Europäische Union

2013/245/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0245. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n. (183) Im vorliegenden Fall werden zudem die in Randnummer 17 ff. der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Regeln für die Veräußerung der gesamten Bank eingehalten, auch wenn sie in dieser Sache gar nicht anwendbar sind (97). Nach den Regeln für einen solchen Verkauf sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Wiederherstellung der Rentabilität, Lastenverteilung und Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen. Die Veräußerung an die Helaba erfüllt diese Voraussetzungen. Erstens dürfte die Helaba in der Lage sein, die Rentabilität der übertragenen Bank zu gewährleisten, da die Verbundbank – im Vergleich zur Helaba – eine eher geringe Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl hat und ihr Einfluss auf die Rentabilität des aus der Übernahme hervorgehenden Unternehmens gering ist. Andererseits dürfte die Übernahme zu Einsparungen bei den Kosten führen, die einer positiven Bewertung der Verbundbank als eigenständige Bank entgegenstehen (98). Zweitens ist die Lastenverteilung gewährleistet, da die Anteilseigner der WestLB keine Erlöse aus dem Verkauf erhalten, sondern vielmehr ihr in die WestLB investiertes Kapital verlieren. Drittens werden die Aktivitäten der WestLB auf weniger als 20 % ihres ursprünglichen Umfangs verringert, und nach gängiger Beschlusspraxis verlangt die Kommission keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen für einen solchen Verkauf (99). (184) Ferner hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass die Verbundbank als Bündel von Vermögenswerten als wirtschaftliche Nachfolgerin der WestLB angesehen werden kann. Die Helaba ist weder Rechtsnachfolgerin der WestLB, noch weist die Verbundbank eine signifikante funktionale Identität mit der WestLB auf. Die Voraussetzungen, die die Kommission zugrunde legt, um festzustellen, ob ein die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Unternehmens fortführendes Unternehmen eine Beihilfe erhalten hat, sind im Falle der Helaba somit nicht erfüllt (100). (185) Schließlich ist auch gewährleistet, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt bleibt. So wird insbesondere eine Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nur dann vorgenommen, wenn die Vermögenswerte nicht an private Käufer veräußert werden können. Die zusätzliche Kapitalzuführung für die SPM-Bank ist erforderlich, um die erwarteten Abwicklungskosten zu decken. Schließlich kann die Liquidititätshilfe als integraler Bestandteil des allgemeinen Liquidationsszenarios betrachtet werden, da sie lediglich dem Schutz des Übergangszeitraums im Falle von Markturbulenzen bis zum 30. Juni 2012 dient. Die Liquidititätshilfe gewährleistet somit, dass aus der ordnungsgemäßen Liquidation nicht vor dem 30. Juni 2012 eine ungeordnete Liquidation wird. ii)    Eigenbeitrag und Lastenverteilung (186) Der zweite Teil der Würdigung betrifft die Lastenverteilung. Nach Randnummer 46 der Bankenmitteilung ist bei einer Liquidation besonders darauf zu achten, das moralische Risiko so gering wie möglich zu halten, insbesondere, indem Anteilseigner und möglichst auch bestimmte Arten von Gläubigern von etwaigen, in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen ausgeschlossen werden. Im Falle der Northern Rock (101) und der HRE (102) wurde eine angemessene Lastenverteilung durch die Verstaatlichung dieser Finanzinstitute erreicht. Wie in diesen beiden Fällen werden auch im vorliegenden Fall die Anteilseigner ihr gesamtes Beteiligungskapital verlieren. Außerdem werden die WestLB-Anteilseigner bzw. der SoFFin, der den Großteil des Hybridkapitals bereitstellt, für die Teile, in die die WestLB aufgespalten werden soll, die