Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH. Letztendlich dienten die jährlichen Kapitalzuführungen also zur Deckung eines Teils der normalen betrieblichen Aufwendungen des Flughafens und entlasteten das Unternehmen daher von einer wirtschaftlichen Belastung, die es normalerweise zu tragen hätte. Deutschland hat nicht erklärt, warum ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter einem fortwährend Verluste erwirtschaftenden Unternehmen auch weiterhin Kapitel zuführen würde. (203) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter nicht dafür entschieden hätte, die wachsenden Verluste der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH Jahr für Jahr zu decken. Aus diesem Grund befreiten die von den deutschen Regionalbehörden und öffentlichen Einrichtungen geleisteten Zuschüsse zu den Betriebsverlusten die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH von der Belastung durch die Deckung sämtlicher eigener Betriebsverluste und verschafften ihr einen wirtschaftlichen Vorteil, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Selektivität (204) Artikel 107 Absatz 1 AEUV schreibt vor, dass eine Maßnahme, damit sie als staatliche Beihilfe definiert werden kann, „bestimmte(…) Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen muss. Die Kommission weist darauf hin, dass die Zuschüsse für die Betriebsverluste nur an die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH gezahlt wurden. Folglich handelt es sich bei diesen Zuschüsse um selektive Maßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (205) Stärkt die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, im Binnenmarkt konkurrierenden Unternehmen, ist davon auszugehen, dass letztere durch die betreffende Beihilfe beeinträchtigt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung (113) liegt bereits dann eine Verfälschung des Wettbewerbs vor, wenn der Begünstigte einer Beihilfe auf dem Wettbewerb offenstehenden Märkten in Konkurrenz zu anderen Unternehmen steht. (206) Wie dargelegt wurde, stellt der Betrieb eines Flughafens eine wirtschaftliche Tätigkeit dar und zwischen den Flughäfen findet Wettbewerb um die Gewinnung von Fluggästen und Fluggesellschaften statt. Aus diesem Grund konkurriert die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH auf einem dem Wettbewerb offen stehenden Markt mit anderen Unternehmen. Der wirtschaftliche Vorteil, den das Unternehmen erhält, stärkt seine Stellung gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem europäischen Markt für Flughafendienstleistungen. (207) Daher verfälschen die geprüften öffentlichen Finanzmittel den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen. Außerdem beeinträchtigen sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Schlussfolgerung (208) Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die nach dem 12. Dezember 2000 gewährten Zuschüsse der deutschen Regionalbehörden und öffentlichen Einrichtungen zu den Betriebsverlusten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 8.1.3.   Maßnahme 3: Flughafengebühren und Zahlungen an Ryanair im Rahmen der Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketing (209) Die Kommission nimmt den letzten, am 21. September 2010 mit AMS geschlossenen Marketingvertrag und die „Zusatzvereinbarung“ von der Prüfung aus, weil die Finanzierung dieser Verträge durch private regionale Unternehmen erfolgte, die sich zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen verpflichtet hatten (114). Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (210) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 des AEUV gelten die Vorschriften für staatliche Beihilfe nur dann, wenn der Empfänger ein „Unternehmen“ ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union definierte Unternehmen beständig als jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, ihrer Eigentumsverhältnisse und der Art ihrer Finanzierung (115). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht (116). (211) Ryanair bietet auf dem Markt Linienluftverkehrsdienste zur Beförderung von Fluggästen an. Sie übt eindeutig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. (212) AMS ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft von Ryanair. