Europäische Union

2011/88/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553) Text von Bedeutung für den EWR

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h. der Zahlung für die Verlängerung und der einmaligen Vergütung) im Laufe der Jahre zum Absolutwert mehr an den Staat zahlte, als sie mangels eines Vertrags, d. h. unter Wirkung des Bergbaugesetzes liegend, gezahlt hätte. Tabelle 3 stellt die durch MOL gezahlten effektiven Zahlungen, mit den Sollbeträgen gegenübergestellt dar. Die Daten liefern die ungarischen Behörden. (32) Den Ausführungen Ungarns zufolge werde von den Bergbauunternehmern die Berechenbarkeit der Schürfgebühr berechtigter Weise erwartet, weshalb diese anhaltend konstant bleiben müsse. Der Gesetzgeber sei bei der Novellierung des Bergbaugesetzes der Logik gefolgt, dass — obgleich die Höhe der Schürfgebühr geändert wurde — es in der Tat keine Bergwerksunternehmen gab, dessen Schürfgebühr sich aufgrund der Novelle geändert hat. Nach Auffassung Ungarns können die Novellierungen des Bergbaugesetzes suggerieren, dass der Staat die Schürfgebühr hinsichtlich der bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder modifizieren kann. Die Novelle 2008 war jedoch das Ergebnis des in den Abstimmungen erzielten Kompromisses vor der Verabschiedung des Gesetzes. So hat der Gesetzgeber implizit akzeptiert, dass es berechtigte Erwartungen vorliegen. Folglich könne ein Bergwerksunternehmer berechtigter Weise erwarten, dass der Staat keine Gebühren einseitig modifiziert. Ungarn stellt fest, dass aus dem System des Bergbaugesetzes und den einzelnen Bestimmungen die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass die Schürfgebühren während der gesamten Laufzeit des Vertrags unverändert bleiben. (33) Schließlich legen die ungarischen Behörden dar, dass die sog. Kündigungsklausel auf Überlegungen hinsichtlich der nationalen Sicherheit beruht. VI.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (34) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den folgenden Beteiligten: von MOL als Begünstigte der mutmaßlichen Beihilfe und vom Bund des Ungarischen Bergbauwesens, dessen Mitglied auch MOL ist. Beide Beteiligten haben ähnlich wie Ungarn argumentiert, und es gab erhebliche Überlappungen zwischen ihrer Stellungnahme und der von Ungarn. MOL (35) MOL als Begünstigte der mutmaßlichen Beihilfe behauptet, dass sie entgegen den Behauptungen der Kommission in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens keine begünstigte Behandlung auf dem ungarischen Markt der Kohlenwasserstoffförderung erhalten habe. Ein Großteil der durch MOL an den ungarischen Staat gezahlten Schürfgebühren stammt aus den Grubenfeldern, für die J % gelten (d. h. die vor dem 1. Januar 1998 in Betrieb genommen wurden). Es heißt in der Praxis, dass MOL 64–75 % zahlt, wobei die Mitbewerber (die mit der Förderung später begonnen haben und kleinere Felder betreiben) nur eine Schürfgebühr in Höhe von 12 % zahlen müssen. (36) Darüber hinaus hat zufolge des Verlängerungsvertrags MOL mehr an den Staat gezahlt (unter Berücksichtigung aller Teile des Verlängerungsvertrags), als was sie ohne den Vertrag, allein auf der Grundlage der ursprünglichen Version des Bergbaugesetzes, gezahlt hätte. (37) Bezüglich des Argumentes der Kommission, dass der Verlängerungsvertrag nicht analog zur Konzession geprüft werden kann, da dieser der Wirkung des Genehmigungssystems unterlag, fügt MOL hinzu, dass die Verlängerung des Bergrechtes nicht das Recht ist, das den Gegenstand einer, durch eine einseitige Entscheidung des Staates erteilten Genehmigung bildet, sondern erst nach Abschluss eines Vertrags mit dem Bergbauunternehmer eine Möglichkeit zur Verlängerung des Bergrechtes besteht. Hätte der Gesetzgeber dies in die Erwägung des Staates legen wollen, hätte er die einschlägige Bestimmung anders gestaltet. Die Fassung des Gesetzes lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber den Verlängerungsvertrag eher analog zur Konzession regeln wollte. (38) Die Kommission argumentiert in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens damit, dass ein Gegensatz zwischen der Behauptung der ungarischen Behörden, nach welcher das Gesetz wegen der Erhöhung der Einnahmen des Staates erforderlich war, und dem Fakt besteht, dass MOL de facto von der erhöhten Schürfgebühr befreit wurde. (39) Laut der Mitteilung von MOL ist diese Behauptung nicht widersprüchlich. Die Gesellschaft hat einerseits an den Staat aufgrund des Vertrags über die Verlängerung mehr gezahlt, als was sie aufgrund des Bergbaugesetzes gezahlt hätte. MOL zahlt darüber hinaus eine Schürfgebühr mit einem sehr hohen Betrag aufgrund der dem „J“-Faktor unterliegenden Grubenfelder. Darüber hinaus kann die Novellierung des Gesetzes eine Wirkung auf die in Zukunft in Betrieb zu nehmenden Grubenfelder haben. (40) Laut MOL sind die Teile bezüglich der Zahlung der Verlängerung, im Gegensatz zu der Stellungnahme der Kommission, auf keinen Fall als Strafe zu betrachten. Das Bergbaugesetz beinhaltet auch Sanktionen/Strafen für den Fall, wenn die Bergbautätigkeit gesetzeswidrig betrieben wird. Die im Verlängerungsvertrag festgelegten Zahlungen stellen