Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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legten Tabelle übermittelte. Diese Tabelle zeigt, dass sich aus der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Ryanair jährliche zusätzliche Ergebnisse von […]* ergeben würden (135). (242) Zu den inkrementellen Kosten gehören: a) Kosten für Marketingdienstleistungen; b) unmittelbar mit den Ryanair-Verträgen verknüpfte Investitionskosten; c) unmittelbar durch die Ryanair-Verträge verursachte inkrementelle Betriebskosten. (243) Die Kosten der Marketingdienstleistungen spiegeln sich dem Marketingvertrag von 2003 entsprechend in dem Nettoentgelt wieder, das von Ryanair pro abfliegendem Fluggast zu entrichten ist. (244) Was die inkrementellen Investitionskosten betrifft, so merkt die Kommission an, dass es sich bei der Verlängerung der Start- und Landebahn um eine Pflicht des AOC aus dem zwischen ihm und Ryanair geschlossenen Vertrag handelte. Obgleich Deutschland erklärt, dass die Start- und Landebahn nicht in dem im Ryanair-Vertrag verlangten Umfang verlängert wurde, wird die Verlängerung in den Jahresabschlussberichten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH für die Jahre 2003 und 2004 bestätigt. Dort wird angegeben, dass im Zusammenhang mit dem Ryanair-Dienstleistungsvertrag eine Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlich wurde, damit Ryanair den Betrieb am Flughafen führen konnte. Aus diesem Grund wird die Kommission die Verlängerung der Start- und Landebahn in den Jahren 2003 und 2004 einschließen. Da Deutschland keine Ex-ante-Prognose der damit verbundenen Kosten anfertigte, wird die Kommission den effektiven Gesamtbetrag von 687 882 EUR (136) für beide Verlängerungen, von denen die erste 2003 und die zweite 2004 (137) erstellt wurde, berücksichtigen. Deutschland zufolge wurde die Start- und Landebahn nicht in dem von Ryanair verlangten Umfang sondern in kleinerem Maße verlängert. Eine derartige Annahme ist günstig für Ryanair. (245) Was die unmittelbar mit Ryanair verbundenen, inkrementellen Betriebskosten betrifft, so wird die Kommission den von Deutschland in der Tabelle vom 22. April 2003 übermittelten Monatsbetrag von 12 137,50 EUR berücksichtigen, der sich auf 145 650 EUR pro Jahr beläuft. Für diesen Betrag wird jedes Jahr eine Inflationsbereinigung durchgeführt (2 % pro Jahr). (246) Was die aus dieser neuen Tätigkeit mit Ryanair erwarteten, inkrementellen Einnahmen betrifft, so wird die Kommission folgende Einnahmen berücksichtigen: a) luftfahrtbezogene Einnahmen: die aus der Tätigkeit von Ryanair pro abfliegendem Fluggast erwarteten Einnahmen sollten in den ersten fünf Jahren […]* und in den letzten fünf Jahren […]* betragen. Diese Beträge sind im Marketingvertrag vom 7. April 2003 als das Nettoentgelt festgelegt worden, das Ryanair dem AOC für ein bis vier Rotationen pro abfliegenden Fluggast zu zahlen hat und das sämtliche Gebühren einschließt (138). Die Kommission wird eine gewichtete Durchschnittsgebühr von […]* für das Jahr 2008 berücksichtigen (139). b) Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen: Bezüglich vorläufiger Ex-ante-Daten zu nicht luftfahrbezogenen Einnahmen hat Deutschland keine Angaben übermittelt (140). Die Kommission stellt fest, dass der Flughafen in seinen Vorhersagen vom 22. April 2003 keine nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen pro Fluggast berücksichtigte. Deutschland stellte der Kommission Ex-post-Daten zu nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen aus dem Zeitraum 2006–2011 zur Verfügung. Diese sind Tabelle 16 zu entnehmen. In Ermangelung einschlägiger Ex-ante-Informationen wird die Kommission ihrer Analyse ausnahmsweise den Durchschnittswert der von Deutschland übermittelten Daten zugrunde legen. Dieser Wert beträgt 1,50-2,00 […]* EUR pro Fluggast. Da dieser Durchschnittswert für den Zeitraum 2006–2011 berechnet wird, wird ihn die Kommission