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass Ryanair entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von AMS ausübte. Darüber hinaus wurden die Marketingverträge der Jahre 2008 und 2010 im Namen der AMS von Herrn Eddie Wilson unterschrieben, der zu dieser Zeit eine Direktorenstelle bei AMS und zugleich eine Direktorenstelle bei Ryanair innehatte (117). In den hier in Rede stehenden Marketingverträgen wird in der Präambel erklärt, dass „AMS die ausschließliche Lizenz hat, Marketingdienstleistungen auf der Reise-Website www.ryanair.com, der Website des irischen Billigfluganbieters Ryanair, anzubieten“. Für den Zweck der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen werden AMS und Ryanair daher im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als ein einziges Unternehmen betrachtet. Staatliche Mittel (213) Von staatlicher Beihilfe ist immer dann die Rede, wenn der Staat selbst oder eine kraft der ihr übertragenen Befugnisse handelnde zwischengeschaltete Stelle aus staatlichen Mitteln einen Vorteil gewährt (118). Auf Mittel örtlicher Behörden ist Artikel 107 des AEUV über staatliche Mittel anzuwenden (119). (214) In der vorliegenden Sache übte der Staat zu allen wesentlichen Zeitpunkten die mittel- oder unmittelbare Kontrolle über die in dieser Sache betrachteten Mittel aus. Seit der Zeit, als die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH Geschäftsbeziehungen mit Ryanair aufnahm, befand sie sich im Besitz einer Mehrheit öffentlicher Gesellschafter. Derzeit befindet sie sich vollständig im Besitz öffentlicher Gesellschafter: alle Gesellschafter sind entweder öffentliche Behörden oder befinden sich vollständig im Besitz der öffentlichen Hand und die Gesellschaft selbst besitzt 32 % ihrer Anteile. (215) Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass sämtliche Mittel der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH als staatliche Mittel betrachtet werden müssen. Zurechenbarkeit zum Staat (216) Der Gerichtshof hat entschieden, dass sogar dann, wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und beherrschenden Einfluss über sein operatives Geschäft auszuüben, im konkreten Fall nicht automatisch von der tatsächlichen Ausübung dieser Kontrolle ausgegangen werden kann. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie den zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossenen Vertrag vom 3. März 2003 und die darauffolgenden Marketingverträge dem Staat zuzurechnen (120). (217) Laut Gerichtshof sind Indizien, aus denen sich eine Zurechenbarkeit ableiten lässt (121): a) die Tatsache, dass das fragliche Unternehmen die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; b) die Tatsache, dass das Unternehmen die von öffentlichen Stellen erlassenen Verfügungen zu beachten hatte; c) die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; d) die Art der Tätigkeiten des öffentlichen Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern; e) der Rechtsstatus des Unternehmens; f) die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung; g) jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, deren Inhalt oder deren Bedingungen zu berücksichtigen sind. (218) Deutschland trägt das Argument vor, dass das Ministerium für Bau und Verkehr des Freistaates Thüringen beim Abschluss der Verträge mit Ryanair bzw. AMS kein Einflussnahmerecht hatte. Deutschland zufolge waren das maßgebliche Ministerium sowie die Regierung des Freistaates Thüringen nur am Entscheidungsvorgang bezüglich der Infrastrukturinvestitionen in den Flughafen beteiligt. Deutschland weist die Argumentation der Kommission hinsichtlich der Aufsichtsfunktion des Ministeriums für Bau und Verkehr des Freistaates Thüringen und somit die vermutete Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahme zum Staat zurück. (219) Deutschland weist auch die Argumentation der Kommission zurück, nach der die Festlegung von Flughafengebühren vor ihrer Inkraftsetzung laut deutschem Luftverkehrsgesetz, d. h. § 43 a LuftVZO, von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss. Laut der Aussage Deutschlands konnte die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH die Flughafengebühren auch ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschließen, weil die Aufsichtsbehörde nur zu prüfen hat, ob die Gebühren eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. (220) Im August 2010 unternahm die Handelskammer Gera, eine öffentliche Einrichtung, eine Kampagne für die Fortführung des Billigflugkonzeptes am AOC und forderte die Regierung des Freistaates Thüringen dringend zu Verhandlungen mit Ryanair über Zielorte und Marketingmaßnahmen auf (122). Nach Aussage Deutschlands unterstützt dieses Argument die Prüfung nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, gemäss dem die Aufrechterhaltung und Unterstützung der Ryanair-Strecken wirtschaftlich gerechtfertigt war. (221) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die zuständigen Ministerien des Freistaates Thüringen am Abschluss der Verträge mit Ryanair