Verantwortung übernehmen und zusätzliches Kapital bereitstellen. (187) Die Sparkassen haben sich damit einverstanden erklärt, die Verantwortung für die Verbundbank-Tätigkeiten zu übernehmen, und werden zu diesem Zweck Kapital aufbringen; NRW hat sich bereit erklärt, den Großteil der Lasten zu tragen, d. h. alle Betriebs- und Liquidationskosten der SPM-Bank zu übernehmen. Zudem hat der SoFFin akzeptiert, einen beträchtlichen Teil der Lasten zu tragen, indem er zwei Drittel seiner stillen Beteiligung in der WestLB belassen wird, so dass er sehr wahrscheinlich keine Rückzahlung seiner Investition erhalten wird. Daher werden bei der Vereinbarung insgesamt sowohl die Belastungsfähigkeit der Parteien als auch der Umfang, in dem sie vormals an der strategischen Ausrichtung der Bank mitwirkten, und ihr Einfluss auf die Corporate Governance der Bank hinreichend berücksichtigt. iii)    Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen (188) Der Liquidationsplan bietet Gewähr für eine Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen durch die WestLB, da diese spätestens zum 30. Juni 2012 vom Markt verschwinden wird. Danach wird die WestLB in eine Einheit ohne Bankgeschäft umgewandelt, die gemeinsam mit der EAA die Vermögenswerte abwickeln wird. (189) Außerdem werden unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen bei der Liquidation dadurch vermieden, dass sichergestellt wird, dass die WestLB ihre Geschäftstätigkeit nach dem 30. Juni 2012 nur so lange wie für die Abwicklung erforderlich fortsetzt und keine neuen Tätigkeiten aufnehmen, sondern lediglich bestehende Tätigkeiten nach und nach einstellen wird. Im vorliegenden Fall wird dieser Grundsatz dadurch umgesetzt, dass der WestLB die Teile der Banklizenz, die sie nicht für das Halten von Vermögenswerten oder die Erbringung von Asset-Management-Diensten benötigt, so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2012 entzogen werden. (190) Bezüglich der Absicht der SPM-Bank, eine Servicegesellschaft auszugliedern, die für Dritte Asset-Management-Dienste erbringt und damit mit anderen Erbringern solcher Dienstleistungen in Wettbewerb tritt, stellt die Kommission fest, dass dieser Schritt geplant ist, um den Anteil staatlicher Beihilfe im Kapital der WestLB nach dem 30. Juni 2012 zu verringern. Das Land NRW, das für die SPM-Bank verantwortlich ist, hat von den WestLB-Anteilseignern den größten Teil der Lasten übernommen. Eine Verringerung der Betriebskosten der SPM-Bank durch die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte ist somit vertretbar. (191) Überdies sind die Möglichkeiten der Servicegesellschaft zur Verzerrung des Wettbewerbs durch verschiedene Zusagen Deutschlands beschränkt. Erstens können Drittgeschäfte nur von einer getrennten Einheit der SPM-Bank getätigt werden, deren Banklizenz auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die spätestens bis zum 31. Dezember 2016 verkauft werden soll. Zweitens ist für die Art der Dienstleistungen, die von der SPM-Bank erbracht werden können, eine erschöpfende Liste in Frage kommender Tätigkeiten aufgestellt worden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Deutschland dazu, alle Banklizenzen der WestLB, die nicht für die Erbringung von Asset-Management-Diensten erforderlich sind, spätestens zum 31. Dezember 2012 zurückzugeben. Drittens wird die Mitarbeiterzahl der SPM-Bank im Laufe der Umstrukturierung beträchtlich limitiert und nicht über 1 000 Mitarbeiter im Jahr 2016 hinausgehen, was nicht einmal 20 % der ursprünglichen Personalstärke der WestLB von 5 661 Mitarbeitern (2008) entspricht. Viertens darf der Umfang des Drittgeschäfts, den die Servicegesellschaft der SPM-Bank auf dem Markt akquirieren kann, nicht mehr als [40-60] % ihrer Bruttoerlöse ausmachen, wodurch diese Geschäftsperspektive