als Referenzwert für das Jahr 2009 betrachten. Auf diesen Durchschnittswert wird anschließend eine Inflationsrate von 2 % angewendet. Die genannten 1,50-2,00 […]* EUR nicht luftfahrtbezogener Einnahmen beziehen sich sowohl auf abfliegende als auch auf landende Fluggäste. Tabelle 16 Ex post ermittelte, nicht luftfahrtbezogene Einnahmen  (141) (in EUR)   2006 2007 2008 2009 2010 2011 Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen 30 000 -40 000 […]* 80 000 -90 000 […]* 280 000 -290 000 […]* 290 000 -300 000 […]* 330 000 -340 000 […]* 25 000 -30 000 […]* Fluggastzahl 105 213 147 100 138 400 140 800 119 000 15 000 Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen pro Fluggast 0,10-0,50 […]* 0,30-0,80 […]* 1,80-2,20 […]* 2,00-2,20 […]* 2,50-3,00 […]* 1,50-2,00 […]* (247) Die Kommission wird von einer Fluggastzahl ausgehen, die sich auf das stützt, was die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH 2003 hätte erwarten müssen. Im Jahr 2003 wurde ein täglicher Flug von Altenburg-Nobitz nach London vereinbart. Berücksichtigt man eine Kapazitätsnutzungsgrad von 80 %, was einem noch optimistischeren Ansatz als dem vom Flughafen in seinen Prognosen aus dem April 2003 zugrunde gelegten Ansatz (70 %) entspricht, so belaufen sich die täglichen Fluggäste auf 118 (142). Dies ergibt eine jährlich zusätzlich anfallende, mit Ryanair verbundene Fluggastzahl von 43 216 (143). (248) Deutschland übermittelte für den Flughafen weder einen Abzinsungssatz noch gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten. Die Kommission wird daher auf der Grundlage ihrer Mitteilung über Referenzzinssätze von 2008 (144), aus der für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2003 für Deutschland ein Referenzzinssatz von 4,80 % hervorgeht, einen Abzinsungssatz von 4,80 % berücksichtigen. (249) Aus Tabelle 17 geht der daraus entstehende, inkrementelle Wirtschaftsplan unter Einschluss sämtlicher beschriebener Annahmen hervor. Um sich zu vergewissern, dass Verträge mit Ryanair einen inkrementellen Beitrag zur Rentabilität des Flughafens leisten, hätte dieser Plan von der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu Ryanair berücksichtigt werden müssen. Der Netto-Kapitalwert der Barmittelströme (Cashflows) ist positiv. Dies beweist, dass sich der Dienstleistungsvertrag mit Ryanair in Verbindung mit dem ersten Marketingvertrag von 2003 bei einer ex ante durchgeführten Vorhersage für den Flughafen rentabel gewesen wäre. Tabelle 17 Ex-ante-Wirtschaftsplan für den Vertrag über Flughafendienstleistungen und den Marketingvertrag von 2003 Jahr 1.5.2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 30.4.2013                         Anzahl abfliegender Fluggäste pro Jahr 28 811 43 216 43 216 43 216 43 216 43 216 43 216 43 216 43 216 43 216 14 405                         ERWARTETE EINNAHMEN (in EUR) Von Ryanair pro abfliegendem Fluggast zu entrichtendes Nettoentgelt […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* Luftfahrtbezogene Einnahmen insgesamt […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen pro Fluggast […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen insgesamt […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* Jahreseinnahmen insgesamt […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]*                         ERWARTETE GEBÜHREN (in EUR) Monatliche Betriebsentgelte 12 138 12 381 12 628 12 881 13 139 13 401 13 669 13 943 14 222 14 506 14 796 Jährliche Betriebsentgelte 97 104 148 569 151 541 154 571 157 663 160 816 164 032 167 313 170 659 174 072 59 185 Investitionskosten Verlängerung der Start- und Landebahn 408 491 279 391 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Jahresentgelte insgesamt 505 595 427 960 151 541 154 571 157 663 160 816 164 032 167 313 170 659 174 072 59 185                         NETTO-JAHRESERGEBNIS (in EUR) – 302 213 – 120 415 158 525 158 065 157 596 165 761 169 595 169 098 168 590 168 