02014D0486 — DE — 11.05.2026 — 013.001
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BESCHLUSS 2014/486/GASP DES RATES vom 22. Juli 2014 (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 331 |
24 |
18.11.2014 |
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L 318 |
38 |
4.12.2015 |
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L 125 |
11 |
13.5.2016 |
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L 321 |
55 |
29.11.2016 |
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L 304 |
48 |
21.11.2017 |
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L 337 |
34 |
19.12.2017 |
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L 125 |
16 |
14.5.2019 |
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L 180 |
149 |
21.5.2021 |
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L 92 |
3 |
21.3.2022 |
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L 117 |
38 |
19.4.2022 |
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L 1237 |
1 |
30.4.2024 |
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L 1353 |
1 |
15.5.2024 |
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L 1083 |
1 |
12.5.2026 |
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BESCHLUSS 2014/486/GASP DES RATES
vom 22. Juli 2014
über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
Artikel 1
Mission
Die Union führt eine Beratende Mission für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) durch, um die Ukraine bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors, einschließlich der Polizei und der Rechtsstaatlichkeit, zu unterstützen.
Artikel 2
Mandat
Die EUAM Ukraine hat als zivile GSVP-Mission ohne Exekutivbefugnisse folgende Ziele:
Gewährleistung der Umsetzung des übergeordneten strategischen Plans für die Reform des gesamten Strafverfolgungssektors in der Ukraine und des dazugehörigen Aktionsplans sowie anderer einschlägiger Reformen im gesamten zivilen Sicherheitssektor, auch mit dem Ziel einer wirksamen Bekämpfung der organisierten und grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich zur Unterstützung der mit dem Beitritt verbundenen Verpflichtungen der Ukraine;
Unterstützung der reibungslosen Wiederherstellung der Funktionen der ukrainischen Regierung und der Rechtsstaatlichkeit in zurückeroberten Gebieten, auch mit dem Ziel, soziale Spannungen zu bewältigen und abzubauen und eine inklusive Entwicklung zu fördern;
Unterstützung des Aufbaus wirksamer Kapazitäten und Fähigkeiten für das integrierte Grenzmanagement der Ukraine mit Schwerpunkt auf der Verhütung und Bekämpfung aller Formen des Schmuggels;
Beitrag zu den internationalen Bemühungen um die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für internationale Straftaten durch Unterstützung der Ermittlungen und der Verfolgung solcher Straftaten;
Unterstützung der Entwicklung von Maßnahmen und Strategien, um die Ukraine in die Lage zu versetzen, umfassende Kapazitäten zur Abwehr hybrider Bedrohungen aufzubauen und Bereiche zu ermitteln, in denen im Einklang mit den sich wandelnden Bedürfnissen und Ersuchen der Ukraine ein Kapazitätsaufbau möglich ist;
Unterstützung der (Re-)Integration von Veteranen in den Sektoren zivile Sicherheit und Katastrophenschutz in das Ministerium für Belange der Kriegsveteranen, das Innenministerium, den Staatlichen Dienst für Notsituationen, die Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls das Verteidigungsministerium, wobei die Eigenverantwortung der Ukraine zu wahren ist.
