Europäische Union

2013/245/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395) Text von Bedeutung für den EWR

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) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, diesen zu verfälschen und d) die Maßnahme könnte den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälschen. (118) Die Kommission hält an ihrem im Folgendem ausgeführten Standpunkt fest, dass im Falle aller in Rede stehenden Maßnahmen diese Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die WestLB ihre Banktätigkeiten einstellen wird, denn die WestLB wird weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Dienstleistungen im Bereich des Asset Managements) ausüben. Da diese Tätigkeiten weiterhin im internationalen Wettbewerb ausgeübt werden, könnten die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb verfälschen und auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (58). a.   DER RISIKOSCHIRM FÜR DAS PHOENIX-PORTFOLIO (119) Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung vom Mai 2009 festgestellt, dass es sich bei dem Risikoschirm um eine staatliche Beihilfe handelt. Deutschland hat klargestellt, dass der Risikoschirm weiterhin für den Eigenkapitalanteil des auf die EAA übertragenen Phoenix-Portfolios gilt. b.   DIE KAPITALZUFUHR (120) Die Kommission ist bereits in ihrem Beschluss vom Dezember 2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kapitalzufuhr von 3 Mrd. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. c.   DAS ZUSÄTZLICHE KAPITALINSTRUMENT FÜR DIE SPM-BANK (121) Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird NRW ein zusätzliches Kapitalinstrument zugunsten der SPM-Bank in Höhe von 1 Mrd. EUR emittieren, das an die Stelle des Teils des WestLB-Eigenkapitals (59) tritt, das an den SoFFin zurückzuzahlen ist. Da es sich bei dem zusätzlichen Kapitalinstrument für die SPM-Bank um den Ersatz von Kapital handelt, muss es die Verluste vollständig auffangen, da die Regulierungsbehörde eine solche Transaktion ansonsten nicht genehmigen würde. Es handelt sich bei dem neuen Instrument folglich auch um Kapital. Das Kapital wird von NRW bereitgestellt, so dass es sich um staatliche Mittel handelt. Das Kapitalinstrument überbrückt Kapitalengpässe einer einzelnen Bank, so dass der SPM-Bank ein selektiver Vorteil gewährt wird. Da die SPM-Bank in einem Wirtschaftszweig tätig sein wird, in dem Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vertreten sind, besteht die Gefahr, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Es handelt sich folglich um eine staatliche Beihilfe; eine Analyse ähnlicher Kapitalmaßnahmen bestätigt dies (60). d.   WEITERE VERLUSTDECKUNG DURCH NRW FÜR DIE SPM-BANK (122) Dem Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 zufolge wird NRW die Verluste aus dem Betrieb und der Liquidation der SPM-Bank für einen Zeitraum von fünf Jahren sowie alle Pensionsverpflichtungen übernehmen. Für die Zeit des operativen Betriebs der SPM-Bank werden Verluste von insgesamt [3-6] Mrd. EUR (Base-case-Szenario) bzw. [4-7] Mrd. EUR (Bad-case-Szenario) veranschlagt. Diese Verluste müssen durch das […] gedeckt werden. Die Zusicherung, die Verluste der SPM-Bank zu übernehmen, ist somit vergleichbar mit einer Kapitalzuführung im Umfang von [100-700] Mio. EUR bis [0,5-2,0] Mrd. EUR. Wie das zusätzliche Kapitalinstrument für die SPM-Bank deckt auch die weitere Verlustdeckung die Kapitalengpässe der SPM-Bank und verschafft ihr einen selektiven Vorteil, da es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass sie dieses Kapital auf dem Markt aufnehmen könnte. Da das Kapitalinstrument von NRW bereitgestellt wird, handelt es sich um staatliche Mittel. In Anbetracht der in Randnummer 118 erläuterten spezifischen Merkmale des Bankensektors könnte die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Folglich handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. e.   DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN (123) Die Kommission kam bereits in ihrem Beschluss vom Dezember 2009 zu dem Ergebnis, dass die Entlastungsmaßnahme in Form der Errichtung einer Abwicklungsanstalt eine staatliche Beihilfe darstellt (61). (124) Die Kommission stimmt der Auffassung Deutschlands nicht zu, dass die Impaired-Assets-Mitteilung keine Anwendung finden sollte. Sie verweist diesbezüglich stattdessen auf ihre Beschlusspraxis, in der auch darauf Bezug genommen wird, dass die Kommission in der Impaired-Assets-Mitteilung erläutert, wie Entlastungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV beihilfenrechtlich zu würdigen sind, wobei von Folgendem ausgegangen wird: „Wertgeminderte Vermögenswerte sind Vermögenswerte, bei denen den Banken Verluste drohen. Nach Auffassung der Kommission ist die Impaired-Assets-Mitteilung bei allen Unterstützungsmaßnahmen, die auf wertgeminderte Vermögenswerte abzielen und das begünstigte Finanzinstitut tatsächlich entlasten, anzuwenden, da es sich der Mitteilung zufolge bei Entlastungsmaßnahmen um Maßnahmen handelt, mit denen Banken starke Wertberichtigungen bestimmter Kategorien von Vermögenswerten vermeiden können.“ (62) Die erste Übertragung fällt ebenfalls in diese Kategorie von Maßnahmen, da die WestLB dadurch nicht die Konsequenzen einer Wertberichtigung ihrer Vermögenswerte tragen muss. Deutschland hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt, dass die WestLB nicht mehr die regulatorischen Mindestkapitalanforderungen hätte erfüllen können, wenn es nicht durch die staatlichen Maßnahmen unterstützt worden wäre (63). (125) Was die Geltungsdauer betrifft, so muss die Impaired-Assets-Mitteilung auf die Übertragung der Vermögenswerte angewandt werden. Die Kommission erinnert daran, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Ausgestaltung oder der Anmeldung der Beihilfemaßnahmen die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses geltenden Rechtsvorschriften und Mitteilungen anwenden muss (64). Im Kontext der derzeitigen Finanzkrise hat die Kommission bereits Maßnahmen, die vor Veröffentlichung der Impaired-Assets-Mitteilung angemeldet wurden, nach der Impaired-Assets-Mitteilung geprüft (65). (126) Die Kommission hat diese Prüfung trotz der Einwände Deutschlands, dass die Kommission die Impaired-Assets-Mitteilung nicht in ihrer Entscheidung vom Mai 2009 zugrunde gelegt habe, nicht geändert. Auch wenn es falsch gewesen sein mag, damals nicht die Impaired-Assets-Mitteilung anzuwenden, gibt es für Deutschland keinen berechtigten Grund für die Annahme, dass die Kommission auch weiterhin so vorgehen würde. Auf jeden Fall wurde in der Entscheidung vom Mai 2009 der Ansatz verfolgt, den Nominalwert der Garantie als Beihilfebetrag zugrunde zu legen, was bei Garantien für wertgeminderte Vermögenswerte nicht ungewöhnlich ist (66); käme dieser Ansatz allerdings in der vorliegenden Beihilfesache zum Tragen, würde dies zu einem Betrag führen, der den nach der Impaired-Assets-Mitteilung ermittelten Beihilfebetrag weit übersteigen würde. (127) Der wichtigste Aspekt bleibt somit die Ermittlung der Höhe der Beihilfe. Nach Randnummer 39 der Impaired-Assets-Mitteilung liegt im Rahmen einer Entlastungsmaßnahme immer dann eine Beihilfe vor, wenn der Übertragungswert den Marktwert des gesamten Portfolios übersteigt. (128) Im Beschluss vom November 2010 berechnete die Kommission einen vorläufigen Beihilfebetrag von 11 Mrd. EUR, bei dem keine Abzugspositionen berücksichtigt worden waren. Diesbezüglich nahm die Kommission unter Einbeziehung von Sachverständigen eine Bewertung eines wahrscheinlichen Marktwerts der Vermögenswerte vor, die nicht auf dem Markt gehandelt wurden. Mittels einer eingehenden Analyse des Portfolios und unter Einbeziehung der detaillierten Angaben im abschließenden Sachverständigengutachten war die Kommission jedoch