Europäische Union

2011/88/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

genden Sache festgestellt worden wäre, dass die Genehmigung des Abbaus der mineralischen Rohstoffe eine Wirtschaftstätigkeit ist, bei welcher der Staat Handelsziele verfolgt — was jedoch nicht stimmt —, bemerkt die Kommission, dass aus finanzieller Sicht keine deutliche und direkte Beziehung zwischen der Höhe der durch Ungarn für MOL festgelegten Schürfgebühr und dem Wert der Bergbaugenehmigung besteht. Die Argumentation Ungarns, nach der es als Marktteilnehmer verfuhr, als es den Verlängerungsvertrag abschloss, wird nicht bestätigt. So insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Ausschreibung eines Konzessionswettbewerbs über das bezügliche Bergrecht für die 12 Grubenfelder (das nicht verlängert worden wäre) nicht zu einem höheren Angebot eines Wettbewerbers geführt hätte. Ungarn hat auch nicht bestätigt, dass es beim Abschluss des Verlängerungsvertrages alle, vom Gesichtspunkt des Handels aus relevanten Faktoren und Risiken berücksichtigt hätte, das heißt alle Zahlungsteile des Vertrags über die Verlängerung, die durch das Gesetz bis zum Jahre 2020 festgestellte und eventuell höhere Schürfgebühr, die Dauer des Vertrags und die eventuellen Wettbewerber berücksichtigt hätte. (74) Ungarn hat ferner damit argumentiert, dass keine anderen Marktteilnehmer eine Schürfgebühr mit einem erhöhten Betrag nach der bestrittenen Modifizierung des Gesetzes als MOL de facto zahlen mussten, da es im betroffenen Zeitraum faktisch keinen Wettbewerber gab, der in die Kategorien der höheren Schürfgebühren gefallen wäre. Tabelle 4 Aufstellung der Schürfgebühr vor und nach der Novellierung des Bergbaugesetzes   Bis 2008 anzuwendende Schürfgebühr In 2008 anzuwendende Schürfgebühr Ab dem 23.1.2009 anzuwendende Schürfgebühr Aufgrund des Vertrags der MOL zu zahlende Schürfgebühr Wird bis 2020 angewandt Vor dem 1.1.1998 in Betrieb genommen J % (45) (mindestens: 12 %) J % (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) J % (mindestens: 30 %, + 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) J % × c (46) (mindestens: 12 %) Zwischen dem 10.1.1998 und den 1.1.2008 in Betrieb genommen 12  % 30 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 12 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 12 % × c (~ 12,24 %) (44) Nach dem 1.1.1998 in Betrieb genommen (43) Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases unter 300 Mio. m3 bleibt Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls unter 50 kt bleibt NA 12 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 12 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 12 % × c (~ 12,24 %) (44) Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases zwischen 300 Mio. und 500 Mio. m3 liegt Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls zwischen 50 Mio. und 200 kt liegt 20 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 20 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) Erdgasfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdgases über 500 Mio. m3 liegt Erdölfelder, auf denen die Jahresmenge des geförderten Erdöls über 200 kt liegt 30 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) 30 % (+ 3 % oder 6 % gemäß Brent-Aufpreis) Kohlenwasserstoffe mit besonderen Förderbedingungen 12  % 12  % Erdgas mit einem hohen Anteil an Inertgas 8  % 8  % (75) Dieses Argument ist abzulehnen. (76) Die obige Tabelle 4 fasst zusammen, inwiefern der Verlängerungsvertrag und die anschließende Novelle des Bergbaugesetzes zu einer niedrigeren als im Gesetz festgelegter Schürfgebühr für MOL führten. (77) Erstens stellen die durch die ungarischen Behörden eingereichten Daten dar, dass es wirklich einige, dem Genehmigungssystem unterliegenden Rohstofffelder betreibende Marktteilnehmer gab, die durch eine höhere Schürfgebühr-Zahlungsverpflichtung belastet waren als MOL, zwischen dem 08. Januar 2008 und dem 23. Januar 