Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 149 vom 25.5.2012, S. 5. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die jeweiligen Artikel sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Im vorliegenden Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Airport Marketing Services Limited ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair. Ihre Haupttätigkeit besteht im Verkauf von Werbeflächen in der Website von Ryanair. (5)  Ryanair übermittelte eine gemeinsame Stellungnahme zu mehreren Luftverkehrssachen, darunter auch der hier betroffenen Beihilfesache. (6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Fluggesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (7)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf Staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (8)  Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (9)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (10)  Die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH hat derzeit folgende Gesellschafter: Landkreis Altenburger Land (60 %), Gemeinde Nobitz (5 %), THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH (3 %). Alle Gesellschafter sind entweder öffentliche Behörden oder befinden sich vollständig im Besitz der öffentlichen Hand. Die Gesellschaft selbst besitzt 32 % ihrer Anteile. Quelle: Finanzbericht der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH von 2012. Dies ist der letzte Bericht, den Deutschland der Kommission zur Verfügung stellte. (11)   Quelle: Finanzberichte der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und Angaben Deutschlands. (12)   Quelle: Finanzberichte der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH. (13)  Nach Aussage Deutschlands fanden zwischen dem 17.12.2004 und dem 11.1.2005 keine Ryanair-Flüge statt. 2006 wurde der gesamte Flugbetrieb aufgrund von Bauarbeiten zwei Wochen lang unterbrochen. (14)  Die Kommission ist der Auffassung, dass die Fluggäste im Linienflugverkehr im Zeitraum 2003-2011 Ryanair-Flügen zuzuordnen sind. (15)  Studie über den Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg und das angrenzende Industriegebiet, KE-Consult, Kurte & Esser GbR, September 2010. (16)   Quelle: Lagebericht der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, „Entwicklungskonzept der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH“ vom 9. September 2011. (17)   „Deckungslücke“. (18)  Dies wird in der KE-Consult-Studie nachgewiesen. (19)   Quelle: Lagebericht der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, „Entwicklungskonzept der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH“ vom 9. September 2011. (20)  Der Gesellschaftsvertrag des Flughafenbetreibers begrenzt die jährliche Kapitaleinlage für jeden Gesellschafter auf das Fünffache seines Anteils (§ 24 Absatz 3). (21)   Quelle: Jahresabschlussberichte der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH auf folgenden Seiten:   Jahr 2000: S. 28 und Anhang 6, Seite 20.   Jahr 2001: S. 28 und Anhang 6, Seite 23.   Jahr 2002: S. 28 und Anhang 6, Seite 21.   Jahr 2003: S. 7 und Anhang 6, Seite 21.   Jahr 2004: Anhang 3, Seite 5 und Anhang 6, Seite 19.   Jahr 2005: Anhang VI, Blatt 13 und Anhang III, Blatt 19.   Jahr 2006: Anhang VI, Blatt 12 und Anhang III, Blatt 15–16.   Jahr 2007: Anhang VI, Blatt 13 und Anhang III, Blatt 15–16.   Jahr 2008: Anhang VI, Blatt 12 und Anhang III, Blatt 15–16.   Jahr 2009: Anhang VI, Seite 15 und Anhang III, Seite 14.   Jahr 2010: Anhang VI, Seite 15 und Anhang III, Seite 14.   