Europäische Union

1999/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 zu dem Gesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien über außerordentliche Beschäftigungsmaßnahmen in Sizilien (Artikel 51, 114, 117 und 119) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1713) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0099 1999/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 zu dem Gesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien über außerordentliche Beschäftigungsmaßnahmen in Sizilien (Artikel 51, 114, 117 und 119) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1713) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1999 S. 0018 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1998 zu dem Gesetz Nr. 25/93 der Region Sizilien über außerordentliche Beschäftigungsmaßnahmen in Sizilien (Artikel 51, 114, 117 und 119) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1713) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/99/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten aufgrund dieses Artikels Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben Nr. 3416 vom 2. Mai 1997 (1) hat die Kommission Italien ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der in den Artikeln 51, 114, 117 und 119 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 vorgesehenen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit gleichem Schreiben hat die Kommission Italien und die sonstigen Beteiligten aufgefordert, sich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bzw. Veröffentlichung des Schreibens zu äußern. II (2) Italien hat sich mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung Nr. 4319 vom 30. Juni 1997, Nr. 6799 vom 10. Oktober 1997, Nr. 7072 vom 22. Oktober 1997 und vom 6. Mai 1998 geäußert. Äußerungen anderer Mitgliedstaaten oder betroffener Dritter liegen der Kommission nicht vor. III (3) Die im Schreiben vom 2. Mai 1997 erwähnten Beihilfen werden nachstehend aufgeführt. (4) Nach Artikel 51 des Gesetzes Nr. 25/93 der Region Sizilien wird die im Regionalgesetz Nr. 36/91 vorgesehene Beihilferegelung für Genossenschaften mit 24 Mrd. ITL (12,7 Mio. ECU) neu finanziert. Folgende Beihilfen werden somit im Rahmen dieser Regelung gewährt: a) nach Artikel 8 Absatz 1 Zuschüsse für Genossenschaften in Höhe von 50 % der förderfähigen Investitionskosten bis zu einem Hoechstbetrag von 150 Mio. ITL (± 78 000 ECU); b) nach Artikel 8 Absatz 2 mit einem Zinssatz von 4 % ausgestattete Kredite an Genossenschaften für den Teil der Investitionskosten, der durch den Zuschuß nach Artikel 8 Absatz 1 nicht abgedeckt ist. Derartige Vergünstigungen können für Investitionen zur Durchführung, Aktualisierung, Erweiterung und Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt werden und sind bei Kosten für Ausrüstungen und Maschinen zulässig. Die Hoechstintensität der Beihilfen darf die für Sizilien (2) je nach Größe und Gebiet des Unternehmensstandorts festgesetzte Hoechstintensität nicht übersteigen: c) nach Artikel 14 Absatz 1 mit einem Zinssatz von 4 % und einer Hoechstlaufzeit von 24 Monaten ausgestattete Kredite zur Betriebsmittelfinanzierung; d) nach Artikel 14 Absatz 2 Kredite (Zinssatz 4 %, Laufzeit 15 Jahre, einschließlich zweijährige tilgungsfreie Zeit) und Leasing zum Satz von 7,5 %. Förderfähig sind die gleichen Investitionen und Kosten wie nach Artikel 8 Absätze 1 und 2. (5) Aufgrund von Artikel 114 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 kann das IRCAC (Regionalinstitut für Kredite an Genossenschaften) den Genossenschaften des Sektors Fremdenverkehr/Hotels/Agrotourismus die in Artikel 14 Absatz 2 des genannten Regionalgesetzes Nr. 36/91 vorgesehenen zinsverbilligten Kredite gewähren, damit sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den nationalen und regionalen Einrichtungen sowie den Kreditinstituten nachkommen können. Die Maßnahme beschränkt sich auf vor dem 30. Juni 1993 eingegangene Verbindlichkeiten. (6) Diese Bestimmungen gelten auch für Unternehmen des Sektors Freizeit und