beteiligt waren. Bevor die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH den Vertrag über Flughafendienstleistungen mit Ryanair schloss, nahm der Freistaat Thüringen anscheinend an den Verhandlungen teil. Aus einem Presseartikel geht hervor, dass sich die Verhandlungen länger hinzogen, weil die Ministerien des Freistaates Thüringen versuchten, das Geschäft zu blockieren (123). Gleichzeitig behauptete der thüringische Wirtschaftsminister Schuster, dass der Freistaat in der Lage sei, die erforderlichen Maßnahmen zu genehmigen. Er wird mit der Äußerung zitiert, dass in dem Fall, dass Ryanair eine längere Start- und Landebahn benötige, diese Verlängerung auch erfolgen werde. In dem Artikel wird auch erklärt, dass mit der Betriebsaufnahme von Ryanair am AOC die Fluggastzahlen an den Flughäfen Dresden und Leipzig-Halle zurückgehen könnten (124). (222) Das Bau- und Verkehrsministerium des Freistaates Thüringen ist die Aufsichtsbehörde der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH. Darüber hinaus ist nach deutschem Luftverkehrsgesetz, d. h. § 43 LuftVZO, für die Festlegung von Flughafengebühren vor ihrer Inkraftsetzung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Zudem ist in der Gebührenordnung des AOC vom 18. September 2006 die Unterschrift eines Vertreters des Bau- und Verkehrsministeriums vorgesehen. (223) Die Beteiligung der Ministerien auf politischer Ebene ist auch aus der Debatte im Landtag des Freistaates Thüringen ersichtlich. Dort wurden laut ausführlichem Protokoll der Debatte nicht nur Fachfragen sondern auch die allgemeine wirtschaftliche Rentabilität des Flughafens erörtert (125). (224) Die Marketingverträge mit Ryanair wurden zudem auf Kreistagsebene erörtert. In einem Presseartikel wird berichtet, dass der Kreistag die Zahlung von 670 000 EUR für Marketingmaßnahmen hinsichtlich der Einrichtung einer neuen Flugverbindung durch Ryanair genehmigte (126). Der Landrat wird mit der Aussage zitiert, dass die Linienflugverbindungen ohne die Marketingzahlungen eingestellt worden wären. (225) Schließlich merkt die Kommission an, dass die Beteiligung der Handelskammer Gera — einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungsbehörde — am Abschluss der Ryanair-Verträge die Ausübung öffentlichen Einflusses auf den Entscheidungsprozess bezüglich dieser Verträge bestätigt. (226) Betrachtet man abschließend die Aufsichtsführung des Bau- und Verkehrsministeriums des Freistaates Thüringen, die Beteiligung der Ministerien auf politischer Ebene, die verschiedenen Debatten im Landtag des Freistaates Thüringen und die Beteiligung öffentlicher Einrichtungen, so scheint es, dass öffentliche Organe in der Lage waren, die Tätigkeiten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH zu kontrollieren. Auch waren sie anscheinend an wichtigen Entscheidungen bezüglich der wirtschaftlichen Nutzung des Flughafens beteiligt. Insbesondere als der Geschäftsbetrieb am Flughafen mit Problemen kämpfte, waren öffentliche Behörden an Diskussionen über die Zukunft des Flughafens beteiligt. Auf politischer Ebene fanden im Freistaat Thüringen kontroverse Debatten statt. Der Regierungswechsel auf Landesebene trug 2010 zu der Entscheidung zur Umstellung des Flughafens und Einstellung des Billigflugverkehrs dort bei (127). (227) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Beschluss zur Durchführung des Vertrags vom 3. März 2003 und des Marketingvertrags vom 7. April 2003, die zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair geschlossen wurden, sowie die anschließend zwischen der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Airport Marketing Services geschlossenen Marketingverträge öffentlichen Behörden zurechenbar sind. Wirtschaftlicher Vorteil (228) Um festzustellen, ob Ryanair bzw. AMS durch die Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketing ein Vorteil gewährt wurde, muss die Kommission prüfen, ob ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder und von langfristigen Gewinnaussichten geleiteter Flughafen unter ähnlichen Umständen die gleichen oder ähnliche Handelsvereinbarungen getroffen hätte wie die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH. Das Bestehen eines Vorteils lässt sich normalerweise ausschließen, wenn a) der für die Flughafendienstleistungen erhobene Preis dem Marktpreis entspricht oder b) wenn sich anhand einer ex ante durchgeführten Analyse nachweisen lässt, dass die Verträge mit der Fluggesellschaft inkrementell zur Rentabilität des Flughafens beitragen und Bestandteil einer langfristig zu Rentabilität führenden Gesamtstrategie sind. (229) Gemäß Charleroi-Urteil (128) muss die