Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/3097 des Rates vom 5. Dezember 2024 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und konventioneller Munition in Südosteuropa

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-02-18

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02024D3097 — DE — 18.02.2025 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2024/3097 DES RATES vom 5. Dezember 2024 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und konventioneller Munition in Südosteuropa (ABl. L 3097 vom 6.12.2024, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2025/344 DES RATES  vom 18. Februar 2025   L 344 1 19.2.2025 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2024/3097 DES RATES vom 5. Dezember 2024 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und konventioneller Munition in Südosteuropa Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) zielt dieser Beschluss darauf ab, die Risiken des unerlaubten Handels mit und der unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) in, nach oder aus Südosteuropa zu verringern, die die Sicherheit untergraben, indem sie die nachhaltige Friedenskonsolidierung und die sozioökonomische Entwicklung behindern, zum Zusammenbruch der Ordnung beitragen, Terrorismus und kriminelle Gewalt schüren oder zum Wiederaufflammen des Konflikts führen. (2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt die Union Maßnahmen unter anderem in den folgenden prioritären Bereichen: a)  Unterstützung der nationalen Behörden der Republik Albanien bei der Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW; b)  Bewältigung von Sicherheitsrisiken durch den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von SALW und der zugehörigen Munition sowie den unerlaubten Handel damit in Bosnien und Herzegowina; c)  Unterstützung bei der Verstärkung der Spürhunde-Fähigkeiten der Polizei im Kosovo ( *1 ) für das Aufspüren und die Beschlagnahme von SALW, Munition und Explosivstoffen; d)  Unterstützung der nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien bei der Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW; e)  Stärkung der Kapazitäten des Innenministeriums Montenegros zur wirksameren Verringerung, Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW, Munition und Explosivstoffen und ihres Missbrauchs; f)  Bewältigung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und dem Missbrauch von SALW und der zugehörigen Munition sowie dem unerlaubten Handel damit in Serbien; g)  Verstärkung der OSZE-Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und Lagerbeständen konventioneller Munition — 3. Phase. (3)   Die Begünstigten des im Anhang enthaltenen Projekts (im Folgenden „Projekt“) sind die für die Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und konventioneller Munition zuständigen Behörden in Südosteuropa. (4)   Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung des Projekts erfolgt durch das Sekretariat der OSZE. (3)   Das OSZE-Sekretariat nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt 3 763 170  EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit dem OSZE-Sekretariat. In der Finanzierungsvereinbarung wird bestimmt, dass das OSZE-Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte des OSZE-Sekretariats. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. ▼M1 ANHANG UMFASSENDES PROGRAMM DER OSZE FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG DER ANSTRENGUNGEN ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DES UNERLAUBTEN HANDELS MIT SALW UND KONVENTIONELLER MUNITION IN SÜDOSTEUROPA Phase II 1.    