Sport, die aufgrund von Regionalgesetzen Kredite aufgenommen haben und sich wegen rückläufiger Touristenzahlen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. (7) In Artikel 117, mit dem die Beihilferegelung des Regionalgesetzes Nr. 46/67 geändert wird, sind Zuwendungen in Höhe von 20 % der tatsächlichen Kosten mit dem Ziel vorgesehen, den Fremdenverkehr durch Charterfluege und Reiseveranstalter zu fördern, die Flugzeuge für den Fremdenverkehr in Sizilien mieten. (8) Es sind außerdem Zuschüsse in Höhe von 20 % der Beförderungskosten für italienische oder ausländische Reiseveranstalter vorgesehen, die Beförderungen im Rahmen von "Inclusive Tours" oder mit der Bahn und Luxusschiffen durchführen. (9) Die Anwendungsmodalitäten sind im Runderlaß Nr. 15353 der Region Sizilien vom 14. Oktober 1993 und im Formular für den Zuschußantrag vorgesehen. Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die beförderten Touristen wenigstens sechs Mal auf Sizilien übernachten. Die Reiseveranstalter und das Reisebüro müssen der Verwaltung den Beherbergungsbetrieb, in dem der Tourist übernachtet, mitteilen. Die zuständigen Verwaltungen müssen mit den Reiseveranstaltern Verträge schließen, um zu gewährleisten, daß die Zuschüsse eine Senkung der den Touristen berechneten Tarife in Höhe des gezahlten Zuschusses bewirken. Die Reiseveranstalter und Reisebüros müssen die notwendigen Unterlagen beibringen, damit die Verwaltung die Einheitskosten der Passagierbeförderungen nachprüfen kann (Rechnungen über die Kosten des Verkehrsmittels, Zahl der beförderten Fahrgäste usw.). Ebenso sind Unterlagen beizubringen, aufgrund deren die Verwaltung nachprüfen kann, daß die gezahlten Zuschüsse zu einer gleichhohen Senkung der den Touristen berechneten Preise geführt haben. Die Reiseveranstalter und Reisebüros müssen außerdem in ihren Werbebroschüren auf die Initiative der Region Sizilien hinweisen und die Touristen über die sich daraus für sie ergebenden Vorteile unterrichten. (10) Der jährliche Mittelansatz für diese Regelung beläuft sich auf 15 Mrd. ITL (7,7 Mio. ECU). (11) In Artikel 119 sind Kredite mit einem verbilligten Zinssatz von 4 % für nicht im Linienverkehr tätige Reisebüros und Reiseveranstalter, die Touristen im Straßenverkehr befördern, vorgesehen. Die Kredite sollen der Betriebsmittelfinanzierung dienen und sind auf einen Hoechstbetrag von 150 Mio. ITL begrenzt. Auch ist eine Ausfallbürgschaft der Region vorgesehen. Für die Haushaltsjahre 1993, 1994 und 1995 waren Mittel von insgesamt 3 Mrd. ITL angesetzt. Mit Schreiben Nr. 4319 vom 30. Juni 1997 haben die zuständigen Behörden mitgeteilt, daß die vorgesehene Regelung mit Gesetz der Region Sizilien Nr. 33/96 abgeschafft wurde und daß bis dahin keine Beihilfe ausgezahlt wurde. Das wegen dieser Regelung eingeleitete Verfahren sei damit gegenstandslos. IV (12) Die Zuschüsse für die Genossenschaften, die in Artikel 51 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, geändert durch Artikel 114 desselben Gesetzes, vorgesehen waren, fallen unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags. (13) Diese Beihilfen werden Unternehmen gewährt, die in bestimmten Gebieten Italiens tätig und daher gegenüber anderswo ansässigen Unternehmen im Vorteil sind. (14) Die Beihilfen verfälschen den Wettbewerb, da sie die finanzielle Position und die Handlungsmöglichkeiten der Empfängerunternehmen gegenüber ihren keine Beihilfen erhaltenden Mitbewerbern stärken. Sie beeinflussen außerdem den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sich diese Wirkung in ihrem Einzugsbereich bemerkbar macht. Diese Beihilfen verfälschen den Wettbewerb und beeinflussen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Empfängerunternehmen einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten ausführen; auch wenn diese Unternehmen keine Ausfuhren vornehmen können, befindet sich die inländische Erzeugung im Vorteil, weil sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den italienischen Markt auszuführen, verringern (3). (15) Auch leidet der