Europäische Union

2013/245/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0245. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion der Behauptung Deutschlands, es fehle an Transparenz und es gebe Widersprüche in der Bewertung seitens der Sachverständigen. Die Kommission weist darauf hin, dass sie Hinweise zur Geeignetheit bestimmter Methoden zur Bewertung des TWW gegeben hat. So hat die Kommission ein Re-Underwriting des Kreditportfolios auf der Basis einer großen Stichprobe empfohlen, um die Geeignetheit der bestehenden Rating-Systeme, der damit ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) zu bewerten. Deutschland ist dieser Empfehlung nicht gefolgt. Die Kommission hatte außerdem betont, dass sie im Einklang mit Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung Stress-Szenarien für die Verlustquote bei Ausfall und für die Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde legen musste, die auf ausreichend konservativen Annahmen basieren. Nach der Beschlusspraxis der Kommission muss sich die Bewertung einer Übertragung von Vermögenswerten auf den TWW der betreffenden Vermögenswerte stützen. Die Kommission bestätigt somit ihr früheres Ergebnis, dass die Bewertung um rund 1 Mrd. EUR berichtigt werden muss. (150) Drittens, beim Wertpapierportfolio stimmt die Kommission Deutschland zu, dass die Abweichungen darin begründet liegen, ob davon ausgegangen wird, dass die betroffenen Märkte in ihrer Funktion gestört sind oder nicht. Es könnte allerdings auch die Frage gestellt werden, ob dieser Teil des Portfolios überhaupt nach der Impaired-Assets-Mitteilung entlastungsfähig ist. Man könnte argumentieren, dass, obwohl eine gewisse Flexibilität denkbar wäre, indem Banken eine Entlastung von Vermögenswerten zugestanden würde, die nicht in erster Linie von den ersten Phasen der Finanzkrise betroffen waren, für Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht als wertgemindert betrachtet werden können, keine Entlastungsregelung in Anspruch genommen werden darf. Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte dürften nach dieser Sichtweise nicht als eine Art unbefristete Versicherung gegen Folgen der Rezession verstanden werden. Andererseits könnte die Ausgliederung großer Portfolien im Umfang mehrer Milliarden Euro den Wettbewerb auf eben diesen Märkten verzerren. Als eine Möglichkeit, sowohl dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität als auch der Notwendigkeit der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Rechnung zu tragen, sieht die Impaired-Assets-Mitteilung die Übertragung solcher Vermögenswerte vor. Da der Markt für derartige Vermögenswerte jedoch funktioniert (d. h. nicht in seiner Funktion gestört ist), entspricht der TWW ganz oder annähernd dem Marktwert. (151) Während die WestLB auf der Grundlage eines reinen Liquiditätskriterium prüft, ob ein funktionierender Markt besteht, vertritt die Kommission die Auffassung (83), dass die Bewertung einer Marktstörung mittels eines Vergleichs mit einem gut funktionierenden Markt für den betreffenden Vermögenswert erfolgen sollte. Auf einem normal funktionierenden Markt wird eine Transaktion zwischen einem vertragswilligen Käufer und vertragswilligen Verkäufer abgewickelt. Der Begriff des vertragswilligen Käufers und Verkäufers beinhaltet, dass die Transaktion freiwillig ist und kein Zwang besteht. (152) Die Sachverständigen der Kommission haben transparente Kriterien für einen normalen funktionierenden Markt vorgelegt, die von der Kommission angenommen wurden (84). Während angemessene Liquidität oder niedrige Geld-Brief-Spannen auf einen funktionierenden Markt hindeuten, ist das Gegenteil nicht unbedingt zutreffend. Ein privat platziertes Wertpapier eines solventen und stabilen Emittenten könnte möglicherweise nicht liquide sein. Dennoch wäre, falls erforderlich, ein wettbewerbsfähiges Marktangebot, das nahe an einem anhand von liquiden vergleichbaren Wertpapieren errechneten MtM-Wert liegt, leicht zu erzielen. Die von der WestLB