Hintergrund Die OSZE-Teilnehmerländer in Südosteuropa ergreifen seit längerem Maßnahmen gegen die erheblichen Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie konventioneller Munition. Es ist allgemein anerkannt, dass sich diese Risiken nicht nur auf die Sicherheit Südosteuropas, sondern auch der Europäischen Union (EU) auswirken. Der unerlaubte Handel mit SALW und konventioneller Munition aus und durch Südosteuropa stellt in der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (SALW) sowie zugehörige Munition (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) ( 1 ) eine strategische Herausforderung dar. Er wurde durch mehrere Aktionspläne in Angriff genommen, etwa durch den EU-Aktionsplan gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen (2020-2025) ( 2 ) und den Fahrplan für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024 ( 3 ). Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, haben die zuständigen Behörden der südosteuropäischen Länder die OSZE offiziell um Unterstützung im Bereich der Kontrolle von SALW und zugehöriger Munition ersucht. ( 4 ) Die beantragte Hilfe trägt zur Verwirklichung der oben genannten strategischen und operativen Ziele bei und unterstützt die südosteuropäischen Länder gleichzeitig bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus den OSZE-Dokumenten zu SALW (FSC.DOC/1/00/Rev.1) und zu Beständen konventioneller Munition (FSC.DOC/1/03/Rev.1). Vor diesem Hintergrund hat die OSZE ein umfassendes Programm für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und konventioneller Munition in Südosteuropa (im Folgenden „das Programm“) entwickelt. Das Programm ist mit dem „ Fahrplan für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2024 “  ( 5 ) (im Folgenden „der Fahrplan“) und der darauf folgenden aktualisierten Fassung des Fahrplans, der für den Zeitraum 2025 bis 2030 gelten soll, abgestimmt. Daher wird die gesamte Maßnahme eng mit den südosteuropäischen Interessenträgern und internationalen Partnern, die zum Fahrplan beitragen, abgestimmt. In diesem Zusammenhang hat die EU beschlossen, die Anstrengungen des Programms mit dem Beschluss (GASP) 2021/2133 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und konventioneller Munition in Südosteuropa zu unterstützen. Zusätzlich zur politischen und finanziellen Unterstützung der EU wird das Programm auch von fünfzehn weiteren Geber-Teilnehmerstaaten unterstützt. Die vorgeschlagene Maßnahme stellt Phase 2 der mit dem oben genannten Ratsbeschluss eingeleiteten Unterstützung dar und unterstützt die südosteuropäischen Behörden weiterhin bei der Erfüllung der Anforderungen des überarbeiteten Fahrplans, der von 2025 bis 2030 umgesetzt werden soll, und bei der Fortsetzung der Bekämpfung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen. Indem diese Maßnahme die negativen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit SALW und dazugehöriger Munition auf die nachhaltige Entwicklung abmildert und verhindert, trägt sie auch zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei, insbesondere: —  Ziel 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen (d. h. Ziel 5.2 über die Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen) und —  Ziel 16: friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen (d. h. Zielvorgaben 16.1, 16.4 und 16.a). 2.    Gesamtziel Weitere Verringerung der Risiken des unerlaubten Handels mit SALW und ihrer unkontrollierten Verbreitung in, nach und aus Südosteuropa, die die Sicherheit untergraben, die nachhaltige Friedenskonsolidierung und die sozioökonomische Entwicklung behindern, zu einem Zusammenbruch der Ordnung beitragen, Terrorismus und kriminelle Gewalt schüren oder zu einem Wiederaufflammen des Konflikts führen könnten. 3.    