Europäische Union

2003/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2389 Shell/DEA) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4526) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0026. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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teller in Westeuropa. Ethylenoxid wird überwiegend zur Herstellung von Ethylenglykol verwendet, das Monoethylenglykol (MEG) (Ethylenkosten von rund 63 % der gesamten Produktionskosten) und die Nebenerzeugnisse Ethylenglykol und Triethylenglukol umfasst. Andere Ethylenoxidderivate sind Ethoxilate, Ethanolamine, Glykoläther und Akoxilate (Ethylenkosten von rund 63 % der gesamten Produktionskosten). Bezogen auf die Gesamtkapazität von rund 2600 kt in Westeuropa gibt es auch einen relativ kleinen Handelsmarkt für den Absatz von Ethylenoxid von [weniger als 1000]* kt. (94) Die Anteile von Shell und BP am westeuropäischen Handelsmarkt für Ethylenoxid betragen [25-35]* % für Shell und [40-50]* % für BP einschließlich Erdölchemie. Die nächstfolgenden Wettbewerber auf diesem Markt sind Ineos und Sasol mit Marktanteilen im Bereich von [5-15]* %. Beide Unternehmen erzeugen Ethylenoxid in Anlagen, die an das ARG+ angeschlossen sind. Sie sind damit direkte Wettbewerber von Shell und BP, jedoch abhängig von den Ethylenlieferungen aus dem ARG+-Netz. (95) Shell/DEA und BP/Veba sind auch in der Herstellung von MEG als dem wichtigsten nachgeordneten Produkt von Ethylenoxid tätig. Nach den Marktuntersuchungen der Kommission liegen ihre Anteile jeweils bei [5-15]* % auf dem westeuropäischen Handelsmarkt für MEG, wo sie direkte Wettbewerber von Ineos (mit einem Marktanteil von rund [15-25]* %) sind, der MEG in einem Werk im ARG+-Versorgungsgebiet herstellt und u. a. von den Parteien dieses Vorhabens beliefert wird. Das Gleiche gilt für Biethylen- und Triethylenglykol, da sämtliche MEG-Hersteller diese Petrochemikalien als Nebenprodukte herstellen und verkaufen. (96) Gemäß den Marktuntersuchungen der Kommission sind Shell und BP auch in weiteren Märkten der Ethylenoxydderivate tätig und dort Wettbewerber von den an das ARG angeschlossenen, nicht integrierten Ethylenabnehmern. Dies trifft z. B. für den Absatz von bestimmten Arten von Akoxilaten zu, wo sie Wettbewerber von Ineos, Clariant und Sasol sind, die ihre entsprechenden Produktionsstätten an das ARG+ angeschlossen haben. 2.5.3. Ethanol (97) Der für Ethanol, ein weiteres nachgeordnetes Ethylenerzeugnis, verwendete Anteil an der Ethylenproduktion auf dem ARG+ ist etwas niedriger als der von Polyethylenoxid. BP ist in der Herstellung von Ethanol tätig und hat bei synthetischem Ethanol einen Marktanteil von rund [35-45]* % auf dem westeuropäischen Markt, gefolgt von Sasol mit einem Marktanteil von rund [15-25]* %, das synthetisches Ethanol in einem an das ARG+ angeschlossenen Werk herstellt. Wenn man, wie von den Parteien vorgebracht, landwirtschaftliches Ethanol in den allgemeinen Ethanolmarkt einbezieht, würden sich die strukturelle Lage und die entsprechenden Anreize nicht ändern. In einem solchen Fall würde der Marktanteil von BP rund [10-20]* % betragen. 