073 55 848 Abzinsungssatz 4,8 % Netto-Kapitalwert (in EUR) 637 143 —   Der Vertrag über Flughafendienstleistungen und die Marketingverträge von 2003 sowie der Marketingvertrag vom 28. August 2008 (250) Die Kommission wird mittels einer Ex-ante-Analyse prüfen, ob der mit AMS am 28. August 2008 geschlossene Marketingvertrag sowie der Vertrag über Flughafendienstleistungen und der Marketingvertrag von 2003 einen inkrementellen Beitrag zur Rentabilität des Flughafens leisten. Die Kommission wird folglich die inkrementellen Kosten und Einnahmen feststellen, welche die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH bei diesem neuen Vertrag unter Zugrundelegung der ihr 2008 zur Verfügung stehenden Informationen hätte erwarten können. Da die Laufzeit des Vertrags von 2008 zwei Jahre betrug, wird die Analyse für zwei Jahre durchgeführt (145). (251) Zu den inkrementellen Kosten gehören: a) Kosten für Marketingdienstleistungen; b) unmittelbar durch die Ryanair-Verträge verursachte, inkrementelle Betriebskosten. (252) Die Kosten der Marketingdienstleistungen spiegeln sich dem Marketingvertrag von 2003 entsprechend in dem von Ryanair pro abfliegendem Fluggast zu entrichtenden Nettoentgalt von […]* wider (146). Zusätzlich wurde mit dem zweiten Marketingvertrag von 2008 ein vom Flughafen an AMS zu entrichtender Festbetrag von […]* EUR für 2008 und […]* EUR für 2009 eingeführt. (253) Was die unmittelbar mit Ryanair verbundenen, inkrementellen Betriebskosten betrifft, so wird die Kommission den anfänglich von Deutschland in der Tabelle vom April 2003 übermittelten monatlichen Betrag von 12 137,50 EUR berücksichtigen, aus dem 2008 unter Berücksichtigung einer jährlichen Inflationsrate von 2 % 13 401 EUR werden. Dieser Betrag wird der Inflationsrate entsprechend (2 % pro Jahr) weiterhin jährlich aktualisiert werden. (254) Zur Beurteilung der inkrementellen Einnahmen wird die Kommission die folgenden Einnahmen berücksichtigen: a) luftfahrtbezogene Einnahmen: die aus der Tätigkeit von Ryanair pro abfliegendem Fluggast erwarteten Einnahmen sollten laut Marketingvertrag vom 7. April 2003 in dem hier betroffen Zeitraum […]* betragen und das von Ryanair an den AOC für ein bis vier Rotationen zu entrichtende, alle Gebühren einschließende Nettoentgelt pro abfliegendem Fluggast darstellen (147). b) Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen: wie in Erwägungsgrund 246 Buchstabe b erläutert, wird sich die Kommission in Ermangelung einschlägiger Ex-ante-Informationen ausnahmsweise auf Ex-post-Daten stützen. Der Durchschnittswert von 1,50-2,00 […]* EUR erscheint für 2009 angemessen. Diese Zahl wird unter Zugrundelegung einer Inflationsrate von 2 % jeweils berichtigt. Diese nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen gelten sowohl für abfliegende als auch für landende Fluggäste. (255) Die Kommission wird von einer Fluggastzahl ausgehen, die sich auf das stützt, was die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH 2008 hätte erwarten müssen. Im Vertrag über Marketingdienstleistungen aus dem Jahr 2008 werden im Vertragsgegenstand Strecken zwischen dem AOC und London erwähnt, die in der Wintersaison viermal wöchentlich und im Sommer täglich bedient werden sollen, sowie eine Flugverbindung mit Girona, die nur im Sommer dreimal wöchentlich bedient werden soll (148). Unter Berücksichtigung eines Kapazitätsnutzungsgrades von 80 % in einem Flugzeug mit 189 Plätzen (149) gelangt die Kommission zu einer erwarteten jährlichen Fluggastzahl von 45 333 für die Flüge nach London und von 13 797 für die Flüge nach Girona. (256) Deutschland übermittelte für den Flughafen weder einen Abzinsungssatz noch gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten. Die Kommission wird daher auf der Grundlage ihrer Mitteilung über Referenzzinssätze von 2008 (150), in der für Deutschland für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. August 2008 ein Basissatz von 4,59 % angegeben wird, zu dem 100 Basispunkte hinzuzuzählen sind, einen Abzinsungssatz von 5,59 % berücksichtigen. (257) Aus Tabelle 18 geht der daraus entstehende, inkrementelle Wirtschaftsplan unter Einschluss sämtlicher beschriebener Annahmen hervor. Um sich zu vergewissern, dass dieser Vertrag einen inkrementellen Beitrag zur Rentabilität des Flughafens leistet, hätte dieser Plan von der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH vor der Unterzeichnung ihres Marketingvertrags mit AMS im Jahr 2008 berücksichtigt werden müssen. Der Netto-Kapitalwert der Barmittelströme (Cashflows) ist positiv. Dies beweist, dass dieser zweite Marketingvertrag in Verbindung mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen und dem ersten Marketingvertrag von 2003 bei einer ex ante durchgeführten Vorhersage für den Flughafen rentabel gewesen wäre. Tabelle 18 Ex-ante-Wirtschaftsplan für den Vertrag über Flughafendienstleistungen und den Marketingvertrag von 2003 sowie den Marketingvertrag vom 28. August 2008   Jahr 1 Jahr 2       Anzahl abfliegender Fluggäste pro Jahr 59 130 59 130       ERWARTETE EINNAHMEN (in EUR) Von Ryanair pro abfliegendem Fluggast zu entrichtendes Nettoentgelt […]* […]* Luftfahrtbezogene Einnahmen insgesamt […]* […]* Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen pro Fluggast […]* […]* Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen insgesamt […]* […]* Jahreseinnahmen insgesamt […]* […]*       ERWARTETE GEBÜHREN (in EUR) Feste Marketingentgelte […]* […]* Monatliche Betriebsentgelte 13 401 13 669 Jährliche Betriebsentgelte 160 812 164 028 Jahresentgelte insgesamt […]* […]*       NETTO-JAHRESERGEBNIS (in EUR) 141 938 42 455       Abzinsungssatz 5,59 %   Netto-Kapitalwert (in EUR) 182 146   —   Der Vertrag über Flughafendienstleistungen und die Marketingverträge von 2003 sowie der Marketingvertrag vom 25. Januar 2010 (258) Die Kommission wird mittels einer Ex-ante-Analyse prüfen, ob der mit AMS am 25. Januar 2010 geschlossene Marketingvertrag sowie der Vertrag über Flughafendienstleistungen und der Marketingvertrag von 2003 einen inkrementellen Beitrag zur Rentabilität des Flughafens leisten. Die Kommission wird folglich die inkrementellen Kosten und Einnahmen feststellen, welche die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH bei diesem neuen Vertrag unter Zugrundelegung der ihr 2010 zur Verfügung stehenden Informationen hätte erwarten können. (259) Die Laufzeit des Vertrags von 2010 beträgt mehr als ein Jahr (sie beginnt am 25. Januar 2010 und endet ein Jahr nach dem Start der ersten Flugverbindung, die mit der Sommersaison 2010 beginnen sollte). Die von Ryanair erbrachten Dienste erstrecken sich jedoch über einen Zeitraum von sieben Monaten (IATA-Sommersaison). Aus diesem Grund wird die Kommission ihre inkrementelle Analyse für sieben Monate durchführen. (260) Zu den inkrementellen Kosten gehören: a) Kosten für Marketingdienstleistungen; b) unmittelbar durch die Ryanair-Verträge verursachte, inkrementelle Betriebskosten. (261) Die Kosten der Marketingdienstleistungen spiegeln sich dem Marketingvertrag von 2003 entsprechend in dem von Ryanair pro abfliegendem Fluggast zu entrichtenden Nettoentgalt von […]* wider (151). Zusätzlich wurde mit dem dritten Marketingvertrag von 2010 ein vom Flughafen an AMS zu entrichtender Festbetrag von […]* EUR für 2010 eingeführt. (262) Was die unmittelbar mit Ryanair verbundenen, inkrementellen Betriebskosten betrifft, so wird die Kommission den anfänglich von Deutschland in der Tabelle vom April 2003 übermittelten monatlichen Betrag von 12 137,50 EUR berücksichtigen, aus dem 2010 unter Berücksichtigung einer jährlichen Inflationsrate von 2 % 13 942 EUR werden. (263) Zur Beurteilung der inkrementellen Einnahmen wird die Kommission die folgenden Einnahmen berücksichtigen: a) luftfahrtbezogene Einnahmen: die aus der Tätigkeit von Ryanair pro abfliegendem Fluggast erwarteten Einnahmen sollten