Europäische Union

2013/245/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395) Text von Bedeutung für den EWR

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otenziellen risikogewichteten Aktiva nach Basel II.5 und Basel III nicht Rechnung. (41)  Das Szenario trägt potenziellen risikogewichteten Aktiva nach Basel II.5 und Basel III nicht Rechnung. (42)  Die Vorschrift, risikogewichtete Aktiva zu halten, um regulatorische Kapitalanforderungen für rein operationelle Risiken zu erfüllen, ist in der Solvabilitätsverordnung festgelegt. Die Deckung operationeller Risiken kann nicht auf eine andere Einheit übertragen werden. Die WestLB verwendet derzeit einen fortgeschrittenen Messansatz (Advanced Measurement Approach, AMA), um zu berechnen, in welcher Höhe sie für ihre operationellen Risiken risikogewichtige Aktiva benötigt; angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Geschäftsmodell der WestLB und dem der SPM-Bank soll die Berechnungsmethode von dem aufwendigeren AMA-Ansatz wieder auf den Basisindikatoransatz umgestellt werden, was jedoch der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. (43)  Nach den von Deutschland am 21. November 2011 übermittelten Informationen. (44)  Insbesondere müssen die […] und […] angepasst werden, um die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen. (45)  Die Kommission geht davon aus, dass die unter Punkt a) genannten Tätigkeiten von der Servicegesellschaft durchgeführt werden, während die SPM-Bank als Inhaberin und Vertragspartei der rein synthetisch an die EAA übertragenen Vermögenswerte fungiert. (46)  (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1. (47)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (48)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten, Randnummer 71 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15). (49)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Beihilfesache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten, Randnummer 76 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15). (50)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 74 (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9). (51)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9), Randnummer 90. (52)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9), Randnummer 91. (53)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.01.2011, S. 9), Randnummer 98. Die Differenz beträgt 6,6 Mrd. EUR (11,0 Mrd. - 3,3 Mrd. - 0,3 Mrd. - 0.9 Mrd. EUR) mit einem Rundungsfehler von 0,1 Mrd. EUR. Im Beschluss vom November 2010 wurde weder diese Berechnung ausdrücklich vorgenommen noch erfolgte eine Würdigung des Gesamtbeihilfebetrags. Seither wurde allerdings auf der Grundlage des abschließenden Sachverständigengutachtens eine genauere Bewertung des Marktwerts des übertragenen Portfolios vorgenommen. (54)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 93 (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9, Randnummer 93). (55)  Die Bezeichnung „wertgeminderte Vermögenswerte“ ist nicht im engeren Sinne der Rechnungslegung zu verstehen, sondern bezeichnet Vermögenswerte auf einem in seiner Funktion gestörten Markt, auf dem sich die Marktpreise aufgrund eines Mangels an vertragswilligen Käufern und Verkäufern nicht auf einen langfristigen, vorsichtig bemessenen TWW stützen. (56)  Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 422/2009 – Royal Bank of Scotland (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1); Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2010 in der Beihilfesache N 725/2009 – NAMA (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10) und Beschluss der Kommission vom 3. August 2010 in der Beihilfesache N 331/2010 – Valuation of Assets under NAMA (ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 3). (57)  Für Grandfathering-Verbindlichkeiten, die vor dem 18. Juli 2005 emittiert wurden, gelten noch die unbeschränkten staatlichen Garantien „Anstaltslast“ und „Gewährträgerhaftung“; sie beinhalten folglich einen Refinanzierungsvorteil. (58)  Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32504 (2011/N) und C 11/2010 (ex N 667/2009) – Anglo Irish Bank und Irish Nationwide Building Society, Randnummer 102 (noch nicht veröffentlicht). (59)  In Form einer stillen Einlage des SoFFin. (60)  Vgl. Beschluss der Kommission in der Sache NN 25/2008 vom 30. April 2008 (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3). (61)  Vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate, Randnummer 71 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 153 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 in der Beihilfesache C17/2009 – LBBW, Randnummer 44 (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 10). (62)  Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 153 (noch nicht veröffentlicht). (63)  Siehe Randnummer 6 des Beschlusses der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9). (64)  Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachen, Rechtssache C-334/07 P, Slg. 2008, I-9465, Randnummer 53, in der der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission die Vorschriften anzuwenden hat, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gelten. (65)  Vgl. Beschluss der Kommission in der Beihilfesache C 9/2009 – Dexia, Randnummer 153 (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54). Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 155 (noch nicht veröffentlicht). (66)  Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 157 (noch nicht veröffentlicht). (67)  Vgl. den Bericht der Sachverständigen der Kommission, WestLB AIDA Case C40/2009 REV Assessment Executive Summary, S. 22 (Bezugnahme auf Szenario 4A mit einem Kreditumrechnungsfaktor 1). (68)  Vgl. den ausführlichen Bericht der Sachverständigen der Kommission mit dem Titel „WestLB Aida Final Detailed Analysis Report”, S. 29 (wichtigste Ergebnisse) und Tabelle 2 Spalte 2. (69)  Vgl. den ausführlichen Bericht der Sachverständigen der Kommission mit dem Titel „WestLB Aida Final Detailed Analysis Report”, S. 12 und S. 16 (MtM-Tabelle). (70)  Diese Kommission hat Liquiditätsbeihilfen im Rahmen verschiedener Beihilferegelungen genehmigt; vgl. Entscheidung der Kommission vom 20. März 2009 in der Beihilfesache N 637/2008 – Liquiditätsbeihilferegelung für den Finanzsektor in Slowenien (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 2) und Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 68/2009 – Liquiditätsbeihilferegelung für ungarische Banken (ABl. C 47 vom 26.2.2010, S. 16). (71)   ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2. (72)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7). (73)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1 Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (74)  Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/2008 – Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/2008 – Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, verlängert durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/2009 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4) und den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Beihilfesache N 222/2010 (ABl. C 178 vom 3.7.2010, S. 1). (75)  Die konkreten kritischen Anmerkungen zur Methode sind nachzulesen in den einschlägigen Berichten der Bundesbank; siehe insbesondere: Erster Teil des Berichts (Phase I) über die Prüfung nach §6 FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (5.10.2009); Zweiter Teil des Berichts (Phase I) über die Prüfung nach §6 FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (5.10.2009); Bericht (Phase II) über die Prüfung nach §6a bzw. §8a FMStFG bei der WestLB AG, Düsseldorf (26.11.2009). (76)  Beschluss vom November 2010, Randnummer 83. (77)  ABS CDO ist die Abkürzung für „asset backed securities collateral debt obligations” (mit Vermögenswerten unterlegte Wertpapiere und forderungsbesicherte Schuldverschreibungen). (78)   „Andere CDO“ steht für andere forderungsbesicherte Schuldverschreibungen. (79)  US RMBS ist die Abkürzung für „US residential mortgage backed securities“ (hypothekarisch besicherte US-amerikanische Anleihen). (80)  US CMBS ist die Abkürzung für „US commercial mortgage backed securities” (durch gewerbliche Immobilien besicherte US-amerikanische Anleihen). (81)  US ABS ist die Abkürzung für „US asset backed securities” (mit Vermögenswerten unterlegte US-amerikanische Wertpapiere). (82)  EUR ABS ist die Abkürzung für „EUR asset backed securities” (mit Vermögenswerten unterlegte europäische Wertpapiere). (83)  Siehe den Bericht der externen Sachverständigen der Kommission, WestLB AIDA, Beihilfesache C 40/2009 – REV Assessment Final Report (Société Générale, Dirk Bangert, Professor Wim Schoutens), S. 76; angenommen von der Kommission. (84)  Indikatoren für einen funktionierenden Markt sind in der