wirksam begrenzt wird. Fünftens sichert Deutschland zu, dass die SPM-Bank ihre Asset-Management-Dienstleistungen nur zu marktgerechten Preisen anbieten wird und die Preisgestaltung der getrennten Einheit insgesamt kostendeckend sein wird. Schließlich verpflichtet sich Deutschland dazu, falls die Servicegesellschaft für das Servicing von Drittportfolien nicht spätestens bis zum 31. Dezember 2016 veräußert werden kann, auch die Servicegesellschaft abzuwickeln. Die Kombination dieser Beschränkungen bietet Gewähr dafür, dass lediglich ein kleiner Teil der früheren Geschäftstätigkeiten weitergeführt und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen daher nur sehr gering sein wird. (192) Außerdem dürfte die Servicegesellschaft hinreichend rentabel sein. Aus den von Deutschland übermittelten Unterlagen geht hervor, dass insbesondere nach Anpassung der […] eine realistische Chance für eine ausreichende Rentabilität der Servicegesellschaft besteht. Wenn die geplanten Kosteneinsparungsmaßnahmen durchgeführt und Geschäftschancen ausgebaut werden, besteht die Möglichkeit, dass die Servicegesellschaft marktwirtschaftlich handelnde Investoren anziehen wird. (193) Die von Deutschland gegeben Zusagen stellen ausreichend sicher, dass die SPM-Bank nicht weiterhin Dienste auf dem Markt anbieten wird, wenn sich ihre Geschäftstätigkeit nicht so rentabel erweist wie angenommen und sie 2016 daher nicht verkauft werden kann. d.   SCHLUSSFOLGERUNG (194) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ein Szenario für die ordnungsgemäße Liquidation der WestLB vorsieht, das angesichts der im Anhang dargelegten Zusagen alle einschlägigen Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung und der Bankenmitteilung erfüllt und somit die Vereinbarkeit der in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sicherstellt. Die in den Eröffnungsbeschlüssen genannten Bedenken der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt wurden somit ausgeräumt. (195) Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses musste die Kommission auch die Maßnahmen berücksichtigen, die auf der Grundlage der Entscheidung vom Mai 2009 durchgeführt wurden. Diese Entscheidung und der dabei zugrunde gelegte Umstrukturierungsplan vom April 2009 bezogen sich nicht auf anschließend gewährte Beihilfen und der Umstrukturierungsplan vom April 2009 konnte auch nicht die für die Vereinbarkeit späterer Beihilfen erforderliche Rentabilität, Lastenverteilung und Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten. Daher hatte die Kommission in den Beschlüssen vom Dezember 2009 und November 2010 einen neuen umfassenden Umstrukturierungsplan gefordert. Ein solcher Plan, mit dem alle früheren Pläne hinfällig wurden, wurde im Juni 2011 übermittelt. Außerdem trat mit diesem Plan ein Liquidationsverfahren an die Stelle der bis dahin angestrebten Umstrukturierung der WestLB. Wie in Randnummer 194 dargelegt, kann mit dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 die Vereinbarkeit aller Beihilfen gewährleistet werden, die der WestLB in den Jahren 2008 bis 2012 gewährt wurden. Folglich ist die Entscheidung vom Mai 2009 gegenstandslos geworden und sollte aufgehoben werden. Die Aufhebung sollte auch für alle Zusagen und Auflagen gelten, die im Zusammenhang mit der Entscheidung vom Mai 2009 übermittelt wurden. VI.   