laut Marketingvertrag vom 7. April 2003 in dem hier betroffen Zeitraum […]* betragen und das von Ryanair an den AOC für ein bis vier Rotationen zu entrichtende, alle Gebühren einschließende Nettoentgelt pro abfliegendem Fluggast darstellen (152). b) Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen: wie in Erwägungsgrund 246 Buchstabe b erläutert, wird die Kommission in Ermangelung einschlägiger Ex-ante-Informationen ihrer Analyse ausnahmsweise die von Deutschland in Tabelle 16 übermittelten Ex-post-Daten zugrunde legen. Die Kommission wird annehmen, dass der Flughafen im Januar 2010, als der dritte Marketingvertrag unterzeichnet wurde, bei der Ermittlung der wahrscheinlich erzielbaren nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen seine tatsächlichen Einnahmen aus den Vorjahren berücksichtigte, die im Vergleich zu 2006 und 2007 erheblich zugenommen hatten. Dementsprechend erscheint es wahrscheinlich, dass der Flughafen 2010 seinen Prognosen für nicht luftfahrtbezogene Einnehmen die beiden vorhergegangenen Jahre zugrunde legte, die für die Jahre 2008 und 2009 einen Durchschnittsbetrag von 1,80-2,30 […]* EUR pro Fluggast erbrachten. Diese nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen gelten sowohl für abfliegende als auch landende Fluggäste. (264) Die Kommission wird von einer Fluggastzahl ausgehen, die sich auf das stützt, was die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH 2008 von der Unterzeichnung des Vertrags über Marketingdienstleistungen aus dem Jahr 2010 hätte erwarten müssen. Im Vertrag werden im Vertragsgegenstand ab der Sommersaison 2010 täglich bediente Strecken zwischen dem AOC und London, dreimal wöchentlich bediente Verbindungen nach Girona und zweimal wöchentlich bediente Verbindungen nach Alicante erwähnt. Unter Berücksichtigung eines Kapazitätsnutzungsgrades von 80 % in einem Flugzeug mit 189 Plätzen (153) gelangt die Kommission bezüglich dieser sieben Monate zu einer Fluggastzahl von32 193 für die Flüge nach London, 13 797 für die Flüge nach Barcelona und von 9 198 für die Flüge nach Alicante. (265) Aus Tabelle 19 geht der daraus entstehende, inkrementelle Wirtschaftsplan unter Einschluss sämtlicher beschriebener Annahmen hervor. Um sich zu vergewissern, dass dieser Vertrag einen inkrementellen Beitrag zur Rentabilität des Flughafens leistet, hätte dieser Plan von der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH vor der Unterzeichnung ihres Marketingvertrags mit AMS im Jahr 2010 berücksichtigt werden müssen. Der Cashflow im betreffenden Zeitraum ist negativ. Dies beweist, dass dieser dritte Marketingvertrag in Verbindung mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen und dem Marketingvertrag von 2003 bei einer ex ante durchgeführten Vorhersage für den Flughafen unrentabel war. Tabelle 19 Ex-ante-Wirtschaftsplan für den Vertrag über Flughafendienstleistungen und den Marketingvertrag von 2003 sowie den Marketingvertrag vom 25. Januar 2010   Sommersaison 2010     Anzahl abfliegender Fluggäste 55 188     ERWARTETE EINNAHMEN (in EUR) Von Ryanair pro abfliegendem Fluggast zu entrichtendes Nettoentgelt […]* Luftfahrtbezogene Einnahmen insgesamt […]* Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen pro Fluggast […]* Nicht luftfahrtbezogene Einnahmen insgesamt […]* Gesamteinnahmen […]*     ERWARTETE GEBÜHREN (in EUR) Feste Marketingentgelte […]* Monatliche Betriebsentgelte 13 943 Betriebsentgelte insgesamt 97 601 Entgelte insgesamt […]*     NETTOERGEBNIS (in EUR) – 318 569 (266) Demzufolge zahlte der Flughafen 2010 an Ryanair bzw. AMS […]* EUR für sieben Monate Flughafendienstleistungen, die ihm […]* an luftfahrtbezogenen und […]* EUR an nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen erbrachten. Zu dieser Zeit und in der Zeit seit 2003, dem Jahr, in dem der Flughafen die Geschäftsbeziehung mit Ryanair aufnahm, war der Flughafen nie rentabel gewesen, auch nicht auf operativer Ebene ohne öffentliche Zuschüsse. —   Schlussfolgerung (267) Zusammenfassend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ryanair bzw. AMS im Rahmen der Kombination aus dem am 3. März 2003 geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und den am 7. April 2003 bzw. 28. August 2008 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair bzw. AMS geschlossenen Marketingverträgen gebotenen Bedingungen marktkonform sind. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Ryanair bzw. AMS durch diese Vertragskombination keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil erhielten (268) Andererseits gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Ryanair bzw. AMS im Rahmen der Kombination aus dem am 3. März 2003 geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und den am 7. April 2003 bzw. 25. Januar 2010 zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair bzw. AMS geschlossenen Marketingverträgen gebotenen Bedingungen nicht marktkonform sind. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass Ryanair bzw. AMS durch diese Vertragskombination einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil erhielten Selektivität (269) Artikel 107 Absatz 1 des AEUV schreibt vor, dass eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe definiert werden zu können, „bestimmte(…) Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen muss. Die Kommission stellt fest, dass die Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketing nur mit Ryanair und deren 100 %-iger Tochtergesellschaft für Marketingdienstleistungen, AMS, geschlossen wurden. (270) Obgleich im Zeitraum 2000-2002 auch andere Fluggesellschaften (Eurowings und Air Berlin) von Altenburg abflogen, profitierten sie nicht von derartigen Marketingverträgen. Deutschland trägt vor, dass die Bedingungen für den Dienstleistungsvertrag von Ryanair gemäß der zu der Zeit geltenden und auf alle potenziellen Fluggesellschaften anzuwendenden Flughafengebührenordnung abgefasst wurden. Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass sich aus der Kombination dieses speziellen Dienstleistungsvertrags mit den anschließenden Marketingverträgen ein Vorteil für Ryanair ergab. Folglich stellen all diese Verträge selektive Maßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (271) Stärkt die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, im EU-internen Handel konkurrierenden Unternehmen, ist davon auszugehen, dass letztere durch die betreffende Beihilfe beeinträchtigt wurden (154). Nach ständiger Rechtsprechung (155) liegt bereits dann eine Verfälschung des Wettbewerbs vor, wenn der Begünstigte einer Beihilfe auf Wettbewerbsmärkten in Konkurrenz zu anderen Unternehmen steht. (272) Die hier betroffenen Dienstleistungs- und Marketingverträge tragen zu einer erheblichen Ermäßigung der von Ryanair zu entrichtenden Flughafengebühren bei. Dadurch sinken die normalen Betriebskosten der von einer solchen Ermäßigung begünstigten Fluggesellschaft. Daher ist diese Fluggesellschaft in der Lage, ihre Marktstellung zu festigen. Außerdem zeichnet sich der Luftverkehrssektor durch einen heftigen Wettbewerb zwischen Betreibern aus verschiedenen Mitgliedstaaten aus, insbesondere seit Inkrafttreten der dritten Stufe der Liberalisierung des Luftverkehrs („drittes Luftverkehrspaket“) am 1. Januar 1993 (156). Daraus folgt, dass die ermäßigten Gebühren den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Luftverkehrssektor verfälschen oder zu verfälschen drohen. (273) Folglich verfälschen die mit Ryanair geschlossenen Dienstleistungs- und Marketingverträge den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen. Zudem beeinträchtigen sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Schlussfolgerung (274) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der am 3. März 2003 geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen in Verbin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.