2009, zufolge der ersten Modifizierung des Bergbaugesetzes, beziehungsweise vom 23. Januar 2009 bis zum heutigen Tag, zufolge der zweiten Modifizierung des Bergbaugesetzes. Aus den Eingaben der ungarischen Behörden geht hervor, dass es Grubenfelder gab, die im Jahr 2008 aufgrund einer Genehmigung und durch von MOL abweichenden Bergbauunternehmen (47) betrieben wurden, nach denen eine Schürfgebühr über 12 % (zwischen 14,24 und 18 %) zufolge der Anwendung der Brent-Aufpreis gezahlt wurde. (78) Zweitens, obgleich die ungarischen Behörden behaupten, dass es nur Wettbewerber gibt, die kleinere Grubenfelder (d. h. die weniger als 500 m3 Gas oder 200 KT fördern) betreiben oder voraussichtlich in Betrieb setzen werden, bemerkt die Kommission, dass selbst wenn diese kleineren Grubenfelder zur 12 %igen Kategorie gehören würden, sie gegebenenfalls überdies auch noch den Brent-Aufpreis bezahlen müssen. Dies kann sogar zu einer Schürfgebühr in Höhe von 18 % führen. Die Kommission weist wiederum darauf hin, dass MOL infolge der Maßnahmen nicht der Wirkung der Brent-Aufpreis unterliegt, die sonst durch das Gesetz für alle anderen Marktteilnehmer vorgeschrieben wird. (79) Drittens, im Hinblick auf das heutige Marktumfeld in Ungarn betreiben mehrere Bergbauunternehmer eine Kohlenwasserstoff-Fördertätigkeit. Darüber hinaus führen zahlreiche Gesellschaften Forschungen durch, die später Grubenfelder in Betrieb setzen können und Konkurrenten der MOL werden könnten. Im Rahmen des Genehmigungssystems wird jeder neu auf dem Markt tretende Teilnehmer eine Schürfgebühr nach dem Gesetz zahlen müssen und mit MOL im Wettbewerb stehen, das heißt mit der einzigen Gesellschaft, deren Grubenfelder von der, im Rahmen des allgemeinen Genehmigungssystems anzuwendenden Schürfgebühr befreit werden und die eine niedrige Schürfgebühr zahlt. (80) Viertens sieht es die Kommission als erwiesen an, dass MOL eine Schürfgebühr in Höhe von ungefähr 12,24 % für alle ihre nach dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Grubenfelder gezahlt hat, welche sie aufgrund einer Genehmigung während der Dauer des Verlängerungsvertrags aus dem Jahr 2005 betrieben hatte, sowie J % für die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommenen Rohstofffelder. Ferner legt der Verlängerungsvertrag die Schürfgebühr der MOL bis zum Jahr 2020 in Höhe von 12,24 % fest. So wird MOL im Hinblick auf ihre meisten Rohstofffelder, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden, über einen erheblichen Zeitraum hinweg einen Vorteil genießen. (81) Fünftens, hätte das Bergbauaufsichtsamt der Verlängerung für die 12 Rohstofffelder nicht zugestimmt, hätte für alle weiteren MOL-Grubenfelder unter der Wirkung der Genehmigung (48) eine erheblich höhere Schürfgebühr gezahlt werden müssen, was auch höhere staatliche Einnahmen hätte bringen können. Darüber hinaus, wie dies bereits im Randnummer 73 erwähnt wurde, hätte der Staat eine Konzessionsausschreibung für die nicht verlängerten 12 Rohstofffelder ausschreiben können und somit hätte er eventuell ein höheres Angebot von einem Wettbewerber erhalten können. (82) Bezüglich des Argumentes von Ungarn, nach welchem MOL eine höhere — nämlich 12,24 % — Schürfgebühr in den Jahren 2006 und 2007 gezahlt hat, stellt die Kommission fest, dass dies keine Bedeutung hat. (83) Erstens hat sich dies daraus ergeben, dass MOL — ebenso wie beliebige andere Gesellschaften, die ihre Bergbaugenehmigung hätten verlängern wollen — die festgelegte Erhöhung der Schürfgebühr (von 12 % auf 12,24 %) zahlen musste. In diesem Sinne widerfuhr MOL eine allgemeine Behandlung, und MOL wurde nicht benachteiligt. Da zeigte sich der Vorteil der MOL auch noch nicht: Dies verwirklichte sich schließlich bei der ersten Novelle zum Gesetz, also ab dem 8. Januar 2008. (84) Darüber hinaus hat MOL im Jahr 2008 um 28,4 Mrd. HUF weniger Schürfgebühr und im Jahr 2009 um 1,9 Mrd. HUF weniger Schürfgebühr nach den betriebenen