Europäische Union

1999/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 zu dem Gesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien über außerordentliche Beschäftigungsmaßnahmen in Sizilien (Artikel 51, 114, 117 und 119) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1713) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0099. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e vorstehend genannten Maßnahmen sind insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie für einen auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum nach Einleitung des Verfahrens unter die Außnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des EG-Vertrags fallen. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2002. Eine Verlängerung oder Neufinanzierung der Regelung ist ausgeschlossen. Artikel 6 Italien erläßt die geeigneten Maßnahmen, um die Gewährung der in Artikel 5 genannten Beihilfen am 31. Dezember 2002 einzustellen. Artikel 7 Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 204 vom 4. 7. 1997, S. 10. (2) Es handelt sich um die Hoechstbeträge, die in der Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995 über die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Italien (Beihilfe N 40/95) vorgesehen sind, ABl. C 184 vom 18. 7. 1995 S. 4. (3) EUGH, Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rs. 102/87, Slg. 1988, S. 4067. (4) Staatliche Beihilfe N 582/90, ABl. C 192 vom 23. 7. 1991, S. 2. (5) Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995 (Beihilfe 40/95). (6) ABl. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (7) ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.