Handel unter den Folgen der Beihilfen für die Standortentscheidungen der Empfängerunternehmen. Da die Beihilfen die Unternehmen veranlassen, als Standort die Gebiete mit Subventionen zu wählen oder ihren Betrieb von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen, verändern die Produktion am neuen Standort und das Angebot an dort hergestellten Produkten die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten. (16) Aus den obengenannten Ausführungen ergibt sich, daß die Beihilfen, die im Rahmen der im Regionalgesetz Nr. 36/91 vorgesehenen Regelung gewährt wurden, aufgrund von Artikel 51 des Gesetzes Nr. 25/93 neu finanziert und nach Artikel 114 des Gesetzes Nr. 25/93 geändert wurden, unter Artikel 92 Absatz 1 fallen. Folglich sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie auch nicht für eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Frage kommen. Trotz der aufschiebenden Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 sind sie außerdem rechtswidrig, da sie von der italienischen Regierung eingeführt wurden, bevor sich die Kommission zu ihnen geäußert hatte. (17) Bezüglich der in Artikel 51 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehenen Neufinanzierung der Regelung des Regionalgesetzes Nr. 36/91 sowie der in Artikel 114 dieses Gesetzes vorgesehenen Änderung einer Maßnahme dieser Regelung war die Einleitung des Verfahrens im wesentlichen durch fehlende Informationen über die Basisregelung gerechtfertigt. Anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Zusatzinformationen konnte festgestellt werden, daß die mit dem Gesetz Nr. 36/91 eingeführte Regelung bei der Kommission angemeldet und von ihr im April 1991 genehmigt worden war (4). Außerdem lassen die der Kommission vorliegenden Angaben folgende Schlüsse zu (18) Was die Finanzierung der Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 36/91 betrifft, so wird die Zustimmung der Kommission aus dem Jahr 1991 bekräftigt. Da Sizilien im Vergleich zur übrigen Gemeinschaft besonders schwerwiegende Probleme kennt, ist die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahmeregelung anwendbar (5). Die Modalitäten für die Anwendung dieser Beihilfen stehen mit den Gemeinschaftsvorschriften für Investitionen und zulässige Kosten sowie mit den geltenden Hoechstintensitäten in Einklang. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die fraglichen Beihilfen für die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) in Frage kommen, da es sich um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten handelt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist und eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (19) Hinsichtlich der Neufinanzierung der Beihilfen zur Betriebsmittelfinanzierung nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 36/91 bestreitet Italien nicht die von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens erhobenen Einwände. Damals hatte die Kommission unter anderem bemerkt, daß diese Maßnahmen Betriebsbeihilfen darstellen und deshalb nicht mit den Bedingungen übereinstimmen, die in der Mitteilung der Kommission des Jahres 1988 (6) über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen aufgestellt wurden, da sie weder zeitlich begrenzt, noch degressiv, noch zur Überwindung von strukturellen Schwierigkeiten bestimmt sind. Diese Argumente wurden nicht entkräftet. (20) Die gleichen Erwägungen gelten für die in Artikel 114 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehene Gewährung der Darlehen nach Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 36/91 an Unternehmen des Sektors Fremdenverkehr, Hotelgewerbe und Landtourismus, die es letzteren ermöglichen sollen, ihre bei nationalen und regionalen Einrichtungen sowie bei Kreditinstituten eingegangenen Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Die zuständigen Behörden haben nicht bestritten, daß es sich hier um Betriebsbeihilfen handelt. Auch stellen diese Beihilfen keine degressiven Betriebsbeihilfen dar. Da sie bereits getätigte Ausgaben betreffen, haben