Europäische Union

2001/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/D1/29.373 — Visa International) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2425)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0782. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

levante Markt (34) Es lassen sich zwei Arten von Wettbewerb bei Bezahlkarten unterscheiden und zwar der Wettbewerb zwischen verschiedenen Zahlungssystemen/-netzen (unterschiedliche Bezahlkartensysteme/-netze und möglicherweise andere Zahlungsmittel als Karten), und der Wettbewerb zwischen Finanzinstituten (in der Regel Banken) um kartenbezogene Tätigkeiten (im Wesentlichen Ausgabe von Karten an Einzelpersonen und "Anwerbung" von Einzelhändlern für die Bezahlung mit Karten). Der erste dieser beiden Arten von Wettbewerb findet in der Regel auf dem "System/-Netzmarkt" als "vorgelagertem Markt" und der zweite in der Regel auf den "systeminternen oder nachgeordneten Märkten" statt. Auf den systeminternen Märkten stehen in jedem Bezahlsystem wie z. B. Visa die Finanzinstitute im Wettbewerb zueinander bei der Ausgabe von Karten mit dem entsprechenden Warenzeichen oder bei der Anwerbung von Einzelhändlern zur Annahme dieser Karten. (35) Die Visa-Regeln berühren sämtliche Arten von Wettbewerb. Erstens bestimmen sie die Wettbewerbslage von Visa gegenüber anderen Zahlungssystemen. Zweitens betreffen sie den Wettbewerb zwischen Banken innerhalb des Visa-Systems, indem sie bestimmte Normen und Bedingungen für die Ausgabe von Karten oder die Anwerbung von Vertragspartnern vorgeben, und die Banken daran hindern, sich durch das Angebot unterschiedlicher Bedingungen und Konditionen voneinander zu unterscheiden. Der wichtigste Markt ist jedoch der Markt der Bezahlsysteme, auf dem Visa International selbst tätig ist und seine Einnahmen erzielt (sowohl aus den Mitgliedsgebühren der Banken als auch den Abwicklungsgebühren für jeden Bezahlvorgang mit Visa-Karten). (36) Um möglichst häufig verwendet zu werden, muss eine Bezahlkarte von einer großen Anzahl von Einzelhändlern angenommen werden und müssen die Karteninhaber diese Karte unter den verschiedenen Karten in ihrem Besitz, die von den Einzelhändlern angenommen werden, auswählen. Es ist somit die Nachfrage sowohl von Seiten der Einzelhändler als auch der Karteninhaber zu untersuchen, um zu einer korrekten Definition des Kartensystemmarktes zu gelangen(29). Es handelt sich hierbei um eine gegenseitig abhängige Nachfrage: Auch gebührenfreie Karten werden nur verwendet, wenn sie im Einzelhandel angenommen werden und umgekehrt. (37) Deshalb hat die Auffassung von Visa, dass der relevante Markt sämtliche Arten der Bezahlung durch Verbraucher umfasse, die Kommission aus den nachstehenden Gründen nicht überzeugt. (38) Erstens ist nach Auffassung der Kommission Bargeld aus mehreren Gründen von dem relevanten Markt auszuschließen. Für die Einzelhändler ist Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel, das sie entgegennehmen müssen. Die Kosten für die Annahme von Bargeld sind weitgehend Verwaltungskosten und lassen sich nur schwer mit den Kosten für die Annahme von Kreditkarten vergleichen. Aus Sicht der Kunden ist Bargeld umständlich und gefährlich bei der Beförderung in großen Beträgen, und für teure Einkäufe ungeeignet. Es geht häufig aus und muss erneuert werden (in der Regel mittels einer Bargeld-Abhebungskarte). In allen Mitgliedstaaten ist der Durchschnittsbetrag eines Bargeldeinkaufs niedriger als der Durchschnittsbetrag eines Einkaufs mit Karte. Wenn auch bei Zahlungen eines mittleren Wertes entweder Bargeld oder Karten verwendet werden, gibt es einen klar erkennbaren Unterschied bei der Verwendung von Bargeld und Karten aufgrund des Zahlungsbetrags. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass eine kleine, jedoch spürbare Preiserhöhung bei Karten oder Bargeld (für die Einzelhändler oder ihre Kunden) zu einer spürbaren Verlagerung bei der Verwendung des einen zu dem jeweils anderen Zahlungsmittel führen würde. (39) Zweitens sind nach Auffassung der Kommission auch Schecks von dem relevanten Markt auszuschließen. In den meisten Mitgliedstaaten werden Schecks kaum für Käufe im Einzelhandel verwendet, sondern sind Bezahlungen auf Entfernung vorbehalten(30). In Mitgliedstaaten wie Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland, in denen Schecks häufig im Einzelhandel verwendet werden, gibt es unterschiedliche aufsichtsrechtliche Rahmenbestimmungen (z. B. ist es in Frankreich den Banken gesetzlich untersagt, für die Ausgabe von Schecks Gebühren zu erheben). Außerdem weisen Schecks gegenüber Kreditkarten erheblich andere Merkmale auf (Schecks müssen häufig erneuert werden, sie werden oft nur in Verbindung mit einer Scheckkarte oder einem Ausweis angenommen, ein Scheck muss ausgefuellt werden, was Zeit kostet ...)(31). (40) Außerdem können alle Arten von Entfernungsbezahlung (Giroüberweisungen usw.) von dem relevanten Markt ausgeschlossen werden, da sie sich nicht zur Bezahlung von Gegenständen im Laden eignen. (41) Es ist zu ermitteln, ob alle Kartenarten in den relevanten Markt einzubeziehen sind. Mögliche Kriterien für eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Karten wäre eine ausschließlich nationale bzw. eine internationale Verwendung und die mit der Karte angebotenen Möglichkeiten der Abbuchung (unverzügliches Abbuchen, verzögertes Abbuchen oder Kredit). In der Praxis können Kreditkarten in der Regel international und Debetkarten überwiegend nur im Inland verwendet werden. Internationale Kreditkarten können natürlich auch für Bezahlungen im Inland verwendet werden (die große Mehrzahl der Abbuchungen mit internationalen Karten sind inländische Bezahlvorgänge), außerdem wird bei vielen Kreditkarten die Kreditmöglichkeit nie ausgeschöpft. Visa-Karten sind stets international als Kredit- oder Termindebet-Karten und zuweilen sogar als Debetkarten mit sofortiger Abbuchung (z. B. bei einigen in Frankreich ausgestellten Visa-/CB-Karten und einigen im Vereinigten Königreich ausgestellten Visa-/Delta-Karten) verwendbar. (42) In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass die betreffenden Visa-Regeln den Wettbewerb nicht einschränken bzw. keine spürbare Auswirkung auch auf dem am engsten definierten Markt (d. h. dem internationalen Kartenmarkt) haben; deshalb muss nicht ermittelt werden, ob in den relevanten Markt andere Arten von Bezahlkarten als internationale Karten einzubeziehen sind. (43) Es ist zu erwähnen, dass sich das Diskriminierungsverbot möglicherweise auf die Märkte der Einzelhändler (d. h. die Märkte für die von ihnen verkauften Waren und Dienstleistungen) auswirken könnte, da es die Freiheit der Einzelhändler einschränkt, einen Randaspekt ihres Preisverhaltens auf diesen Märkten zu bestimmen. Da jedoch die Auswirkungen des Diskriminierungsverbots nicht als spürbar angesehen werden (siehe Erwägungsrund 53), ist es nicht erforderlich, jeden dieser sehr zahlreichen Märkte im Einzelnen zu definieren. 7.1.2.2. Räumlich relevanter Markt (44) Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die betroffenen Unternehmen ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten, wo die Wettbewerbsbedingungen hinreichend einheitlich sind und das sich von benachbarten Märkten durch spürbar andere Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. (45) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes geht die Kommission davon aus, dass der bei der wettbewerblichen Bewertung von Bezahlkarten-Systemen zu berücksichtigende Markt weiterhin national ist. Die Märkte für die Ausgabe von und Anwerbung für Bezahlkarten sind im Wesentlichen nationale Märkte(32). Dies trifft auf inländische Bezahlkarten weiterhin zu. Auch bei internationalen Bezahlkarten sind die Bedingungen für die Ausgabe und Anwerbung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten noch nicht hinreichend einheitlich. Zum Beispiel gibt es weiterhin erhebliche Unterschiede bei den Einzelhändlergebühren zwischen verschiedenen Ländern(33). Außerdem unterscheidet sich die