Europäische Union

2001/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/D1/29.373 — Visa International) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2425)

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Avis juridique important | 32001D0782 2001/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/D1/29.373 — Visa International) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2425) Amtsblatt Nr. L 293 vom 10/11/2001 S. 0024 - 0041 Entscheidung der Kommission vom 9. August 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/D1/29.373 - Visa International)(1) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2425) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/782/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(3), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den Antrag auf Negativattest und die Anmeldung für eine Freistellung gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 durch Visa International vom 31. Januar 1977, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Veröffentlichung einer Zusammenfassung des Antrags und der Anmeldung und Aufforderung an alle betroffenen Dritten, ihre Bemerkungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 zur Absicht der Kommission zu unterbreiten, die angemeldete Vereinbarung zu befürworten(4), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. ALLGEMEINES (1) Am 31. Januar 1977 hatte Ibanco Ltd, seit 1979 unter dem Namen Visa International bekannt, bei der Kommission bestimmte Regeln und Bestimmungen der Visa Association und ihrer Mitglieder angemeldet und dafür ein Negativattest oder ersatzweise eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag beantragt. (2) Die Kommission hatte diesen Vorgang mit der Versendung eines Verwaltungsschreibens am 29. April 1985 abgeschlossen. Nachdem bei ihr eine Beschwerde des British Retail Consortium wegen der multilateralen Abwicklungsgebühr(5) für internationale Zahlungen im Visa-System eingegangen war, nahm sie die Untersuchung dieses Falls wieder auf und zog das Verwaltungsschreiben am 4. Dezember 1992 zurück. Hierbei wurde auch eine Beschwerde berücksichtigt, die am 23. Mai 1997 von Eurocommerce, einem Groß- und Einzelhandelsverband der Gemeinschaft mit internationalen Aktivitäten, wegen bestimmter Gesichtspunkte unter anderem des Bezahlkartensystems von Visa International eingelegt worden war(6). 2. DIE PARTEIEN 2.1. VISA INTERNATIONAL (3) Visa International Service Association (Visa) ist eine gewinnorientierte Organisation, die 20000 Finanzinstituten aus allen Teilen der Welt, ihren Mitgliedern, gehört. Ihr Umsatz beträgt 1455 Mio. USD weltweit und [Berufsgeheimnisse] Mio. USD in der Visa Region EU (die Zahlen für 1999 werden von Visa nachgereicht). Die in den Vereinigten Staaten eingetragene Gesellschaft betreibt das Visa-Kartensystem. Hierzu verwaltet sie Warenzeichen, legt die Regeln des Systems fest und erbringt Zulassungs- und Abrechnungsdienste über ein weltweites Computer- und Telekommunikationsnetz mit der Bezeichnung VisaNet. Visa gibt weder Visa-Karten an Privatpersonen aus, noch geht sie Verträge mit Einzelhändlern über die Annahme von Visa-Karten ein; dies wird von den Finanzinstituten, den Mitgliedern, übernommen, die hierzu eine Lizenz von Visa erhalten. (4) Visa hat sein Tätigkeitsgebiet in sechs Weltregionen unterteilt. Die Region EU, die zusätzlich zur Gemeinschaft auch die EFTA-Länder Island, Liechtenstein, die Schweiz und Norwegen, sowie die Türkei, Israel, Zypern und Malta umfasst, zählt mehr als 5000 Visa-Mitglieder. Alle Entscheidungen werden vom Verwaltungsrat für die Region EU (EU-Verwaltungsrat) getroffen, der jährlich von den Mitgliederinstituten dieser Region gewählt wird. Er ist für die Angelegenheiten innerhalb der Region zuständig, z. B. den Erlass der regionalen Betriebsbestimmungen, und für die Zulassung bzw. die Ausschließung von Mitgliedern. In Ländern mit so genannten nationalen Gruppenmitgliedern (siehe Erwägungsgrund 7) hat der EU-Verwaltungsrat die Befugnis zur Entwicklung und Verwaltung der Visa- Kartenprogramme diesen Mitgliedern übertragen. 