Regel: ein liquider Markt mit einem mittleren bis hohen Transaktionsvolumen; eine geringe Geld-Brief-Spanne; die Wahrnehmung, dass bei Bedarf Kauf- und Verkaufsangebote erzielt werden könnten; eine Reihe etablierter Marktteilnehmer; keine strukturellen Beschränkungen für das Marktgeschehen bzw. der Emittent unterliegt keinen Credit Events oder größeren Bedenken bezüglich seiner Bonität. Indikatoren für ein funktional gestörtes Marktgeschehen: Keine oder sehr wenige Marktransaktionen; „dünne“ Märkte und geringes Transaktionsvolumen; hohe Geld-Brief-Spannen, das Vorliegen von ausschließlich Geld- und Briefkursen; für einen längeren Zeitraum das Fehlen jeglicher Kauf- und Verkaufsangebote; wenige etablierte Marktteilnehmer, von denen einige einen Marktausstieg in Betracht ziehen; strukturelle Beschränkungen für das Marktgeschehen; „Marktmanipulation“ und ein Emittent, der Credit Events unterliegt. (85)  Im Gutachten der Sachverständigen wird Mai 2010 als tatsächlicher Beginn der Staatanleihenkrise genannt (z. B. auf S. 86). (86)  Abschließend ist festzuhalten, dass im Einklang mit dem Eröffnungsbeschluss vom November 2010 (siehe Randnummer 105) die von Deutschland vorgeschlagene Anpassung des TWW aufgrund der Differenz zwischen dem Stichdatum für die Bewertung der Vermögenswerte und der Übertragung nicht geeignet ist. Deutschland hat geltend gemacht, dass es zur Berechnung des TWW im März 2010, dem Stichdatum für die für April 2010 vorgesehene Übertragung, das Verhältnis des TWW vom Dezember 2009 zum Buchwert vom Dezember 2009 heranziehen und dieses mit dem Buchwert vom März 2010 multiplizieren könne. Auch wenn eine Änderung des Übertragungswerts erfolgt sein könnte, ist die mittelfristige Amortisierung des Portfolios den Sachverständigen der Kommission zufolge vor allem auf unproblematische Vermögenswerte zurückzuführen. Deshalb hätte dies keine Auswirkungen auf den TWW; jegliche Anpassung würde zu einer Überbewertung des TWW für die restlichen Vermögenswerte im Portfolio führen und ist deshalb abzulehnen. (87)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Beihilfesache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Randnummer 109 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 27). (88)  Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 422/2009, Royal Bank of Scotland (ABl. C 119 vom 7.5.2010, S. 1). (89)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/2009, HSH, Randnummer 189 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2010 in der Beihilfesache C17/2009, LBBW, Randnummer 59 ff. (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 10). (90)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8. (91)  Siehe Randnummern 43 bis 50 der Bankenmitteilung. Um einen solchen ordnungsgemäßen Ausstieg zu ermöglichen, kann eine Liquidationsbeihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn aus Gründen der Finanzstabilität die Beihilfe beispielsweise für eine befristete Rekapitalisierung einer Brückenbank bzw. -struktur oder zur Befriedigung von Forderungen bestimmter Klassen von Gläubigern notwendig ist. Beispiele für solche Beihilfen und die Voraussetzungen, unter denen sie genehmigt wurden, enthalten die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 41/2008 UK, Rescue aid to Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2) und die Entscheidung der Kommission vom 5. November 2008 in der Beihilfesache NN 39/2008 DK, Aid for liquidation of Roskilde Bank (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3). (92)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 41/2008, Rescue aid to Bradford & Bingley (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2); Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32634, Rescue aid to Amagerbanken, Randnummer 52.7 (noch nicht veröffentlicht). (93)  Siehe Randnummer 48 der Bankenmitteilung. (94)  Siehe Randnummer 46 der Bankenmitteilung. (95)  Siehe Randnummer 47 der Bankenmitteilung. (96)  Vgl. Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 194/2009 UK, Liquidation aid to Bradford & Bingley (ABl. C 143 vom 2.6.2010, S. 22) und Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/2009 UK, Dunfermline Building Society (ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 8). (97)  Diese Bestimmung wird im Fall eines Liquidationsverfahrens durch Randnummer 49 der Bankenmitteilung ersetzt. (98)  Die erwartete Eigenkapitalrendite (RoE) der Verbundbank (zwischen 2,2 und 4,5 %) hätte wahrscheinlich nicht ausgereicht, um die Rentabilität als eigenständige Einheit zu gewährleisten. In Beschlüssen der letzten Zeit hat die Kommission in der Regel eine Eigenkapitalrendite von 8 bis 10 % als angemessen angesehen. Vgl. Beschluss vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate, Randnummer 111 (noch nicht veröffentlicht); Beschluss vom 29. September 2010 in der Beihilfesache C 32/09 (ex NN 50/09), Sparkasse KölnBonn, Randnummer 82 (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 1); Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.32745 (2011/NN), Kommunalkredit AustriaAG, Randnummer 80 (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 2); und Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2011 in der Beihilfesache SA.31154 (N 429/10), Agricultural Bank of Greece, Randnummer 77 (ABl. C 317 vom 29.10.2011, S. 5). (99)  Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 in der Beihilfesache C 14/2008, Northern Rock, Randnummer 154 (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 57). (100)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1999 in der Beihilfesache 2005/536/EG, Seleco SpA (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 24). Dass eine Unternehmensfortführung nicht gegeben ist, ist besonders am Zweck der Übertragung zu erkennen, der nicht darin lag, die von toxischen Werten befreiten Teile der WestLB weiterzuführen, sondern einen sicheren Hafen für bestimmte Verbindlichkeiten der Sparkassen zu finden und einen Teil der Lasten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Teilen der WestLB zu übernehmen. Das Geschäftsziel der Verbundbank liegt in der Fokussierung auf die Produkte, die für die Zusammenarbeit mit den Sparkassen relevant sind (in erster Linie KMU-Finanzierungen und einfache Kapitalmarktprodukte) und unterscheidet sich wesentlich vom derzeitigen Geschäftsziel der WestLB. Schließlich sind die Anteilseigner bei einer Übertragung der Verbundbank auf die Helaba auch nicht personenidentisch, abgesehen von den Sparkassenverbänden, die im Gegenzug für das von ihnen gestellte Kapital eine Minderheitsbeteiligung erhalten. (101)  Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 in der Beihilfesache C 9/2008, Northern Rock (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 38). (102)  Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 in der Beihilfesache SA.28264 (C 15/2009, ex N 196/2009), Hypo Real Estate (noch nicht veröffentlicht). ANHANG 1.    Firmierung: Deutschland sichert zu, dass die WestLB AG bzw. die Verbundbank, die SPM-Bank oder sonstige (Nachfolge-)Unternehmen des WestLB-Konzerns den Namen „WestLB“ nach dem 30. Juni 2012 nicht (mehr) als Firmierung nutzen werden, sofern nicht technische Hindernisse eine bis zu dreimonatige Verschiebung der Umfirmierung bedingen. Dieser Ausschluss gilt entsprechend auch für eine etwaige Kombination der Bezeichnung "WestLB" in Verbindung mit einem anderen Namensbestandteil. 2.    Hinsichtlich der sog. Verbundbank sichert Deutschland zu: a) Deutschland sichert zu, dass eine „stand-alone“-Lösung der Verbundbank nicht verfolgt wird. b) Deutschland sichert zu, dass die Verbundbank, wie in der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 unter II.2 definiert, bis spätestens 30. Juni 2012 in der Verantwortung der Sparkassenverbände und der Sparkassen-Finanzgruppe aus der WestLB herausgelöst wird. Die im am 30. Juni 2011 notifizierten Umstrukturierungsplan beschriebene Beschränkung der Geschäftsaktivitäten und des -umfangs gilt während des gesamten Umstrukturierungszeitraums, d.h. bis zum 31. Dezember 2016. Diese Zusage endet im Fall einer Anschlusslösung wie des Verkaufs oder der Eingliederung der Verbundbank etwa in eine andere (Landes-)Bank (insbesondere im Falle von 2 c)). c) Die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) beabsichtigt bei positiven Ergebnissen der Due Diligence als Andockpartner für die Verbundbank zur Verfügung zu stehen. d) Deutschland sichert hiermit zu, dass alle Parteien die Verpflichtungen aus der Eckpunktevereinbarung unverändert und rechtzeitig umsetzen, so dass insb. im Hinblick auf Transaktionsgegenstand und „Unternehmenswert Null“ hinreichende Transaktionssicherheit gegeben ist und die Herauslösung der Verbundbank spätestens zum 30. Juni 2012 umgesetzt wird (1). e) Deutschland sichert die rechtzeitige Ermittlung des Unternehmenswerts durch