spotpreis zwischenzeitliche Aufpreise für TDI-Toluol abgelesen werden können, spiegelt das nicht die Realität des Marktes wider. Auf dem ziemlich illiquiden TDI-Toluol-Spotmarkt werden nur geringe Mengen gehandelt. Die Verkaufspreise der beteiligten Unternehmen zeigen, dass TDI-Erzeuger u. a. wegen der größeren abgenommenen Mengen einen niedrigeren Preis für TDI-Toluol zahlen als die übrigen Abnehmer. (162) Die Argumente der Parteien und die eingehendere Prüfung durch die Kommission weisen darauf hin, dass es möglicherweise nur einen Markt gibt, dem sämtliche Reinheitsgrade von Toluol zuzurechnen wären. Ein Großteil des TDI-Toluols scheint an Hersteller z. B. von Lösungsmitteln verkauft zu werden, die auf diesen hohen Reinheitsgrad nicht angewiesen sind und auf anderes Toluol umschwenken könnten. Mehrere Hersteller haben angegeben, dass es wegen der geringen Preisdifferenzen unwirtschaftlich wäre, Toluol in verschiedenen Reinheitsgraden zu produzieren und zu lagern. DEA produziert beispielsweise ausschließlich TDI-Toluol, ebenso wie Shell in seinem Werk in Godorf. Sie verkaufen [einen großen Teil]* ihres Ausstoßes an Unternehmen, die kein TDI produzieren. Ein anderer Hersteller verkauft seine gesamte Produktion an die Hersteller von Lösungsmitteln, für die ein so hoher Reinheitsgrad nicht erforderlich ist. Einige Hersteller verkaufen TDI-Toluol wegen mangelnder Lagermöglichkeiten gar als Toluol mit geringerem Reinheitsgrad, ohne auf die höhere Qualität hinzuweisen. (163) Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass für höherwertiges Toluol nur ein geringer oder gar kein Aufpreis gezahlt wird. Die Verkaufspreise der beteiligten Unternehmen zeigen, dass die TDI-Produzenten weniger zahlen als jene Abnehmer, die auf den hohen Reinheitsgrad nicht angewiesen sind. Wegen der augenscheinlich geringen Mengen, die auf dem Spotmarkt gehandelt werden, sind die veröffentlichten Preise, die von Zeit zu Zeit höher liegen, von geringer Aussagekraft. Auf der anderen Seite kann ein enger Zusammenhang zwischen den Preisen für die verschiedenen Reinheitsgrade beobachtet werden. (164) Die beteiligten Unternehmen schätzen die Kosten für die Umstellung der Anlagen auf die Produktion von höheren Reinheitsgraden auf [weniger als 15 Mio. EUR]*. Dieser moderate Betrag weist auf eine nachfrageseitige Substituierbarkeit hin, die im Falle eines Anstiegs des Preises für TDI-Toluol zunehmen würde. (165) Ob der relevante Produktmarkt nur TDI-Toluol oder sämtliche Reinheitsgrade umfasst, kann jedoch offen gelassen werden. TDI-Toluol müsste als für die TDI-Produktion geeignetes Toluol definiert werden. Ein Reinheitsgrad von 99,80 % (oder mehr) reicht hierfür aus. Wenn sämtliche Anbieter, die Toluol mit diesem Reinheitsgrad produzieren, in Betracht gezogen werden, entstehen weder in Bezug auf den Markt für TDI-Toluol noch in Bezug auf den umfassenderen Markt für sämtliches Toluol Wettbewerbsbedenken. Es kann auch offen gelassen werden, ob die niedrigeren Reinheitsgrade einen gemeinsamen Markt bilden oder jeder Reinheitsgrad für sich zu betrachten ist, da DEA ausschließlich TDI-Toluol herstellt und es bei anderen Reinheitsgraden somit nicht zu Überschneidungen kommt. B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (166) Die beteiligten Unternehmen bezeichnen Westeuropa (EWR und Schweiz) als den räumlich relevanten Markt. Toluol wird innerhalb dieses Gebiets aktiv gehandelt. Die Flüssigkeit kann per Schiff, auf der Schiene oder auf der Straße befördert werden. Die Transportkosten machen rund 5-10 % des