Europäische Union

2013/245/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 40/2009 und C 43/2008 für die Umstrukturierung der WestLB AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 9395) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0245. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ünftig erforderlich sein wird. Zum 31. Oktober 2011 hielt die WestLB Risikopositionen in New York von rund [5-15] Mrd. EUR, in London von rund [15-25] Mrd. EUR und in Asien von rund [5-10] Mrd. EUR. Eine physische Übertragung dieser Portfolien auf die EAA war bei der ersten Übertragung von Vermögenswerten aus steuerlichen, rechtlichen oder regulatorischen Gründen entweder nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll (und wird dies auch in Zukunft nicht sein), so dass nur eine synthetische Übertragung möglich wäre. Diese Vermögenswerte werden von der SPM-Holding bzw. der SPM-Betriebsgesellschaft, zum Teil in Auslandsniederlassungen oder –tochtergesellschaften, gehalten. Deutschland erklärt, dass Auslandsniederlassungen oder –tochtergesellschaften nicht unmittelbar geschlossen werden können, sagt aber zu, dass die SPM-Holding bzw. die SPM-Betriebsgesellschaft alle Auslandsniederlassungen bzw. –tochtergesellschaften bis Ende 2016 schließen wird, es sei denn, eine Schließung ist aus bankenaufsichtsrechtlichen Gründen nicht möglich. (82) Die Servicegesellschaft muss für diese Portfolien ferner ein angemessenes Servicing erbringen. Um die Fachkompetenz im Bereich Asset Management zu erhalten, wird die Servicegesellschaft eine Niederlassung in New York und in London und einen Standort in Asien betreiben. Rund ein Drittel der Beschäftigten, die für die Servicegesellschaft arbeiten sollen, werden in einer der Auslandsniederlassungen beschäftigt sein. Die Kommission nimmt daher zur Kenntnis, dass die SPM-Bank im Anschluss an einen Verkauf der Servicegesellschaft nach 2016 keine Auslandsniederlassungen und -tochtergesellschaften mehr haben wird, es sei denn, einzelne Schließungen sind aus bankenaufsichtsrechtlichen Gründen nicht möglich. (83) Die Servicegesellschaft wird nicht nur ausgegliedert, sondern auch anschließend, bis spätestens 2016, veräußert. Um die Veräußerung der Servicegesellschaft zu erleichtern, kann die SPM-Bank während des Zeitraums 2012-2014 Verträge über das Servicing von Drittportfolien schließen, das heißt Drittgeschäft außerhalb von WestLB-Portfolien. Die Erträge aus diesen Tätigkeiten dürfen jedoch [40-60] % der Gesamtbruttoerlöse der Servicegesellschaft nicht übersteigen. Diese Beschränkung entfällt mit der Veräußerung der Servicegesellschaft. (84) Die Servicegesellschaft dürfte eine moderate Umsatzrendite von rund [8-12] % erwirtschaften, die gerade ausreichen dürfte, um ihre Marktfähigkeit zu gewährleisten (43). Aus der Gewinn- und Verlustberechnung, auf deren Grundlage die Rentabilität der Servicegesellschaft bewertet wurde, geht hervor, dass bis 2016 wesentliche Kosteneinsparungen erzielt werden müssen (44). (85) Für den Fall, dass die SPM-Bank die Servicegesellschaft nicht bis zum 31. Dezember 2016 veräußert, sagt Deutschland die Abwicklung der Servicegesellschaft zu. In diesem Fall werden alle bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zum 31. Dezember 2017, dem Ende der Frist für die Abwicklung der Servicegesellschaft (sofern sie nicht verkauft wird), beendet. 4.   ZUSAGEN DEUTSCHLANDS (86) Zusätzlich zum Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 hat Deutschland einen Zusagenkatalog übermittelt (siehe Anhang zu diesem Beschluss), der sich wie folgt zusammenfassen lässt: a) FIRMIERUNG — Deutschland sichert zu, dass der Name „WestLB“ nach dem 30. Juni 2012 nicht mehr als Firmierung genutzt werden wird (sofern nicht technische Hindernisse eine bis zu dreimonatige Verschiebung der Umfirmierung erforderlich machen). b) VERBUNDBANK — Deutschland sichert zu, dass die im Umstrukturierungsplan vom Juni 2011 vorgesehene Beschränkung der Geschäftsaktivitäten der Verbundbank bis zum 31. Dezember 2016 