sie außerdem keine Anreizwirkung für zusätzliche Investitionen. (21) Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer Mitteilung über "de minimis"-Beihilfen (7) vorgesehen hat, daß der Hoechstbetrag von 100 000 ECU innerhalb eines Dreijahreszeitraums einen Beihilfeschwellenwert darstellt, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz l EG-Vertrag als nicht anwendbar angesehen werden kann und die Anmeldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 nicht mehr gilt. Die Kommission hat jedoch die Bedingungen für die Anwendung dieser Regelung erläutert, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle, mit der sichergestellt werden soll, daß die Kumulierung der verschiedenen Beihilfen, die demselben Empfänger als "de minimis"-Beihilfen gewährt wurden, nicht über den festgesetzten Schwellenwert hinausgeht, oder hinsichtlich der Umrechnung der in Form verschiedener Zuschüsse gewährten Beihilfen in das entsprechende Subventionsäquivalent. Diese "de minimis"-Regel betrifft in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen, gilt aber grundsätzlich für alle Empfängerunternehmen ungeachtet ihrer Größe. (22) Deshalb sind die Beihilfen nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 36/91 und die Beihilfen, die in Anwendung des durch Artikel 114 des Gesetzes Nr. 25/93 geänderten Artikels 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 36/91 gewährt wurden, nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften für Betriebsbeihilfen vereinbar. Bei diesen Beihilfen ist keine Ausnahme möglich, weshalb sie für den Teil, der von der "de minimis"-Regel nicht abgedeckt wird, nicht mit dem Vertrag in Einklang stehen. V (23) Zu der in Artikel 117 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehenen Maßnahme hat Italien der Kommission folgende Bemerkungen übermittelt. (24) Es weist vor allem darauf hin, daß die fragliche Maßnahme weder hinsichtlich der Staatsangehörigkeit noch hinsichtlich des eingesetzten Verkehrsmittels eine Diskriminierung zur Folge hat. Sie kommt sowohl italienischen als auch ausländischen Reisebüros und Reiseveranstaltern zugute und gilt für alle Verkehrsmittel. Deshalb könne sie sich nicht auf den entsprechenden Wettbewerb auswirken. (25) Außerdem kommen seiner Ansicht nach diese Zuwendungen unmittelbar den Verbrauchern/Touristen zugute, da die Reiseveranstalter und Reisebüros gesetzlich verpflichtet sind, den Beförderungspreis um den Betrag der Zuwendung seitens der Regionen zu senken und damit die gesamte Subvention weiterzugeben. Diese Wirtschaftsteilnehmer gelten daher bloß als Mittler, weil sie auch nicht den geringsten Teil des von der Region gezahlten Zuschusses für sich verwenden dürfen. (26) Italien vertritt daher die Ansicht, daß die Maßnahme zwar zweifelsohne den Touristen einen Anreiz für Reisen nach Sizilien bieten soll, die Zuschüsse aber nur mittelbare und schwer erfaßbare Auswirkungen auf den Fremdenverkehr und generell auf die Wirtschaft der Insel haben. Diese naturgemäß mittelbaren, schwer erfaßbaren und nicht bezifferbaren Vorteile fallen nach Meinung Italiens nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. (27) Außerdem hat Italien Angaben zum Fremdenverkehr in Sizilien vorgelegt, der seiner Ansicht nach die fraglichen Maßnahmen zu seiner Weiterentwicklung braucht. Es handelt sich insbesondere um folgende Angaben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Außerdem verfügt die Kommission über folgende ergänzende Angaben zur Region Sizilien: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Im Jahr 1996 belief sich die Produktivität im Mezzogiorno (zu dem Sizilien gehört) auf 76,6 % der Produktivität in Mittel- und Norditalien. Im Jahr 1995 betrug der allgemeine Infrastrukturindex für Sizilien 69,3 % des italienischen Gesamtindexes (Italien = 100). Die globale Arbeitslosenquote erreichte 1996 24 % und die Jugendarbeitslosigkeit 60,1 %. Die im Mezzogiorno veranstalteten Ausbildungskurse machen nur 22 % der Kurse in ganz Italien aus. (30) Was den Beihilfecharakter der Maßnahmen