2.5.4. Argumente der Parteien, Schlussfolgerungen (98) Die Parteien haben geltend gemacht, dass die sich aus den Zusammenschlüssen ergebende vertikale Integration keine Anreize schaffen würde, die Ethylenpreise zum Nachteil der nachgeordneten Wettbewerber zu erhöhen. Gemäß den Parteien gibt es keine spürbaren Anreize, die Kosten der nachgeordneten Wettbewerber zu erhöhen, da der Vorteil für Shell/DEA und BP/Veba nur sehr klein wäre, da sich diese Anreize nur für die nachgeordneten Märkte ergeben, in denen sie selbst tätig sind, und im Hinblick auf Mengen, die auf dem ARG+-Handelsmarkt geliefert werden. (99) Erstens sei klargestellt, dass die Kommission nicht untersucht hat, ob die Parteien nach dem Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf den nachgeordneten Märkten erzielen würden, die sie in die Lage versetzen könnte, die Preise in den Märkten der Ethylenderivate zu erhöhen. Die Ermittlung der gemeinsamen Marktbeherrschung beider Einheiten auf dem Ethylenmarkt bezieht sich auf die Angleichung der Anreize der fusionierten Einheiten im vorgelagerten Ethylenmarkt, die sich aus ihren Tätigkeiten im Markt der Ethylenderivate ergibt. Dieser Anreiz bedingt nicht, dass die fusionierten Einheiten in der Lage wären, die Preise in den nachgeordneten Märkten zu erhöhen. Sie ergeben sich vielmehr bereits aus der Möglichkeit, eine Strategie durchzuführen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wettbewerber bei Ethylenderivaten durch die Erhöhung der Ethylenlieferkosten und damit deren Gewinnspannen zu verringern. (100) Zweitens entfällt auf das ARG+ 42 % der Ethylenproduktionskapazität in Westeuropa und damit ein wesentlicher Teil der Produktionskapazität für Ethylenderivate. Auf die nachgeordneten Wettbewerber der fusionierten Einheiten, die bei Ethylen nicht vertikal integriert auf dem ARG+ sind, entfallen erhebliche Anteile an den Märkten der Ethylenderivate. (101) Auch wenn die Lage bei anderen Produkten wie z. B. Ethylendichloride/VCM anders sein sollte, ändert dies nichts an der Schlussfolgerung, dass BP und Shell in ähnlichem Maße vertikal integriert sind und ähnliche Anreize hinsichtlich der Belieferung von Ethylenherstellern auf dem ARG+ haben. (102) Somit steht für verschiedene nachgeordnete Ethylenprodukte fest, dass wegen eines ähnlichen Maßes an vertikaler Integration von Shell und BP die fusionierten Einheiten ähnliche Anreize hinsichtlich der Lieferung von Ethylen im ARG+-Gebiet hätten. Ein Vergleich der Marktanteile der Parteien und ihrer jeweiligen Wettbewerber zeigt, dass die neuen Einheiten in einer Lage wären, bei der es plausibel und machbar wäre, auf die nachgeordneten Wettbewerber Druck auszuüben, um deren Wettbewerbspotenzial zu schwächen und langfristig zusätzliche Marktanteile zu gewinnen. Ein solcher Druck wäre überdies mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich. 2.6. Keine Beschränkung der Fähigkeit der neuen Einheiten für eine gemeinsame Preisstrategie durch die Wettbewerbslage auf den nachgeordneten Märkten für Ethylenderivate (103) Die Parteien machen geltend, dass eine Obergrenze für die Möglichkeit einer Erhöhung der Ethylenpreise auf dem ARG+ bestehe, da die meisten Märkte der Ethylenderivate als Westeuropa wenn nicht gar die gesamte Welt umfassend angesehen werden könnten. Aus diesem Grund wären die an das ARG+ angeschlossenen Hersteller von Ethylenderivaten nicht in der Lage, die gestiegenen Kosten für Rohstoffe an ihre Kunden weiterzugeben, da sie dem Wettbewerb von Herstellern ausgesetzt wären, die ihre Produktionsstätten außerhalb des ARG+ haben und dabei insbesondere von Seiten der Einfuhren aus Westeuropa. Dies würde wiederum die Möglichkeiten einer Erhöhung der Ethylenpreise auf dem ARG+ durch die Ethylenhersteller einschränken. (104) Gemäß den Marktuntersuchungen der Kommission könnte es