gilt, es sei denn, die Verbundbank wird vor dem 31. Dezember 2016 in eine andere Landesbank eingegliedert. — Deutschland sichert zu, dass NRW künftig keine Anteile an der Verbundbank erwerben oder die Verbundbank anderweitig finanziell stützen wird. — Deutschland sichert zu, das eine „stand-alone“-Lösung der Verbundbank nicht mehr verfolgt wird und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Verbundbank bis zum 30. Juni 2012 in der Verantwortung der Sparkassenverbände und der Sparkassen-Finanzgruppe aus der WestLB herausgelöst werden. — Deutschland sichert zu, dass alle Parteien die Verpflichtungen aus der Eckpunktevereinbarung unverändert und rechtzeitig umsetzen, so dass insb. im Hinblick auf Transaktionsgegenstand und „Unternehmenswert Null“ hinreichende Transaktionssicherheit gegeben ist und die Herauslösung der Verbundbank spätestens zum 30. Juni 2012 umgesetzt wird. — Deutschland sichert zu, dass die Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) beabsichtigt, bei positiven Ergebnissen der Due Diligence als Andockpartner für die Verbundbank zur Verfügung zu stehen. c) SPM-BANK — Deutschland sichert zu, dass sich die Geschäftstätigkeiten der SPM-Bank auf die folgenden Dienstleistungen beschränken werden: i) Servicierung für Portfolien der EAA, der Verbundbank und Dritter einschließlich, falls erforderlich, Workout-Management, Wertpapier-Clearing, Abwicklung und Verwertung, Kreditrisikoanalyse, Kreditrisikobearbeitung und -überwachung, Credit Risik Controlling, aufsichtsrechtliche Meldungen (Regulatory Reporting), Collateral Management für Unternehmen einschließlich der entsprechenden Datenverwaltung, Management der Marktrisiken, IT- und Back-Office-Serviceleistungen, Funding, Hedging, Cash-Management, Finanzreporting, Controlling, Compliance und Verwaltung von Beteiligungen. ii) Bei synthetisch auf die EAA übertragenen Vermögenswerten kann die EAA im Rahmen ihrer Abwicklungsstrategie insbesondere auch Prolongationen, Verkäufe oder Verbriefungen solcher Vermögenswerte vornehmen; in diesen Fällen agiert die SPM-Bank ausschließlich im Auftrag und auf Weisung der EAA (45). — Deutschland hat eine Beschreibung der erforderlichen Banklizenz übermittelt und zugesichert, dass alle anderen Zulassungen bis zum 31. Dezember 2012 zurückgegeben werden. — Deutschland sichert zu, dass die Mitarbeiterzahl der SPM-Bank bis 2016 von aktuell 4 400 Beschäftigten auf 1 000 Beschäftige in der Servicegesellschaft reduziert wird. Wie der Personalabbau im Laufe der Zeit erfolgen soll, wurde anhand vorläufiger Zahlen illustriert. — Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank, wenn sie ihre Dienstleistungen Dritten anbietet, bestimmte Auflagen einhalten wird. Das Drittgeschäft darf [40-60] % der Bruttoerlöse nicht übersteigen. Serviceverträge werden nur von einer getrennten Einheit (der noch auszugliedernden Servicegesellschaft) übernommen, deren Banklizenz inhaltlich auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. — Deutschland sichert zu, dass die Servicegesellschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2016 verkauft wird. Laufzeiten von Serviceverträgen, die über 2017 hinausgehen, sind zulässig, wenn der Vertrag dem Auftraggeber mit Wirkung per 31. Dezember 2017 ein Kündigungsrecht für den Fall unzureichender Kapazitäten zugesteht. — Falls die Servicegesellschaft zum vorgesehenen Termin nicht verkauft werden kann, stellt Deutschland sicher, dass die Servicegesellschaft mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2017 ihre Aktivitäten einstellt oder sämtliche Anteile übertragen werden. Im Falle der Veräußerung der Servicegesellschaft entfallen alle für die Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft festgelegten Beschränkungen. — Deutschland sichert zu, dass insbesondere die folgenden Aktivitäten nicht mehr zur Geschäftstätigkeit der SPM-Bank gehören: Eigenhandel, Emission von Zertifikaten jeglicher Art, Projekt- und Handelsfinanzierungen, Asset-Based Finance, Verbriefungen und syndiziertes Kreditgeschäft