Verkaufspreises, höchstens aber 15-20 % im Falle eines Seetransports von südeuropäischen Produktionsstandorten (Iberische Halbinsel) nach Nordeuropa aus. Die Transportkosten scheinen aber kein Handelshindernis zwischen diesen Gebieten darzustellen, da die iberischen Hersteller einen erheblichen Teil ihrer Produktion (bis zu 30 %) in Nordeuropa absetzen. Deswegen kann gefolgert werden, dass der relevante geografische Markt mindestens Westeuropa umfasst. Da die beteiligten Unternehmen kein von ihnen produziertes Toluol aus Westeuropa ausführen, kann offen gelassen werden, ob der geografische Markt u. U. größer ist als Westeuropa. C. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG (167) Auf dem Markt für TDI-fähiges Toluol sind neben den beteiligten Unternehmen derzeit BP, Atofina, Exxon, Petrogal, Enichem und Aral Aromatics vertreten(21). Atofina und Exxon produzieren TDI-Toluol in [...]*. Enichem hat bis letztes Jahr TDI-Toluol nur konzernintern verwendet, wurde aber nach der Veräußerung einer TDI-Produktionsanlage an ein drittes Unternehmen auf dem Handelsmarkt tätig. Aral Aromatics gehörte früher zum E.ON-Konzern, ist aber seit Januar 2001 eine Tochtergesellschaft der Redestillationsgemeinschaft GmbH(22). Die von Aral Aromatics verkauften Mengen werden [...]* bezogen. (168) Nachstehend werden die Marktanteile anhand der Absatzdaten des Jahres 2000 wiedergegeben. Enichem wird dabei als Konkurrent auf dem Handelsmarkt angesehen, da dies die aktuelle und künftige Marktlage wiedergibt. Der Marktanteil beruht auf den im Jahr 2000 an das vor kurzem veräußerte TDI-Werk gelieferten Mengen. Auch Aral Aromatics wird im Einklang mit der jetzigen Marktlage im Jahr 2001 als eigenständiger Wettbewerber auf dem Handelsmarkt betrachtet. Demnach kämen die beteiligten Unternehmen gemeinsam auf [25-35]* % (DEA [15-25]* %, Shell [5-15]* %). Starke Wettbewerber sind Exxon [15-25]* %, Petrogal [10-15]* %, BP, Enichem, Atofina [alle 5-10]* % und Aral Aromatics [weniger als 5]* %. Auf einem Gesamtmarkt für sämtliche Reinheitsgrade wäre der gemeinsame Marktanteil der Parteien noch niedriger, da weitere Anbieter wie Cepsa und Huntsman hinzukämen. (169) Daher werden die beteiligten Unternehmen dem Wettbewerb starker anderer Toluol-Anbieter ausgesetzt sein. Auch wenn [ein Großteil]* der Enichem-Produktion und [ein Großteil]* der BP-Produktion unter langfristige Lieferverträge an einen Abnehmer fallen, stehen sie mittelfristig dem Markt zur Verfügung und können das Marktverhalten der Parteien einschränken. Außerdem scheint der Umstand, dass einige Produzenten auf dem Markt für TDI-Toluol nicht vertreten sind, an dem geringen Aufpreis für höherwertiges Toluol zu liegen. Der Versuch einer Preiserhöhung würde folglich weiter Anbieter auf den Markt ziehen, da der Aufpreis die Umstellung der Produktionsanlagen rentabel machen würde. Schließlich wird Toluol wie erwähnt für Benzinmischungen mit unterschiedlichen Toluolanteilen und für die Umwandlung in andere Aromatika verwendet. Ein höherer TDI-Toluol-Preis würde Mengen aus diesen Anwendungen abziehen und ebenfalls auf den Toluol-Handelsmarkt bringen. (170) Da ferner ein Großteil des TDI-Toluols an andere Abnehmer als TDI-Produzenten verkauft wird, oftmals ohne den höheren Reinheitsgrad anzugeben, weist auf ein gewisses Überangebot im Verhältnis zur Nachfrage durch jene Unternehmen hin, die tatsächlich auf diese hochwertige Sorte angewiesen sind. Zudem gibt es in Westeuropa lediglich fünf große TDI-Produzenten (Lyondell, Bayer, BASF, Dow und BSI), die mit ihrer Nachfragemacht