Rohstofffeldern gezahlt, als sie in dem Fall gezahlt hätte, wenn sie gemäß dem damals wirksamen Bergbaugesetz gezahlt hätte. (85) Was die sonstigen Zahlungsteile gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes anbelangt (für die Verlängerung zu zahlender Preis und die einmalige Gebühr), wurden diese als Ausgleich der Verlängerung gezahlt und nicht für das Recht zu einer niedrigen Schürfgebühr als die der Wettbewerbspartner. Keiner von diesen Zahlungsteilen kann als eine „Vorzahlung“ der in den späteren Perioden anfallenden Schürfgebühren betrachtet werden. Die Fassung von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes ist in diesem Hinblick eindeutig. Dieser Absatz besagt explizit, dass „der Bergbauunternehmer bei einer Verlängerung eine Vergütung zu zahlen hat“. Die beiden anderen Teile hängen mit der Anzahl der von der Verlängerung betroffenen Grubenfelder zusammen. So schafft § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes eine eindeutige Beziehung zwischen der Verlängerung und der Zahlungsverpflichtung. (86) Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (49) kann eine, einem bestimmten Unternehmen gewährte Beihilfe nicht mit einer, auf dieses Unternehmen auferlegten Gebühr kompensiert werden, die mit der als Beihilfe bewerteten Maßnahme in keiner Beziehung steht und eine konkrete und Sondergebühr darstellt. Im vorliegenden Fall stellen im Sinne der Ausführungen unter Randnummer 85 dieser Entscheidung die anderen Zahlungsteile gemäß § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes eine für die Verlängerung zu zahlende Gebühr dar, die als eine, mit der späteren Modifizierung der Gebühren des Genehmigungssystems in keiner Beziehung stehende, konkrete und separate Gebühr betrachtet werden kann. (87) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass der Abschluss des Vertrags über die Verlängerung und die danach folgende Erhöhung der Schürfgebühren für MOL zu einer paradoxen Situation geführt hat, dass MOL, da sie mit dem Abbau nicht rechtzeitig begonnen hat, bis zum Jahre 2020 für alle Rohstofffelder, die der Wirkung der Genehmigung unterliegen, eine niedrige Schürfgebühr zahlt; ihre Mitbewerber hingegen, die keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen haben, weil sie mit dem Abbau rechtzeitig begonnen haben und die ebenso der Geltung des Genehmigungssystems unterliegen, müssen eine in der Rechtsvorschrift festgelegte höhere Schürfgebühr zahlen. (88) Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Maßnahme einen Vorteil für MOL gewährt hat. Die Maßnahme befreit MOL von Kosten, die sie sonst tragen müsste. Die Gesamtwirkung des Verlängerungsvertrags und der anschließenden Modifizierung des Gesetzes über das Bergbauwesen führt zum Ergebnis, dass die Gesellschaft bevorzugt wird. Staatliche Mittel (89) Die Maßnahme führt zum Ausfall einer Einnahme, die dem Staat sonst zustehen würde, folglich wird diese aus staatlichen Mitteln gewährt. Wettbewerbsverzerrung und Betroffenheit des Handels (90) MOL ist eine integrierte Öl- und Gasindustriegesellschaft und gilt als Unternehmen. Sie steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die nicht an gleichen Vorteilen beteiligt werden. Die Maßnahme verzerrt also den Wettbewerb. Darüber hinaus ist MOL in einer Branche tätig, in welcher ein Handel unter den Mitgliedstaaten stattfindet; folglich ist das Kriterium der Betroffenheit des Handels innerhalb der Union ebenfalls erfüllt. Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens der Beihilfe (91) Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen. VIII.