in der Lage, ihre Bewertung zu verfeinern. (129) Tabelle 6 gibt einen nach Teilportfolio aufgeschlüsselten Überblick über den Marktwert. Tabelle 6 Marktwert der ersten Übertragung von Vermögenswerten (in Mrd. EUR) Portfolio der übertragenen Vermögenswerte Buchwert Dez. (ÜW) Marktwert nach Schätzung der Kommission Portfolio Strukturierte Wertpapiere Phoenix 22 764 13 200 European Super Seniors 2 918 1 750 Sonstige ABS 3 188 2 900 Wertpapierportfolio Anleihen 16 501 (722) Banque D'Orsay Portfolio 2 749 23 749 CDS & Derivative (65) (102) Kreditinstrum ente Gezogene Positionen 20 061 17 355 Nicht gezogene Linien — (748) Summe 68 116 52 887 (130) Für das Wertpapierportfolio sowie das ABS-Teilportfolio des Portfolios mit den strukturierten Wertpapieren konnten die Marktwerte mühelos ermittelt oder aber aus Bewertungen für vergleichbare Vermögenswerte mit leicht verfügbaren Marktwerten abgeleitet werden (der Marktwert lag bei 18,430 Mrd. EUR (d. h. ) bzw. 2,9 Mrd. EUR). (131) Für das Kreditportfolio wurde ein Szenario mit starkem Stress (67) als Näherungswert für den Marktwert herangezogen, was zu einem Abzug von 748 Mio. EUR von nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen führte (Gesamtsumme 16,607 Mrd. EUR, d. h. ). (132) Die von der WestLB ursprünglich veranschlagten zu erwartenden Kapitalverluste für das Teil-Portfolio mit European Super Seniors Positionen sind sehr konservativ und liegen sehr nahe an der Marktwertermittlung. Folglich könnte der von der WestLB abgeleitete TWW für das ESS-Portfolio als geschätzter Marktwert (1,750 Mrd. EUR) herangezogen werden (68). Das Phoenix-Portfolio, bei dem es sich um strukturierte Wertpapiere mit einer komplizierten kaskadenartigen Rückzahlungsstruktur (Waserfall-Struktur) handelt, kann der Marktwert wie folgt geschätzt werden: Erstens, der Mark-to-Market (im Folgenden "MtM")-Wert der zugrunde liegenden Sicherheiten wurde mit rund 54 % veranschlagt (12,375 Mrd. EUR). Unter Berücksichtigung der verfügbaren Barmittel (zuzüglich 1,325 Mrd. EUR) und der voraussichtlichen Barabflüsse (abzüglich rund 0,5 Mrd. EUR in Falle eines schwierigen, MtM-ähnlichen Szenarios) kann der Marktwert auf rund 13,2 Mrd. EUR geschätzt werden (69). (133) Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Vergleich des Gesamtbetrags (52,887 Mrd. EUR) mit dem Übertragungswert (68,116 Mrd. EUR); davon müssen dann die Abzugspositionen abgezogen werden. Abzugspositionen sind die in Randnummer 93 genannten 3,267 Mrd. EUR für das Eigenkapital der EAA; 882 Mio. EUR aufgrund entgangener Grandfathering-Verbindlichkeiten und 268 Mio. EUR aufgrund des Transfers von Credit Linked Notes innerhalb der Phoenix-Struktur. Die staatliche Beihilfe beläuft sich somit auf einen Betrag von 10,812 Mrd. EUR, d. h. 15,229 Mrd. EUR – 4,417 Mrd. EUR. (134) Der Beihilfebetrag beinhaltet die von den WestLB-Anteilseignern gestellten Garantien zur Deckung der Verluste der EAA (siehe Randnummern 33 bis 40), da diese Garantien an die Stelle der Verpflichtung treten, die der Bund eingegangen ist, als er über die EAA die Vermögenswerte der WestLB erwarb. Es sei daran erinnert, dass die Anteilseigner laut FMStFG verpflichtet sind, dem Bund für etwaige Verluste in der Zukunft einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Diese Haftung des Bundes wird im Innenverhältnis durch eine Haftung der WestLB-Anteilseigner ersetzt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen im Hinblick auf die begünstigte Bank; die Behandlung dieser Garantien als getrennte Beihilfequelle würde zu einer Doppelzählung der Zuwendungen führen. Diese Garantien erhöhen deshalb den Umfang der Beihilfe in der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nicht. f.   