Kommission bei der Würdigung der fraglichen Maßnahmen sämtliche maßgeblichen Merkmale der Maßnahmen sowie ihren Kontext berücksichtigen. In anderen Worten: die Kommission muss die erwarteten Auswirkungen der Verträge auf den AOC unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Merkmale der fraglichen Maßnahmen prüfen. (230) In seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine stellte der Gerichtshof fest, dass man sich „… für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (129). (231) Um den Test des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer anwenden zu können, muss sich die Kommission in die Zeit zurückversetzen, in der die Verträge zwischen dem AOC und Ryanair bzw. AMS geschlossen wurden, also das Jahr 2003 bezüglich des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des ersten Marketingvertrags, das Jahr 2008 bezüglich des zweiten Marketingvertrags und das Jahr 2010 bezüglich des dritten Vertrags. Ferner muss die Kommission ihrer Bewertung die Informationen und Annahmen zugrunde legen, die dem Flughafen zu der Zeit, als die Verträge unterzeichnet wurden, zur Verfügung standen. Marktpreisanalyse (232) Die Kommission hat festzustellen, ob die von der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH für Ryanair bzw. AMS angewandten Preiskonditionen dem Marktpreis entsprechen. Diesbezüglich trägt Deutschland das Argument vor, dass der am 3. März 2003 zwischen dem AOC und Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen marktkonform sei und dass die für Ryanair geltenden Flughafengebühren mit den in der in Abschnitt 3.4.1 beschriebenen Flughafengebührenordnung festgelegten Gebühren im Einklang stünden. Die Gebührenordnungen gelten für alle Fluggesellschaften, die potenziell den Flughafen anfliegen bzw. von dort abfliegen. Die Tatsache, dass Ryanair im Zeitraum 2003-2011 die einzige am Flughafen Altenburg-Nobitz tätige Gesellschaft war, ist nach Meinung Deutschlands irrelevant. (233) Deutschland ist der Meinung, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen, die mit Ryanair und AMS geschlossen wurden, getrennt zu betrachten sind. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass AMS eine 100 %-ige Tochter von Ryanair ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass beide Arten von Verträgen mit Ryanair und AMS zusammen zu betrachten sind. Was zweitens die mögliche getrennte Betrachtung des Vertrags mit Ryanair über Flughafendienstleistungen und des Marketingvertrags vom 7. April 2003 betrifft, so wird im Marketingvertrag selbst erwähnt, dass zur Errechnung des von Ryanair zu entrichtenden Nettoentgelts die Erfolgsgebühr abzuziehen ist. Im Vertrag selbst wird für ein Nettoergebnis aus einerseits den von Ryanair zu zahlenden Gebühren für Flughafendienstleistungen und andererseits den vom Flughafen zu zahlenden Marketinggebühren optiert. (234) Um festzustellen, ob die betreffende Gesellschaft den Marktpreis zahlte, muss die Kommission den von der Fluggesellschaft entrichteten Gesamtpreis berücksichtigen. Ryanair zahlte während der Jahre 2003–2011, in denen sie den AOC bediente, in der Tat Flughafengebühren an die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und erhielt vom Flughafen Zahlungen für Marketingdienstleistungen. Wie in Erwägungsgrund 49 erwähnt, erhebt der AOC laut Erklärung der deutschen Behörden bei Ryanair eine feste Landegebühr von […]* pro Flugzeug sowie eine Fluggastgebühr von […]* pro Fluggast. Eine besondere Abfertigungsgebühr scheint es nicht zu geben, denn die von Ryanair gezahlten Gebühren schließen die Abfertigung ein (130). Allerdings werden diese Gebühren um die Marketing-„Erfolgsgebühr“ gemindert, so dass Ryanair dem Flughafen letztendlich nur eine feste Gebühr von […]* (131) pro abreisenden Fluggast zahlt. Ryanair erhält folglich eine Ermäßigung der in der Gebührenordnung des AOC festgelegten und in Abschnitt 3.4.1 beschriebenen amtlichen Gebühren. (235) Um feststellen zu können, ob der von einem Flughafen von einer Fluggesellschaft verlangte Preis dem Marktpreis entspricht, muss eine angemessene Referenzgröße festgelegt werden. Die Kommission bezweifelt jedoch stark, ob sich im vorliegenden Fall zur Ermittlung des wahren Marktpreises der von Ryanair bzw. AMS erbrachten Dienstleistungen mittels eines Benchmarkingverfahrens eine angemessene Referenzgröße ermitteln lässt. Die Kommission vertritt auf jeden Fall die Auffassung, dass einem Benchmarkingvorhaben ein Vergleich von Flughafengebühren — abzüglich der der jeweiligen Fluggesellschaft gewährten Leistungen (beispielsweise Unterstützung im Marketing, Ermäßigungen oder andere Anreize) — zugrunde liegen