sein, dass die Hersteller von Ethylenarten bei einer bestimmten Marktlage nicht in der Lage wären, die erhöhten Rohstoffkosten an ihre Kunden weiterzugeben, weil sie dem Wettbewerb von Herstellern von außerhalb des ARG+ und den Einfuhren von nachgeordneten Ethylenprodukten ausgesetzt sind. Wie bereits erwähnt, ändert diese Obergrenze für die Erhöhung der Ethylenpreise jedoch nicht die allgemeinen Anreize der fusionierten Einheiten. Selbst wenn die Ethylenpreise nicht jenseits einer bestimmten Obergrenze erhöht werden können, hätten die fusionierten Einheiten den gemeinsamen Anreiz, die Preise bis zu dieser Grenze zu erhöhen, die Gewinne der nachgeordneten Derivatehersteller zu erlangen und deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren eigenen Ethylenderivateeinheiten zu schwächen. 2.7. Gefahr des Einstellens des Wettbewerbs zwischen den beiden neuen Einheiten wegen einer stillschweigenden Zuteilung von Verträgen (105) Angesichts der vertraglichen und räumlichen Lage auf dem ARG-Ethylenmarkt gibt es für die neuen Einheiten einen klaren und leicht zu handhabenden Mechanismus, um den Markt untereinander gemäß zwei eng miteinander verbundenen Kriterien aufzuteilen, nämlich i) Beständigkeit bei den langfristigen Verträgen und ii) räumliche Nähe. (106) Ethylen wird ganz überwiegend im Rahmen langfristiger Verträge geliefert, so dass Spotverkäufe in diesem Markt keine Rolle spielen. Wie nachstehend erläutert (Randnummern 112-115), zeichnet sich der Markt durch eine hohe Transparenz hinsichtlich der Parteien an den einzelnen Verträgen und der jeweiligen Liefermengen und Referenzpreise aus. Die Ethylenproduktionskapazität wird in Zeitschriften wie dem CMAI veröffentlicht, die Mengen und der entsprechende Ethylenbedarf der jeweiligen Derivateanlagen sind bekannt und die Infrastruktureigentümer können den jeweiligen Durchsatz zu einzelnen Kunden in Erfahrung bringen. (107) Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Beförderungskosten auf dem ARG-Kernnetz ein nicht unerheblicher Faktor sind. Deshalb werden die Verträge vor allem von denjenigen Ethylenherstellern und -abnehmern geschlossen, die nahe beieinander angesiedelt sind. Dieses enge Verhältnis wird in vielen Fällen durch die Beförderung der Liefermengen über private oder im Eigentum der Hersteller befindliche Zuleitungen zu der ARG-Rohrleitung unterstützt, um bei den Beförderungskosten aufgrund der Nutzung des ARG-Kernnetzes Einsparungen vorzunehmen. Die Zuteilung der Kundenlieferverträge unter den Herstellern gemäß der Nähe der Abnehmer zu den jeweils eigenen Ethylenproduktionsstandorten kann auch auf neue Kunden angewandt werden. Eine solche Strategie wird durch die nach den Fusionen entstehende Marktstruktur erheblich erleichtert. Während bisher die Abnehmer im Rhein-Ruhr-Gebiet in der Regel ihre Lieferungen sowohl von Veba (mit seiner Krackanlage in Gelsenkirchen) als auch von BP (mit der Krackanlage von Erdölchemie in Köln) bezogen haben, wird BP/Veba nach dem Zusammenschluss die gesamte Belieferung dieser Kunden kontrollieren, die zum Teil von Rohrleitungen beliefert werden, die der neuen Einheit gehören oder von ihr kontrolliert werden. Der beliefert wiederum überwiegend die Anlagen um Wesseling und in Süddeutschland, die direkt durch eine Zuleitung mit der Produktionsstätte Wesseling verbunden sind, während Shell einen natürlichen Zugang zu Abnehmerstandorten in Rotterdam mit seiner Ethylenkrackanlage und seinem Seeverkehrsterminal in Moerdijk hat. (108) Nach