sowie das internationale Firmenkundengeschäft. Bei den synthetisch auf die EAA übertragenen und von ihr garantierten Assets ist die SPM-Bank der Kreditgeber im Außenverhältnis, so dass es dazu kommen kann, dass sie Prolongationen, Verkäufe oder Verbriefungen vornehmen muss – allerdings nur im Auftrag und auf Weisung der EAA. — Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank ihre Asset-Management-Dienstleistungen ausschließlich zu marktgerechten Preisen anbieten und die Preisgestaltung der Servicegesellschaft insgesamt kostendeckend sein wird. — Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank alle Filialen und Tochtergesellschaften im Ausland spätestens bis Ende 2016 schließen wird, es sei denn, regulatorische Anforderungen erfordern eine Aufrechterhaltung des jeweiligen Auslandsstandorts über 2016 hinaus. Aus Gründen der lokalen Fachkompetenz, zur Abdeckung der Zeitzonen, zur Reduzierung operationaler Risiken und Gründen der Wettbewerbsfähigkeit darf die SPM-Bank mit jeweils einer Niederlassung in London, New York und Asien vertreten sein. — Deutschland sichert zu, dass die SPM-Bank von einem Monitoring Trustee beobachtet wird. d) EAA — Deutschland sichert zu, dass bei einer Erweiterung und Verlängerung des EAA-Servicevertrags bis zum 31. Dezember 2016 die EAA die von ihr benötigten Asset-Management-Dienstleistungen im Einklang mit der Zusicherung zur marktgerechten Preisgestaltung beziehen wird sowie dass anschließend der Vertrag öffentlich ausgeschrieben wird. e) ÜBERWACHUNG — Deutschland sichert zu, vierteljährlich ausführlich über die auf der Grundlage einer am 16. Dezember 2011 getroffenen Vereinbarung zwischen der Kommission und Deutschland ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. III.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV 1.   DER BESCHLUSS VOM DEZEMBER 2009 (87) Im Beschluss vom Dezember 2009 hatte die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV Bedenken geäußert, dass die dort gewürdigten Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte mit der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (46) (im Folgenden "Impaired-Assets-Mitteilung" genannt) nicht vereinbar sein könnten. Ferner war nach Auffassung der Kommission nicht, wie in der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (47) (im Folgenden "Umstrukturierungsmitteilung" genannt) gefordert, überzeugend dargelegt worden, dass die Wiederherstellung der Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und die Abfederung der durch die (zusätzlichen) Beihilfen bewirkten Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet sind. (88) Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich nicht nur mit der neuen Beihilfe im Zuge der Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA befasse, sondern auch noch einmal die in der Entscheidung vom Mai 2009 (48) genehmigte Beihilfe prüfen müsse. (89) Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, ob die Sparkassenverbände einen angemessenen Eigenbeitrag leisteten, da für die aus der Entlastungsmaßnahme erwachsenden Verpflichtungen der Sparkassenverbände eine Obergrenze bestand und das für die Errichtung der EAA erforderliche Kapitel ausschließlich von Deutschland und nicht von den Sparkassenverbänden bereitgestellt worden war (49). (90) Deutschland wurde verpflichtet, einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorzulegen, der den Gesamtbetrag der gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigen und eine angemessene Vergütung sowie eine zusätzliche umfassende Umstrukturierung vorsehen musste. 2.   