vorgeschlagenen Kriterien sind deshalb für die Bewertung des normal funktionierenden Marktes zu eng gefasst. (153) Es sei in diesem Rahmen angemerkt, dass die Fehlzuweisung von nicht wertgeminderten Vermögenswerten per se kein Problem für die Ermittlung des TWW darstellt. Für derartige Positionen dürfte der zu ermittelnde TWW nahe am Marktwert des betreffenden Vermögenswerts liegen, sofern mit einer geeigneten Methode und Kalibrierung gearbeitet wurde. Im Falle eines funktionierenden Marktes sollte jede Methode für die Ermittlung des TWW einen nahe am Marktpreis liegenden Wert ergeben. Fehlzuweisungen sind im Grund eine Art Test für die Geeignetheit der jeweils gewählten Berechnungsmethode und Parameter für den TWW. (154) In Bezug auf Deutschlands Vorbringen, dass bestimmte Märkte für Staatsanleihen Ende 2009 funktional gestört gewesen seien, hält die Kommission fest, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kriterien für einen funktionierenden Markt erfüllt waren. Hingegen gab es gegen Ende des zweiten Quartals 2010 (85) und später auf einzelnen Teilmärkten für Staatsanleihen Anzeichen für eine funktionale Störung, insbesondere in Anbetracht der Interventionen seitens der EZB und in Anbetracht anderer Interventionen auf europäischer Ebene. Am 31. Dezember 2009 und am 31. März 2010, die für die Bewertung als Bezugsdaten herangezogen werden, war dies aber nicht der Fall. (155) Deshalb hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass die WestLB entweder eine falsche Bewertungsmethode angewendet oder aber bei ihrer Bewertung falsche Parameter zugrunde gelegt hat, so dass die Bewertung um rund 600 Mio. EUR berichtigt werden muss. (156) Abschließend ist festzuhalten, dass die Kommission die im Sachverständigengutachten dargelegte TWW-Bewertung für jedes der drei Teilportfolien als zutreffend und mit ihrer Beschlusspraxis vereinbar betrachtet. Deshalb beträgt die Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem TWW der Vermögenswerte in dem Portfolio nach Auffassung der Kommission 6,949 Mrd. EUR (86). (157) Im Beschluss vom November 2010 äußerte die Kommission Zweifel, ob alle Vermögenswerte für eine Übertragung in Frage kommen. Die Kommission zog die Erläuterungen im ersten Geschäftsbericht der EAA als Beweis heran, dass bei einigen Vermögenswerten bereits zum Zeitpunkt der Übertragung Verluste entstanden waren, obwohl diese Vermögenswerte nicht in den Anwendungsbereich von Randnummer 32 der Impaired-Assets-Mitteilung fielen. Deutschland übermittelte jedoch zusätzliche Informationen und erläuterte den Umfang der von der EAA unternommenen Risikovorsorge und die Höhe der Verluste bei den auf die EAA übertragenen Vermögenswerten. Dieser Erklärungen waren plausibel und konnten die Bedenken der Kommission ausräumen. Aus diesem Grund müssen keine weiteren Berichtigungen für nicht entlastungsfähige Vermögenswerte vorgenommen werden. —   Abzugspositionen (158) Die Kommission akzeptiert keine weiteren Abzugspositionen als die, die bereits im Beschluss vom November 2010 anerkannt wurden. Auch die Ausgleichseffekte der Kapitalzuführung (3,267 Mrd. EUR) und der Credit Linked Notes (268 Mio. EUR) wurden bereits anerkannt (87) (vgl. Randnummer 44 Tabelle 2). Die Kommission forderte Deutschland zudem auf, eine Stellungnahme der Bundesbank zu den Ausgleichseffekten einzuholen und etwaige Änderungen der Portfoliobewertung von einer Regulierungsbehörde wie der Bundesbank im Einklang mit der Impaired-Assets-Mitteilung prüfen und bestätigen zu lassen. Eine solche Prüfung und Bestätigung durch die Regulierungsbehörde hat nicht stattgefunden. (159) Bezüglich der Grandfathering-Verbindlichkeiten stellt die Kommission fest, dass die Bewertung von Verbindlichkeiten an sich nicht in der Impaired-Assets-Mitteilung behandelt wird. Daher musste sie prüfen, wie bei einer Übertragung, die wie in diesem Fall sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten betrifft, vorzugehen ist. Die Kommission erkennt zwar an, dass die Übertragung