Auffassung der beteiligten Unternehmen stellen die Kontinuität der bestehenden langfristigen Verträge und die Bevorzugung nahe gelegener Anbieter bereits jetzt das Abbild der generellen wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem Ethylenmarkt wie der hohen Transportkosten und der physischen Verbindungen zwischen bestimmten Anbietern und Abnehmern dar. Diese Umstände würden sich durch die Fusionen nicht ändern. (109) Die Tatsache, dass bereits gegenwärtig der Wettbewerb für bestimmte Kunden aus räumlichen und zeitlichen Gründen beschränkt ist, bedeutet jedoch nicht, dass sich diese Lage nicht verschlechtern wird. Es gibt gegenwärtig einen gewissen Wettbewerb um Verträge auf dem gesamten ARG, wobei auch langfristige Verträge in andere Hände übergehen. [...]*. Verschiedene Parteien und Dritte erklärten auf der Anhörung, dass sie Lieferanten/Abnehmer im gesamten ARG-Gebiet und nicht nur die in der Nähe ihrer Standorte angesiedelten in Erwägung ziehen. Außerdem erwähnte BASF z. B. eine erhebliche Anzahl von Verträgen, die es in den vergangenen Jahren hinzugewonnen oder verloren hatte. Es trifft zu, dass die Produktionsstandorte von Shell und DEA an den beiden Enden des ARG-Gebiets angesiedelt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nach Beendigung des CPO-Vertrag von DEA keine Wettbewerber um Verträge auf dem gesamten ARG+ waren. Außerdem setzt die Möglichkeit von Tauschgeschäften die Anbieter in die Lage, auch weiter entfernte Kunden zu erreichen, ohne spürbare Transportkosten gewärtigen zu müssen. Deshalb gibt es weiterhin ein erhebliches Maß an Wettbewerb, um auslaufende und neue Verträge auf dem gesamten ARG, der beendet werden könnte und beendet werden würde. (110) Neben und zusätzlich zu der stillschweigenden Zuteilung von Verträgen, die den Wettbewerb um neue Verträge beeinträchtigt, ist davon auszugehen, dass auch eine stillschweigende Angleichung des Verhaltens der Duopolisten bei den vierteljährlichen Verhandlungen über die Vertragspreise mit ihren gegenwärtigen Kunden auftreten wird. In Anbetracht der Ähnlichkeit der Anreize, das Potenzial der nachgeordneten Wettbewerber nicht durch preisgünstige Ethylenlieferungen zu stärken, wird jeglicher Vorstoß zur Senkung der Preise, um die benannten Mengen am oberen Ende der möglichen Preisbereiche zu halten, nach dem Zusammenschluss unwahrscheinlich werden. (111) Es kann deshalb gefolgert werden, dass der Markt anhand der beschriebenen Mechanismen stillschweigend aufgeteilt wird. 2.8. Ausreichende Transparenz des Ethylenmarktes für eine stillschweigende Abstimmung zwischen den beiden Marktführern (112) Die Parteien machen geltend, dass keine ausreichende Transparenz im Markt bestuende. Wenn auch die große Mehrheit der Verträge eine Bezugnahme auf den von ICIS vierteljährlich veröffentlichten Vertragspreis enthalte, seien die tatsächlich gezahlten Preise geheim, da die von den einzelnen Vertragspreisen gewährten Rabatte nicht bekannt gegeben würden. (113) Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass der Ethylenmarkt im ARG+ transparent genug ist, um eine stillschweigende Abstimmung und ein Ausbleiben des Wettbewerbs zwischen den beiden neuen Marktführern zu ermöglichen. Wenn auch die genauen Bedingungen der einzelnen Verträge nicht öffentlich zugänglich sind, gibt es doch hinsichtlich der Preisentwicklungen und Vertragspartner eine erhebliche Transparenz. Die Bedenken der Kommission beziehen sich hauptsächlich darauf, dass die beiden neuen Einheiten