Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7369) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n. Sollte Ryanair sich für Altenburg-Nobitz entscheiden, würde Dresden und Leipzig/Halle ein weiterer Passagierverlust drohen. Der einstige Militärflugplatz liegt geografisch in der Mitte. Der Dresdner Flughafen hat in diesem Jahr bislang rund 15 Minus gemacht, Leipzig/Halle rund zwölf Prozent“. (125)  Thüringer Landtag, 4. Wahlperiode, Plenarprotokoll 4/11, 28. Januar 2005, 11. Sitzung, Freitag, den 28. Januar 2005, Perspektiven des Flughafens Altenburg-Nobitz, S. 1097. (126)  http://www.neues-deutschland.de/artikel/161087.ein-flughafen-an-jeder-muelltonne.html: „Zuvor hatte der Kreistag beschlossen, dem irischen Billigflieger Ryanair für die Einrichtung einer zusätzlichen Flugverbindung 670 000 Euro Marketingzuschüsse zu gewähren. ‚Ohne diese Beschlussfassung wäre der Linienflugbetrieb faktisch am Ende gewesen und der Flugplatz hätte seine Bedeutung zwangsläufig verloren‘, rechtfertigte der Landrat und Aufsichtsratsvorsitzende der Betreibergesellschaft Flugplatz Altenburg-Nobitz GmbH die Finanzspritze. Zu den bisherigen Verbindungen von und nach Stansted (London), Edinburgh (Schottland) und Girona (Barcelona) soll ab März 2010 zweimal in der Woche eine Verbindung nach Alicante hinzukommen.“ (127)  Siehe Erwägungsgrund 32 Buchstabe d. (128)  Rechtssache T-196/04 Ryanair gegen Kommission Slg. 2008, II-3643, Randnummer 59 („ Charleroi-Urteil “). (129)  Rechtssache C-482/99 Frankreich gegen Kommission, Slg. 2002, I-04397, Randnummer 71 („ Stardust-Marine-Urteil “). (130)  Siehe Erwägungsgrund 52. (131)  Für die ersten fünf Jahre und weniger als vier Rotationen — siehe Tabelle 12. (132)  Unter einer angemessenen Gewinnmarge ist eine normale Kapitalrendite zu verstehen, also eine Rendite, die ein typisches Unternehmen für eine Investition mit ähnlichem Risiko verlangen würde. Die Rendite wird als interner Zinsfuß (IZF) für die erwarteten, durch die Vereinbarung mit der Fluggesellschaft ausgelösten Cashflows bemessen. (133)  Dies schließt nicht aus, dass man den Ausgleich anfänglicher Verluste durch zukünftige Bezüge über die Laufzeit der Vereinbarungen vorsieht. (134)  Charleroi-Urteil, Randnummer 59. (135)  Siehe Erwägungsgrund 99. (136)  Siehe Tabelle 3 in Erwägungsgrund 38. (137)  Da die Kommission keine Aufschlüsselung zwischen 2003 und 2004 erhielt, geht sie davon aus, dass in jedem Jahr die Hälfte des Eigenmittelbetrags (187 882 EUR) gezahlt wurde. (138)  Im Jahr 2003 wurde eine einzige Linienflugverbindung zwischen London Stansted und Altenburg vereinbart. (139)  Im Vertrag werden für die ersten fünf Jahre […]* eingeplant, wobei das Ablaufdatum dem 30. April 2008 entspricht. Anschließend, für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2013, steigt die Gebühr auf […]*. Ein gewichteter Durchschnitt ergibt […]* für das gesamte Jahr 2008. (140)  Trotz mehrerer Ersuchen der Kommission übermittelte Deutschland keine Daten zu ex ante ermittelten, nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen und verweist auf Tabelle 13 — siehe Erwägungsgrund 99. (141)  Von Deutschland übermittelte Daten. Die Fluggastzahlen entsprechen den Daten in Tabelle 1. (142)  Deutschland übermittelt in seiner Tabelle vom 22. April 2003 eine Flugkapazität von 148 Fluggästen. (143)  Die Kommission wird allen Berechnungen eine Standardzahl von 365 Tagen pro Jahr zugrunde legen. (144)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). Zugehörige Tabelle zu den Referenz- und Abzinsungssätzen für die 15 EU-Mitgliedstaaten (vom 1.8.1997 bis zum 1.5.2004). (145)  Eine andere