Höhe des Wettbewerbs in den einzelnen Mitgliedstaaten. So liegt z. B. in einigen Mitgliedstaaten die Anwerbung von Einzelhändlern in Händen nur eines oder weniger Anwerber, während in anderen Mitgliedstaaten der Markt der Anwerbung wettbewerbsintensiver ist. (46) Obwohl der relevante Markt weiterhin überwiegend der nationale Markt ist, zeigen Einzelhandelsunternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten und internationale Banken zunehmend Interesse an grenzüberschreitenden Tätigkeiten, insbesondere am zentralen Anwerben, d. h. dem Eingehen eines Vertrages mit einer Bank in der Gemeinschaft, die besonders günstige Konditionen für die Annahme von Karten durch Einzelhandelsgeschäfte in der gesamten Gemeinschaft einräumt. Bisher haben vor allem internationale Autovermietungs-Gesellschaften und Hotelketten Verträge über das zentrale Anwerben mit international tätigen Banken für Visa-Karten geschlossen. Außerdem hat Visa auf das Einwirken der Kommission hin die verbleibenden Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen allmählich beseitigt (siehe Erwägungsgrund 58). Deshalb handelt es sich zumindest potenziell um einen gemeinschaftsweiten Markt. Da mit dieser Entscheidung festgestellt werden soll, dass keine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen vorliegt, was auch bei der engsten Marktdefinition ermittelt werden könnte, kann die genaue Marktdefinition in diesem Fall offen bleiben. 7.2. DER AUFBAU DES BEZAHLKARTENMARKTES 7.2.1. Wettbewerb zwischen Systemen (47) Neben Visa sind gegenwärtig die folgenden großen internationalen Bezahlorganisationen auf dem europäischen Markt tätig: Europay International und MasterCard International (über Europay), Japan Credit Bureau (JCB) und die internationalen dreiseitigen Systeme American Express und Diners Club International. Von den internationalen Bezahlorganisationen ist Europay in enger Zusammenarbeit mit MasterCard der bei weitem wichtigste Wettbewerber von Visa in Europa. Visa nimmt im Allgemeinen eine stärkere Stellung ein als Europay, wobei zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede herrschen(34). Während Visa im Vereinigten Königreich, in Spanien, Frankreich und Italien besonders stark ist, ist Europay u. a. in Deutschland, den Niederlanden und Österreich besser vertreten(35). (48) Neben den internationalen Anbietern sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auch verschiedene nationale Bezahlkartensysteme vertreten. In einigen Mitgliedstaaten sind inländische Debetkartensysteme häufig das am meisten verwendete nichtbare Zahlungsmittel. 7.2.2. Wettbewerb innerhalb der Systeme 7.2.2.1. Ausgabe von Visa-Karten (49) In den meisten Mitgliedstaaten werden die Visa-Karten von verschiedenen Banken entweder direkt als Hauptmitglied oder als assoziiertes Mitglied oder als Mitglied eines Gruppenmitglieds ausgegeben. Die Anzahl der ausgebenden Banken unterscheidet sich in den einzelnen Mitgliedstaaten. Nur in Finnland werden Visa-Karten von nur einer Bank ausgestellt, nämlich dem nationalen Gruppenmitglied Luottokunta. 7.2.2.2. Anwerbung von Einzelhändlern für die Annahme von Visa-Karten (50) Die Anwerbetätigkeiten von Visa sind allgemein stärker konzentriert, doch unterscheidet sich die Anzahl der Anwerber in den einzelnen Ländern. So gibt es in Frankreich z. B. eine Vielzahl von Visa-Anwerbern, während in Dänemark PBS, der alleinige Anwerber sowohl für Visa als auch für Europay, de facto der einzige Anwerber ist, ebenso Luottokunta in Finnland für Visa- und Europay- Anwerbungen. In Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich und Schweden werben die Mitglieder des Visa-Gruppenmitglieds Einzelhändler für die Visa-Bezahlung an. In der Praxis wird das Anwerbegeschäft jedoch häufig von einem einzigen Anwerber beherrscht. So ist z. B. in den Niederlanden VSB International und in Portugal Unicre der bei weitem wichtigste Anwerber, während in Belgien rund 90 % aller Visa-Bezahlvorgänge von der Bank Card Company angeworben werden. 