DIE ZWEITE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN – NACHBEFÜLLUNG DER EAA (135) Die zweite Übertragung von Vermögenswerten betrifft die potenzielle Nachbefüllung der EAA mit allen verbliebenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestLB. In diesem Zusammenhang sei herausgestellt, dass bislang nur die Übertragung des „Carve-out“-Portfolios der WestImmo mit Sicherheit erfolgen wird; die Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbundbank und der Pfandbriefbank wird lediglich als Möglichkeit erwogen. Des Weiteren stehen alle Abteilungen und Geschäftsbereiche der WestLB zum Verkauf, so dass die entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten doch noch vor dem 30. Juni 2012 zu Marktpreisen verkauft werden könnten und dann nicht mehr auf die EAA übertragen werden würden. Die nachstehende Würdigung geht allerdings von der vorsichtigen Annahme aus, dass am 30. Juni 2012 alle verbliebenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die EAA übertragen werden. (136) Im Falle der WestImmo wird ein „Carve-out“-Portfolio mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Umfang von rund [5,3-6,9] Mrd. EUR (HGB-Buchwert) abgespalten und auf die EAA übertragen. Der Marktwert wird wie in Tabelle 4 dargestellt ermittelt. Die Kommission hat die für den Marktwert herangezogenen Zahlen geprüft und hält die Erklärung, warum der Marktwert als ausreichend konservativ zu betrachtet ist, für plausibel. Somit ergibt sich für den WestImmo-Teil der zweiten Übertragung von Vermögenswerten eine Beihilfe von [300-800] Mio. EUR – die Differenz zwischen den Übertragungswerten und den Marktwerten. (137) Sollte die WestImmo, von der das „Carve-out“-Portfolio abgespalten wurde, nicht als Pfandbriefbank veräußert werden können, sondern auf die EAA übertragen werden müssen, entspricht ihr Übertragungswert nach Auffassung Deutschlands dem Marktwert. Dieses Vorbringen erscheint plausibel, denn die Pfandbriefbank wurde bewusst von wertgeminderten Vermögenswerten befreit. (138) Im Falle der WestLB werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Umfang von rund [120-150] Mrd. EUR (HGB-Buchwert) abgespalten. Die Portfolio-Marktwerte liegen um [1,0-1,8] Mrd. EUR unter ihren HGB-Buchwerten (siehe Tabelle 3 nach Randnummer 47). Die Kommission hat die für den Marktwert der verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der WestLB herangezogenen Zahlen geprüft. Sie hat keine Widersprüche in der Marktbewertung entdeckt. Die Kommission erinnert daran, dass die WestLB im Zuge der ersten Übertragung von Vermögenswerten von ihren wertgeminderten Vermögenswerten befreit wurde und damit eine weitreichende Kapitalentlastung einherging. Deshalb ist es nicht überraschend, dass die Qualität des Portfolios und folglich auch sein Marktwert viel besser sind als bei der ersten Übertragung. Deshalb akzeptiert die Kommission, dass die Marktwerte der im Portfolio enthaltenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten um [1,0-1,8] Mrd. EUR unter den Übertragungswerten (HGB-Buchwerten) liegen und der Beihilfebetrag des WestLB-Teils der zweiten Übertragung von Vermögenswerten folglich [1,0-1,8] Mrd. EUR entspricht. (139) Insgesamt liegen die Marktwerte der Vermögenswerte der zweiten Übertragung um [1,3-2,6] Mrd. EUR unter ihren Übertragungswerten. Der Beihilfebetrag der zweiten Übertragung beträgt folglich insgesamt [1,3-2,6] Mrd. EUR. g.   LIQUIDITÄTSBEREITSTELLUNG DURCH DIE WESTLB-ANTEILSEIGNER FÜR DIE ERSTE JAHRESHÄLFTE 2012 (140) Sobald alle Vermögenswerte der WestLB auf die EAA übertragen sind, wird die EAA für deren Finanzierung zuständig sein. Bis zum 30. Juni 2012 (d. h. bis zur tatsächlichen Übertragung) werden die Anteilseigner der WestLB Maßnahmen zur Absicherung der erforderlichen Liquidität ergreifen und damit sicherstellen, dass die Übertragung der Vermögenswerte auf die EAA erfolgen kann. Dies kann als integraler Bestandteil des allgemeinen Liquidationsszenarios betrachtet werden, da dies lediglich der Abschirmung der Transformationsphase im Falle von Marktturbulenzen vor dem 