2.2. DIE VISA-MITGLIEDER (5) Es gibt verschiedene Kategorien der Visa-Mitgliedschaft, wobei jedem Finanzinstitut in der Regel sämtliche Kategorien offen stehen, das gemäß den Vorschriften seines Landes über Einlagen- und Kreditinstitute gegründet ist und zur Entgegennahme von Sichteinlagen befugt ist. Visa darf jedoch keinen Antragsteller als Mitglied aufnehmen, der vom Verwaltungsrat als Wettbewerber eingestuft wird(7). (6) In einigen Mitgliedstaaten gibt es ein Visa-Gruppenmitglied. Hierbei handelt es sich um ein Vollmitglied, das befugt ist, über die Eigentümer oder Mitglieder seine Stimmrechte wahrzunehmen und Visa-Kartenprogramme zu betreiben. Die Mitglieder eines Visa-Gruppenmitglieds sind assoziierte Mitglieder. Das Gruppenmitglied haftet für die Handlungen und Unterlassungen seiner Eigentümer oder Mitglieder(8). Mit einer Ausnahme(9) stellt kein Gruppenmitglied Visa-Karten selbst aus. Auch nehmen die meisten Gruppenmitglieder Anwerbungen selbst nicht vor(10)(11). Dies wird von den Mitgliedern übernommen. (7) Visa hat einigen Gruppenmitgliedern die Befugnis übertragen, Visa-Kartenprogramme zu entwickeln und zu verwalten. Diese werden von Visa als nationale Gruppenmitglieder bezeichnet und bestehen aus nahezu allen Gruppenmitgliedern(12). Diese als nationales Visa handelnden nationalen Gruppenmitglieder sind befugt, Regeln für die Funktionsweise von Visa-Programmen in ihrem Land festzulegen, die aber nicht gegen die Satzung und Betriebsregeln von Visa verstoßen dürfen. (8) Das nationale Gruppenmitglied entscheidet über die Anträge auf Lizenzen zur Ausgabe und Anwerbung von Visa-Karten in seinem Gebiet. Visa behält sich vor, ein Institut als direktes Mitglied aufzunehmen, wenn ein Gruppenmitglied nicht bereit sein sollte, ihm die Lizenz zur Ausübung von Visa-Kartentätigkeiten zu erteilen. Die nationalen Gruppenmitglieder müssen auch ihre Zustimmung zur Errichtung ausländischer Zweigstellen in ihrem Gebiet erteilen (siehe nachstehend). Der EU-Verwaltungsrat kann neue Mitglieder in sämtlichen Ländern direkt aufnehmen, wenn die Mitgliedschaft von einem nationalen Gruppenmitglied "unbegründet vorenthalten" wurde, oder wenn das nationale Gruppenmitglied darin einwilligt, dass die Visa-Mitgliedschaft direkt eingeräumt wird. 3. VEREINBARUNGEN 3.1. ALLGEMEINES (9) Die Anmeldung betrifft die Regeln und Vorschriften für die Visa-Vereinigung und ihre Mitglieder (d. h. die Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation), die internationale Satzung und die Bevollmächtigungen der regionalen Verwaltungsräte), sowie sämtliche Bestimmungen über die Visa-Bezahlkarten (d. h. die allgemeinen internationalen Betriebsregeln, die regionalen Betriebsregeln für die EU, die Streitbeilegungsregeln und die Spezifikationen für Karten und Kodierzeichen). Sämtliche angemeldeten Regeln und Vorschriften werden im Folgenden als "die Visa-Regeln" bezeichnet. (10) Die Visa-Regeln bestimmen das Verhältnis zwischen Visa und seinen Mitgliedern, d. h. den Banken, die Visa-Karten ausstellen und den Banken, die Einzelhändler zur Annahme von Visa-Karten anwerben. Außerdem enthalten diese Regeln Bestimmungen über das Verhältnis zwischen den Visa-Mitgliedern (den Banken). Die Visa-Regeln enthalten auch Bestimmungen über das Verhältnis zwischen den anwerbenden Banken und den Einzelhändlern (z. B. das Diskriminierungsverbot und die Regel, sämtliche Karten anzuerkennen). Laut Visa werden lediglich die Grundmerkmale der Visa-Kartenprodukte vorgegeben, aber nicht die Vereinbarungen zwischen den Herausgebern von Visa-Karten und den Karteninhabern. 