Europäische Union

2013/245/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0245. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

m 31. Dezember 2012, zurückgegeben bzw. die bestehende Universalbanklizenz in eine entsprechend limitierte Banklizenz umgewandelt werden (4). Die Notwendigkeit von Banklizenzen für ausländische Standorte und Töchter der WestLB AG ist in Abhängigkeit des Teilprojektes „Verkauf von Teilbereichen“ TP 3 sowie der finalen Transferwege nicht veräußerter Portfolien auf die EAA noch zu analysieren. d) Deutschland sichert im Hinblick auf Drittgeschäft zu, dass das Land NRW die WestLB in eine Service- und Portfoliomanagement Bank („SPM-Bank“) für Bankportfolien überführen wird, die auch aus mehreren Gesellschaften bestehen kann. Zusätzlich kann die Geschäftsaktivität Servicing von Drittportfolien in eine Servicegesellschaft ausgegliedert und verkauft werden. Die Mitarbeiterzahl der WestLB von aktuell 4 400 wird auf 1 000 in der Servicegesellschaft zum Stichtag 31. Dezember 2016 limitiert. Zwecks Ermöglichung einer späteren Veräußerung kann die SPM-Bank im Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 auch für Portfolien von Dritten (d.h. Drittgeschäft außerhalb von WestLB-Portfolien) das Servicing in Höhe von maximal [40 - 60] % der Bruttoerlöse der SPM Bank übernehmen. In diesem Fall ist das Servicinggeschäft bis zum 31. Dezember 2014 auf eine Tochtergesellschaft der SPM-Bank auszugliedern, die eine Banklizenz inhaltlich nur insoweit erhält, wie das für das Servicing notwendig ist, und die spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vollständig zu verkaufen ist. Das Servicing für EAA, Verbundbank und anderer WestLB-Portfolien kann ebenfalls von der genannten Tochtergesellschaft der SPM-Bank, also der Servicegesellschaft, erbracht werden. Der Verkauf der Servicegesellschaft ist gegenüber der Kommission rechtzeitig vorab anzuzeigen und bedarf ihrer Zustimmung. Gelingt ein derartiger Verkauf bis zum 31. Dezember 2016 nicht, wird die Servicegesellschaft im Zeitablauf abgewickelt. In diesem Fall stellt die Servicegesellschaft die Akquisition weiteren Drittgeschäfts unverzüglich ein und erfüllt ausschließlich die noch bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Das Geschäft der Servicegesellschaft kann nicht auf die SPM-Bank zurück oder auf andere Töchter oder Standorte der SPM-Bank übertragen werden. Im Falle der Abwicklung können Kunden der Servicegesellschaft, die vor dem 31. Dezember 2016 einen Servicingvertrag mit der Servicegesellschaft abgeschlossen hatten, Personal und Infrastruktur der Servicegesellschaft übernehmen. Laufzeiten von Serviceverträgen der Servicegesellschaft, die über den 31. Dezember 2017 hinausgehen, sind zulässig, wenn der Vertrag dem Auftraggeber spätestens mit Wirkung per 31. Dezember 2017 ein Kündigungsrecht für den Fall zugesteht, dass der Auftragnehmer (die Servicegesellschaft) keine ausreichende Leistung geliefert hat oder für die Restlaufzeit des Vertrages nicht die erforderlichen Kapazitäten nachweisen kann. Im Falle des Scheiterns der angestrebten Veräußerung verfügt die Servicegesellschaft nicht über die für die Restlaufzeit des Vertrages erforderlichen Kapazitäten. Die deutschen Behörden werden im Falle des Scheiterns der angestrebten Privatisierung sicherstellen, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 die Servicegesellschaft ihre Aktivitäten eingestellt hat oder sämtliche Anteile – etwa im Wege einer Übertragung – abgewickelt werden. e) Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank bzw. ihre Tochtergesellschaften ihre Dienstleistungen auch gegenüber Dritten nur zu marktgerechten Preisen anbieten werden. Die Preisgestaltung der Servicegesellschaft muss zugleich insgesamt kostendeckend (Vollkostenumlage) sein. Dabei erfolgt die Umlage von Gemeinkosten auf einzelne Verträge im Einklang mit dem der Kommission am 21. November 2011 übermittelten Business Case für die Servicegesellschaft. f) Deutschland sichert zu, dass die SPM Holding/SPM Betriebsgesellschaft ihre Auslandsstandorte so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2016, schließen wird, es sei denn regulatorische Anforderungen erfordern eine Aufrechterhaltung des jeweiligen Auslandsstandort über den 31. Dezember 2016 hinaus. Über die Aufrechterhaltung des Standortes ist mit der Kommission unverzüglich Einvernehmlichkeit zu erzielen. Die Kommission kann hierfür in geeigneter Form, z.B. in Form einer legal opinion den Nachweis der regulatorischen Notwendigkeit fordern. Unabhängig hiervon wird die Servicegesellschaft für ihre Asset Management Funktion aus den Gründen lokale Fachkompetenz, Abdeckung Zeitzonen, Reduzierung operationaler Risiken und Wettbewerbsfähigkeit jeweils in den Standorten New York, London und Asien vertreten sein. g) Im Fall der vollständigen Veräußerung der Servicegesellschaft entfallen die festgelegten Beschränkungen für die Servicegesellschaft. 4.    Hinsichtlich des Servicing der Ersten Abwicklungsanstalt sichert Deutschland zu, dass bei einer Erweiterung und Verlängerung des Servicevertrags bis zum 31. Dezember 2016 die Grundsätze unter 3 e) beachtet werden sowie dass anschließend der Vertrag ordnungsgemäß ausgeschrieben wird und die in 3 d) vorgesehen Kündigungsrechte vorgesehen werden. (1)  Es besteht das allgemeine Verständnis der Beteiligten, dass die an Verbundbank und EAA auszugliedernden Portfolien noch im Halbjahresabschluss 2012 der WestLB bilanziert werden und erst unmittelbar danach transferiert werden. (2)  Deutschland stellt hierzu klar, dass diese Teilerlaubnis nur wegen des EZB-Zugangs und Abwicklung von Bestandsgeschäft notwendig ist und daher auf dieser Basis kein aktives Geschäft betrieben wird und damit auch nicht werbend am Markt aufgetreten wird. (3)  Deutschland stellt hierzu klar, dass diese Teilerlaubnis nur wegen der synthetisch auf die EAA übertragenen Kreditpositionen, wo die SPM-Bank rechtlich Kreditvertragspartei ist, notwendig ist und daher auf dieser Basis kein aktives Geschäft betrieben wird und damit auch nicht werbend am Markt aufgetreten wird. (4)  Auf Antrag kann die Kommission einer hierüber hinausgehenden Regelung zustimmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.