30. Juni 2012 dient. Dieses Vorgehen stellt jedoch einen zusätzlichen zeitlich befristeten Vorteil zugunsten der WestLB dar (70), der […]. Da es sich bei den WestLB-Anteilseignern um öffentlich-rechtliche Körperschaften und letztendlich vom Staat kontrollierte Unternehmen handelt, die über die Bereitstellung von Liquidität während der Transformation befinden müssten, werden für die Maßnahme staatliche Mittel gewährt. Wie bereits in Randnummer 118 dargelegt, könnte in Anbetracht der besonderen Merkmale des deutschen Bankensektors die Gewährung eines solchen Vorteils den Wettbewerb verfälschen und auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Folglich handelt es sich bei der Liquiditätsbereitstellung durch die WestLB-Anteilseigner in der ersten Jahreshälfte 2012 um eine staatliche Beihilfe. h.   SCHLUSSFOLGERUNG Insgesamt wurden der WestLB die folgenden staatlichen Beihilfen gewährt: Tabelle 7 Staatliche Beihilfen für die WestLB Kapitalmaßnahmen oder kapitalähnliche Maßnahmen Beihilfeelement (in Mrd. EUR) Risikoschirm für das Phoenix-Portfolio 5 Kapitalzuführung in Verbindung mit der ersten Übertragung von Vermögenswerten 3 zusätzliches Kapitalinstrument für die SPM-Bank 1 Weitere Verlustdeckung durch das Land NRW für die SPM-Bank [0,5-2,0] Erste Übertragung von Vermögenswerten 10,812 Zweite Übertragung von Vermögenswerten – Nachbefüllung der EAA mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestImmo („Carve-out“-Portfolio) [0,3-0,8] Zweite Übertragung von Vermögenswerten – Nachbefüllung der EAA mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der WestLB [1,0-1,8] Summe [21,6-24,4] Prozentualer Anteil der Beihilfe im Vergleich zu risikogewichteten Aktiva von 88,5 Mrd. EUR (per 30.12.2008) [24,4-27,6] % Liquiditätsmaßnahmen […] 2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT a.   ANWENDUNG VON ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE B AEUV (141) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist die Kommission befugt, eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. Die Kommission weiß, dass die Weltfinanzkrise das Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats beträchtlich stören kann und Maßnahmen zur Unterstützung der Banken geeignet sind, diese Störung zu beheben. Diese Einschätzung wurde in der Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (71) (im Folgenden "Rekapitalisierungsmitteilung" genannt), der Impaired-Assets-Mitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bestätigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV aufgrund des erneuten Drucks auf den Finanzmärkten weiterhin erfüllt sind. Die Kommission bekräftigte diese Auffassung, indem sie im Dezember 2010 eine Mitteilung annahm, mit der die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde (72). Danach hat die Kommission die Anwendung dieser Regeln nochmals über den 31. Dezember 2011 hinaus verlängert (73). (142) Die Stichhaltigkeit dieser Analyse für die deutsche Wirtschaft wurde in den Genehmigungsentscheidungen der Kommission für verschiedene Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Finanzkrise, insbesondere in den Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des deutschen Bankenrettungspakets, bestätigt (74). (143) Der unkontrollierte Zusammenbruch einer Bank wie der WestLB könnte sich direkt auf die Finanzmärkte und somit auch auf die gesamte Wirtschaft eines Mitgliedstaats auswirken. Angesichts der derzeitigen Fragilität der Finanzmärkte stützt die Kommission die Prüfung von Beihilfemaßnahmen im Bankensektor weiterhin auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. b.   