3.2. EINZELBESTIMMUNGEN 3.2.1. Diskriminierungsverbot (11) Das Diskriminierungsverbot in den Visa-Regeln verbietet es den Einzelhändlern, zusätzliche Gebühren bei der Bezahlung mit Visa-Karten zu erheben(13) und Rabatte für die Bezahlung z. B. mit Bargeld zu gewähren. Dies gilt jedoch nicht in Ländern, wo diese Vorgehensweise von den nationalen Wettbewerbsbehörden untersagt wurde, d. h. im Vereinigten Königreich (für Kreditkarten), in Schweden und den Niederlanden(14). (12) Es gibt eine ähnliche Regel für die Bargeldabhebung: Es ist der anwerbenden Bank untersagt, für eine manuelle Abhebung oder eine Abhebung am Geldautomaten eine Gebühr zu erheben, es sei denn, die einschlägigen Gesetze erlauben einem Mitglied, einen Aufschlag zu erheben(15). 3.2.2. Der Grundsatz der Gebietslizenzen (13) Das Ausstellen von Visa-Karten und die Anwerbung von Einzelhändlern darf nur von den Mitgliedern des Visa-Bezahlkartensystems vorgenommen werden, die eine entsprechende Lizenz besitzen. Visa erteilt grundsätzlich Gebietslizenzen, weshalb die Befugnis eines Visa-Mitglieds, Visa-Karten auszustellen und Einzelhändler anzuwerben, auf das Land beschränkt ist, wo es seinen Geschäftsschwerpunkt hat(16). Diese Möglichkeiten wurden von Visa stufenweise ausgeweitet (siehe Erwägungsgrund 14). 3.2.3. Die geänderten Regeln über die grenzüberschreitende Kartenausgabe (14) Die Visa-Regeln verpflichten Banken, die außerhalb ihres Niederlassungslandes Karten ausgeben möchten, dies über Tochtergesellschaften zu tun, die Visa beitreten können, oder über Auslandsniederlassungen in dem betreffenden Gebiet(17). In zwei Ausnahmefällen ist die Errichtung einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung nicht erforderlich: erstens beim passiven Verkauf von Visa-Karten ohne Anwerbung, sofern das Kartenkonto bei der ausstellenden Bank im Land ihrer Niederlassung unterhalten wird(18) und zweitens bei der Ausstellung von Unternehmenskarten an die weltweit Beschäftigten eines multinationalen Unternehmens(19). (15) Auf der Zusammenkunft des EU-Verwaltungsrates vom 26. Mai 2000 wurden Änderungen an den Regeln für die grenzüberschreitende Kartenausstellung angenommen, mit denen das Erfordernis gestrichen wurde, dass ein Visa-Mitglied eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat unterhalten muss, wo es Visa-Karten ausstellen möchte. Um den Fortbestand der Sicherheit und Qualität des Visa-Systems zu gewährleisten, hat Visa einige Mindestregeln erlassen, so z. B. die Anforderung, dass die grenzüberschreitende Ausstellung den Mitgliedern offen steht, die sich bereits als Kartenaussteller in ihrem hauptsächlichen Standort oder in einem Land bewährt haben, einen Geschäftsplan vorlegen und die einschlägigen Anforderungen erfuellen. Die geänderten Regeln über die grenzüberschreitende Ausstellung sind seit 30. April 2001 in Kraft. 3.2.4. Die geänderten Regeln über grenzüberschreitendes Anwerben (16) Die Visa-Regeln erlauben es den Visa-Banken, mit internationalen Luftfahrtunternehmen und einigen anderen Gruppen von Unternehmen, Verträge über Kartenanwerbungsleistungen zu schließen(20). Außerdem ermöglicht seit 1994 das Visa-Programm zum grenzüberschreitenden Anwerben in der EU/der EFTA den Banken die grenzüberschreitende Anwerbung von Einzelhändlern ohne Errichtung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in dem betreffenden Gebiet unter ähnlichen wie den in Abschnitt 3.2.3 bei der grenzüberschreitenden Ausgabe beschriebenen Bedingungen. [Berufsgeheimnisse] Schließlich müssen bei grenzüberschreitenden Geschäften bestimmte eingetragene inländische Regeln für sechs Bereiche beachtet werden, [Berufsgeheimnisse]. Kopien der eingetragenen inländischen Regeln werden von Visa International den Antragstellern für das grenzüberschreitende Anwerben zugesandt. Ursprünglich war dieses Programm auf bestimmte Gruppen von internationalen Einzelhändlern wie z. B. Autovermieter, Hotels, Fähren und Kreuzfahrtgesellschaften beschränkt. Seit dem 1. Januar 1999 wurde das grenzüberschreitende Anwerben für sämtliche Gruppen von international tätigen Einzelhändlern möglich gemacht(21). (17) Auf der Zusammenkunft des regionalen EU-Verwaltungsrates vom 26. Mai 2000 wurde vereinbart, das Erfordernis zu streichen, wonach ein grenzüberschreitend angeworbener Einzelhändler Verkaufsstätten in mehr als einem Land betreiben muss. Die entsprechenden Änderungen an den Betriebsvorschriften für die EU wurden auf der Zusammenkunft des EU-Exekutivausschusses vom 7. Juli 2000 genehmigt. Die geänderten Regeln über grenzüberschreitendes Anwerben traten am 1. Oktober 2000 in Kraft. 