sich nicht aktiv um die gegenwärtigen Kunden des jeweils anderen bewerben könnten, die im Wesentlichen durch langfristige Verträge gebunden sind, und dass sie vielmehr eine auf Kontinuität und räumliche Nähe beruhende Marktaufteilung vornehmen könnten. Für diese Art stillschweigender Marktaufteilung sind weder im Einzelnen angegebene Vertragsdaten noch eine Transparenz erforderlich. Es wurde von mehreren Dritten bestätigt, dass angesichts der sehr geringen Anzahl von Marktteilnehmern die veröffentlichten Daten gemeinsam mit den allgemeinen Marktkenntnissen es ermöglichen, festzustellen, in welchen Verträgen zu welchen Lieferanten übergewechselt wurde. (114) Das Gleiche gilt für das Ausbleiben jeglicher Bemühungen in den vierteljährlichen Preisverhandlungen, die Preise nach unten zu drücken. Spezialisierte Agenturen veröffentlichen Bezugspreise für Spot- und Langfristverkäufe vierteljährlich bis wöchentlich. Diese Preise geben die einzelnen Verhandlungsergebnisse genau wieder und umfassen die Mehrzahl der Verträge. So kann z. B. ein erfahrener Marktteilnehmer aus den wöchentlichen Marktübersichtsberichten von ICIS-LOR wegen der hohen Konzentration des Handelsmarktes und der begrenzten Zahl der Teilnehmer sogar die Vertragspartner der jeweiligen Verhandlungen herauslesen: "Ein großer deutscher Hersteller vereinbarte mit einem wichtigen deutschen Abnehmer einen Preis von 705 EUR, d. h. eine Zunahme von 20 EUR je Tonne über Q3(18); in diesen Verträgen geht es um große Mengen, deren Preise mittels herkömmlicher Methoden festgesetzt werden. Zusätzliche Unterstützung wurde diese Woche für den Q2-Vertragspreis festgestellt, der anfänglich zwischen einem deutschen Hersteller und einem Benelux/Med-Abnehmer bei 640 EUR FD letzte Woche vereinbart wurde; Berichte am heutigen Tag über eine Vereinbarung in Deutschland zwischen mehreren wichtigen Marktteilnehmern für eine Senkung des Q1-Preises um 40 EUR/t auf 665 EUR FD; ein deutscher Hersteller gab an, dass er seinen sämtlichen Kunden eine Preissenkung von 30 EUR/t angeboten hatte, dass diese jedoch bis Freitag nicht günstig reagiert hätten". Von Marktteilnehmern wurde erklärt, dass diese Informationen ohne Umstände so ausgelegt werden könnten, dass die jeweiligen Vertragspartner bekannt würden. Da diese Art von Informationen über die Veröffentlichungen allen Marktteilnehmern bekannt werden, sind die Tätigkeiten der Wettbewerber und die Preisentwicklungen im Ethylenmarkt transparent. (115) Es ist zu bedenken, dass eine stillschweigende Abstimmung und das Ausbleiben von Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern keine vollständige Transparenz bei sämtlichen Vertragseinzelheiten erfordert. Die von ICIS veröffentlichten Daten reichen offenbar aus, um festzustellen, ob die andere Gruppe der allgemeinen Preisentwicklung und der stillschweigenden Übereinkunft folgt, keinen Wettbewerb durch Preissenkungen aufzunehmen. Die Parteien machen geltend, dass bei einer "missbräuchlichen" Nutzung der ICIS-Preise und -Berichte in Form einer Abstimmung der Preisstrategien durch die Parteien, und wenn die Vertragspartner der Auffassung wären, dass ihr Preis die Marktbedingungen nicht länger widerspiegelt, auf dieses System nicht mehr zurückgegriffen würde, so dass es als Element der Transparenz wegfallen würde. Hierauf ist zu erwidern, dass die große Mehrzahl der Verträge eine Bezugnahme auf den ICIS-Preis enthält, und für einen langen Zeitraum geschlossen wird. Eine Änderung an der Preisbezugnahme wäre jedoch nur bei Ablauf eines Vertrags möglich. Die meisten Verträge enthalten die Bestimmung, dass eine Änderung an dem ICIS-Bezugspreis während der Laufzeit eines Vertrags nur möglich ist, wenn ICIS diesen Preis nicht mehr veröffentlicht, jedoch nicht, wenn dieser Preis nicht mehr als glaubwürdig angesehen werden sollte. 