Jahr 2011: Anhang VI, Seite 13 und Anhang III, Seite 14. (22)  Diese Zuschüsse wurden überwiegend vom Freistaat Thüringen bereitgestellt, obgleich auch andere öffentliche Einrichtungen Zuschüsse gewährt haben könnten. (23)  http://nachrichten.lvz-online.de/: „Aus für Linienflüge ab Altenburg — Ryanair zieht sich komplett zurück“. (24)   Quelle: Deutschland. (25)  Eigenmittel der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH. (26)  Dieser Betrag wird derzeit geprüft und vor dem zuständigen innerstaatlichen Verwaltungsgericht angefochten; hier können sich folglich Änderungen ergeben. (27)  Betrag vorbehaltlich Änderungen — siehe Fußnote 3. (28)  Insbesondere wird im Finanzbericht für 2004 erklärt, dass die Start- und Landestrecken auf dem Rollfeld verlängert wurden und den Betrieb des Flugzeugs B 737-800-erlauben. Laut Vertrag zwischen AOC und Ryanair setzte Ryanair auf dem AOC B 737-300-Maschinen oder andere B 737-Varianten ein. (29)   Quelle: Deutschland und Jahresabschlussberichte der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH. (30)  Ausweislich der Daten aus den Jahresabschlussberichten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH wird das Betriebsergebnis als Einnahmen aus den betrieblichen Tätigkeiten — von denen die Summe der in Tabelle 2 aufgeführten öffentlichen Zuschüsse abgezogen wurde — sowie abzüglich direkter betrieblicher Aufwendungen (Personal + Material + sonstige Aufwendungen) berechnet. (31)  Die in Tabelle 4 genannten Investitionsbeträge stammen aus den Jahresabschlussberichten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH und weichen von den Investitionsbeträgen ab, die von den deutschen Behörden in Tabelle 3 übermittelt wurden. (32)  Das Nettofinanzergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den Finanzerträgen und den Finanzaufwendungen. Nach Aussage Deutschlands hatte die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH in dem betreffenden Zeitraum keine Bankdarlehen; die Finanzaufwendungen hingen zumeist mit Zinsen zusammen, die auf in der Vergangenheit empfangene aber noch nicht verwendete Zuschüsse gezahlt wurden. (33)  Die von Deutschland übermittelten, in Tabelle 5 aufgeführten Daten unterscheiden sich von den in den Jahresabschlussberichten der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH übermittelten Daten, die in Tabelle 2 erscheinen. (1)   […]* Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (34)  Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002, Lagebericht 2002, S. 4. (35)   Quelle: Deutschland. Deutschland erwähnt, dass die Kosten öffentlicher Aufgaben die in Tabelle 6 genannten Beträge übersteigen, übermittelt aber keine weiteren Angaben zum genauen Betrag. (36)   Quelle: Deutschland. (37)  Die Preise in den Tabellen 8 und 9 gelten für Luftfahrzeuge, die in einem besonderen, als „Bonusliste“ bezeichneten Verzeichnis erfasst sind. In dieser Liste werden verschiedene Luftfahrzeugtypen nach technischen Merkmalen in Bezug auf umweltverschmutzende Emissionen aufgeführt. Luftfahrzeuge mit der besten Umweltleistung werden in die Liste aufgenommen und neue Luftfahrzeuge erscheinen dort automatisch. (38)   Quelle: Deutschland. (39)   Quelle: Deutschland. (40)  Der für geplante Rotationen verwendete deutsche Begriff ist „Linienflugbetrieb“. (41)   Quelle: Deutschland. (42)  Die Kommission weist auf den Unterschied zwischen der in Worten und in Ziffern ausgedrückten Zahl hin. (43)  Deutschland legte die von der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH an Ryanair übermittelte Rechnung für Juni 2009 vor. Trotz weiterer Ersuchen der Kommission übermittelte Deutschland keine weiteren Angaben zu den genauen Gebühren, die von Ryanair während des gesamten Zeitraums 2003-2011 pro Fluggast und pro Flugzeug entrichtet wurden. (44)  Dies ist lediglich eine Aufzählung bestimmter Leistungen. Anlage B enthält die vollständige Aufstellung der Dienste. (45)  Der Vertrag bezieht sich auf die derzeitige Preisliste der AMS. (46)  Die IATA-Sommersaison beginnt am 28. März 2010 und endete am 30. Oktober 2010. (47)  In Abschnitt 3.2 des Vertrags vom 25. Januar 2010 erhält AMS die Möglichkeit, nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusätzliche Marketingdienstleistungen zu erbringen. (48)  Deutschland gibt an, dass in die Entwicklung des Industriegebiets, in dem derzeit etwa 250 Menschen auf etwa 58 ha beschäftigt sind, über 16,5 Mio. EUR investiert worden seien. (49)  Entwicklungskonzept der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, 9. September 2011. (50)  § 23 der Thüringer Landeshaushaltsordnung. (51)  Diesbezüglich übermittelte Deutschland ein Beispiel für eine Subvention, die 2009 beschlossen und