DER BESCHLUSS VOM NOVEMBER 2010 (91) Mit dem Beschluss vom November 2010 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren aus, weil sie zunehmend Zweifel hatte, dass die erste Übertragung von Vermögenswerten mit der Impaired-Assets-Mitteilung und der Umstrukturierungsplan vom Dezember 2009 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Im Umstrukturierungsplan war nicht überzeugend nachgewiesen worden, dass er geeignet war, die Rentabilität der begünstigten Bank wiederherzustellen und eine angemessene Lastenverteilung sowie eine Abfederung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten. (92) In Bezug auf die erste Übertragung äußerte die Kommission insbesondere Zweifel hinsichtlich der Entlastungsfähigkeit der wertgeminderten Vermögenswerte. Die Kommission stellte das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und den Beihilfebetrag fest und kam zu dem Schluss, dass die Beihilfe aufgrund ihrer Höhe nur dann mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar wäre, wenn sie zurückgefordert oder durch eine weitere Umstrukturierung nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung ausgeglichen würde. (93) Im Beschluss vom November 2010 veranschlagte die Kommission in Anlehnung an das Gutachten der Sachverständigen der Kommission den mit der ersten Übertragung verbundenen Beihilfebetrag mit rund 6,9 Mrd. EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Marktwert der betreffenden Vermögenswerte (rund 11 Mrd. EUR) (50), berichtigt um das ursprüngliche Eigenkapital der EAA (rund 3,3 Mrd. EUR) (51), den Buchwert bestimmter Credit Linked Notes (rund 0,3 Mrd. EUR) (52) und einen Abzug für die Übertragung von „Grandfathering“-Verbindlichkeiten (rund 0,9 Mrd. EUR) (53). (94) Des Weiteren genehmigte die Kommission das von ihren Sachverständigen ermittelte Transfer-Delta, bei dem es sich um die Differenz zwischen den Übertragungswerten und den TWW der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten handelt. Nach Auffassung der Kommission beläuft sich das Transfer-Delta nach Abzug der relevanten Eigenkapital- und Kreditfaktoren auf 3,4 Mrd. EUR (54). In Bezug auf das Wertpapierportfolio hielt die Kommission fest, dass für eine Einstufung der in Rede stehenden Vermögenswertekategorien als wertgemindert (55) weitere Beweise erforderlich gewesen wären, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Märkte für diese Vermögenswerte tatsächlich aufgrund eines Mangels an Käufern und Verkäufern in ihrer Funktion gestört waren. Des Weiteren stimmte die Kommission auf der Grundlage ihrer Beschlusspraxis den Sachverständigen zu, dass die von der WestLB für die Ermittlung des TWW zugrunde gelegten Abzinsungsfaktoren zu niedrig waren, so dass der TWW im Ergebnis viel zu hoch ausgefallen ist. Ferner stimmte die Kommission dem Ergebnis der Sachverständigen zu, dass aufgrund nicht ausreichend konservativer Annahmen bei der Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall (LGD) der TWW des Kreditportfolios rund 1,0 Mrd. EUR unter der von der WestLB vorgenommenen Schätzung lag. Die Kommission hielt fest, dass die Zahlen im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission auf Sektorebene verglichen wurden (56). Außerdem prüfte die Kommission erneut andere vorgetragene Abzugspositionen, beschloss allerdings, dass es keine Grundlage dafür gab, diese bei der Bewertung des TWW zu berücksichtigen. (95) Die Kommission äußerte ferner Bedenken bezüglich der Verwaltung der wertgeminderten Vermögenswerte, da dafür nach wie vor die WestLB zuständig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die EAA kurz nach ihrer Errichtung einen Verlust von 1 Mrd. EUR verbuchte, zog die Kommission den Schluss, dass bereits zum Zeitpunkt der Übertragung Verluste entstanden sein könnten. Aus diesem Grund hatte die Kommission Zweifel, ob die betreffenden Vermögenswerte in den Anwendungsbereich von Randnummer 32 der Impaired-Assets-Mitteilung fallen. (96) Deutschland wurde nochmals aufgefordert, einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorzulegen, der die zusätzlichen Beihilfen zugunsten der WestLB berücksichtigt und auf die im Beschluss angeführten Mängel eingeht. IV.   DER STANDPUNKT DEUTSCHLANDS (97) Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei den Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. 1.   DIE ERSTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF DIE EAA (98) Deutschland beanstandet einige Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der ersten Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA. a.   