3.2.5. Kein Anwerben ohne Ausgabe von Karten (18) Gemäß den Visa-Regeln sind die Hauptmitglieder zwar förmlich verpflichtet, Karten auszustellen und Händler anzuwerben, in der Praxis besteht jedoch keine Anwerbepflicht. Mitglieder, die Einzelhändler für die Annahme von Karten werben möchten, müssen jedoch eine bestimmte Anzahl von Karten bereits ausgestellt haben, bevor sie in einem Land die Anwerbung aufnehmen können(22). Die Zielvorgabe unterscheidet sich hierbei in jedem Einzelfall, wobei die Anzahl der von bestehenden Mitgliedern in dem betreffenden Land zu jenem Zeitpunkt ausgegebenen Karten und das Potenzial für Visa-Karten innerhalb dieses Marktes berücksichtigt werden. Außerdem werden die Größe und das Potenzial des Antragstellers berücksichtigt. Visa führt an, dass die in einem Land der Visa-Region EU ausgestellten Karten berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob eine angemessene Anzahl von Karten ausgestellt wurde, bevor ein grenzüberschreitendes Anwerben erlaubt wird. 3.2.6. Anerkennung sämtlicher Karten (19) Ein Einzelhändler muss alle ordnungsgemäß zur Zahlung vorgelegten gültigen Karten anerkennen, die entweder mit dem Visa- oder dem Visa-Elektronsymbol versehen sind(23). Laut Visa müssen Einzelhändler, die gemäß ihrer Vereinbarung Visa-Karten anerkennen müssen, nicht die Elektron-Karten anerkennen, was im umgekehrten Fall entsprechend gilt. Die Anerkennungspflicht gilt unabhängig von der Art des Geschäfts, dem ausstellenden Institut, der Art der verwendeten Karte oder der persönlichen Merkmale des Karteninhabers. 4. DIE FUNKTIONSWEISE DES VISA-BEZAHLKARTENSYSTEMS (20) Die Anmeldung bezieht sich auf bestimmte Regeln und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Bezahlkartensystems von Visa International. Visa-Karten können dazu verwendet werden, in einem Geschäft für Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, oder Bargeld entweder am Bankschalter oder von einem Geldautomaten abzuheben. Im ersten Fall gibt es vier Beteiligte: den Visa-Karteninhaber, die ausstellende Bank, den Einzelhändler und die anwerbende Bank (die Einzelhändler für die Annahme von Visa-Karten anwirbt). Im letztgenannten Fall gibt es nur drei Beteiligte, nämlich den Karteninhaber, die ausstellende Bank und den Betreiber des Geldautomaten. (21) Um eine Karte für Zahlungen oder das Abheben von Bargeld zu verwenden, muss der Verbraucher die Ausstellung bei einer Bank beantragen. Dies erfolgt gewöhnlich gegen eine von dem Karteninhaber der ausstellenden Bank entrichtete jährliche Gebühr. Außerdem muss der Einzelhändler für seine Bezahlvorgänge mit der anwerbenden Bank einen Vertrag über die Annahme von Karten schließen. Darin werden die Gebühr des Einzelhändlers und sonstige Konditionen festgelegt. (22) Bei einem Zahlungsvorgang kann daher zwischen zwei Leistungen unterschieden werden, d. h. einerseits der Ausgabe von Karten an Kunden und andererseits dem Anwerben von Einzelhändlern für die Annahme von Karten. Bei einem vierseitigen Vorgang werden die beiden Leistungen häufig von verschiedenen Instituten erbracht. 