Beschreibung der Maßnahme Die Maßnahme beruht auf systematischen Bedarfsermittlungen, insbesondere auf Expertenbewertungen, die von 2022 bis 2024 durchgeführt wurden. Auf der Grundlage dieser Bewertungen und der bisher geleisteten Unterstützung besteht die Notwendigkeit, —  die internationale Zertifizierung von Spürhunde-Kapazitäten für das Aufspüren und die Beschlagnahme unerlaubter SALW und konventioneller Munition sicherzustellen sowie —  für eine internationale Zertifizierung des Rechtsrahmens und des operativen Rahmens für die Deaktivierung von SALW durch eine europäische Prüfstelle für Feuerwaffen zu sorgen. Die Maßnahme besteht aus sieben OSZE-Projektkomponenten, die in der gesamten Region durchgeführt werden. Dementsprechend sorgt dieser Ansatz für den Kapazitätsaufbau und die Standardisierung in jedem Land und Gebiet und gewährleistet gleichzeitig die Schaffung interoperabler, homogener und zuverlässiger Prozesse und Ergebnisse in der gesamten Region. Mit der vorgeschlagenen Maßnahme werden Fähigkeiten und Prozesse aufgebaut, die sowohl für Präventions- als auch für Durchsetzungskapazitäten in jedem Land und Gebiet und regional sowie darüber hinaus genutzt werden können. Alle Tätigkeiten wurden in enger Zusammenarbeit zwischen den beauftragten Behörden/Einrichtungen, dem OSZE-Konfliktpräventionszentrum und den OSZE-Feldmissionen in Südosteuropa konzipiert. Die Fortschritte bei der Durchführung dieser Maßnahme werden weiterhin auf lokalen und regionalen Koordinierungssitzungen zur Unterstützung des aktualisierten „Fahrplans für eine dauerhafte Lösung in Bezug auf den illegalen Besitz und den Missbrauch von SALW und dazugehöriger Munition sowie den unerlaubten Handel damit im Westbalkan bis 2030“ vorgestellt und gemeldet. In diesem Zusammenhang wird die Überwachung der Durchführung mit allen südosteuropäischen SALW-Ausschüssen, internationalen Partnern und der SEESAC koordiniert. 3.1.    Projektkomponente 1: Unterstützung der nationalen Behörden der Republik Albanien bei der Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW 3.1.1.   Projektziel: Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW in der Republik Albanien. 3.1.2.   Projektbeschreibung Die Folgen der unkontrollierten Verbreitung und des unkontrollierten Besitzes von SALW, Munition und Explosivstoffen stellen nach wie vor eine große Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Albanien dar. Schlecht kontrollierte und unerlaubte SALW führen zu Gewalt und Unsicherheit und begünstigen dadurch kriminelle Elemente und die organisierte Kriminalität. Diese Aspekte wirken sich nachteilig auf die Maßnahmen zum Aufbau von Sicherheit und zur Vertrauensbildung im Land und in der Region aus. Im Oktober 2019 hat Albanien das OSZE-Forum für Sicherheitskooperation um Unterstützung ersucht. Die OSZE hat in folgenden Bereichen Defizite festgestellt: a)  beim Rechts- und Regelungsrahmen für die Deaktivierung von Feuerwaffen und dessen ordnungsgemäße Durchführung mit einer Verbesserung der Infrastruktur, der Ausrüstung und der Ausbildungsinhalte, b)  beim Einsatz von Spürhunden durch die albanische Staatspolizei zum Aufspüren von SALW, Munition und Explosivstoffen, c)  bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gefahren des Missbrauchs und der Verbreitung von SALW. Zu den Begünstigten des Projekts zählen neben der Bevölkerung Albaniens zahlreiche nationale Behörden, die für den Bereich der SALW-Kontrolle zuständig sind, insbesondere der nationale SALW-Ausschuss, das Innenministerium der Republik Albanien und die albanische Staatspolizei. 3.1.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse Projektergebnis 1: Der Rechtsrahmen für die Deaktivierung von SALW und die Mechanismen für seine Durchführung und Überwachung werden verbessert. Projektergebnis 2: Die Infrastruktur, die Kapazitäten und die Ressourcen der Spürhunde-Einheit der albanischen Staatspolizei für das Aufspüren illegaler SALW, Munition und Explosivstoffe werden gestärkt. 3.1.4.   