ausgezahlt wurde und 2012 Gegenstand einer Ex-post-Kontrolle und teilweisen Rückerstattung war. (52)  Siehe Tabelle 3. (53)  In der Thüringer Landeshaushaltsordnung sind die Haushaltsvorschriften des Freistaates Thüringen festgelegt. In § 23 der Haushaltsordnung werden die Anforderungen angegeben, die für den Empfang von Zuwendungen aus dem Landeshaushalt erfüllt werden müssen. Der Freistaat Thüringen muss an der Durchführung des Projekts, für das die Zuwendungen gewährt werden und das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann, ein erhebliches Interesse haben. Die Voraussetzungen für den Empfang von Zuwenden werden in den Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) näher ausgeführt. (54)  SA 16588 (N 644i/2002) — Deutschland — Errichtung oder Ausbau von Regionalflughäfen. (55)  Siehe Erwägungsgrund 50 Buchstabe a. (56)   „Plausibilitätsprüfung über die Wirtschaftlichkeit der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH unter Berücksichtigung des Wirtschafts- und Finanzplanes für die Jahre 2007 bis 2010“ (31 August 2007) und „Kapitalflussrechnungen FAN für die Geschäftsjahre 2007 bis 2015“ (16. November 2007) vom BDO — Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; „Regionalökonomische Bedeutung und Perspektiven des Flugplatzes Altenburg-Nobitz“ von Prof. Dr. Richard Klophaus, September 2007; „Planentwurf für den Zeitraum 2011-2015: Wirtschafts-, Vermögens-, Finanz- und Investitionsplan“, Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, 15. November 2007. (57)   „Regionalökonomische Bedeutung und Perspektiven des Flugplatzes Altenburg-Nobitz“, Prof. Dr. Richard Klophaus, September 2007. (58)  Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen. (59)  Deutschland übermittelte der Kommission die für die Jahre 2000-2005 aufgestellten Wirtschaftspläne sowie die entsprechenden, im Folgejahr aufgestellten Nachträge zum Wirtschaftsplan. (60)  Der Single-Till-Ansatz bedeutet, dass sämtliche Gewinne, luftverkehrsbezogene (Fluggastgebühren) und nicht-luftverkehrsbezogene Einnahmen (wie Mieten für Geschäfte am Flughafen, Parkgebühren) zu berücksichtigen sind, nicht nur die Zahl der Fluggäste und die sich daraus ergebenden Fluggastgebühren. (61)  Deutschland bezieht sich auf die Rechtssache T-196/04 Ryanair gegen Kommission, Slg. 2008, II-3643, Randnummer 59 („Charleroi-Urteil“). (62)   „Regionalökonomische Bedeutung und Perspektiven des Flugplatzes Altenburg-Nobitz“, von Prof. Dr. Richard Klophaus, September 2007. (63)   „Umsatzaufstellung Ryanair“ — Diese Tabelle wurde von der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH anhand unterschiedlicher Annahmen bei der Anzahl der täglichen Flüge (1 bis 10) und dem Fahrgastkapazitätsgrad (70 % bis 90 %) erstellt. (64)  Konservatives Szenario mit einem täglichen Flug. (65)  Deutschland legt seinen Vorhersagen die Annahme zugrunde, dass die von Ryanair 2003 eingesetzten Luftfahrzeuge eine Fluggastkapazität von 148 Sitzplätzen hatten. (66)  Diese Beträge stammen aus der monatlichen Rechnung, die die Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH der Ryanair im Juni 2009 übermittelte. Trotz eines entsprechenden Ersuchens der Kommission legte Deutschland keine Informationen über die von Ryanair während des gesamten Zeitraums von 2003 bis 2011 zu zahlenden monatlichen Gebühren pro Fluggast und Luftfahrzeug vor. (67)  Diesbezüglich übermittelt Deutschland von den Fluggastzahlen aus den Finanzberichten des Flughafenbetreibers abweiche Fluggastzahlen — siehe Tabelle 1. (68)  Von Deutschland übermittelte Informationen. (69)  Entwicklungskonzept der Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH, 9. September 2011. (70)  Siehe Eröffnungsbeschluss der Kommission, Erwägungsgründe 133-134. (71)  Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung — siehe Eröffnungsbeschluss der Kommission, Erwägungsgrund 134. (72)  Siehe Eröffnungsbeschluss der Kommission, Erwägungsgrund 137. (73)  Ryanair-Beihilfesachen, von dem Beratungsunternehmen im Auftrag von Ryanair erstellt, 9. April 2013. (74)  Marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter. (75)  Siehe Fußnote 49. (76)  Erstellt für Ryanair, 10. April 2013. (77)   „Are prices set by AMS in line with the market rate?