5. VERFAHREN (23) Nach der Wiederaufnahme des Falles im Jahr 1992 versandte die Kommission zwischen 1992 und 2000 verschiedene Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Visa, mehrere seiner Mitglieder und an den Beschwerdeführer Eurocommerce. Am 6. Mai 1999 wurden Beschwerdepunkte an Visa wegen des Diskriminierungsverbots und der zu jener Zeit noch bestehenden Beschränkungen bei der grenzüberschreitenden Ausgabe und Anwerbung versandt. Visa legte seine schriftlichen Bemerkungen zu den Beschwerdepunkten am 17. Januar 2000 vor, während am 15. März 2000 eine Anhörung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 stattfand. Im Zuge der Ergebnisse von Markterhebungen zu den Auswirkungen einer Aufhebung des Diskriminierungsverbots, des Vorgehens der Wettbewerbsbehörden in einigen Ländern (siehe Erwägungsgrund 53) und der von Visa an seinen Regeln für grenzüberschreitende Dienstleistungen vorgenommenen Änderungen veröffentlichte die Kommission am 14. Oktober 2000 eine Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(24), worin alle interessierten Dritten aufgefordert wurden, ihre Bemerkungen zu dem beabsichtigten Vorgehen der Kommission vorzulegen, keine Einwendungen gegen das Diskriminierungsverbot, die geänderten Regeln über grenzüberschreitende Dienstleistungen und andere Bestimmungen der in den Erwägungsgründen 18 und 19 erwähnten Visa-Regeln zu erheben. 6. BEMERKUNGEN VON DRITTER SEITE (24) Bei der Kommission sind mehrere Bemerkungen von dritter Seite zu der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 eingegangen. Die große Mehrzahl der Bemerkungen kam von Einzelhändlern und Einzelhändlerverbänden. Bemerkungen gingen auch von einem anderen Bezahlkartensystem und von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden im EWR ein. (25) Die Bemerkungen der Einzelhändler beziehen sich hauptsächlich auf die angekündigte Absicht der Kommission, das Diskriminierungsverbot im Bezahlkartensystem von Visa International zu befürworten. Die Einzelhändler bemängeln die Gebühren, die sie bei der Verwendung von Visa-Karten zu entrichten haben und sind zum Teil der Auffassung, dass die Kosten von den Karteninhabern getragen werden sollten. Einige von ihnen haben eine Verbindung zwischen dem Diskriminierungsverbot und den multilateralen Abwicklungsgebühren hergestellt (die nicht Gegenstand der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 sind) und waren der Auffassung, dass dem Diskriminierungsverbot nur zugestimmt werden könnte, wenn die multilateralen Abwicklungsgebühren abgeschafft werden. (26) In ihren Bemerkungen zur Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 beanstandet Eurocommerce nicht nur die beabsichtigte Zustimmung zu den Regeln von Visa International über das Diskriminierungsverbot und die Vorschrift, sämtliche Karten anzunehmen, sondern auch über das grenzüberschreitende Anwerben. Es hat seine in seiner Erwiderung zur Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 dargelegte Haltung zu der Verpflichtung, sämtliche Karten anzunehmen, zwar nicht erläutert, jedoch in Verfahren betreffend seine Beschwerde gegen Visa geltend gemacht, dass diese Regelung von Visa International die Einzelhändler dazu verpflichte, verschiedene Arten von mit dem Visa-Kennzeichen versehene Karten (z. B. Kreditkarten, direkte oder Termindebetkarten, klassische oder Unternehmenskarten) einschließlich neuer Kartenarten anzunehmen, die von Visa in Zukunft eingeführt werden könnten. Eurocommerce ist damit nicht einverstanden, da die Händlergebühren als unterschiedlich je nach Art der verwendeten Karte dargestellt wurden, weshalb es die verschiedenen Kartentypen als unterschiedliche Produkte ansieht, deren Annahme den Einzelhändlern nach Auffassung von Eurocommerce frei stehen müsste. Eurocommerce befürchtet, dass mit der Annahmepflicht die Einzelhändler gezwungen werden könnten, gegenwärtige oder zukünftige Arten von Karten mit dem Visa-Zeichen anzunehmen, bei denen die Händlergebühren relativ hoch sind. (27) Eurocommerce beanstandet die Vorschrift in den Visa-Regeln für das grenzüberschreitende Anwerben, wonach die Anwerber verpflichtet werden können, die (eingetragenen) inländischen Regeln von Visa-Mitgliedern in Bezug auf (inländische) Abwicklungsgebühren zu befolgen. Es wendet sich gegen jegliche Abwicklungsgebühren nicht nur in der Regelung von Visa International, sondern grundsätzlich, da nach seiner Auffassung dadurch das grenzüberschreitende Anwerben zum Nachteil der Einzelhändler behindert werde. (28) Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 informierte Eurocommerce die Kommission jedoch darüber, dass sie ihre Klage in Hinblick auf das in den Bezahlkartenregeln von Visa International geregelte Diskriminierungsverbot und die Annahmepflicht zurücknehme, und zwar "unter der Voraussetzung, dass die Kommission die multilateralen Abwicklungsgebühren verbiete" [...]