ANWENDBARKEIT DER IMPAIRED-ASSETS-MITTEILUNG (99) Erstens wiederholt Deutschland die in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2010 enthaltenen Ausführungen und macht geltend, dass die Impaired-Assets-Mitteilung nicht auf die erste Übertragung von Vermögenswerten auf die EAA anwendbar ist. Indem die WestLB Eigenkapital auf die EAA übertrage, übernehme sie durchaus die mit der Entlastungsmaßnahme verbundenen Lasten. Deutschland macht geltend, dass nach Fußnote 8 in Randnummer 16 der Entscheidung vom Mai 2009 die Impaired-Assets-Mitteilung nicht zur Anwendung komme, wenn eine Maßnahme von öffentlichen Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer durchgeführt werde. b.   ERMITTLUNG DES TWW DER ERSTEN ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN (100) Zweitens bringt Deutschland vor, dass der Kommission Fehler bei der Bewertung der übertragenen Vermögenswerte und der Anwendung der Skalierungsfaktoren unterlaufen seien. (101) Deutschland macht geltend, die Kommission sei in ihrer Bewertung insgesamt zu konservativ, und geht dann auf einzelne Aspekte der Vermögenswertekategorien „strukturierte Wertpapiere“, „andere Wertpapiere“ und „Kreditportfolio“ ein. (102) Deutschland zufolge war die von der WestLB zugrunde gelegte und von der Kommission kritisierte Methode für die Bewertung des Portfolios „Strukturierte Kredite“ für die Deutsche Bundesbank akzeptabel. Deutschland wies außerdem darauf hin, dass BlackRock Solutions, das von Deutschland als externer Sachverständiger herangezogene Unternehmen, eine höheren TWW für das Portfolio ermittelt hatte als die WestLB, was darauf hindeute, dass die WestLB ausreichend konservativ vorgegangen ist. (103) Für das Portpolio „andere Wertpapiere“ macht Deutschland geltend, dass die größten Unterschiede bei den Wertermittlungen auf die Frage zurückzuführen seien, ob ein Marktwert anwendbar sei. Während die WestLB vorgeschlagen habe, ihre eigenen (vor allem liquiditätsorientierten) Kriterien heranzuziehen, um zu ermitteln, ob ein Markt in seiner Funktion gestört ist, hätten die Sachverständigen der Kommission, so die Kritik Deutschlands, ihr Ergebnis, dass fast alle Vermögenswerte zu funktionierenden Märkten gehörten, nicht ausreichend erläutert. Zur Veranschaulichung bezieht sich Deutschland auf Staatsanleihen, die einen großen Teil des Wertpapierportfolios ausmachen; die rückläufigen Preise Ende 2009 seien ein Zeichen für funktional gestörte Märkte gewesen. (104) Zur Bewertung des „Kreditportfolios“ erklärt Deutschland, dass die Stellungnahme der Sachverständigen der Kommission, die zudem ohne Zugang zu detaillierter Kreditdokumentation verfasst worden sei, nicht herangezogen werden könne, um die Werte der WestLB zu widerlegen. Konkret kritisiert Deutschland den Mangel an Transparenz in Bezug auf die verwendeten Bewertungsparameter, inhaltliche Widersprüche und einen übermäßig konservativen Ansatz der Sachverständigen der Kommission. Deutschland zufolge müssten die Parameter zugrunde gelegt werden, die in den Stresstests des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors – CEBS) verwendet werden und nicht die Parameter der Sachverständigen. Das Stressszenario, in dem die Sachverständigen der Kommission von einer 70 %igen Ausfallwahrscheinlichkeit und einer 30 %igen Verlustquote bei Ausfall ausgehen, wird von Deutschland besonders kritisiert. (105) Ferner ging Deutschland auf die Bedenken hinsichtlich der Entlastungsfähigkeit ein und machte geltend, dass aus dem ersten Geschäftsbericht der EAA (30. Juni 2010) keine Portfolio-Verluste zu entnehmen seien. Deutschland weist die Bedenken der Kommission, die erwarteten Verluste in der EAA-Struktur könnten zu niedrig veranschlagt sein, mit dem Argument zurück, dass sich der Umfang der tatsächlichen Risikovorsorge der EAA vor allem nach dem Phoenix-Portfolio richte. Der Umfang der Risikovorsorge liege um [0,5-1,5] Mrd. EUR unter dem im Abwicklungsplan veranschlagten Betrag. Die Risikovorsorge der EAA widersprach somit nicht der Einschätzung der WestLB hinsichtlich der erwarteten Verluste. c.   