Europäische Union

2001/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/D1/29.373 — Visa International) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2425)

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e zur Zahlung ordnungsgemäß vorgelegt werden, bedingt jedoch nicht, dass alle anderen Visa-Produkte, wie z. B. die Elektron-Debetkarte, unter den gleichen Bedingungen angenommen werden müssen. Die Einzelhändler sind jedoch verpflichtet, jede gültige Karte mit dem Visa-Emblem einer bestimmten Marke, d. h. alle Visa-Karten unabhängig von ihrer Art anzunehmen. So müssen sie alle Visa-Karten anerkennen, und zwar die Kreditkarten (wie üblicherweise im Vereinigten Königreich), die Termin-Debetkarten (wie üblicherweise in Belgien) oder die Debetkarten mit Zwischenstatus (wie teilweise im Vereinigten Königreich und in Frankreich z. B.) und unabhängig davon, ob sie als klassische Visa-Karten oder als Visa-Unternehmenskarten ausgegeben wurden. (67) Die Kommission stimmt mit Visa darin überein, dass die Annahmepflicht die Entwicklung seiner Bezahlsysteme fordert, da sie gewährleistet, dass Karten aller ausgebenden Banken überall angenommen werden. Das Bezahlsystem von Visa könnte nicht richtig funktionieren, wenn ein Einzelhändler oder eine anwerbende Bank in der Lage wären, die Annahme von Karten zu verweigern, die von einer Bank im Ausland oder von anderen Banken im Inland ausgegeben wurden. Für die Entwicklung eines Bezahlsystems müssen die ausgebenden Institute sicher sein können, dass ihre Karten von Einzelhändlern angenommen werden, die Verträge mit anderen Anwerbern eingegangen sind. Ohne diese Sicherheit verliert das Emblem oder Warenzeichen auf einer Bezahlkarte seine Aussagekraft und Nützlichkeit vor allem bei internationalen Karten, die von Reisenden für Zahlungen im Ausland verwendet werden. (68) Die den Einzelhändlern auferlegte Verpflichtung, alle gültigen Karten einer bestimmten Marke unabhängig von der Art der Karte und ungeachtet der Händlergebühr anzuerkennen, kann nicht als Beschränkung des Wettbewerbs bezeichnet werden. Die Tatsache, dass die anwerbenden Banken von den Händlern unterschiedliche Gebühren verlangen, ist kein Nachweis dafür, dass unterschiedliche Arten von Visa-Karten keine nicht miteinander verbundenen Produkte sind. Außerdem wird die Händlergebühr nicht von Visa International sondern von den Anwerbern selbst festgelegt und in vielen Fällen sogar einzeln ausgehandelt. Wenn man es den Einzelhändlern überlassen würde, eine bestimmte Visa-Karte ausschließlich nach Maßgabe der ihm von seiner Bank in Rechnung gestellten Händlergebühr anzunehmen, wäre die flächendeckende Annahme der Bezahlkarten von Visa International gefährdet. Die Karteninhaber könnten nicht im Voraus wissen, ob ihre Visa-Karte angenommen wird. Es ist auch zu bedenken, dass die Art der ausgegebenen Visa-Karte sich je nach Ausgeber voneinander unterscheiden kann. Die internationale Funktion der Visa-Karte wäre gefährdet, wenn es den Einzelhändlern frei stuende, allein auf der Grundlage der von ihnen zu entrichtenden Händlergebühr eine bestimmte Visa-Karte anzunehmen. Schließlich sind die Händler aufgrund dieser Regel nicht verpflichtet, zukünftige Visa-Karten anzuerkennen, da sie die Annahme von Visa-Karten jederzeit einstellen können. (69) Die Annahmepflicht (in den Visa-Regeln) wird von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen nicht erfasst. 7.6. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (70) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muss zur Feststellung, dass eine Vereinbarung oder Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand einer Reihe objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände vorauszusehen sein, dass sie einen direkten oder indirekten, tatsächlichen oder potenziellen Einfluss auf den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten haben kann, der die Verwirklichung der Ziele eines Binnenmarktes in allen Mitgliedstaaten gefährden könnte(40). Die Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel ist normalerweise das Ergebnis des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren, die für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen(41). Ferner muss die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar sein, wobei jedoch eine potenzielle Wirkung ausreicht(42). (71) Visa-Karten sind grenzüberschreitende Zahlungsmittel, die von den Karteninhabern nicht nur im Land der Ausstellung, sondern auch zur Bezahlung in Einzelhandelsgeschäften oder für Bargeldabhebungen in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden können. Laut Visa belief sich der Anteil der internationalen Bezahlungen im Jahr 1998 an den Visa-Vorgängen in der Gemeinschaft auf [Berufsgeheimnisse; ungefähr 10 %]. Die Visa-Regeln gelten im gesamten Gemeinsamen Markt. (72) Nach alledem haben die in den Visa-Regeln enthaltenen Bestimmungen wenigstens potenzielle Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gestützt auf die ermittelten Tatsachen sieht die Kommission keinen Grund für ein Einschreiten nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen die nachstehenden Bestimmungen in den angemeldeten Regeln und Bestimmungen des Bezahlkartensystems Visa International: - den Grundsatz der Gebietslizenzen in Abschnitt 2.10 der Satzung und der regionalen Betriebsregeln von Visa International (Satzung); - das Diskriminierungsverbot in Abschnitt 5.2.C der Allgemeinen Regeln - Betriebsregeln von Visa International - Band I (Allgemeine Regeln); - die geänderten Regeln über die grenzüberschreitende Ausgabe in Abschnitt 2.10 der Satzung, Abschnitt 3.03 der Satzung und Abschnitt 3.2.G der Allgemeinen Regeln; - die geänderten Regeln über das grenzüberschreitende Anwerben in Abschnitt 2.10 der Satzung, Abschnitt 4.2.A.2b der Allgemeinen Regeln und Abschnitt 4.11 der regionalen EU-Betriebsregeln; - die Bindung der Ausgabe an das Anwerben in den Abschnitten 2.04 bis 2.07 der Satzung und - die Pflicht zur Annahme sämtlicher Karten in den Abschnitten 4.2.A.1.C und 5.2.B.1 der Allgemeinen Regeln. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Visa International Service Association European Union Region 99 Kensington High Street London W8 5TE United Kingdom Brüssel, den 9. August 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Siehe auch ABl. C 316 vom 10.11.2001. (2) ABl. 13 vom 12.2.1962, S. 204/62. (3) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (4) ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 18. (5) Die multilaterale Abwicklungsgebühr ist eine Gebühr pro Zahlungstransaktion, die nach den Visa-Regeln zwischen zwei Banken zu zahlen ist, die an einer Zahlung per Visa-Karte beteiligt sind. Gegenwärtig wird die Gebühr von der Bank des Einzelhändlers an die Bank des Karteninhabers entrichtet. (6) Die Beschwerde von Eurocommerce betrifft im Wesentlichen die Abwicklungsgebühr u. a. in den Regeln für Bezahlkarten von Visa International. Diese Vorschrift wird noch untersucht und ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. (7) Die Bestimmungen über die Visa-Mitgliedschaft werden im Rahmen der von Morgan Stanley Dean Witter eingelegten Beschwerde (Comp/37.860) noch untersucht und sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. (8) In folgenden Mitgliedstaaten gibt es ein Gruppenmitglied: Österreich (Visa Österreich), Belgien (Visa Belgien), Dänemark (PBS), Finnland (Luottokunta Kreditlag), Frankreich (Groupement Carte Bleue), Luxemburg (VisaLux), Spanien (Sistema 4B und Visa España) und Schweden (Visa Schweden Association). (9) Luottokunta in Finnland. (10) Der Erwerb erfordert den Abschluss von Verträgen mit Einzelhändlern über die Bearbeitung der Zahlungen und andere Leistungen im Zusammenhang mit der Annahme von Visa-Karten. (11) Mit Ausnahme von Luottokunta, PBS und VisaLux. (12) Ausgenommen VisaLux in Luxemburg und Sistema 4B in Spanien. (13) [Berufsgeheimnisse] (14) [Berufsgeheimnisse] (15) [Berufsgeheimnisse] (16) [Berufsgeheimnisse] (17) [Berufsgeheimnisse] (18) [Berufsgeheimnisse] (19) [Berufsgeheimnisse] (20) [Berufsgeheimnisse] (21) [Berufsgeheimnisse] (22) [Berufsgeheimnisse] (23) [Berufsgeheimnisse] (24) ABl. C 293 vom 14.10.2000, S. 18. (25) Zum Beispiel Kreditkarten, Termindebetkarten (auch als Belastungskarten bezeichnet), direkte Debetkarten, elektronische Geldbörsen, Eigentümerkarten (auch als Ladenkarten oder Eigenmarkenkarten bezeichnet) und zwar national und international. (26) Zum Beispiel Euroschecks, Reiseschecks, inländische Schecks. (27) Entscheidung vom 30. Juni 1993 in der Sache IV/M.350 WestLB/Thomas Cook, wonach unter Ziffer 9 ... Traveller Schecks in gewissem Maße im Wettbewerb mit anderen Arten der Bezahlung wie z. B. Kreditkarten und Euroschecks stehen; auch Entscheidung der Kommission 85/77/EWG in der Sache IV/30.717 - einheitliche Euroschecks (ABl. L 35 vom 7.2.1985, S. 43), nach Nummer 41 hat man bei einer Reise ins Ausland allgemein die Wahl zwischen verschiedenen Bezahlungsarten wie z. B. Bargeld, Traveller Schecks, postalische Zahlungsanordnungen, Kreditkarten, ATM-Karten und Euroschecks. (28) Nabanco Bancard Corporation/Visa USA (596 F. Supp.1231 (S.D. Fla. 1980) affid 770 F 2d 592 (11th Cir. 1986) und South Trust Corporation v. Plus System (71.219 (N.D. Ala. 1995)). (29) In vierseitigen Bezahlkartensystemen wie Visa sind sowohl die Einzelhändler (in ihrer Eigenschaft als Kunden der Anwerber) als auch die Karteninhaber (in ihrer Eigenschaft als Kunden der ausgebenden Institute) als Verbraucher anzusehen, weshalb bei der Ermittlung der Frage, welche Produkte gegenüber den Visa-Karten hinreichend substituierbar sind, die Stellung der Einzelhändler und der Karteninhaber zu berücksichtigen ist. Ihr Verhalten ist voneinander abhängig. Für einen Einzelhändler ergibt sich die Frage, welche Karten er annehmen soll, aus den Bezahlgewohnheiten seiner Kunden. (30) Die von Visa angeführten Entscheidungen der Kommission sind recht alt und berücksichtigen nicht die jüngsten Entwicklungen im Bezahlungssektor; sie beziehen sich auf die Substituierbarkeit anderer Zahlungsmittel als Schecks und nicht umgekehrt. Außerdem ließ die Kommission in beiden Entscheidungen die genaue Definition des relevanten Marktes offen. (31) Gegenwärtig sind in Euro ausgestellte Euroschecks bis zu einem Hoechstbetrag von 170 EUR garantiert. Ab 1. Januar 2002 wird diese Garantie wegfallen. (32) Siehe z. B. Entscheidung 96/454/EG der Kommission, Banque Nationale de Paris/Dresdner Bank in der Sache Nr. IV/34.607 (ABl. L 188 vom 27.7.1996, S. 37), in der die Banken und sonstigen Finanzdienstleistungen in die drei Hauptgruppen Einzelhandelsdienste, Großhandelsbankendienste für Unternehmen und rechtliche Einheiten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzmärkten unterteilt wurden. Bei den räumlich relevanten Märkten kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Einzelhandels-Banktätigkeiten, zu denen die Bezahlkarten zählen, national sind. (33) Payment cards in Europe 