in der Lage sein dürften, die Marktstellung der beteiligten Unternehmen auszugleichen. Dies geht gegenüber den Parteien auch aus dem Umstand hervor, dass die TDI-Produzenten augenscheinlich für die gleiche Produktqualität einen geringeren Preis zahlen als manche Abnehmer, die gar kein TDI produzieren. (171) Folglich entstehen durch das Vorhaben weder auf dem Markt für TDI-Toluol noch auf dem Toluolmarkt insgesamt wettbewerbsrechtliche Probleme. VII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (172) Dieser Abschnitt betrifft die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen in Bezug auf Ethylen (s. o. Randnummer 143). (173) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen versehen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Unternehmen ihre der Kommission gemachte Zusagen erfuellen, um den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen. (174) Der Vollzug der Maßnahmen, die eine strukturelle Veränderung des Marktes bewirken, ist eine Bedingung, während die Schritte bei der Durchführung zur Erzielung dieses Ergebnisses in der Regel den Auflagen an die Parteien entsprechen. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, ist die Entscheidung der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hinfällig; verstoßen die Unternehmen gegen eine Auflage, kann die Kommission ihre Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung widerrufen und gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festsetzen(23). (175) Somit ist diese Entscheidung davon abhängig zu machen, dass Shell die Zusagen über die Gewährung des Terminal-Zugangs für Dritte, wie in den Absätzen 1 und 3 der Verpflichtungserklärung im Anhang zu dieser Entscheidung vorgesehen, vollständig einhält. Diese Verpflichtungszusagen dienen der Abhilfe gegenüber der gemeinsamen beherrschenden Stellung von Shell/DEA und BP/E.ON auf dem Ethylenmarkt auf dem ARG+ und der Herstellung des Wettbewerbs auf diesem Markt. Die Konditionen für die Nutzung des Terminals gemäß den Absätzen 2 und 4-7 des Anhangs und dem beigefügten Muster für einen Terminal-Nutzungsvertrag ("terminalling agreement") stellen Auflagen für Shell dar, die auf die Umsetzung der strukturellen Marktänderung abzielen. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (176) Aus diesen Gründen ist vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen festzustellen, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, mit der wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss wird somit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bzw. Artikel 57 EWRA vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der im Anhang aufgeführten Zusagen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, mit dem Deutsche Shell GmbH die alleinige Kontrolle über die DEA Mineralöl AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 b) der Fusionskontrollverordnung erwirbt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 ergeht vorbehaltlich der Erfuellung der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 3 des Anhangs. Artikel 3 Artikel 1 ergeht vorbehaltlich der Erfuellung der Auflagen in den Absätzen 2 und 4 bis 7 des Anhangs und des dieser Entscheidung angefügten Mustervertrags über den Zugang zum Seeterminal. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Deutsche Shell GmbH Suhrenkamp 71-77 D - 20355 Hamburg RWE Aktiengesellschaft Opernplatz 1 D - 45128 Essen. Brüssel, den 20. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C ... vom ... (4) ABl. C ... vom ... (5) Dieser Fassung wurden die vertraulichen Angaben entnommen; die geänderten Textstellen sind durch eckige Klammern und einen Stern kenntlich gemacht. (6) ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 5. (7) Berechnung des Umsatzes nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Soweit in den Zahlen der Umsatz vor dem 1. Januar 1999 berücksichtigt wurde, erfolgte die Berechnung anhand der durchschnittlichen Wechselkurse in ECU, die im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet wurden. (8) Sachen COMP/M.1628 - Totalfina/Elf, ABl. L 143 vom 29.5.2001, S. 1-73; COMP/M.2345 - BP/Erdölchemie, 26.4.2001; IV/M.361 - Neste/Statoil, 17.2.1994; IV/M.550 - Union Carbide/Enichem, 13.3.1995. (9) Sachen COMP/M.1628 - Totalfina/Elf, IV/M.361 - Neste/Statoil, IV/M.550 - Union Carbide/Enichem. In der Sache M.2092 Repsol Chimica/Borealis (19.12.2000) ließ die Kommission offen, ob der relevante Markt örtlich beschränkt oder umfassender war, weil es auf der Iberischen Halbinsel keine Ethylen-Leitungen gab. Auch in der Sache COMP/M.2345 - BP/Erdölchemie war der räumliche Umfang des Äthylenmarktes offen gelassen worden. (10) Sache IV/M.361 - Neste/Statoil vom 17.2.1994. (11) Obwohl DEA bis Anfang des Jahres 2001 in begrenztem Maße in der nachgeordneten Produktion von Ethylenderivaten tätig war, stand seine gesamte auf dem ARG befindliche Produktion dem Handelsmarkt offen. Die nachgelagerten Tätigkeiten von DEA waren vor allem in Heide/Brunsbüttel ausgelagert und wurden somit nicht über das ARG geleitet. (12) Sache COMP/M.1751 Shell/BASF/JV - Projekt Nicole vom 29.3.2001. (13) Z. B. Sache IV/M.1383 - Exxon/Mobil vom 29.9.1999. (14) Die Rohrleitung gehört gegenwärtig der Ruhr Öl GmbH (ROG), einem 50:50-Gemeinschaftsunternehmen zwischen Veba und dem venezolanischen Ölunternehmen PdVSA. [...]*. (15) Die übrigen gehören Exxon, FAO (65/35-GU zwischen Atofina and Exxon), BASF und Dow. (16) Sache COMP/M.1671 - DOW Chemical/Union Carbide, ABl. L 245 vom 14.9.2001, S. 1-25. (17) Sache COMP/M.2299 - BP Chemicals/Solvay/HDPE JV vom 29.10.2001. (18) D. h. der veröffentlichte Vertragspreis für das dritte Quartal. (19) Dritte, [...]* können [...]* gegenüber diesen Tarifen aushandeln. [...]*. (20) Die Rotterdamer Hafenbehörde baut gegenwärtig eine Rohrleitung von Rotterdam zum ARG auf der Grundlage der Moerdijk-Leitung von Shell; s. dazu den Artikel "Investing in pipelines" in ACN/CMR/ECN, Port of Rotterdam supplement, September 2001, S. 21-22. (21) Die Unterschiede in Bezug auf Marktteilnehmer und Marktanteile gegenüber den Beschwerdepunkten beruhen auf augenscheinlich unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs "TDI-Toluol". Mehrere Unternehmen, die auf diesem Markt angeblich nicht vertreten waren, verkaufen zurzeit, wie eingehendere Untersuchungen ergeben haben, Toluol an TDI-Hersteller für die TDI-Produktion oder haben dies in der Vergangenheit getan und verkaufen noch heute Toluol mit einem TDI-fähigen Reinheitsgrad. (22) Redestillationsgemeinschaft ist ein Gemeinschaftsunternehmen von Thyssen KruppStahl, RAG AG, EBV AG, Rüttgers AG, Salzgitter AG und Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH. (23) Siehe Mitteilung der Kommission über Abhilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission (ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3-11). ANHANG Die vollständige Fassung der in Artikel 2 und 3 genannten Bedingungen und Auflagen ist in der rechtsverbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetadresse der EU-Kommission erhältlich: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.