. Eurocommerce betrachtet die multilateralen Abwicklungsgebühren als den wesentlichen Punkt der Klage. Nach Auffassung von Eurocommerce würde im Fall des Verbots der multilateralen Abwicklungsgebühren ein weiteres Verbot des Diskriminierungsverbots und/oder der Annahmepflicht nicht wesentlich dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem Zahlkartenmarkt wiederherzustellen. (29) Die beiden nationalen Wettbewerbsbehörden haben in ihren Bemerkungen zu der Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 die Auffassung vertreten, dass das Diskriminierungsverbot wettbewerbsbeschränkend sei. Beide nationalen Wettbewerbsbehörden haben u. a. das Diskriminierungsverbot in ihren jeweiligen Ländern verboten, und zwar 1994 und 1998. Eine der Wettbewerbsbehörden legte dar, dass das Diskriminierungsverbot den Wettbewerb zwischen Einzelhändlern, die Freiheit der Einzelhändler, ihre Preise gemäß den Kosten festzusetzen, den Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Zahlungssystemen und den Wettbewerb zwischen Bezahlkartengesellschaften beschränke. Die andere Wettbewerbsbehörde wies darauf hin, es sei nicht entscheidend, dass die meisten Einzelhändler gegenwärtig - wegen des Nichteingreifens des Diskriminierungsverbots - nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Kunden Gebühren zu berechnen; vielmehr sei die Wichtigkeit des Diskriminierungsverbots für die wettbewerblichen Bedingungen auf dem Zahlkartenmarkt zu berücksichtigen. (30) Das inländische Bezahlkartensystem stimmte in seinen Bemerkungen zur Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 mit der Absicht der Kommission überein, das Diskriminierungsverbot zuzulassen. Im Hinblick auf die Visa-Regeln über grenzüberschreitende Ausgaben (Erwägungsgrund 16) bemerkte es ferner, dass nach seiner Auffassung seine Mitglieder in der Lage sein sollten, alle inländischen einschließlich der bei Visa International nicht eingetragenen Regeln anzuwenden. (31) In Erwägungsgrund 53 sind die wettbewerbsrechtliche Bewertung des Diskriminierungsverbots, der Annahmepflicht und der Regeln für grenzüberschreitendes Anwerben durch die Kommission dargelegt. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 7. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG/ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 7.1. DIE RELEVANTEN MÄRKTE 7.1.1. Marktdefinition von Visa (32) Visa macht geltend, dass der sachlich relevante Markt sämtliche Verbraucherzahlungsmittel, d. h. neben sämtlichen Arten von Bezahlkarten(25) auch Schecks(26) und Bargeld umfasse. Dies sei auch die Auffassung mehrerer seiner Mitglieder. Außerdem führt Visa zwei vorangehende Entscheidungen der Kommission in Bezug auf Schecks an, mit denen die Kommission angeblich eine Substituierbarkeit zwischen Schecks und anderen Zahlungsmitteln festgestellt habe(27). Schließlich bezieht sich Visa auf Urteile amerikanischer Gerichte zu Beschwerden gegen die mehrseitige Abwicklungsgebühr und das Diskriminierungsverbot in der Regelung von Visa International, wonach der relevante Markt, in dem Visa tätig ist und im Wettbewerb steht, der Markt für sämtliche Verbraucherbezahlungssysteme sei(28). (33) Hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes macht Visa geltend, dass durch den weltweiten elektronischen Geschäftsverkehr auf dem Internet und die Einführung des Euro ein gemeinschaftsweiter oder sogar weltweiter Markt entstehe. Diese Auffassung werde auch von mehreren Visa-Mitgliedern geteilt. 7.1.2. Definition der Kommission 7.1.2.1. Der sachlich re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.