ABZUGSPOSITIONEN (106) Ferner macht Deutschland geltend, dass bei der Bewertung der übertragenen Portfolien Abzugspositionen berücksichtigt werden müssen, insbesondere in Bezug auf i) die Übertragung von Grandfathering-Verbindlichkeiten, ii) künftige Cashflows, iii) nicht gezogene zugesagte Kreditlinien und iv) die Abzinsung erwarteter Verluste. (107) In Bezug auf die Grandfathering-Verbindlichkeiten macht Deutschland geltend, dass der WestLB durch die Übertragung derartiger Verbindlichkeiten (57) auf die EAA ein wirtschaftlicher Vorteil von 882 Mio. EUR entgeht und dass diesem Sachverhalt Rechnung getragen werden müsse. (108) In Bezug auf künftige Cashflows macht Deutschland geltend, dass durch Übertragung der Portfolien auf die EAA die WestLB auf künftige Cashflows (Zinszahlungen usw.) in Höhe von 880 Mio. EUR verzichte und diesem Umstand Rechnung getragen werden müsse. (109) Im Hinblick auf die nicht gezogenen zugesagten Kreditlinien macht Deutschland geltend, dass für die Übertragung nicht in Anspruch genommener Linien auf die EAA eine Berichtigung erforderlich sei, da deren potenzielles Risiko in der Berechnung des TWW berücksichtigt wurde, während deren Ertragspotenzial nicht in die Gesamtbewertung eingeflossen sei. (110) Bezüglich der Diskontierung erwarteter Verluste macht Deutschland geltend, dass die diskontierten erwarteten Verluste als Grundlage für die Bewertung der Portfolien herangezogen werden sollten, da das damit kollidierende Prinzip der Vorsicht bereits ausreichend bei der Berechnung des TWW zum Tragen gekommen sei. 2.   BEIHILFERELEVANTER VORTEIL FÜR DIE SPARKASSEN (111) Zu den Bedenken der Kommission, dass den Sparkassenverbänden zusätzliche rechtswidrige Beihilfen gewährt worden sein könnten, nahm Deutschland wie folgt Stellung. (112) Erstens weist Deutschland darauf hin, dass die Anteilseigner der WestLB, zu denen auch die Sparkassenverbände gehören, nicht verpflichtet waren, eine Abwicklungsanstalt zu gründen. Die Errichtung sei vielmehr durch eine autonome Entscheidung der Eigentümer erfolgt. (113) Zweitens weist Deutschland darauf hin, dass das FMStFG keine uneingeschränkte Verlustausgleichsverpflichtung statuiere. Nach dem FMStFG müssen Eigentümer von Geschäftsbanken nur in Höhe ihrer eigenen Geschäftsanteile für die aus den Abwicklungsanstalten fließenden Risiken nachhaften. Deutschland macht geltend, dass das FMStFG eine vertragliche Verteilung der Verpflichtung zur Verlusttragung erlaubt, die von einer eigenkapitalbezogenen quotalen Verteilung abweicht, um den unterschiedlichen finanziellen Ressourcen Rechnung zu tragen. (114) Nach Auffassung Deutschlands tragen die beiden Sparkassenverbänden mit der bestehenden Verlustausgleichspflicht von insgesamt 4,5 Mrd. EUR einen angemessenen Teil der Lasten. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER WESTLB (115) Bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe für die WestLB müssen alle der WestLB seit 2008 gewährten Beihilfen berücksichtigt werden, da die nach der Entscheidung vom Mai 2009 bewilligten Beihilfen für den Umstrukturierungsprozess gewährt wurde, der mit der Entscheidung vom Mai 2009 genehmigt wurden. In Anbetracht der erheblichen Aufstockung des Beihilfevolumens und der an dem Umstrukturierungsplan vorgenommenen Änderungen müssen alle Beihilfen auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans vom Juni 2011 erneut geprüft werden. 1.   STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (116) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (117) Es handelt sich um eine staatliche Beihilfe, wenn die betreffende Maßnahme sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt: a) sie wird von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; b) sie gewährt bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen Vorteil; c

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.