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (92) Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV formuliert Ausnahmen von der allgemeinen Regel des Artikels 107 Absatz 1, wonach die staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (93) Im Folgenden bewertet die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme aufgrund dieser Ausnahmen. Es muss hinzugefügt werden, dass Ungarn keine, sich auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beziehende, Argumente vorgetragen hat. (94) Es muss ferner hinzugefügt werden, dass die vorliegende Maßnahme die Kosten reduziert, die MOL unter normalen Verhältnissen tragen müsste, deshalb ist sie als eine Betriebsbeihilfe anzusehen. (95) Die Befreiungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV können im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil diese Beihilfe keine soziale Art hat, keinem privaten Verbraucher gewährt wurde, nicht für die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, geleistet wurde, sowie nicht für bestimmte, durch die Teilung Deutschlands betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde. (96) Der Artikel 107 Absatz 3 AEUV stellt weitere Befreiungen fest. (97) Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a verfügt, dass „eine für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung solcher Regionen gewährte Beihilfe“ mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen werden kann, „in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“. Zum Zeitpunkt des Beitritts konnte das gesamte Gebiet Ungarns als ein solches angesehen werden und die meisten Regionen Ungarns können auch ferner Beihilfen erhalten (50). (98) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (im Weiteren: „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) regeln die den geförderten Gebieten gewährten staatlichen Beihilfen (51). Aufgrund der Leitlinien für Regionalbeihilfen darf eine staatliche Beihilfe im Prinzip nur für die Deckung der Investitionskosten genehmigt werden (52). Wie dies oben erwähnt wurde, kann die vorliegende Beihilfe nicht als eine Investitionsbeihilfe betrachtet werden. Was die Betriebsbeihilfe anbelangt, fördert die Maßnahme gar nicht die Entwicklung einer Tätigkeit oder einer Wirtschaftsregion und ist zeitlich nicht begrenzt, reduziert sich nicht und ist nicht anteilig mit der Abhilfe eines besonderen wirtschaftlichen Nachteils (53). (99) Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Bedingungen der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV gewährten Befreiung erfüllt. (100) Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV legt fest, dass „eine Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interessen dient oder für die Aufhebung einer erheblichen Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats“ mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen kann. (101) Die Kommission fügt hinzu, dass sich die vorliegende Beihilfe nicht auf die Förderung der Durchführung eines Projektes richtet, das einem gemeinsamen europäischen Interesse dient, und die Kommission keine Beweise dafür gefunden hat, dass sich die Beihilfe auf die Beseitigung von erheblichen Schäden in der Wirtschaft Ungarns richten würde. (102) Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Bedingungen der Befreiung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt. (103) Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV spricht aus, dass eine Beihilfe, die der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient, als vereinbar angesehen werden kann, wenn sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union nicht im zum gemeinsamen Interessen gegensätzlichen Maße beeinträchtigt. Diese Bestimmung kann für diesen Fall offensichtlich nicht angewandt werden. (104) Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c verfügt über die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsbereiche, falls solche Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Die Kommission hat zahlreiche Richtlinien und Mitteilungen erarbeitet, in denen sie erörtert, wie sie die Befreiung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c anwenden wird. (105) Die Kommission vertritt aber die Ansicht, dass die in diesen Leitlinien und Mitteilungen dargestellten Ausnahmen wegen der Merkmale der Beihilfe nicht auf die vorliegende Sache angewandt werden können. Darüber hinaus hat sich Ungarn nicht darauf berufen, dass die Beihilfe aufgrund dieser Regeln vereinbar ist. (106) Die den Gegenstand der Bewertung bildende Beihilfe gilt also als eine unvereinbare staatliche Beihilfe. IX.   