7.3. DIE MARKTSTELLUNG VON VISA (51) Auf den nationalen Märkten für Bezahlkarten (internationale Bezahlkarten wie Visa und MC/EC, Eigenmarken-Karten große nationale Debetsysteme) hält Visa hinsichtlich der Anzahl der im Verkehr befindlichen Karten Anteile zwischen 4 und 69 %. Hinsichtlich Umfang und Wert der Visa-Bezahlungen schwankt der Marktanteil von Visa zwischen 2 und 95 % und zwischen 2 und 93 %(36). Die Marktmacht von Visa sollte jedoch nicht allein an den Marktanteilen gemessen werden, denn Visa entwickelt und betreibt eine ganze Palette an Bezahlkarten einschließlich internationaler Kredit- und Termindebetkarten (Visa), internationaler Debetkarten (Electron), Geldautomatenkarten (Visa Plus) und einer elektronischen Geldbörse (Visa Cash). Die Ausgabe dieser Karten und die Anwerbung der Einzelhändler erfolgt weltweit über ein Bankennetz. Ebenso wie Europay erzielt Visa große Einsparungen durch die Vernetzung: Beinahe alle Banken geben Visa-Karten aus, die in großer Zahl von Einzelhandelsgeschäften in der gesamten Gemeinschaft angenommen werden. Außerdem ist eine große Anzahl von Einzelhändlern wie Luftfahrtgesellschaften, Internet-Unternehmen, Versandhäusern, Restaurants etc. von internationalen Bezahlkartennetzen wie Visa mit ihrer großen Benutzerzahl abhängig. (52) Wenn es für den Eintritt in den Bezahlkartenmarkt der Gemeinschaft auch keine spürbaren technischen oder juristischen/aufsichtsrechtlichen Schranken geben mag, und es den Banken freisteht, sich Wettbewerbern wie American Express, Diners Club und JCB anzuschließen, können Visa und Europay ihrerseits auf Einsparungen aufgrund der Vernetzung und finanzielle Vorleistungen der Banken aufbauen, was die Errichtung eines großen neuen Bezahlkartensystems unwahrscheinlich macht. Ein sehr hoher Anteil der Banken in der Gemeinschaft ist entweder direkt oder über ein Gruppenmitglied einer dieser beiden Systeme angeschlossen. Sie werben einen großen Anteil der Einzelhändler für die Annahme von Visa-Karten und Eurocard-MasterCard-Karten an. Deshalb wäre es schwierig, außerhalb dieser bestehenden Systeme ein neues Bezahlprodukt im Markt durchzusetzen. Die Anwesenheit anderer Kredit- und Belastungskartengesellschaften wie American Express, Diners Club und JCB zeigt jedoch, dass ein Marktzutritt nicht unmöglich ist. 7.4. BESCHLÜSSE EINER UNTERNEHMENSVEREINIGUNG/VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN (53) Visa und jedes seiner Mitglieder, seien es Kreditinstitute oder Einrichtungen, die sich im Eigentum von Kreditinstituten befinden, üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind somit Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Außerdem sind Visa (ein rechtsfähiger Verein, der von seinen Bankenmitgliedern und insbesondere durch deren Vertretung in den internationalen und regionalen Verwaltungsräten kontrolliert wird) und seine nationalen Gruppenmitglieder Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Somit können die Regeln für die Visa-Bezahlkartensysteme entweder als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder als Vereinbarungen zwischen Unternehmen angesehen werden. Die betreffenden Beschlüsse/Vereinbarungen sind die Satzungen und die internationalen und gemeinschaftsweiten Betriebsregeln, die Vereinigung/das Unternehmen ist Visa; die Gründungsmitglieder der Vereinigung/der Unternehmen sind die Lizenznehmer im Rahmen der Visa-Zahlungssysteme. 7.5. BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS 7.5.1.1. Das Diskriminierungsverbot (54) Das Diskriminierungsverbot in den Visa-Regeln schränkt die Freiheit der Einzelhändler ein, indem es sie daran hindert, bei der Annahme von Visa-Karten Gebührenaufschläge zu erheben. Dies kann sich als Wettbewerbsbeschränkung auswirken. Die Ergebnisse der Marktuntersuchungen(37), die im Auftrag der Kommission in Schweden und den Niederlanden durchgeführt wurden, wo das Diskriminierungsverbot abgeschafft war, haben gezeigt, dass dies keine spürbaren Auswirkungen hatte. Dies lässt sich wie folgt erklären: (55) Obwohl mit der