von Verbindlichkeiten mit niedrigem Spread einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen kann, doch musste sie ein Gleichgewicht zwischen den vereinbarten Vermögenswerte und den Verbindlichkeiten herstellen. Folglich berücksichtigte die Kommission zwar die Auswirkungen der Grandfathering-Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Gesamthöhe der Beihilfen (vgl. Randnummer 133), ist aber der Auffassung, dass diese bei der Bewertung des TWW nicht zu berücksichtigen sind. (160) Hinsichtlich der künftigen positiven Ergebnisse der übertragenen Vermögenswerte schließt sich die Kommission nicht der Auffassung Deutschlands an, sondern hält daran fest, dass künftige Gewinne nicht mehr berücksichtigt werden sollten, sobald Vermögenswerte übertragen wurden. Diese Methode zur Ermittlung des TWW des Kreditportfolios steht mit der Beschlusspraxis der Kommission im Einklang (88). (161) Im Hinblick auf nicht gezogene zugesagte Kreditlinien bestätigt die Kommission, dass solche Kreditlinien in der Tat einen Buchwert von Null haben können. Diese Möglichkeit schließt jedoch nicht aus, dass eine nicht gezogene zugesagte Kreditlinie sich negativ auf den TWW auswirken kann. Die Inanspruchnahme der Kreditlinie ist nicht ausgeschlossen, da sie vertraglich nicht vermieden werden kann. Daher ändert die Tatsache, dass eine Kreditlinie noch nicht gezogen wurde, sogar bei einem Buchwert solcher Positionen von Null nichts am TWW. (162) Bezüglich der Diskontierung erwarteter Verluste stellt die Kommission fest, dass die WestLB dadurch ihr eigenes Bewertungskonzept einfach ändert, und dies ohne die Unterstützung der Bundesbank. Deutschland widerspricht damit seiner eigenen TWW-Schätzung, bringt aber keine weiteren Argumente gegen die Auffassung der Kommission vor. (163) Da der TWW angenommen wurde und mit den Randnummern 40 und 41 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht, sind nach Auffassung der Kommission weder die erwarteten Verluste noch eine andere der drei von Deutschland geltend gemachten Abzugspositionen für die Bewertung des TWW von Bedeutung. —   Asset Management (164) Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte in der Folge der Übertragung von Vermögenswerten wurden ausgeräumt. Die Kommission hatte Vorbehalte gegen eine fortgesetzte Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte durch die WestLB, da sich eine Bank auf neue Aktivitäten konzentrieren und jeglichen Konflikt zwischen abzuwickelnden und neuen Tätigkeiten vermeiden sollte. Da die WestLB/SPM-Bank jedoch nach dem 30. Juni 2012 keine neuen Bankgeschäfte mehr ausüben, sondern lediglich Dienstleistungen im Bereich des Asset Managements erbringen wird, sind die Bedenken der Kommission nicht länger angebracht. Schlussfolgerung (165) Abschließend ist festzustellen, dass die Bedenken der Kommission trotz Berücksichtigung aller von Deutschland geltend gemachten zusätzlichen potenziellen Abzugspositionen und Argumente nicht ausgeräumt werden konnten. Die Kommission setzt das Transfer-Delta folglich weiterhin mit 3,414 Mrd. EUR an. ii)    Rückforderung (Claw-Back) (166) Nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ist zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Übertragung von Vermögenswerten zu einem Preis über dem Wert, der als Ausgleich für das Marktversagen als akzeptabel angesehen wird, entstehen, das Transfer-Delta von der Bank zu erstatten. Ist eine solche Rückzahlung unmittelbar nicht möglich, sollte sie schrittweise z. B. über einen Claw-Back-Mechanismus erfolgen. Ist auch die Rückzahlung über einen Claw-Back-Mechanismus nicht möglich, ohne zu technischer Insolvenz zu führen, muss die Wettbewerbsverzerrung durch eine umfassende Umstrukturierung ausgeglichen werden, die bis zu einer Abwicklung gehen kann (89). (167) Die WestLB war eigenen Angaben im Umstrukturierungsplan vom Februar 2011 zufolge nicht einmal in der Lage, die sich aus der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA ergebenden 3,4 Mrd. EUR zurückzuzahlen, ohne