1997, Retail Banking Research Ltd, International Overview, S. 33, Schaubild 29. (34) Es ist zu bedenken, dass nicht in allen Mitgliedstaaten Bezahlkarten in großem Umfang angeboten werden. So ist der Bezahlkartenmarkt im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Frankreich und Spanien wesentlich stärker entwickelt als in Dänemark, Finnland, Österreich, Griechenland und Irland. (35) Retail Banking Research Ltd Payment cards in Europe, 1997. (36) Tabellen 1-3. (37) Nachforschungen von ITM zu den Auswirkungen der Abschaffung des Diskriminierungsverbots in den Niederlanden (März 2000) und Untersuchung von IMA über die Auswirkungen der Abschaffung dieses Verbots in Schweden (Februar 2000). (38) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Durch diese Richtlinie wurde u. a. die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1) aufgehoben. (39) Mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich, das von Visa als ein einziges Gebiet angesehen wird. (40) Rechtssache 42/84 Remia/Kommission, Slg. 1985, S. 2545, Randnummer 22. (41) Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, Gøttrup-Klim Grovvareforeninger v Dansk Landbrugs Grovvareselskab AmbA, slg. 1994, I-5641, Randnummer 54. (42) Siehe auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, S. 19, sowie vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-215/95 und 216/96, Bagnasco, Slg. 1999, I-135. ANHANG Tabelle 1: Anzahl der in Verkaufsstellen benutzbaren Karten, die am 31. Dezember 1999 im Umlauf waren (soweit verfügbar) ((Ausgenommen sind (wo Daten verfügbar) Karten, die nicht an Verkaufsstellen verwendet werden können (z. B. Geldautomatenkarten).)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quellen: Visa Quarterly Operating Certificate (von Visa-Mitgliedern zusammengestellt), Europay, Retail Banking Research Limited, Lafferty und als begleitendes Datenblatt für die Systeme der Nationalbanken und der Geschäftsbanken. Ausgenommen Geschäftskarten von Visa und - in den europäischen Ländern - Angaben zu Geschäftskarten von MasterCard/Europay, einschließlich Angaben zu Geschäftsdaten von T& E-Organisationen. Tabelle 2: Gesamtzahl der mit Karten in Verkaufsstellen bezahlten Vorgänge in dem zum 31. Dezember 1999 zu Ende gehenden Jahr (soweit verfügbar) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quellen: Visa Quarterly Operating Certificate (von Visa-Mitgliedern zusammengestellt), Europay, Retail Banking Research Limited, Lafferty und als begleitendes Datenblatt für die Systeme der Nationalbanken und der Geschäftsbanken. Ausgenommen Geschäftskarten von Visa und in den europäischen Ländern Angaben zu Geschäftskarten von MasterCard/Europay, einschließlich Angaben zu Geschäftsdaten von T& E-Organisationen. Tabelle 3: Gesamtwert der mit Karten in Verkaufsstellen bezahlten Vorgänge in dem zum 31. Dezember 1999 zu Ende gehenden Jahr (soweit verfügbar) ((Retail Banking Research Limited definiert den Begriff "T& E-Organisationen" nicht. Er umfasst sicherlich American Express, Diners Club und möglicherweise JCB, das in ihrem Glossar als bestens dafür bekannt erwähnt wird, JCB T& E-Karten auszugeben.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quellen: Visa Quarterly Operating Certificate (von Visa-Mitgliedern zusammengestellt), Europay, Retail Banking Research Limited, Lafferty und als begleitendes Datenblatt für die Systeme der Nationalbanken und der Geschäftsbanken. Ausgenommen Geschäftskarten von Visa und in den europäischen Ländern Angaben zu Geschäftskarten von MasterCard/Europay, einschließlich Angaben zu Geschäftsdaten von T& E-Organisationen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.