betrifft, hat die Kommission vor allem folgendes zu bemerken: a) Die Maßnahme kann nicht als nichtdiskriminierend betrachtet werden, wie von den italienischen Behörden behauptet, weil sie keine Folgen für den Wettbewerb weder zwischen den Reisebüros noch zwischen den eingesetzten Verkehrsmitteln haben wird; b) wird die Struktur der Regelung betrachtet, werden die finanziellen Vorteile tatsächlich unmittelbar von den Reisebüros und den Reiseveranstaltern an die Verbraucher weitergegeben, weil ersteren aus der Beihilfe kein unmittelbarer finanzieller Vorteil entsteht. Trotzdem bezweckt und bewirkt die fragliche Maßnahme, daß Touristen ein Anreiz für Reisen nach Sizilien geboten wird. Daher entsteht den Reiseveranstaltern durch den Nachfrageanstieg infolge der Zuschüsse ein mittelbarer Vorteil. (31) Die Kommission teilt zwar die Ansicht der italienischen Regierung, daß es sich um einen schwer erkennbaren, mittelbaren und nicht bezifferbaren Vorteil handelt, glaubt aber, daß er unter Artikel 92 Absatz 1 fällt. Alle in Rede stehenden Beihilfen kommen lediglich Unternehmen zugute, die in bestimmten Gebieten Italiens tätig sind, die deshalb im Vorteil sind, weil die Vergünstigungen für die Beförderung von Touristen nicht außerhalb dieser Gebiete gewährt werden. (32) Auch im Handel machen sich die Beihilfen bemerkbar, weil sie sich auf die Reiseentscheidungen der Touristen auswirken. Dadurch, daß die fraglichen Zuschüsse die Touristen veranlassen, sich für die geförderten Gebiete als Aufenthaltsort zu entscheiden, werden die Touristenströme in der Gemeinschaft umgelenkt. Deshalb verfälschen derartige Beihilfen den Wettbewerb und stärken die finanzielle Position und die Möglichkeiten der Empfängerunternehmen gegenüber ihren keine Beihilfen erhaltenden Konkurrenten. So wirken sich diese Maßnahmen ebenfalls auf den innergemeinschaftlichen Handel aus. (33) In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Zuschüsse unter Artikel 92 Absatz 1 fallen. Demnach sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da für sie keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen gilt. Trotz der aufschiebenden Wirkung des Artikels 93 Absatz 3 sind die Zuschüsse außerdem rechtswidrig, da sie von Italien eingeführt wurden, bevor sich die Kommission hätte zu ihnen äußern können. (34) Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen möchte die Kommission, wie sie es bereits bei Eröffnung des Verfahrens bemerkt hat, vor allem hervorheben, daß die Beihilfen dem Wesen nach Betriebsbeihilfen sind. Damals hatte die Kommission auch betont, daß die fraglichen Maßnahmen nicht mit den Gemeinschaftsregeln für Betriebsbeihilfen in Einklang stehen, weil sie zeitlich nicht begrenzt, nicht degressiv und nicht zur Überwindung struktureller Schwierigkeiten bestimmt sind. (35) Die Kommission hat zudem folgende zusätzliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen: Der Tourismus könnte wegen der Naturschönheiten und der Baudenkmäler der Insel ein wichtiger Motor für die Entwicklung der sizilianischen Wirtschaft sein, die zu den strukturschwachen Gebieten der EU im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gehört. Wegen zahlreicher struktureller Gegebenheiten, unter anderem der Entwicklungsrückstand der Infrastruktur und das niedrige Ausbildungsniveau, hat der Fremdenverkehr auf Sizilien noch nicht die Entwicklung erfahren, die er verdient. Wie die von den italienischen Behörden übermittelten Angaben zeigen, fällt eine Gegenüberstellung mit fünf Fremdenverkehrsgebieten in Italien (siehe Tabelle 2) zu Ungunsten Siziliens aus, weil dort weniger Touristen gezählt werden, und zwar sowohl im Vergleich zur Einwohnerzahl (1,75 für Sizilien und zwischen 7,17 und 22,62 für die anderen Regionen) als auch je Quadratkilometer (344 für Sizilien und zwischen 821 und 2899 für die übrigen Regionen). Auch ist diesen Angaben zu entnehmen, daß die Zahl der Aufenthalte seit 1991 nicht mehr gestiegen ist und daß die Wertschöpfung im Fremdenverkehr gegenüber der Wertschöpfung der gesamten Wirtschaft