ihre Lebensfähigkeit zu gefährden. Auch dürfte ein Verkauf der WestLB kaum möglich sein, wenn ein potenzieller Käufer den Betrag von 3,4 Mrd. EUR an Deutschland erstatten müsste. Deutschland hat daher den Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgelegt, der die Abwicklung der WestLB innerhalb von 12 Monaten vorsieht. Die Abwicklung der WestLB ist nach Auffassung der Kommission ausreichend, um die Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Vorbehaltlich der Glaubwürdigkeit des Abwicklungsplans, die Gegenstand von Abschnitt c. sein wird, stellt die Kommission daher fest, dass die Beihilfe mit der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht und nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. iii)    Vereinbarkeit der Nachbefüllung mit dem Binnenmarkt (168) Grundsätzlich ist auch die Übertragung der zweiten Tranche nach der Impaired-Assets-Mitteilung zu prüfen. Nach Auffassung der Kommission hätte das Ergebnis einer solchen Prüfung aufgrund des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 jedoch keine Auswirkungen mehr. Etwaige zusätzliche Wettbewerbsverzerrugen, die sich aus einem Transfer-Delta im Zusammenhang mit der zweiten Tranche ergeben, würden in jedem Fall durch die im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgesehene Abwicklung begrenzt. Im vorliegenden Sonderfall vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass insofern, als bereits der gesamte Beihilfebetrag als nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, eine eingehende Prüfung der Bewertung, d. h. eine Berechnung des TWW, nicht erforderlich ist. (169) Die Übertragung von Vermögenswerten ist folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar und steht mit Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang, da die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen durch die Abwicklung der WestLB begrenzt werden. c.   VEREINBARKEIT DER UMSTRUKTURIERUNGS-/LIQUIDATIONSBEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (170) Die Kommission muss die Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt anhand ihrer Leitlinien für Banken in der Finanzkrise, besonders der Umstrukturierungs- und der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (90) (im Folgenden Bankenmitteilung genannt), prüfen. (171) Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 muss die Vereinbarkeit der in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gewährleisten. (172) Diese Maßnahmen umfassen Beihilfen von insgesamt [21,6-24,4] Mrd. EUR, was zum 31. Dezember 2009 einem Verhältnis von Beihilfebetrag zu risikogewichteten Aktiva von [24,4-27,6] % entspricht. Dieser Beihilfebetrag ist als sehr großer Anteil an der Bilanzsumme des Begünstigten anzusehen und macht folglich eine umfassende Umstrukturierung oder eine Liquidation erforderlich. Im Umstrukturierungsplan zu berücksichtigen sind ferner die zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem a priori nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfebetrag im Form des Transfer-Deltas ergeben. Die vorgeschlagene Umstrukturierung oder Liquidation muss geeignet sein, um dieser Verzerrung zu begegnen. (173) Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 erfüllt die in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Kriterien. Nach Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung sollte eine ordnungsgemäße Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. In der Bankenmitteilung ist festgelegt, wie bei einer ordnungsgemäßen Liquidation vorgegangen werden sollte (91). Eine solche kontrollierte Liquidation ist in einzelnen Fällen möglich, wenn eine Rettungsbeihilfe für ein einzelnes Finanzinstitut gewährt wurde und deutlich wird, dass einer Umstrukturierung kein Erfolg beschieden wäre. (174) Um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, muss eine Liquidationsbeihilfe nach ständiger Beschlusspraxis der Kommission (92) folgende drei allgemeinen Voraussetzungen erfüllen: (i) die Beihilfe muss