Projektmaßnahmen 3.1.4.1. Maßnahme zur Verbesserung des Rechtsrahmens der Republik Albanien für SALW und deren Deaktivierung. Die Maßnahme umfasst Folgendes: —  Internationale Zertifizierung der für die Deaktivierung geltenden Rechtsvorschriften durch die europäische SALW-Prüfstelle —  Bewertung der in der Republik Albanien für die Deaktivierung verwendeten Infrastruktur und Maschinen —  Durchführung von Schulungen zur Deaktivierung und deren Überwachung durch eine europäische SALW-Prüfstelle 3.1.4.2. Maßnahme zum Ausbau der Kapazitäten der albanischen Polizei für das Aufspüren von unerlaubten Waffen und Explosivstoffen. Die Maßnahme umfasst Folgendes: —  Veranstaltung eines Schulungsprogramms über die Frontex-Methodik für das Aufspüren von SALW und Munition —  Veranstaltung eines Schulungsprogramms über europäische bewährte Verfahren für das Aufspüren von SALW und Munition —  Beschaffung von Konzepten und Arbeiten für die Modernisierungen der Hundezwinger- und der Büroinfrastruktur und des Perimeters für die Spürhunde an den Grenzübergängen zur Unterstützung der Fähigkeiten der Spürhunde-Einheiten für das Aufspüren von SALW und Munition 3.2.    Projektkomponente 2: Bewältigung von Sicherheitsrisiken durch den unerlaubten Besitz und den Missbrauch von SALW und der zugehörigen Munition sowie den unerlaubten Handel damit in Bosnien und Herzegowina 3.2.1.   Projektziel Unterstützung von Bosnien und Herzegowina bei der Minderung von Sicherheitsrisiken infolge des unerlaubten Besitzes und des Missbrauchs von SALW und der zugehörigen Munition sowie des unerlaubten Handels damit. 3.2.2.   Projektbeschreibung Mit dem Projekt wird dem im Unterstützungsersuchen des Ministeriums für Sicherheit (2019) genannten vorrangigen Bedarf entsprochen und Bosnien und Herzegowina bei der Minderung der Sicherheitsrisiken infolge des unerlaubten Besitzes oder des Missbrauchs von SALW, Munition und Explosivstoffen sowie des unerlaubten Handels damit unterstützt; so wird ein Beitrag zur Sicherheit und Stabilität im Land und in der gesamten Region geleistet. Die OSZE wird weiterhin die folgenden Defizite angehen: a)  bei den Spürhunde-Fähigkeiten der Strafverfolgungsbehörden für das Aufspüren von SALW und Munition, einschließlich bei deren Infrastruktur und Ausbildungsinhalten, b)  beim Zugriff auf die Daten im Zusammenhang mit SALW, die für die wirksame Politikgestaltung und das operative Eingreifen erforderlich sind, und deren Vergleichbarkeit, c)  bei der Deaktivierung von SALW, einschließlich der Rechts- und Regelungsrahmen, der Ausbildung sowie Verbesserungen der Ausrüstung und Infrastruktur. Zu den Begünstigten des Projekts zählen neben der Bevölkerung von Bosnien und Herzegowina zahlreiche nationale, für den Bereich der Kontrolle von SALW zuständige Behörden wie die Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Innenministerien bzw. Polizeidienststellen auf Ebene der Gebietskörperschaften und der Kantone, des Koordinierungsausschusses für die Kontrolle von SALW in Bosnien und Herzegowina, des Ministeriums für Sicherheit von Bosnien und Herzegowina sowie der Staatsanwaltschaften, Gerichte und Strafvollzugsbehörden. 3.2.3.   Voraussichtliche Projektergebnisse Projektergebnis 1: Verstärkung der Spürhundefähigkeiten der Strafverfolgungsbehörden für das Aufspüren von SALW, Munition und Explosivstoffen. Projektergebnis 2: Entwicklung einer integrierten, interinstitutionellen Falldatenbank und eines entsprechenden Rückverfolgungssystems für SALW und Munition. Projektergebnis 3: Entwicklung eines einsatzbereiten Rechts- und Regelungsrahmens für die Deaktivierung von SALW. 3.2.4.   