BERECHTIGTE ERWARTUNGEN, ERWORBENE RECHTE UND DISKRIMINIERUNG (107) Obwohl die Kommission das Argument nicht bestreitet, dass die Berechenbarkeit im Allgemeinen ein die Investitionen anspornender Faktor ist, muss hinzugefügt werden, dass einer Beihilfe teilhaftige Unternehmen im Hinblick auf den verbindlichen Charakter der Prüfung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission nach Maßgabe von Artikel 108 AEUV keine rechtlichen Erwartungen bezüglich der Berechtigung zur Beihilfe haben dürfen, ausgenommen, wenn sie in Übereinstimmung mit dem staatlichen Beihilfe-Verfahren gewährt wurde (54). In diesem Sinne können sich die Begünstigten nicht auf ihre Gutgläubigkeit für den Schutz der erworbenen Rechte und auf die Vermeidung der Rückzahlung berufen (55). (108) Es stimmt zwar, dass das Gericht bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass das Recht der Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (d.h. den Grundsatz des Schutzes einer berechtigten Erwartung) jeder Rechtsperson zusteht, falls eine Institution der Union begründete Erwartungen in ihr weckt. Allerdings kann sich niemand auf diesen Grundsatz berufen, ohne dass ihm das betreffende Verwaltungsorgan genauen Zusagen gemacht hätte (56). In diesem Fall hat keine Institution der Union der MOL eine Zusage gemacht, die berechtigte Erwartungen begründen würde. (109) Es stimmt ebenfalls, dass sich der Begünstigte einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe auf außerordentliche Umstände berufen kann, auf deren Grundlage er begründet annehmen konnte, dass die Beihilfe rechtmäßig ist, und er die Rückzahlung dieser Beihilfe so verweigern kann. In diesem Fall bestehen jedoch keine solchen außerordentlichen Umstände. Vielmehr stellt die Novelle 2008 des Bergbaugesetzes dar, dass die Bergbauunternehmer im Prinzip nicht damit rechnen können, dass es zu keiner Änderung der Rechtsnorm kommen wird. (110) Die Kommission weist darauf hin, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder in jüngster Vergangenheit die Schürfgebühr zweimal modifiziert hat, nämlich mit Wirkung vom 8. Januar 2008 und mit Wirkung vom 23. Januar 2009. Zunächst muss betont werden, dass die Novellierung 2008 des Bergbaugesetzes so gestaltet wurde, dass sie auch für die gültigen Bergbaugenehmigungen angewandt wird. Dies bekräftigt diejenige Tatsache, dass die Fassung des Bergbaugesetzes 2008 auch die Bedingungen der vor dem Jahr 2008 erteilten Genehmigungen betrifft. Im Fall dieser Genehmigungen wurde die Schürfgebühr mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Bergbauwesen angepasst. Dies liefert einen Beweis darüber, dass die Unternehmen mit einer Genehmigung nicht berechtigt erwarten können beziehungsweise keine erworbenen Rechte diesbezüglich haben, dass die Höhe der durch sie zu zahlende Schürfgebühr während der gesamten Laufzeit ihrer Genehmigung unverändert bleibt. (111) Im Gegensatz zu den von Ungarn und den Beteiligten vorgetragenen Punkten bestätigt die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union (57), dass die Privatpersonen nicht darauf vertrauen können, dass es zu keiner Modifizierung der Rechtsnormen kommen wird. Ähnlicherweise verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass es zu keiner Änderung der Rechtsnormen kommt. (112) Das Argument bezüglich der Diskriminierung ist ebenfalls abzulehnen. Die Erhöhung der Schürfgebühr stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie für alle angewandt wird, insbesondere deswegen, weil innerhalb des Systems keine Unterschiede gemacht werden (das heißt, dass es keinen Unterschied zwischen den Unternehmern gibt, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden). X.   