“ [Entsprechen die von AMS festgelegten Preise den Marktsätzen?] Erstellt für Ryanair, 20. Dezember 2013. (78)   „Behandlung der AMS-Verträge in der als Teil des“ Marktwirtschaftsteilnehmer-Tests „durchgeführten Rentabilitätsanalyse“ Erstellt für Ryanair, 17. Januar 2014. (79)  Ausweislich eines Berichts von York Aviation (2007) „Social benefits of low fare airlines in Europe“ [Soziale Vorteile von Billigfluggesellschaften in Europa] machte Ryanair den Flughafen Eindhoven für andere Billigfluganbieter als Betriebsstandort attraktiv. (80)  Hier wird insbesondere auf einen Bericht von Professor Damien P. McLoughlin (2013) verwiesen, den Ryanair am 13. April 2013 übermittelte und der folgenden Titel hat: „ Brand building: why and how small brands should invest in marketing “ [Markenbildung: warum und wie kleine Marken in Marketing investieren sollten]. (81)  Europäische Kommission Staatliche Beihilfe NN 72/2005 — Deutschland, Kapitalerhöhung BayernLB, Randnummern 27-29. (82)  Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 82 des EG-Vertrags (Sache COMP/38.784 — Wanadoo España gegen Telefónica), Randnummern 360 und 363. (83)  www.airportmarketingservices.com. (84)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (85)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-05-58_de.htm?locale=FR. (86)  Rechtssache C-35/96 Kommission gegen Italien, Slg. 1998, I-3851; Rechtssache C-41/90 Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979; Rechtssache C-244/94 Fédération Française des Sociétés d'Assurances gegen Ministère de l'Agriculture et de la Pêche, Slg. 1995, I-4013; Rechtssache C-55/96 Job Centre, Slg. 1997, I-7119. (87)  Rechtssache 118/85 Kommission gegen Italien, Slg. 1987, 2599; Rechtssache 35/96 Kommission gegen Italien, Slg. 1998, I-3851. (88)  Urteil in der Rechtssache Leipzig/Halle, insbesondere Randnummern 93-94; bestätigt durch Rechtssache C-288/11 P Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig-Halle gegen Kommission, 2012, noch nicht in der Slg. veröffentlicht; siehe auch Rechtssache T-128/89 Aéroports de Paris gegen Kommission, Slg. 2000, II-3929, bestätigt durch Rechtssache C-82/01P Aéroports de Paris gegen Kommission, Slg. 2002, I-9297 und Rechtssache T-196/04 Ryanair gegen Kommission (im Folgenden „Charleroi-Urteil“), Slg. 2008, II3-643. (89)  Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 Poucet gegen AGV und Pistre gegen Cancave, Slg. 1993, I-637. (90)  Rechtssache C-364/92 SAT Fluggesellschaft gegen Eurocontrol, Slg. 1994, I-43. (91)  Entscheidung der Kommission N 309/2002 vom 19. März 2003, Luftsicherheit — Ausgleich der Kosten aufgrund der Anschläge vom 11. September 2001. (92)  Rechtssache C-343/95 Cali & Figli gegen Servizi ecologici porto di Genova, Slg. 1997, I-1547; Entscheidung der Kommission N 309/2002 vom 19. März 2003; Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002, N 438/2002, Subventionen zugunsten der Hafenverwaltungen für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben. (93)  Entscheidung der Kommission N 309/2002 vom 19. März 2003. (94)  Siehe insbesondere Rechtssache C-364/92 SAT/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Randnummer 30 und Rechtssache C-113/07 P Selex Sistemi Integrati gegen Kommission, Slg. 2009, I-2207, Randnummer 71. (95)  Siehe u. a. Rechtssache C-172/03 Wolfgang Heiser gegen Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-01627, Randnummer 36 und die zitierte Rechtsprechung. (96)  Kommissionsbeschluss vom 20. Februar 2014 in der Beihilfesache SA.35847 (2012/N) — Tschechische Republik — Flughafen Ostrava, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, Erwägungsgrund 16. (97)  § 27 Buchstabe d Ziffer 1 Luftverkehrsgesetz: „Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt“. (98)  Rechtssache C-482/99 Frankreich gegen Kommission (im Folgenden:„ Stardust Marine “), Slg. 2002, I-4397. (99)  Urteil vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Nord-Pas-de-Calais, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnummer 108. (100)  Siehe Fußnote 10. (101)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3), Randnummer 11. Diese Mitteilung behandelt die verarbeitende Industrie, ist aber auch auf andere Branchen anzuwenden. Siehe auch Rechtssache T-16/96 Cityflyer, Slg. 1998, II-757, Randnummer 51. (102)  Rückzahlungen erfolgten nur in bestimmten Fällen, wenn der betreffende öffentliche Zuschuss für die Investition, für die er gedacht war, nicht vollständig genutzt worden war. (103)  Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest gegen Kommission, Slg. 1998, II-717. (104)  Rechtssache C-482/99 Frankreich gegen Kommission (im Folgenden:„ Stardust Marine “), Slg. 2002, I-4397. (105)  Urteil vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Nord-Pas-de-Calais, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnummer 108. (106)  Siehe Fußnote 10. (107)  Rechtssache C-39/94 Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere gegen La Poste und andere aus dem Jahr 1996, Slg. I-3547, Randnummer 60 und Rechtssache C-342/96 Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1999, I-2459, Randnummer 41. (108)  Rechtssache 173/73 Republik Italien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Randnummer 13. (109)  Rechtssache C-482/99 Frankreich gegen Kommission („ Stardust Marine “), Slg. 2002, I-4397, Randnummer 69. (110)  Rechtssache C-305/89 Italien gegen Kommission („ ALFA Romeo “), Slg. 1991, I-1603, Randnummer 23; Rechtssache T-296/97 Alitalia gegen Kommission, Slg. 2000, II-03871, Randnummer 84. (111)   „verlorene Zuschüsse“ — siehe die Mitteilung der deutschen Behörden vom 30.3.2012. (112)  Rechtssache 40/85 Belgien gegen Kommission, Slg. 1986, I-2321. (113)  Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest gegen Kommission, Slg. 1998, II-717. (114)  Siehe Erwägungsgrund 105. (115)  Siehe die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Teil 2.1 und die verbundene Rechtsprechung, insbesondere die verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavlov und Andere, Slg. 2000, I-6451. (116)  Rechtssache 118/85 Kommission gegen Italien, Slg. 1987, 2599, Randnummer 7; Rechtssache C-35/96 Kommission gegen Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnummer 36; Pavlov und Andere, Randnummer 75. (117)  Siehe http://corporate.ryanair.com/investors/biographies/, Zugang am 23. Juni 2014. (118)  Rechtssache C-482/99 Frankreich gegen Kommission (im Folgenden:„ Stardust Marine “), Slg. 2002, I-4397. (119)  Urteil vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Nord-Pas-de-Calais, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnummer 108. (120)  Urteil in der Rechtssache Stardust Marine, Randnummern 52 und 57. (121)  Ebenda. (122)  http://www.altenburg-tourismus.de/reiseveranstalter/pressemitteilungen.htm, Osterländer Volkszeitung vom 24. „Er forderte deshalb die Landesregierung auf, umgehend mit Ryanair über den Aufbau von drei bis fünf Linienverbindungen zu verhandeln und parallel in den Zielländern die Tourismus-Werbung aufzubauen“. (123)   Dresdner Neue Nachrichten vom 5.3.2003: „ Der Regionalflughafen Altenburg-Nobitz war in den vergangenen Jahren mit mehreren Millionen Euro Fördermitteln modernisiert worden und hatte sich immer wieder um die Ansiedlung eines Billig-Fliegers bemüht. Die Verhandlungen mit Ryanair waren über viele Monate geführt worden. Als letztes Hindernis erwies sich der hinhaltende Widerstand Erfurter Ministerien, die diese Ansiedlung zu blockieren versuchten.“ (124)  http://www.radio-lotte.de/nachricht/14036: „Thüringen will mit Millioneninvestitionen die irische Billigfluglinie Ryanair an den Flughafen Altenburg-Nobitz lotsen. Nach Aussagen der ‚Leipziger Volkszeitung‘ stehen dafür rund 28 Mio. EUR aus einem Infrastruktur-Sonderprogramm zur Verfügung. Thüringens Wirtschaftsminister Schuster sagte, man sei auch flexibel genug, erforderliche Maßnahmen bereits in diesem Jahr zu bewilligen. Wenn Ryanair beispielsweise eine längere Start- und Landebahn benötige, dann werde diese Verlängerung erfolge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.