Zu diesem Zweck wird die EUAM Ukraine
die zuständigen ukrainischen Behörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene bei der Durchführung und Umsetzung von Reformen des zivilen Sicherheitssektors beraten und anleiten, wobei der Schwerpunkt auf der Umsetzung des übergeordneten strategischen Plans liegt, auch in Bezug auf mit dem Beitritt zur Union verbundenen Reformen,
als Unterstützung des Reformprozesses zum Aufbau der strategischen und operativen Kapazitäten und Fähigkeiten der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft, des Sicherheitsdienstes der Ukraine und anderer einschlägiger ukrainischer Behörden beitragen,
die Wiederherstellung einer zentralen, regionalen und lokalen staatlichen Präsenz und der Funktionen des zivilen Sicherheitssektors in den zurückeroberten und angrenzenden Gebieten unterstützen,
strategische Beratung, Anleitung und Schulungen für die Reform des integrierten Grenzmanagements der Ukraine, auch in Bezug auf maritime Aspekte, bereitstellen und damit zur Bekämpfung aller Formen des Schmuggels sowie der Korruption im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement, der organisierten Kriminalität und der grenzüberschreitenden Kriminalität beitragen,
im Einklang mit Artikel 2a die ukrainischen Behörden unterstützen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten zu erleichtern,
für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f eng mit der Unionsdelegation sowie mit anderen einschlägigen Akteuren, einschließlich der Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen,
Möglichkeiten für eine Unterstützung erkunden, insbesondere in Bezug auf den Schutz kritischer Infrastrukturen, die Cybersicherheit und die Bekämpfung von ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung sowie die Online-Rekrutierung aus anfälligen und benachteiligten Gruppen für subversive oder terroristische Handlungen gegen die Ukraine durch Russland und andere Akteure,
sich darum bemühen, die behördenübergreifende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit einschlägigen Behörden und Agenturen in der Union und in den Mitgliedstaaten sowie mit anderen Partnern wie der NATO und dem Europäischen Kompetenzzentrum für die Abwehr hybrider Bedrohungen (Hybrid CoE) sicherzustellen und ihre Tätigkeiten mit der Ausbildungsagenda des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK), insbesondere im Cyberbereich, abstimmen,
kurzfristige Instrumente wie spezialisierte Teams und Gastexperten, auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Europäischen Gendarmerietruppe (EUROGENDFOR), soweit möglich und angemessen in vollem Umfang nutzen,
die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren mit der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova) stärken.
Artikel 2a
Unterstützung der ukrainischen Behörden zur Erleichterung der Ermittlungen und der Strafverfolgung internationaler Straftaten
Zur Erfüllung dieser Aufgabe
berät die EUAM Ukraine die ukrainischen Behörden insbesondere strategisch bei der Ermittlung und der Strafverfolgung internationaler Straftaten, bei den erforderlichen Änderungen der ukrainischen Rechtsvorschriften und bei der damit verbundenen Kommunikationsstrategie. Sie bietet auch Schulungen zu anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten an. Sie kann den ukrainischen Behörden Mittel oder Ausrüstung unentgeltlich überlassen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten zu erleichtern;
gewährleistet die EUAM Ukraine die enge Abstimmung mit dem Internationalen Strafgerichtshof und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) sowie mit den Mitgliedstaaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Ermittlung und der Strafverfolgung internationaler Straftaten handeln. Sie stimmt sich gegebenenfalls mit anderen maßgeblichen Akteuren ab.
▼M12 —————
Artikel 3
Anordnungskette und Struktur
Artikel 4
Planung und Beginn der EUAM Ukraine
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
Artikel 6
Missionsleiter
Artikel 7
Politische Kontrolle und strategische Leitung
Artikel 8
Personal
Artikel 9
Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUAM Ukraine und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAM Ukraine erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 10
Beteiligung von Drittstaaten
Artikel 11
Sicherheit
Artikel 12
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAM Ukraine aktiviert.
Artikel 13
Rechtliche Bestimmungen
Die EUAM Ukraine besitzt, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist, die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu beschaffen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.
Artikel 14
Finanzregelung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 beläuft sich auf 13 100 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 beläuft sich auf 17 670 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 20 800 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Mai 2019 beläuft sich auf 33 843 302,49 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2021 beläuft sich auf 54 138 700 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2024 beläuft sich auf 90 116 266 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2027 beläuft sich auf 128 025 000 EUR.
Artikel 15
Projektzelle
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM Ukraine befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM Ukraine in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
Die EUAM Ukraine schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUAM Ukraine bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Artikel 16
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
Artikel 17
Weitergabe von Informationen
Artikel 18
Strategische Überprüfung
Bis zum 31. Dezember 2025 wird eine strategische Bewertung der EUAM Ukraine durchgeführt.
Artikel 19
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 31. Mai 2027.
( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).