RÜCKERSTATTUNG (113) Gemäß AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtes — falls es sich davon überzeugt hat, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist — ist die Kommission berechtigt, zu entscheiden, ob der betroffene Staat die Beihilfe aufheben oder modifizieren muss (58). Das Gericht hat ferner konsequent festgestellt, dass das Ziel der dem Staat auferlegten Verpflichtung betreffend die Aufhebung der Beihilfe — falls die Kommission diese als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansieht — die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist (59). Das Gericht hat in diesem Sinne ausgesprochen, dass diese Zielsetzung verwirklicht wird, wenn der Begünstigte den Betrag der unvereinbaren Beihilfe zurückzahlt und dadurch den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat und der Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird (60). (114) Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (61) festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (115) Im Hinblick darauf, dass die untersuchte Maßnahme als eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe bewertet wird, muss die Beihilfe zurückgezahlt werden, damit der Zustand auf dem Markt vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Der zurückzuzahlende Betrag ist deshalb ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Vorteil beim Begünstigten entstanden ist, das heißt, als die Beihilfe dem Begünstigten bereitgestellt wurde. Außerdem belasten Rückzahlungszinsen die Beihilfe bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung. (116) In dieser Sache ist eine Reihe von staatlichen Handlungen als eine Maßnahme zu betrachten. Der Verlängerungsvertrag hat MOL vor der zukünftigen Erhöhung der in der Rechtsnorm festgelegten Schürfgebühr geschützt. Der Vorteil der MOL hat sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Modifizierung des Gesetzes, das heißt mit Wirkung vom 8. Januar 2008 verwirklicht. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem MOL de facto von der Belastung der höheren Schürfgebühr befreit wurde und folglich gegenüber den Wettbewerbern bevorzugt wurde. (117) Wie in den Randnummern 61 bis 65 erörtert, schließt die anzuwendende Bezugsgrundlage die anderen im Rahmen des Genehmigungssystems betriebenen Marktteilnehmer ein. Deshalb ist der Vorteil die Differenz zwischen der nach der Novelle zum Gesetz durch MOL aufgrund einer Genehmigung betriebenen Grubenfeldern tatsächlich gezahlten Schürfgebühr und dem Betrag der Schürfgebühr gemäß dem Bergbaugesetz. (118) Wie in der Randnummer 85 ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass die im Vertrag geregelten anderen Zahlungsteile (die für die Verlängerung zu zahlender Gebühr und die einmalige Zahlung) als Ausgleich der Fristverlängerung und nicht für das Recht auf eine niedrigere Schürfgebühr als die der Wettbewerber gezahlt wurde. Deshalb können diese bei der Berechnung des Vorteils nicht berücksichtigt werden. Tabelle 5 Betrag der IST und „theoretischen“ Schürfgebühr-Zahlungsverpflichtungen von MOL im betroffenen Zeitraum Schürfgebühr-Zahlung IST (*2) (gemäß dem Verlängerungsvertrag) Mio. HUF SOLL (gemäß dem geltenden Gesetz über die Schürfgebühr) Mio. HUF Differenz (Mio. HUF) 2008 10 626,3 134 671,0 –28 444,7 2009 67 099,7 69 041,8 –1 942,1 (119) Die Differenz, wie dies der Tabelle 5 entnommen werden kann, betrug 2008 28,4 Mrd. HUF und 2009 1,9 Mrd. HUF, also insgesamt 30,3 Mrd. HUF. So muss Ungarn diesen Betrag von MOL samt den Rückzahlungszinsen zurückfordern. Die Rückzahlungen müssen sich auch auf die Beträge für das Jahr 2010 erstrecken, hierüber liegen noch keine Daten vor. (120) Die Differenz in der Größenordnung zwischen der nicht gezahlten Schürfgebühren in den Jahren 2008 und 2009 kann dem zugeschrieben werden, dass der Gesetzgeber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.