2.9. Ausreichende Mittel der Vergeltung in den Händen beider Parteien (116) Die Parteien machen geltend, dass die beiden neuen Einheiten keine glaubwürdigen und wirksamen Mittel der Vergeltung zur Verfügung hätten, um sich gegenseitig davon abzuhalten, von einem gemeinsamen Preis- und Marktaufteilungsmuster abzuweichen. Da im Ethylenmarkt langfristige Vertragsbeziehungen herrschen, ergeben sich Möglichkeiten eines Gegenschlags nur unregelmäßig und mit erheblicher Verzögerung. Nach Auffassung der Parteien würde jeglicher Versuch eines Gegenschlags über ein aggressives Preisgebaren dem Herausforderer einen teuren langfristigen Vertrag mit niedriger oder keiner Gewinnspanne vermachen, was diese Maßnahme in Bezug auf den Vorteil eines Abhaltens des Wettbewerbers von einem abweichenden Verhalten unangemessen schädlich macht. Die Kosten eines Gegenschlags und seine Unangemessenheit würde noch bei hohen Transportkosten zunehmen, falls dieser Gegenschlag auf einen weiter entfernt angesiedelten Kunden abzielen müsste. (117) Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden fusionierten Einheiten über ausreichende Mittel eines Gegenschlags verfügen, um den jeweils anderen davon abzuhalten, sowohl bei der stillschweigenden Zuteilung von Verträgen als auch beim Absehen von Preisdrückungsversuchen bei den vierteljährlichen Verhandlungen von einem gleichgerichteten Verhalten abzugehen. (118) Durch die von ICIS oder CMAI veröffentlichten eingehenden Angaben über Preise und Verhandlungen entsteht ein hohes Maß an Transparenz bei den Preis- und Vertragsverhandlungen der anderen Wettbewerber im Markt. Dies ermöglicht es beiden Parteien, genau zu überwachen, ob der jeweils andere die Bemühungen um Preiserhöhungen nachvollzieht oder nicht, und ob das duopolistische Verhalten gemäß den in den Randnummern 105-111 beschriebenen Kriterien befolgt wird. (119) Beide neuen Einheiten haben Zugang zu ausreichenden Mengen, um den Wettbewerb um die Kunden des jeweils anderen aufnehmen zu können. Neben seinen Kapazitäten auf dem ARG hat Shell einen vorrangigen Zugang zu Einfuhren von außerhalb des ARG-Gebiets über seinen Einfuhrterminal. Außerdem könnte Shell die von Dritten genutzten Kapazitäten auf seine eigenen Einfuhren umstellen. Als Ethylenhersteller hat BP vorrangigen Zugang zu den Einfuhrterminals der anderen Hersteller, da es Austauschvereinbarungen zwischen dem Gebiet Antwerpen und seinen Produktionsstätten anbieten kann, die sich am östlichen Ende des ARG-Gebiets befinden. Außerdem plant BP, die Kapazität der Krackanlagen von Erdölchemie in den Jahren 2001 und 2002 zu steigern. (120) Obwohl die Verträge zur Lieferung von Ethylen überwiegend langfristig sind, gibt es ausreichend Spielraum für unverzügliches Reagieren bei jeglichem Abweichen von einem gleichgerichteten Handeln. Es gibt im Markt eine große Anzahl von Verträgen, die sich zeitlich überschneiden und an aufeinander folgenden Zeitpunkten auslaufen. Deshalb gibt es neben den Verträgen für neue Liefermengen und mit neuen Marktteilnehmern eine beständige Anzahl von Verträgen, die auslaufen oder neu ausgehandelt werden müssen, und bei denen einer der beiden neuen