Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-11-23

Quellenkennung: 32020R1737. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02020R1737 — DE — 23.11.2020 — 000.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1737 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 282 vom 5.8.2021, S.  38 ((EU) 2020/1737) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1737 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang I Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Anhang II Nummer 2 Buchstabe b gelten ab dem 13. Januar 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden wie folgt geändert: 1.  Anhang I erhält folgende Fassung: a)  Die Tabelle „KATEGORIE 1“ wird wie folgt geändert: i)  Der Eintrag für Alpha-Phenylacetyl-Acetonitril erhält folgende Fassung: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr. „Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)   2926 40 00 4468-48-8“ ii)  im Eintrag für (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; iii)  im Eintrag für (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; iv)  im Eintrag für (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; v)  im Eintrag für (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; vi)  die folgenden Einträge werden nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr. „Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)   2932 99 00 13605-48-6 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)   2932 99 00 2167189-50-4 Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)   2924 29 70 4433-77-6 Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat)   2918 99 90 80532-66-7 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK Glycidsäure)   2918 99 90 25547-51-7 Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)   2918 30 00 16648-44-5“; b)  in der Tabelle UNTERKATEGORIE 2A wird der folgende Eintrag nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr. „Roter Phosphor   2804 70 00 7723-14-0“; ▼C1 c)  im Eintrag für Anthranilsäure wird in der Tabelle UNTERKATEGORIE 2B der KN-Code „2922 43 00 “ durch den Code „2922 43 00 “ ersetzt; ▼B d)  im Eintrag für Schwefelsäure wird in der Tabelle KATEGORIE 3 der KN-Code „2807 00 10 “ durch den Code „2807 00 00 “ ersetzt; 2.  die Tabelle in Anhang II wird um folgenden Eintrag ergänzt: Stoff Schwellenwert „Roter Phosphor 0,1 kg“ ANHANG II Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird wie folgt geändert: 1.  Die Tabelle „KATEGORIE 1“ wird wie folgt geändert: a)  Der Eintrag für alpha-Phenylacetoacetonitril erhält folgende Fassung: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr. „Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)   2926 40 00 4468-48-8“ b)  im Eintrag für (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; c)  im Eintrag für (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; d)  im Eintrag für (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; e)  im Eintrag für (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin wird der KN-Code „2939 99 00 “ durch den Code „2939 79 90 “ ersetzt; f)  die folgenden Einträge werden nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr. „Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)   2932 99 00 13605-48-6 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)   2932 99 00 2167189-50-4 Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)   2924 29 70 4433-77-6 Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat)   2918 99 90 80532-66-7 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK-Glycidsäure)   2918 99 90 25547-51-7 Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)   2918 30 00 16648-44-5“; ▼C1 2.  Die Tabelle „Kategorie 2“ wird wie folgt geändert: a)  im Eintrag für Anthranilsäure wird der KN-Code „2922 43 00 “ durch den Code „2922 43 00 “ ersetzt; ▼B b)  der folgende Eintrag wird nach dem KN-Code an der entsprechenden Stelle eingefügt: Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr. „Roter Phosphor   2804 70 00 7723-14-0“; 3.  im Eintrag für Schwefelsäure wird in der Tabelle „Kategorie 3“ der KN-Code „2807 00 10 “ durch den Code „2807 00 00 “ ersetzt; 4.  Die Tabelle „Kategorie 4“ wird wie folgt geändert: a)  Im Eintrag für Ephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel werden der KN-Code „3003 40 20“ durch den Code „3003 41 00 “ und der KN-Code „3004 40 20“ durch den Code „3004 41 00 “ ersetzt; b)  im Eintrag für Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel werden der KN-Code „3003 40 30“ durch den Code „3003 42 00 “ und der KN-Code „3004 40 30“ durch den Code „3004 42 00 “ ersetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.