Europäische Union

Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-05-11

Quellenkennung: 32014D0486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM Ukraine befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM Ukraine in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt —  im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder —  im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EUAM Ukraine schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK. Artikel 16 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt sicher. (2)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Unions-Delegation in der Ukraine, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Ukraine sicherzustellen. Unter Einhaltung der Anordnungskette gibt der Delegationsleiter in Kiew dem Missionsleiter der EUAM Ukraine politische Handlungsempfehlungen, die die Gegebenheiten vor Ort betreffen. Der Missionsleiter der EUAM Ukraine und der Delegationsleiter in Kiew konsultieren einander je nach Bedarf. (3)   Die EUAM Ukraine und die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und der Ukraine (im Folgenden „EUBAM Moldau/Ukraine“) arbeiten zusammen. (4)   Ferner wird eine systematische Kooperation, Koordinierung und Ergänzung mit den Tätigkeiten anderer einschlägiger internationaler Partner, insbesondere der OSZE, angestrebt, um ein wirksames Handeln zu gewährleisten. Artikel 17 Weitergabe von Informationen (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission EUAM Ukraine an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben. ▼M4 (1a)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, bis zum durch den Rat nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungslevel an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und Frontex getroffen. ▼B (2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen. (3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUAM Ukraine relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen. (4)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse sowie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren. ▼M8 Artikel 18 Strategische Überprüfung ▼M12 Bis zum 31. Dezember 2025 wird eine strategische Bewertung der EUAM Ukraine durchgeführt. ▼B Artikel 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M12 Er gilt bis zum 31. Mai 2027. ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.