nachweislich eine wirksame ordnungsgemäße Abwicklung der Bank ermöglichen und gleichzeitig auf das zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Minimum beschränkt sein; (93) (ii) eine angemessene Lastenverteilung muss gewährleistet sein, insbesondere, indem Anteilseigner von etwaigen, im Zusammenhang mit dem Liquidationsverfahren gewährten Beihilfen ausgeschlossen werden; (94) (iii) um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Liquidationsphase auf den für eine ordnungsgemäße Liquidation unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt werden. Solange das begünstigte Finanzinstitut seine Geschäftstätigkeit fortsetzt, sollte es keine neuen Tätigkeiten aufnehmen, sondern lediglich die laufenden Geschäfte weiterführen. Die Bankenlizenz sollte ihm so schnell wie möglich entzogen werden (95). i)    Nachweis einer ordnungsgemäßen Liquidation (175) Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 sieht nach Auffassung der Kommission ein Szenario für die ordnungsgemäße Liquidation der WestLB vor und beruht auf einer Vereinbarung der Anteilseigner der Bank über die Lastenverteilung. Der Plan berücksichtigt insbesondere, dass bereits zwei Jahre lang erfolglos nach anderen marktorientierten Lösungsmöglichkeiten für die WestLB, die kostengünstiger oder weniger schädlich für den Wettbewerb hätten sein können, gesucht worden ist. Eine unkontrollierte Liquidation andererseits würde die Finanzstabilität gefährden; diesem Risiko kann durch eine ordnungsgemäße Liquidation besser begegnet werden. Der Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 ermöglicht der Kommission eine Bewertung des Liquidationsverfahrens und der potenziellen Auswirkungen der darin enthaltenen staatlichen Maßnahmen auf den Wettbewerb. (176) Wichtigstes Kriterium für die Einstufung als Liquidations-Szenario ist die Einstellung aller Bankgeschäfte durch die Bank, die lediglich ihre Aktivitäten zur Abwicklung der bestehenden Portfolien fortführt, jedoch kein Neugeschäft akquiriert. (177) Die Einstellung der Bankgeschäfte sollte u. a. durch Verkauf oder Übertragung aller verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank gewährleistet werden, so dass nur eine Reststruktur verbleibt, wo dies zur Unterstützung der Abwicklung bestehender Vermögenswerte und besonders für den Werterhalt bei der Abwicklung ihrer Portfolien erforderlich ist. (178) Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird die WestLB all ihre Bankvermögenswerte entweder auf die Sparkassen oder auf die EAA übertragen. Zum 30. Juni 2012 werden folglich kaum mehr risikogewichtete Aktiva bei der Bank verbleiben. Nach den Zusagen Deutschlands wird die verbleibende Bank ihre Firmierung „WestLB“ nicht weiterführen, sondern innerhalb von höchstens drei Monaten in „SPM-Bank“ umfirmieren. Auch wird die Bank keine Bankgeschäfte für eigene Rechnung mehr ausüben, sondern lediglich als Dienstleister für die EAA und schließlich auch in begrenztem Umfang für Dritte aktiv sein. Im Umstrukturierungsplan wurden somit bedeutende und unumkehrbare Schritte vorgegeben, die innerhalb von 12 Monaten für den Großteil der früheren Geschäftsbereiche der WestLB zum unwiderruflichen Ausstieg der WestLB aus diesem Markt führen. (179) Zweitens wird die Liquidationsphase nach Randnummer 47 der Bankenmitteilung auf den für eine ordnungsgemäße Liquidation unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zwar wird sich die Abwicklung der WestLB über mehrere Jahre erstrecken, doch kann dieser Zeitraum als erforderliches Minimum angesehen werden. Nur die Servicegesellschaft wird im Wettbewerb aktiv sein und eine begrenzte Zahl von Asset-Management-Dienstleistungen für Dritte anbieten. Deutschland hat zugesagt, dass die Servicegesellschaft bis spätestens 31. Dezember 2016 verkauft wird. Der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 ist erforderlich, um dem Management eine Neuorganisation der Strukturen innerhalb der SPM-Bank zu ermöglichen, die Servicegesellschaft herauszulösen und zumindest