VORTEIL FÜR DIE SPARKASSEN (196) Die Bedenken der Kommission, die Sparkassen hätten sich nicht angemessen an der Lastenteilung beteiligt und außergewöhnlich stark von der Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte profitiert, sind nunmehr ausgeräumt. (197) Erstens konnte nicht belegt werden, dass die Sparkassen verpflichtet waren, einen Beitrag zur Rekapitalisierung der WestLB zu leisten; die Sparkassen waren keine derartige besondere Verpflichtung eingegangen. (198) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Sparkassen einen guten Teil der Lasten übernommen haben und damit ein Ausgleich für die Begrenzung ihres Verlustrisikos auf 4,5 Mrd. EUR erfolgt ist. Die Ausgleichspflicht der Sparkassen für etwaige Verluste im Zuge der Auflösung der EAA wurde zwar dadurch etwas gemildert, dass sie nur für Verluste von höchstens 4,5 Mrd. EUR besteht. Die Sparkassen waren aber nicht verpflichtet, die Vermögenswerte überhaupt auf die EAA zu übertragen, und hatten vertragliche Spielräume, um die Haftung für die Verluste intern zu regeln. Dennoch haben die Sparkassen seit der Entscheidung vom Dezember 2009 einen erheblichen Teil der Lasten getragen und ihr gesamtes in die WestLB investiertes Kapital verloren. Daher gibt es keinen Grund mehr, dieser Frage weiter nachzugehen. (199) Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass kein über die Liquidation der WestLB hinausgehender Vorteil zugunsten eines Mitglieds der Sparkassenverbände festzustellen ist. Insbesondere die Übertragung von Vermögenswerten auf die Helaba und die Bereitstellung von Kapital für die Helaba gegen Helaba-Anteile können als Teil der Liquidation der WestLB betrachtet werden und wurden nur zu diesem Zweck vereinbart. Selbst wenn dies eine staatliche Beihilfe darstellen würde, wäre diese vor dem Hintergrund der Gewährung von Liquidationsbeihilfe für die WestLB mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die von Deutschland zugunsten der WestLB AG durchgeführten und geplanten Maßnahmen, d. h. a) die Risikoabschirmung von 5 Mrd. EUR für das Phoenix-Portfolio im Jahr 2009, b) die Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR in Verbindung mit der ersten Übertragung von Vermögenswerten im Jahr 2010, c) die erste Übertragung von Vermögenswerten an die Erste Abwicklungsanstalt mit einem Beihilfeelement von 10,812 Mrd. EUR im Jahr 2010, d) die zweite Übertragung von Vermögenswerten an die Erste Abwicklungsanstalt mit einem Beihilfeelement von [1,3-2,6] Mrd. EUR im Jahr 2012, e) das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank in Höhe von 1 Mrd. EUR im Jahr 2012, f) die weitere Verlustdeckung durch das Land NRW für die SPM-Bank in Höhe von [0,5-2,0] Mrd. EUR im Jahr 2012, und g) die Liquiditätsbereitstellung durch die Anteilseigner der WestLB AG in der ersten Jahreshälfte 2012 […], sind staatliche Beihilfen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Beihilfen sind angesichts der im Anhang dargelegten Zusagen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, dass der Kommission ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses vierteljährlich ausführlich über die Maßnahmen berichtet wird, die zu seiner Umsetzung ergriffen werden. Artikel 3 Die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008 wird aufgehoben. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15; ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9. (3)  Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG (ABl. L 345 vom 23.12.2009, S. 1). (4)  Der WestLB-Konzern umfasst die WestLB AG (im Folgenden „WestLB“) und verbundene Unternehmen, zu denen auch die Westdeutsche ImmobilienBank AG und das Unternehmen WestLB Mellon Asset Management Holdings Limited zählen. In zahlreichen Unterlagen, die Deutschland der Kommission vorgelegt hat, wird der Begriff „WestLB-Konzern“ verwendet; dies gilt unter anderem für den Umstrukturierungsplan vom 30. Juni 2011, die Eckpunktevereinbarung und die von Deutschland gegebenen Verpflichtungszusagen. Im vorliegenden Beschluss unterscheidet die Kommission daher nicht zwischen „WestLB AG“ und „WestLB-Konzern“, sondern verwendet die Bezeichnung „WestLB AG“ – als Holdinggesellschaft ihrer Tochterunternehmen – als Pars pro toto. Dies war auch in der Entscheidung vom Mai 2009 der