Aufhebung des Diskriminierungsverbots die Einzelhändler wieder in die Lage versetzt wurden, ihre Preis nach Gutdünken festzusetzen, nutzt nur ein relativ kleiner Anteil (rund 5 % in Schweden und 10 % in den Niederlanden) diese Freiheit, um bei der Bezahlung mit Karte einen Aufschlag zu erheben. Die große Mehrheit der Einzelhändler macht von der Möglichkeit keinen Gebrauch, einen Aufpreis zu erheben, wenn kein Diskriminierungsverbot gegeben ist. Die befragten Einzelhändler haben dies damit erklärt, dass sie eine negative Reaktion der Karteninhaber erwarten und dadurch Kunden verlieren könnten. Diese Einschätzung lässt auf eine begrenzte Wirkung des Diskriminierungsverbots auf den Wettbewerb in dem Markt der Kartensysteme schließen, da Aufschläge ein Faktor sind, der die Entscheidung eines Verbrauchers über die Verwendung seiner Karten beeinflussen kann, der jedoch nach der Aufhebung des Diskriminierungsverbots nicht in spürbarem Maß zum Tragen kam. (56) Neben der Tatsache, dass die meisten Einzelhändler keinen Aufpreis erheben, wird von ihnen vorgebracht, dass die Abschaffung des Diskriminierungsverbots auch keine Auswirkungen auf ihre Händlergebühren hatte. Von einigen wird sogar behauptet, dass ihre Gebühren seit der Abschaffung gestiegen seien. Somit hatte die Beseitigung dieses Verbots nur sehr geringe Auswirkungen auf den Markt der Anwerbung innerhalb eines Systems. Die Beseitigung erhöht offenbar nicht den Wettbewerb zwischen den anwerbenden Banken, um einen Druck auf die Preise ausüben zu können. (57) Hinsichtlich der Auswirkungen der Abschaffung des Diskriminierungsverbots auf den Wettbewerb zwischen Einzelhändlern auf den Märkten der verschiedenen von ihnen verkauften Waren und Dienstleistungen ist zu bemerken, dass die Möglichkeit, mit einer Karte zu bezahlen, eine zusätzliche Dienstleistung zu dem eigentlichen Gewerbe der Einzelhändler ist, die in keinem Fall getrennt "verkauft" wird. Die Preise für diesen Zusatzdienst sind nur ein geringer Bestandteil des Angebots der Einzelhändler, und die Marktstudien haben gezeigt, dass die Beseitigung des Diskriminierungsverbots den Preiswettbewerb zwischen den Einzelhändlern auf diesen Märkten nicht spürbar beeinflusst, da Aufschläge für die Verwendung von Karten nur in geringem Maß erhoben werden. Auch hat sie nicht die Transparenz für die Verbraucher erhöht, da, wie bereits erwähnt, in der Praxis nur wenige Einzelhändler einen Aufpreis erheben. Selbst wenn Aufschläge erhoben werden, erfahren die Verbraucher damit nichts über die Kosten der Kartenverwendung, zumal häufig ein höherer Betrag als die Händlergebühr erhoben wird, was z. B. in Taxigeschäften und Reisebüros der Fall ist. (58) Die Ergebnisse der Marktuntersuchungen haben den Nachweis erbracht, dass von dem Diskriminierungsverbot keine spürbaren wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen ausgehen. 7.5.1.2. Die geänderten Regeln über grenzüberschreitende Kartenausgabe (59) In ihrer ursprünglich angemeldeten Form wurden mit den Visa-Regeln über die grenzüberschreitende Kartenausgabe eine Reihe von Schranken gegenüber Banken errichtet, die Visa-Karten in der gesamten Gemeinschaft ausgeben möchten. Erstens erlaubten diese Regeln mit nur zwei Ausnahmen keine tatsächliche grenzüberschreitende Ausgabe, da in dem betreffenden Gebiet eine Zweigstelle oder Niederlassung errichtet werden musste. Wenn eine solche Anforderung von einer öffentlichen Behörde auferlegt würde, würde sie dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(38) zuwiderlaufen. Zweitens ist in Ländern mit einem nationalen Gruppenmitglied (wie gegenwärtig in den meisten Mitgliedstaaten) deren vorherige Zustimmung zur Errichtung einer ausländischen Niederlassung erforderlich, wobei den Antragstellern zusätzliche Bedingungen auferlegt werden können. (60) Die Kommission ist der Auffassung, dass die geänderten Regeln über die grenzüberschreitende Kartenausgabe, die nicht mehr die Errichtung einer Zweigstelle oder Niederlassung und damit nicht die vorherige Zustimmung eines Gruppenmitglieds erfordern, keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen bewirken. 