Möglichkeit hätte darin bestanden, die Analyse für den Zeitrahmen 28. August 2008-27. August 2010, der tatsächlichen Laufzeit des Vertrags, durchzuführen. Da alle Annahmen gleich bleiben, entscheidet sich die Kommission für die Durchführung der Analyse über zwei Jahre ohne weitere Festlegung. Dies vereinfacht die Analyse und führt zum gleichen Ergebnis. (146)  Am Tag der Unterzeichnung des zweiten Marketingvertrags (28. August 2008) betrug das von Ryanair an den AOC zu entrichtende Nettoentgelt […]* EUR, weil die Anzahl der Rotationen vier nicht überstieg. (147)  Im Jahr 2003 wurde eine einzige Linienflugverbindung zwischen London Stansted und Altenburg vereinbart. (148)  Wie in Fußnote 48 angegeben, erstreckt sich die Sommersaison der IATA über einen Zeitraum von sieben Monaten und die Wintersaison über fünf Monate. (149)  Im Marketingvertrag von 2008 genannte Flugauslastung. (150)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) — Zugehörige Tabelle zu den Referenz- und Abzinsungssätzen für die 27 Mitgliedstaaten (vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2013). (151)  Am Tag der Unterzeichnung des dritten Marketingvertrags (25. Januar 2010) betrug das von Ryanair an den AOC zu entrichtende Nettoentgelt […]*, weil die Anzahl der Rotationen vier nicht überstieg. (152)  Im Jahr 2003 wurde eine einzige Linienflugverbindung zwischen London Stansted und Altenburg vereinbart. (153)  Im Marketingvertrag von 2010 genannte Flugauslastung. (154)  Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, I-2671, Randnummer 11. (155)  Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest gegen Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnummer 46. (156)  Siehe Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (ABl. L 240 vom 28.8.1992, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (ABl. L 240 vom 28.8.1992, S. 8) und Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates (ABl. L 240 vom 28.8.1992, S. 15). (157)  Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann, wenn sie für die Erreichung eines rechtmäßigen Ziels notwendig ist (siehe beispielsweise Rechtssache 730/79, Philipp Morris; Rechtssache C-390/06, Nuova Agricast; Rechtssache T-162/06, Kronoply). (158)  Siehe Erwägungsgrund 96. (159)  Siehe Fußnote 34. (160)  Aktualisierte Stellungnahme zur Nachfrageprognose für den Flughafen Kassel-Calden, Intraplan Consult GmbH, 12. März 2012, S. 8. (161)  Siehe Fußnote 34. (162)  Deutschland übermittelte für den Zeitraum 2000-2005 jährliche Wirtschaftspläne mit den jeweiligen Nachträgen zum Wirtschaftsplan. (163)  Randnummer 172 der Luftfahrt-Leitlinien 2014 (164)  Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Fluggesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3), Randnummer 104. (165)  Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Fluggesellschaften, Randnummer 137. (166)  Siehe Erwägungsgrund 43. (167)  Deutschland übermittelte der Kommission Wirtschaftspläne für die Jahre 2000-2005 sowie Nachträge zu den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2002-2005. (168)  Siehe Erwägungsgrund 34. (169)  Luftfahrt-Leitlinien 2014, Randnummer 174. (170)  Rechtssache C-70/72 Kommission gegen Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnummer 13. (171)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien gegen Kommission Slg. 1994, I-04103, Randnummer 75. (172)  Rechtssache C-75/97 Belgien gegen Kommission Slg. 1999, I-3671, Randnummern 64-65. (173)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (174)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (175)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.