Fall. (5)  Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009, Risikoübernahme für die WestLB (ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 4). (6)  Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 in der Sache C 40/09 (ex-N 555/09), Zusätzliche Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 15). Dieser Beschluss ersetzt die Entscheidung vom 7. Oktober 2009 in der Sache N 531/2009. (7)  Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2010 in der Sache C 249/10, Verlängerung der einstweiligen Genehmigung zusätzlicher Beihilfen für die WestLB AG im Rahmen der Auslagerung von Vermögenswerten (ABl. C 230 vom 26.8.2010, S. 3). (8)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 9). (9)  Die Westdeutsche ImmobilienBank AG ist die größte Tochtergesellschaft der WestLB und ein wichtiger Anbieter von Immobilienfinanzierungen in Deutschland. (10)  Beschluss der Kommission vom 21 Dezember 2010 in der Sache MC 8/2009, WestLB divestments (noch nicht veröffentlicht). (11)  Diese Einigung wurde in der sogenannten „Eckpunktevereinbarung zum Restrukturierungsplan der WestLB“ festgehalten, die am 29. Juni 2011 von allen Aktionären, der EAA und der FMSA unterzeichnet wurde. (12)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Westdeutschen Landesbank – Girozentrale (WestLB), jetzt WestLB AG (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 22) und die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 4 vom 9.1.2008, S. 1). (13)  Vgl. die Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/2008 vom 30. April 2008 (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3). (14)  Das Phoenix Light-Portfolio umfasst insbesondere strukturierte Wertpapiere sowie Finanzierungstitel (Commercial Papers, Medium-term-Notes, Income and Capital Notes) der drei Investitionsvehikel Greyhawk, Harrier und Kestrel. Das 23-Mrd.-EUR-Portfolio lässt sich nach Wertpapiertyp wie folgt aufschlüsseln: US-amerikanische und europäische forderungsbesicherte Schuldverschreibungen: 11,7 Mrd. EUR, immobilienbesicherte gewerbliche Darlehen: 5,5 Mrd. EUR, immobilienbesicherte Wohnungsbaudarlehen: 4,3 Mrd. EUR, sonstige Positionen: 1,7 Mrd. EUR. 80 % der Wertpapiere wurden von S&P zum 31. Dezember 2007 mit AAA bewertet. (15)  Vgl. im Einzelnen die Entscheidung vom Mai 2009. (16)  Vgl. im Einzelnen den Beschluss vom Dezember 2009 (ABl. C 66 vom 17.3.2010, S. 24), mit dem die Maßnahme für sechs Monate genehmigt wurde. (17)  HGB ist die Abkürzung für das deutsche Handelsgesetzbuch. (18)  Die Risikoübernahme von NRW, RSGV und WLSGV ist im ersten Jahresbericht der EAA eindeutig und öffentlich dargelegt (vgl. Geschäftsbericht der Ersten Abwicklungsanstalt, Geschäftsjahr 2009/2010, S. 7). (19)  Für die vorgesehenen Positionen wurden verschiedene Übertragungsformen gewählt, und zwar Abspaltung, Unterbeteiligung, Garantie und Verkauf, um den unterschiedlichen Gesetzen, Vorschriften und Steuersystemen der jeweiligen Länder und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Unabhängig von der gewählten Übertragungsform ging das mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko voll von der WestLB auf die EAA über. (20)  Vgl. das Schreiben vom 22. Februar 2010 „PEG Master COB 31 Dec 2009 “ mit geänderten und erweiterten Fassungen bis zum 7. Mai 2010. (21)  Rund 6 Mrd. EUR dieses Betrags entfallen auf Mezzanine Notes in EUR und USD, die zuerst übertragen wurden. Deutschland bezeichnet diese erste Übertragung häufig als „Kleine Aida“ und die verbleibenden 62 Mrd. EUR als „Große Aida“. (22)  Unter einer Standardanleihe wird eine Anleihe ohne besondere Merkmale verstanden, die mit einem festen Zinssatz vergütet wird und bei Fälligkeit voll rückzahlbar ist. (23)   „Negative Basis Trade“: Börsengeschäft, bei dem ein Händler eine Anleihe kauft und