muss und dass sich ein solches Vorhaben auf eine ausreichende Zahl geeigneter Vergleichsflughäfen mit marktwirtschaftlich handelnden Betreibern stützen muss. Angesichts der Schwierigkeit, im hier betroffenen Fall Vergleichsflughäfen zu ermitteln, betrachtet die Kommission eine ex ante durchgeführte inkrementelle Rentabilitätsanalyse als das maßgeblichste Kriterium für die Würdigung der zwischen AOC und Ryanair bzw. AMS geschlossenen Verträge. Ex-ante-Analyse zum Nachweis der Rentabilität des Flughafens (236) Die Kommission ist der Auffassung, dass zwischen Fluggesellschaften und einem Flughafen geschlossene Vereinbarungen dann als den Test des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers erfüllend betrachtet werden können, wenn sie, von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet, inkrementell zur Rentabilität des Flughafens beitragen. Der Flughafen sollte nachweisen, dass er bei der Errichtung einer Vereinbarung mit einer Fluggesellschaft (beispielweise durch einen Einzelvertrag oder eine umfassende Flughafengebührenordnung) in der Lage ist, alle auf diese Vereinbarung zurückzuführenden Kosten über die Laufzeit der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge (132) auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten (133) zu decken. (237) Die Kommission wird daher alle erwarteten, dem Flughafen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fluggesellschaft am Flughafen inkrementell entstehenden Kosten berücksichtigen (134). Inkrementelle Kosten können alle Arten von Aufwendungen oder Investitionen umfassen, beispielsweise inkrementelle Personal-, Austattungs- und Investitionskosten, die durch die Anwesenheit der Fluggesellschaft am Flughafen ausgelöst werden. Wenn der Flughafen beispielsweise überwiegend zur Befriedigung der Bedürfnisse einer bestimmten Fluggesellschaft ein Terminal vergrößern oder ein neues Terminal bzw. andere Einrichtungen bauen muss, sind derartige Kosten bei der Berechnung der inkrementellen Kosten zu berücksichtigen. (238) Die Kommission wird ihrer inkrementellen Ex-ante-Analyse den ursprünglichen, im Vertrag vorgesehenen Zeitplan zugrunde legen, auch wenn der Vertrag tatsächlich vor dem ursprünglich geplanten Termin endete. (239) Zur Rentabilitätsbewertung aller vier, zwischen dem Flughafen und Ryanair bzw. AMS geschlossenen Verträge wird die Kommission drei inkrementelle Analysen berücksichtigen: a) eine inkrementelle Analyse des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Marketingdienstleistungsvertrags, die beide im Jahr 2003 für eine Laufzeit von zehn Jahren geschlossen wurden; b) Eine inkrementelle Analyse zur gemeinsamen Betrachtung des Vertrags über Flughafendienstleistungen aus dem Jahr 2003, des Marketingdienstleistungsvertrags von 2003 und des Marketingdienstleistungsvertrags von 2008: der mit AMS geschlossene Marketingvertrag von 2008 führte feste Zahlungen für Marketingdienstleistungen ein, während der mit Ryanair geschlossene Marketingdienstleistungsvertrag aus dem Jahr 2003 noch in Kraft war. c) Eine inkrementelle Analyse zur gemeinsamen Betrachtung des Vertrags über Flughafendienstleistungen aus dem Jahr 2003, des Marketingdienstleistungsvertrags von 2003 und des Marketingdienstleistungsvertrags von 2010: der mit AMS geschlossene Marketingvertrag von 2010 trat an die Stelle des Vertrags von 2008 führte eine Einmalzahlung für Marketingdienstleistungen ein. Der mit Ryanair geschlossene Marketingdienstleistungsvertrag aus dem Jahr 2003 war noch in Kraft. —   Die Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketing aus dem Jahr 2003 (240) Die Kommission wird zuerst mittels einer Ex-ante-Analyse, die aufgrund dessen, dass in beiden Verträgen eine zehnjährige Laufzeit vorgesehen war, für den Zeitraum 2003-2013 durchgeführt werden wird, prüfen, ob der mit Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen vom 3. März 2003 und der am 7. April 2003 mit Ryanair geschlossene erste Marketingvertrag inkrementell zur Rentabilität des Flughafens beitragen. (241) Zur Würdigung des Beitrags beider Ryanair-Verträge zur Rentabilität des Flughafens wird die Kommission die inkrementellen Kosten und Einnahmen feststellen, von denen die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH auf der Grundlage der ihr bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit Ryanair im Jahr 2003 zur Verfügung stehenden Informationen ausgehen konnte. Die Kommission wird ihrer Würdigung die Daten zugrunde legen, die Deutschland in der vom Flughafen erstellten, und auf der Gesellschafterversammlung vom 22. April 2003 vorge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.