den „Gemeinsamen Wirtschaftsprüfer“ zu und bestätigt, dass sich auf Grundlage der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 alle Beteiligten an das Ergebnis halten werden. f) Deutschland sichert hiermit zu, dass das Land NRW künftig keine Eigentümerposition an der Verbundbank innehaben, Anteile hieran erwerben oder die Verbundbank anderweitig finanziell stützen wird. Die etwaige Übertragung der Girozentralfunktion durch das Land NRW gilt nicht als Unterstützung in diesem Sinne. Die vorstehenden Zusicherungen stehen nach wie vor unter den in der Eckpunktevereinbarung vom 23. Juni 2011 in Abschnitt VIII. genannten Bedingungen und Wirksamkeitserfordernissen. 3.    Hinsichtlich der sog. SPM-Bank (dem umfirmierten Nachfolger der WestLB) sichert Deutschland zu: a) Deutschland sichert zu, dass die Umstrukturierung über ihre gesamte Dauer, d.h. bis Ende 2016 mit Hilfe eines „Überwachungstreuhänders“ (monitoring trustees) beobachtet und über die Umsetzung in vierteljährlichen Stellungnahmen berichtet wird. Es wird eine separate Übereinkunft zwischen der Bundesregierung, dem Land NRW, der WestLB und der Kommission geben, die die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders ab 30.6.2012 bestimmt. b) Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank sich ausschließlich auf das Asset Management fokussieren, nicht mehr als Universalbank tätig sein und Bankgeschäfte nur im Rahmen der Asset Management Tätigkeit vornehmen wird. Asset Management meint hier, dass die SPM-Bank folgende Leistungen erbringen darf: (i) übergreifendes Portfoliomanagement/-steuerung inklusive Workout Management, Abwicklung und Verwertung, Kreditrisikoanalyse, Kreditrisikobearbeitung und -überwachung (ii) Credit Risk Controlling, Regulatory Reporting (aufsichtsrechtliche Meldungen), Operational Risk, Management der Marktrisiken (iii) Kreditadministration, Management und Überwachung der Kreditsicherheiten, generelle Pflege und Administration der Sicherheitendatenbank (iv) Back-Office (Group Operations) inkl. Collateral Management (v) Funding, Hedging, Cash-Management, (vi) Finanzreporting, Controlling, (vii) Corporate Center Funktionen, wie Recht, Compliance, Geldwäscheprävention, Verwaltung von Beteiligungen, Aufbewahrung relevanter Unterlagen, Revision, Projektmanagementaufgaben (viii) Falls die geplante Übertragung des Pfandbriefgeschäfts in der WestLB auf die Verbundbank bzw. in der WestImmo auf einen Käufer nicht gelingen sollte, auch Verwaltung des Pfandbriefpools (ix) IT Dienstleistungen / Services im Kontext der o.g. Aktivitäten sowie im Rahmen der Bereitstellung der operativen Plattform (x) Ähnliche Asset Management Aktivitäten, die nicht ausdrücklich erwähnt sind. Zur Geschäftstätigkeit der SPM-Bank gehören also insbesondere nicht Eigenhandel, Emission von Zertifikaten jeglicher Art und andere Emissionsgeschäfte, Projekt- und Handelsfinanzierungen, Asset-Based-Finance, Verbriefungen und syndiziertes Kreditgeschäft sowie Internationales Firmenkundengeschäft. Bei synthetisch auf die EAA übertragenen Assets kann es dazu kommen, dass die EAA im Rahmen ihrer Abwicklungsstrategie insbesondere auch Prolongationen, Verkäufe oder Verbriefungen solcher Assets vornimmt; in diesen Fällen agiert die SPM-Bank ausschließlich im Auftrag und auf Weisung der EAA. c) Deutschland sichert zu, dass nach derzeitigem Kenntnisstand für die Geschäftstätigkeit der SPM-Bank nur folgende Teilerlaubnisse nach KWG benötigt werden: (i) die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (§ 1 I Nr. 1 KWG) (2) (ii) die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (§ 1 I Nr. 1a KWG) (iii) die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft; § 1 I Nr. 2 KWG) (3) (iv) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (§ 1 I Nr. 4 KWG) (v) die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (§ 1 I Nr. 5 KWG) (vi) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (§ 1 I Nr. 8 KWG) (vii) die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (§ 1 I Nr. 9 KWG) (viii) die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31 (§ 1 I Nr. 12 KWG) Deutschland sichert zu, die Kommission umgehend zu unterrichten, wenn weitere Teilerlaubnisse nach KWG zwingend notwendig sein sollten. Deutschland sichert zu, dass die nicht mehr benötigten Teilerlaubnisse der derzeitigen Universalbanklizenz baldmöglichst, spätestens bis zu

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