gleichzeitig Kreditschutz in Form eines Credit Default Swap für denselben Emittenten erwirbt, wobei der CDS-Spread (zu zahlende Prämie) niedriger ist als die Anleiherendite. Solche Geschäfte auf negativer Basis sind relativ selten und bergen Risiken im Fall des Ausfalls des CDS-Verkäufers. (24)  Schreiben Deutschlands vom 7. Mai 2010. (25)  Schreiben Deutschlands vom 8. Juli 2010. (26)  Zwischenberichte von Blackrock und „Finale Version inklusive aller Hauptportfolio Aktiva“ von Blackrock vom 12. Mai 2010, bei der Kommission am 18. Mai 2010 eingegangen. (27)  Schreiben Deutschlands vom 16. Juni 2010. (28)  Nach der von Deutschland am 22. Dezember 2010 übermittelten Stellungnahme (Stellungnahme DE) belief sich das anfängliche Stammkapital der EAA in bar auf nur 100 000 EUR. Der größte Teil des Eigenkapitals ergab sich aus der Abspaltung. (29)  Die Sachverständigen haben die Methode, mit der sie für jeden der Vermögenswerte einen TWW ermittelt haben, in ihrem Abschlussbericht eingehend dargelegt. Eine ausführliche Beschreibung aller Ergebnisse findet sich im Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Erwägungsgründe 37 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011, S. 16). (30)  Bestimmte Teilportfolien, wie die European Super Senior ABS-Tranchen, wurden von den Sachverständigen der Kommission weniger konservativ bewertet als von der WestLB selbst. Hätten die Sachverständigen der Kommission durchweg die eigene Bewertung der WestLB als Höchstwert zugrundegelegt, wäre die Gesamtdifferenz um 573 Mio. EUR höher ausgefallen. (31)  Die technische Migration kann auch nach dem 30. Juni 2012 erfolgen. Die Nachbefüllung wird auf den Grundsätzen der anwendbaren Vorschriften des FMStFG basieren, das eine Nachbefüllung der EAA erlaubt. Die Genehmigung einer Nachbefüllung durch die FMSA ist unter anderem an die Voraussetzung gebunden, dass alle mit den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundenen Risiken offengelegt werden und ein detaillierter Abwicklungsplan für die übertragenen Vermögenswerte vorliegt. Die Portfolios der Verbundbank und die zweite Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA werden schließlich im halbjährlichen Abschluss der WestLB am 30. Juni 2012 offengelegt und unmittelbar anschließend rechtlich oder zumindest wirtschaftlich übertragen. (32)  Einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Verbundbank. Die Werte tragen den Auswirkungen der Risikoabsicherung nach HGB Rechnung. (*1)  Vertrauliche Informationen (33)   „Das Land NRW tritt im Gegenzug mit EUR 1 Mrd. zusätzlicher und möglichst nachrangiger Haftung in die WestLB ein. Die zusätzliche Haftung des Landes NRW entsteht an derjenigen Rangstelle in der SPM-Bank, die mindestens erforderlich ist, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen in der SPM-Bank mit Blick auf die Teilrückzahlung der Stillen Einlage des FMS zu erfüllen.“ (34)  Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG, Erwägungsgründe 28 bis 43 (ABl. L 345 vom 23.12.2009). (35)  Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 in der Sache C 43/2008, Umstrukturierung der WestLB AG, Erwägungsgründe 34 ff. (ABl. L 345 vom 23.12.2009). (36)  Zu Einzelheiten vgl. den Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 in der Sache C 40/2009, Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, WestLB AG, Erwägungsgründe 55 ff. (ABl. C 23 vom 25.1.2011). (37)  Wenn die Verbundbank von Helaba übernommen wird, werden die Sparkassenverbände Anteilseigner von Helaba. (38)  Gemeinsame Presseinformation des Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, des Landes Hessen und des Freistaates Thüringen vom 12.12.2011 "Trägerversammlung gibt grünes Licht" (39)  FMStFG §8a. (40)  Das Szenario trägt p

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.