7.5.1.3. Die geänderten Regeln über das grenzüberschreitende Anwerben (61) Wie die grenzüberschreitende Kartenausgabe waren auch die Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Anwerbens in den ursprünglichen Visa-Regeln sehr beschränkt. Mit Ausnahme von bestimmten Gruppen internationaler Einzelhändler war die Errichtung einer Zweigstelle oder Niederlassung in dem betreffenden Gebiet vorgeschrieben und von der Zustimmung der Gruppenmitglieder abhängig. Visa International hat jedoch am 1. Januar 1999 sein Programm der grenzüberschreitenden Anwerbung auf alle Gruppen international tätiger Einzelhändler erweitert und, seit 1. Oktober 2000, auch auf den inländischen Einzelhandel. (62) Die Tatsache, dass gemäß den Visa-Regeln bei der grenzüberschreitenden Anwerbung bestimmte inländische Regeln des betreffenden Landes eingehalten werden müssen, sofern diese bei Visa International eingetragen wurden, kann nicht als ein Hindernis für das grenzüberschreitende Anwerben durch Visa International angesehen werden, da ansonsten die Regeln von Visa International anwendbar würden, es aber nicht anzunehmen ist, dass die grenzüberschreitende Anwerbung gemäß nationalen Regeln schwieriger als gemäß den internationalen Regeln von Visa International wäre. Diese Einschätzung besteht unbeschadet der Vereinbarkeit der jeweiligen inländischen Regeln mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft. 7.5.1.4. Der Grundsatz der Gebietslizenzen (63) Der Grundsatz der Gebietslizenzen in den Visa-Regeln beschränkt die geschäftliche Handlungsfreiheit der an den Visa-Bezahlkartensystemen teilnehmenden Banken insofern, als die Banken grundsätzlich nur in dem Gebiet Karten ausgeben und Einzelhändlergeschäfte anwerben dürfen, in dem sie eine Zweigstelle oder Niederlassung errichtet haben und für das sie eine Lizenz halten, wobei es sich in der Regel um einen Mitgliedstaat handelt(39). Außerdem wirken sich die Visa-Regeln über grenzüberschreitende Dienstleistungen beschränkend auf die Handlungsfreiheit potenzieller Karteninhaber und Einzelhändler aus, die daran gehindert werden, sich den günstigsten Erbringer von Bezahlkartendiensten frei auszuwählen. (64) Der Grundsatz der Gebietslizenzen beschränkt zwar die gewerbliche Freiheit der Beteiligten, die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass er den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen spürbar beeinträchtigt, da jedes Visa-Mitglied eine Änderung an seiner ursprünglichen Warenzeichenlizenz oder eine zusätzliche Lizenz je nach örtlich geltendem Warenzeichengesetz für jedes andere Gebiet erlangen kann, in dem es Banktätigkeiten ausüben darf. 7.5.1.5. Anwerben nur bei Ausgabe von Karten (65) Die Anforderung, dass die Mitglieder des Visa-Bezahlkartensystems Karten ausgeben müssen, bevor sie anwerben dürfen, und dass sie eine angemessene Anzahl von Karten ausgeben sollten, beschränkt die gewerbliche Freiheit der teilnehmenden Banken. Die Verpflichtung zur Ausgabe von Karten kann jedoch als eine Förderung der Entwicklung des Visa-Bezahlkartensystems angesehen werden, indem es eine breite Grundlage für Visa-Karten schafft und damit das Visa-System für den Einzelhandel attraktiver macht. Die Bindung des Anwerbens an das Ausstellen schafft keine spürbare Schranken für den Eintritt in den Anwerbungsmarkt. Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Anwerbens werden laut Visa die in sämtlichen EG-/EFTA-Staaten ausgegebenen Karten berücksichtigt. Die Bindung des Anwerbens an das Ausstellen beschränkt somit nicht den Wettbewerb auf spürbare Weise und wird deshalb nicht von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen erfasst. 7.5.1.6. Pflicht zur Annahme sämtlicher Karten (66) Diese Vorschrift im Rahmen des Visa-Bezahlkartensystems verlangt von den Einzelhändlern, alle gültigen Karten mit dem Visa- oder dem Elektron-Emblem anzunehmen, di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.