VEREINBARKEIT DER ENTLASTUNGSMASSNAHME FÜR WERTGEMINDERTE VERMÖGENSWERTE MIT DEM BINNENMARKT (144) Aus den in den Randnummern 125 und 126 erläuterten Gründen muss die erste Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA nach der Impaired-Assets-Mitteilung gewürdigt werden. Die Vereinbarkeitsprüfung konzentriert sich auf die Frage, ob die Übertragung der Vermögenswerte über dem Marktwert erfolgte, ohne dass der unter Randnummer 40 der Impaired-Assets-Mitteilung definierte TWW überschritten wurde. Eine Beihilfemaßnahme ist nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn der Übertragungswert nicht den TWW übersteigt und das Transfer-Delta Null beträgt. In der nachstehenden Würdigung wird zunächst auf die Höhe des Transfer-Deltas eingegangen (siehe Randnummern 144 bis 159). Ist das Transfer-Delta nicht Null, d. h., es liegt über dem TWW, muss es zurückgezahlt bzw. zurückgefordert werden (siehe unten Randnummern 161 bis 162). i)    Vereinbarkeit der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA (145) In Bezug auf die erste Übertragung von Vermögenswerten stellte Deutschland die Berechnung des TWW in Frage. In der Stellungnahme Deutschlands wird versucht, das im Beschluss vom November 2010 ermittelte Transfer-Delta in Höhe von 3,414 Mrd. EUR zu widerlegen. Die Kommission hat das Vorbringen Deutschlands geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: —   Zur Bewertung im Allgemeinen (146) Was die Bewertung insgesamt zur Ermittlung des TWW der zu übertragenden Vermögenswerte betrifft, so hält die Kommission daran fest, dass ihre Bewertung nicht zu konservativ war und im Einklang mit Randnummer 37 der Impaired-Assets-Mitteilung erfolgte. Nach Randnummer 37 der Impaired-Assets-Mitteilung muss die Kommission ein korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der komplexeren und weniger liquiden Aktiva, zugrunde legen, um ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die Kommission hat in ihrem Beschluss vom November 2010 dargelegt, dass ihr Ansatz der gängigen Beschlusspraxis entspricht. Ansätze anderer Organe wie jener des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) sind sicherlich ebenfalls plausibel, aber für diese Bewertung nicht relevant. (147) Die Kommission ist nach wie vor nicht davon überzeugt, dass der von der WestLB vorgeschlagene Ansatz mit der beihilfenrechtlichen Beschlusspraxis im Einklang steht. Die Kommission stellt fest, dass die Bundesbank den von der WestLB vorgeschlagenen TWW nicht bestätigt, sondern vielmehr sowohl die Bewertungsmethode als auch die von der WestLB herangezogenen Parameter kritisiert hat (75). Die kritische Sichtweise der Bundesbank widerlegt das Vorbringen Deutschlands, die Bewertungsmethode der WestLB sei fachlich anerkannt. Deshalb hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass die Bewertungsmethode der WestLB von der gängigen Entscheidungspraxis abweicht (76). —   Die Bewertung auf Ebene der Teilportfolien (148) Was die Bewertung im Einzelnen anbetrifft, so stellt die Kommission für die Bewertung der „strukturierten Wertpapiere“ fest, dass keine großen Abweichungen bestehen. Der von der Kommission ermittelte TWW für die gesamte Vermögenswertekategorie und der von der WestLB zugrunde gelegte TWW liegen sehr nahe beieinander. Die Kommission hat immer dann von konservativen Annahmen abgesehen, wenn dadurch Bewertungen einzelner Portfolien validiert oder zurückgewiesen worden wären. Stattdessen ist sie dem Rat ihrer Sachverständigen gefolgt, den übermäßig vorsichtigen Ansatz der WestLB für das Teilportfolio „European Super Senior“ nochmals zu prüfen. Die Kommission hat das ausführliche Sachverständigengutachten geprüft, in dem auch auf die wichtigsten Teilkategorien von Vermögenswerten (ABS CDO (77), andere CDO (78), US RMBS (79), US CMBS (80), US ABS (81), EUR ABS (82) und Financials) eingegangen wurde, und kam zu dem Ergebnis, dass die dort dargelegten Methoden und Ergebnisse mit anderen Fällen wie z. B. jenen, die in der Eröffnungsentscheidung zitiert werden, übereinstimmen. (149) Zweitens, in Verbindung mit dem Kreditportfolio widerspricht die Kommiss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.