in Sizilien weit unter der Wertschöpfung für ganz Italien und der der anderen Fremdenverkehrsgebiete Italiens liegt. Aus diesen Angaben ergibt sich schließlich auch, daß sich Touristen in Sizilien durchschnittlich weniger Tage aufhalten als im Landesdurchschnitt (2,99 Tage gegenüber 4,3 Tage). (36) Generell vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Entwicklung sich auf eine langfristige Politik stützen können muß, die die zu diesem Zwecke notwendige Infrastruktur beeinflussen kann. Jedoch können die fraglichen Maßnahmen die Strukturmaßnahmen sinnvoll ergänzen. Einerseits sollen die in Rede stehenden Maßnahmen, die nur für den Fall gelten, daß der Tourist sich wenigstens sechs Nächte auf der Insel aufhält, tatsächlich einen längeren Aufenthalt bewirken. Andererseits ist es angesichts der Wirtschaftslage der Insel und der Strukturmängel des Fremdenverkehrs notwendig, die Bemühungen zur Entwicklung des Fremdenverkehrspotentials der Region Sizilien durch die genannten Maßnahmen zeitweilig zu unterstützen. So ist vorauszusehen, daß die Nachfragestützung einen entscheidenden Faktor für die Verbesserung des Fremdenverkehrsangebots darstellen wird und daß die fraglichen Maßnahmen einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur und zum Ausbau des Fremdenverkehrs leisten werden. (37) Aufgrund dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die geprüften Maßnahmen, sofern sie zeitlich begrenzt werden, mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Außnahmeregelung vereinbar sind. Eine zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Verfahrensbeginns ist hier angemessen. Die Regelung läuft demnach am 31. Dezember 2002 aus. Da die Maßnahmen bereits seit 1967 laufen, ist eine Verlängerung oder Neufinanzierung auszuschließen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Artikeln 51 und 114 des Gesetzes Nr. 25/93 der Region Sizilien vorgesehene Neufinanzierung und Änderung der Beihilferegelung für Genossenschaften ist für den nicht von der "de minimis"-Regelung abgedeckten Teil rechtswidrig, da sie eingeführt wurde, bevor sich die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu ihr geäußert hatte. Artikel 2 Die in Artikel 51 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehene Neufinanzierung der Beihilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 36/91 der Region Sizilien ist aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die in Artikel 51 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehene Neufinanzierung der Beihilfemaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 36/91 der Region Sizilien und die in Artikel 114 des Gesetzes Nr. 25/93 vorgesehene Modifizierung der Beihilfe nach Artikel 14 Absatz 2 sind für den Teil, der den in der "de minimis" -Regelung für drei Jahre auf 100 000 ECU festgesetzten Schwellenwert übersteigt, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie für keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und nach Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Übereinkommen in Frage kommen. Artikel 4 Italien erläßt die geeigneten Maßnahmen, um unverzüglich die Gewährung der in Artikel 3 dieser Entscheidung genannten Beihilfen einzustellen, wenn ihr Gesamtbetrag über dem Schwellenwert der im selben Artikel genannten "de minimis"-Regelung liegt. Italien erläßt außerdem geeignete Maßnahmen, um die Rückzahlung der im Sinne von Artikel 3 unrechtmäßig gezahlten Beihilfen sicherzustellen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts. Der zurückzuzahlende Betrag wird um einen Zins erhöht, der dem für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Italien geltenden Referenzsatz entspricht und der bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfen angewendet wird. Artikel 5 Die in Artikel 117 des Gesetzes Nr. 25/93 der Region Sizilien vorgesehenen Beihilfen sind unrechtmäßig, da sie eingeführt wurden, bevor sich die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrags zu ihnen äußern konnte. Di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.