Marktführer als Vergeltung wegen Abweichens von einem gleichgerichteten Verhalten angreifen könnte. (121) Grundsätzlich können die Notwendigkeit und Schlagkraft eines Vergeltungsmechanismus nicht ohne die Berücksichtigung der Anreize und Fähigkeiten zum Abweichen von einem Verhaltensmuster untersucht werden. Der Vergeltungsmechanismus muss hinreichend plausibel und wirksam sein, um das vorhandene Maß an Wahrscheinlichkeit und die Anreize für ein Abweichen in der Marktlage des Einzelfalls aufwiegen zu können. Im vorliegenden Fall gelten die Argumente der Parteien hinsichtlich der langen Dauer der Verträge auch für die Möglichkeiten eines Abweichens. Die Möglichkeiten zum Gegenschlag bestehen genauso häufig wie die Möglichkeiten zum Abweichen, und sind damit ausreichend häufig und wirksam. Außerdem, wenn wie gemäß der Auffassung der Parteien die Marktkräfte relativ langsam und unregelmäßig gegenüber anderen Märkten wirksam werden, verhalten sich die Möglichkeiten für ein Abweichen ebenso, was die Wahrscheinlichkeit und Stabilität des Marktaufteilungsmusters bestärkt. Das Gleiche gilt für das Kostenargument. Wenn die Parteien der Auffassung sind, dass eine Vergeltung kostenaufwendig ist, dann sind auch die Kosten eines Abweichens durch das Eingehen eines Vertrags in Abweichung von einem abgestimmten Muster ebenfalls sehr hoch und verringern die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens. Dies gilt insbesondere angesichts eines auf Kontinuität und Nähe beruhenden wahrscheinlichen Marktaufteilungsmusters, wenn es von den beiden neuen Einheiten befolgt wird. Jegliches Abweichen von diesem Muster würde bedeuten, dass sich die abweichende Einheit um einen Vertrag bewirbt, der sich über einen langen Zeitraum in den Händen des anderen Wettbewerbers befand, der dem günstigeren Angebot den Vorzug gegeben hat. Somit müsste der Abweichler, der in einer ungünstigeren Liefersituation ist, erheblich investieren, um sich für diesen Vertrag zu bewerben, was seine Anreize für ein solches Verhalten verringert. (122) Eine Vergeltung ist auch bei den vierteljährlichen Verhandlungen über den Vertragspreis in langfristigen Verträgen möglich. In diesem Stadium ist ein Wechsel des Lieferanten und damit ein Versuch, den entsprechenden Vertrag zu gewinnen, nicht möglich. Angesichts des starken Einflusses der beiden neuen Parteien bei dem Mechanismus der Ermittlung des zu veröffentlichenden Preises ist eine Vergeltung in Form der Vereinbarung und Veröffentlichung eines niedrigeren vierteljährlichen Vertragspreises möglich, was sich in einem erheblichen Druck auf die andere Partei auswirkt, diese Entwicklung nachzuvollziehen, da sich die Kunden auf den zwischen der anderen Partei und ihren Kunden vereinbarten niedrigeren Preis beziehen werden. (123) Außerdem werden BP/Veba in der Lage sein, ihren Einfluss über die ARG-Gesellschaft als abschreckenden Faktor gegenüber Shell/DEA zu nutzen. Da BP/Veba in der Lage sind, wichtige Entscheidungen über die Verwendung des ARG zu blockieren, können sie sich auch [...]*, was die Wettbewerbsstellung von Shell/DEA schädigen könnte. Shell greift gegenwärtig intensiv auf die ARG-Rohrleitung zurück, und DEA ist als potenzieller Nutzer der Rohrleitung nach dem Auslaufen seines Vertrags mit CPO anzusehen. (124) Andererseits kontrolliert Shell einen der an das ARG angeschlossenen Einfuhrterminals. [...]*. Damit könnten Shell/DEA auf jegliches Abweichen seitens BP

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.