eine kurze Erfolgsbilanz zu erstellen, um potenzielle Investoren anzuziehen. Die SPM-Bank selbst bleibt für Vermögenswerte, die nicht physisch auf die EAA übertragen werden können, zuständig, so dass die Dauer ihres Bestehens von der Laufzeit dieser Vermögenswerte abhängt. Die werterhaltende Abwicklung der Portfolien sollte bis 2028 dauern und kann zeitlich nicht verkürzt werden. Die Funktion als Halter von Vermögenswerten stellt an sich jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und wirkt sich folglich nicht auf den Wettbewerb aus. Im Rahmen des Personalabbaus bei der SPM-Bank wird der Zielwert von 1 000 verbleibenden Beschäftigten zwar erst nach einigen Jahren erreicht werden, doch steht dies im Verhältnis zum Abbau der Geschäftstätigkeit der SPM-Bank, da die Neuorganisation der SPM-Bank trotz Einstellung des Bankgeschäfts sehr arbeitsintensiv sein wird. Insgesamt kann festgestellt werden, dass all diese Prozesse so kurz wie möglich gehalten werden. (180) Als drittes Kriterium sollte die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf dem Markt einstellen, mit Ausnahme des Verkaufs ihrer Vermögenswerte, und dafür sorgen, dass nur ein unwesentlicher Teil des früheren Bankgeschäfts als solches auf dem Markt verbleibt. (181) Einige als Verbundbank zusammengefasste Geschäftstätigkeiten werden von der Helaba übernommen. Die Verbundbank-Tätigkeiten machen bilanztechnisch weniger als 20 % der ehemaligen Bilanzsumme der WestLB aus (das Portfolio der Verbundbank entspricht einer Bilanzsumme von höchstens 45 Mrd. EUR, während sich die Bilanzsumme der WestLB 2008 auf 288 Mrd. EUR belief). Was die Zahl der Beschäftigten angeht, stellt die Kommission fest, dass weniger als 10 % der ehemaligen WestLB-Mitarbeiter bei der herausgelösten Verbundbank weiterbeschäftigt werden (rund 400 Beschäftigte, gegenüber 5 661 Beschäftigten bei der WestLB 2008). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbundbank über eine Abspaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten herausgelöst werden wird und keine Übertragung als eigenständige Bank stattfindet. Da die Transaktion also nicht die WestLB, sondern nur einen kleinen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten betrifft, kann sie nicht als signifikante Veräußerung der Bank angesehen werden. (182) Ferner liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, dass die Voraussetzungen nach Randnummer 49 der Bankenmitteilung nicht erfüllt wären, nach denen eine Transaktion zu Marktkonditionen erfolgen und ein möglichst hoher Verkaufspreis für die betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erzielt werden sollte. Die Kommission stellt in dieser Hinsicht fest, dass die WestLB ein erfolgloses Verkaufsverfahren organisiert hatte, das darauf ausgerichtet war, einen solchen möglichst hohen Verkaufspreis für all ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu erzielen. Jedoch hat die WestLB kein annehmbares Kaufangebot erhalten. Ferner wird der Unternehmenswert der Verbundbank-Tätigkeiten, der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und eine Organisationsstruktur mit rund 400 Beschäftigten umfasst, zurzeit anhand gängiger Bewertungsmethoden von mehreren externen Wirtschaftsprüfern geprüft. Deutschland hat zugesagt, dass sich der Unternehmenswert der Verbundbank-Tätigkeiten, die entweder von der Helaba oder vom Sparkassensektor übernommen werden sollen, im Einklang mit der Eckpunktevereinbarung auf Null belaufen wird. Anders als bei anderen Verkaufsprozessen in Liquidationsfällen (96) wird die Veräußerung der Verbundbank-Tätigkeiten durch die WestLB keine zusätzlichen Zahlungen staatlicher Stellen erfordern. Die Kommission kann daher keinen unrechtmäßigen Vorteil für den Rechtsträger, der die Verbundbank-Tätigkeiten übernehmen wird, erkennen und zieht entsprechend den Schluss, dass weder die Helaba noch die Sparkassen durch die Veräußerung der Verbundbank-Tätigkeiten eine Beihilfe erhalte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.