Projektmaßnahmen 3.2.4.1. Maßnahmen zur Verstärkung der Spürhundefähigkeiten der Strafverfolgungsbehörden für das Aufspüren von SALW, Munition und Explosivstoffen. Die Maßnahme umfasst Folgendes: —  Die Modernisierung der Spürhunde-Infrastruktur —  Ein Schulungsprogramm über die Frontex-Methodik für das Aufspüren von SALW und Munition —  Ein Schulungsprogramm über europäische bewährte Verfahren für das Aufspüren von SALW und Munition 3.2.4.2. Maßnahme für die Entwicklung einer integrierten, interinstitutionellen Falldatenbank und eines entsprechenden Registers für SALW und Munition. Die Maßnahme umfasst Folgendes: —  Unterstützung bei der Einrichtung des SALW-Registers in Bosnien und Herzegowina —  Organisation von Schulungen für die Nutzer des SALW-Registers bei Justiz und Strafverfolgung 3.2.4.3. Maßnahme zur Verbesserung des Rechtsrahmens Bosniens und Herzegowinas für SALW und deren Deaktivierung Die Maßnahme umfasst Folgendes: —  Internationale Zertifizierung der für die Deaktivierung geltenden Rechtsvorschriften durch die europäische SALW-Prüfstelle —  Bewertung der an zwei Standorten in Bosnien und Herzegowina für die Deaktivierung verwendeten Infrastruktur und Maschinen —  Durchführung von Schulungen zur Deaktivierung und deren Überwachung durch die europäische SALW-Prüfstelle 3.3.    Projektkomponente 3: Unterstützung bei der Verstärkung der Spürhunde-Fähigkeiten der Polizei im Kosovo ( 6 )für das Aufspüren und die Beschlagnahme von SALW, Munition und Explosivstoffen 3.3.1.   Projektziel Unterstützung des Ausbaus der bestehenden Spürhunde-Fähigkeiten der Polizei im Kosovo und ihres direkten Beitrags zur Prävention, Unterbindung und Ermittlung des Missbrauchs von SALW, Munition und Explosivstoffen und des unerlaubten Handels damit im Westbalkan. 3.3.2.   Projektbeschreibung Das Projekt unterstützt den Ausbau der bestehenden Spürhunde-Fähigkeiten der Polizei im Kosovo und ihres direkten Beitrags zur Prävention, Unterbindung und Ermittlung des Missbrauchs von SALW, Munition und Explosivstoffen und des unerlaubten Handels damit im Westbalkan. Mit dem Projekt werden festgestellte Defizite der Spürhunde-Einheit bei der Prävention, Unterbindung und Ermittlung des Missbrauchs von SALW und des unerlaubten Handels damit angegangen. Begünstigte des Projekts ist neben der Bevölkerung des Kosovos die kosovarische Polizei. 3.3.3.   Voraussichtliches Projektergebnis Projektergebnis 1: Verbesserung des Rechts- und Ausbildungsrahmens sowie der Infrastruktur und Ausrüstung der Spürhunde-Einheit für eine effizientere und wirksamere Prävention, Unterbindung und Ermittlung des Missbrauchs von SALW, Munition und Explosivstoffen und des unerlaubten Handels damit. 3.3.4.   Projektmaßnahmen 3.3.4.1. Maßnahme zur Verbesserung des Rechts- und des Ausbildungsrahmens sowie der Infrastruktur und der Ausrüstung der Spürhunde-Einheit für eine effizientere und wirksamere Prävention, Unterbindung und Ermittlung des Missbrauchs von SALW, Munition und Explosivstoffen und des unerlaubten Handels damit. Die Maßnahme umfasst Folgendes: —  Ein Schulungsprogramm über die Frontex-Methodik für das Aufspüren von SALW und Munition —  Ein Schulungsprogramm über europäische bewährte Verfahren für das Aufspüren von SALW und Munition —  Die Durchführung der Modernisierung der Infrastruktur des Veterinärgebäudes und der benötigten Ausrüstung, sowie der Anlage für die Simulation verschiedener Durchsuchungs-Szenarien in Innenräumen —  Förderung der Inklusion von Frauen in Schlüsselpositionen in den Spürhunde-Einheiten (Hundeführerinnen, Ausbilderinnen, Verwalterinnen) als Voraussetzung für eine verbesserte operative Wirksamkeit 3.4.    Projektkomponente 4: Unterstützung der nationalen Behörden der Republik Nordmazedonien bei der Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW 3.4.1.   Projektziel Verringerung des Risikos der Verbreitung von Waffen und des Missbrauchs von SALW in der Republik Nordmazedonien durch den Ausbau der Präventions-, Aufdeckungs-, Analyse- und Ermittlungskapazitäten des Innenministeriums und anderer Regierungseinrichtungen. 3.4.2.   Projektbeschreibung Das Projekt wurde ausgearbeitet, um dem Ersuchen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.