das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Bergbauunternehmer und dem Staat dar. Es ist nicht zwingend, den Vertrag abzuschließen. Der Bergbauunternehmer kann ebenfalls entscheiden, den Vertrag nicht abzuschließen, wodurch er sein Bergrecht verliert. Später unterbreitet er ein Angebot in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren, auf dessen Grundlage er schließlich das Bergrecht möglicherweise billiger erwerben kann. (41) Es ist irreführend, die solch einen Verlängerungsvertrag abgeschlossene MOL mit den im Genehmigungssystem betriebenen Wettbewerbern zu vergleichen. MOL betont ferner, dass sie all ihre Verpflichtungen erfüllt und die Bestimmungen der Rechtsnormen eingehalten hat. (42) MOL bemängelt außerdem, dass die Kommission den „c“-Multiplikator für niedrig erachtet (da dieser nicht die dem Multiplikator 1,2 entsprechende obere Grenze gemäß der Rechtsnorm erreicht). Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Anwendung der erhöhten Schürfgebühr fast 150 Grubenfelder betraf, so dass die Erhöhung der Schürfgebühr eine erhebliche Erhöhung der Einnahmen des Staates aus dem Bergbau ergeben hat. (43) Im Hinblick auf das Argument der Kommission, dass MOL durch die Befreiung vom Brent-Aufpreis einen Vorteil erwirbt, merkt die Gesellschaft schließlich an, dass auch der „J“-Faktor preissensibel ist. Bund des Ungarischen Bergbauwesens (44) Der Bund des Ungarischen Bergbauwesens (im Weiteren: „Bergbaubund“) vertritt die Unternehmen, deren Tätigkeitsprofil der Bergbau oder eine damit verbundene Tätigkeit ist. Seine Hauptziele sind es, das Bedingungssystem für den Betrieb der Bergbautätigkeiten in Ungarn zu verbessern, die Abläufe der Gesetzgebung zu verfolgen und die Interessen geltend zu machen. Derzeit hat er 66 Mitglieder, eines davon ist MOL. Der Vorsitzende des Bergbaubundes ist ein Direktor der MOL (35). (45) Gemäß dem Bund des Bergbauwesens haben die Bergbauunternehmer eine berechtigte Erwartung, dass die Schürfgebühr bezüglich der bereits in Betrieb genommenem Grubenfelder unverändert bleibt. Der Staat kann also nicht einseitig und „rückwirkend“ (d. h. im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenem Rohstofffelder) die Schürfgebühr erhöhen. Der Bund des Bergbauwesens hat seine Auffassung auch in Verbindung mit dem Gesetzesvorschlag vor der Modifizierung des Gesetzes über das Bergbauwesen zum Ausdruck gebracht und der Gesetzgeber hat diese Grundlage — gemäß dem Bund des Bergbauwesens — im Laufe der Änderung des Bergbaugesetzes respektiert. Die endgültige Fassung wurde durch den Bund des Bergbauwesens nicht beanstandet, weil sie, im Hinblick auf ihre Wirkung, nicht zur Erhöhung der Schürfgebühr hinsichtlich der bereits begonnenen Geschäfte führt. (46) Der Bergbaubund trägt bezüglich der allgemeinen Merkmale des Marktes für das Bergbauwesen und der wirtschaftlichen Bedingungen vor, dass die Zeithorizonte der Bergbauprojekte relativ lang sind. Zwischen dem Beginn der Forschung und dem tatsächlichen Abbau können sogar 10-15 Jahre liegen. Während dieses Zeitraums hat ein Bergbauunternehmer nur Ausgaben. Einnahmen entstehen erst nach Beginn des Abbaus. Darüber hinaus birgt diese Tätigkeit auch ein geologisches Risiko, weil nicht sicher ist, dass die Forschung ein Ergebnis haben wird. Deshalb müssen die Projekte mit der größtmöglichen Sorgfalt geplant werden. Die Rentabilität eines Projektes hängt von zahlreichen Faktoren ab. Im Hinblick auf die vielen Risiken erwartet diese Branche, dass zumindest die Faktoren, auf welche der Staat eine Wirkung hat, das heißt den Rechtsrahmen und die Schürfgebühr, während der gesamten Laufzeit des Projektes stabil bleiben. Wegen der Besonderheiten der Branche spielen die Finanzierungsstrukturen eine wichtige Rolle. Die Gläubiger prüfen die Projekte ständig und können die Finanzierung bei einer erheblichen Änderung der Bedingungen sogar zurückziehen. (47) Deshalb schließen die Bergbauunternehmen und der Staat einen privatrechtlichen Vertrag in den Ländern ab, welche durch ein hohes politisches Risiko gekennzeichnet sind. In den stabilen Regionen, wie zum Beispiel in Westeuropa, sind solche Vereinbarungen nicht erforderlich, weil angenommen werden kann, dass der Staat die rechtlichen Rahmen nicht von Zeit zu Zeit ändern wird. Bezüglich der Beteiligung des Staates erwarten sowohl die Bergbauunternehmer als auch die Gläubiger eine Stabilität. Ohne eine Stabilität würde sich das mit den Projekten verbundene Risiko erhöhen, und ein Land mit einer stabilen Wirtschaftspolitik kann es sich nicht leisten, seine Politik oft zu ändern, weil dies die Bergbauunternehmen abschrecken würde. (48) Der Bund des Bergbauwesens weist ferner darauf hin, dass die einschlägige Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und die ungarische Verfassung die Grundlagen der Rechtssicherheit und des Schutzes der erworbenen Rechte ebenfalls sicherstellen. Der ungarische Gesetzgeber ist also nicht berechtigt, im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Rohstofffelder die Schürfgebühr zu erhöhen, zudem muss die Gesetzgebung berechenbar sein. Darüber hinaus ist die „Stabilität“ der Schürfgebühr laut der Mitteilung des Bundes des Bergbauwesens ein erworbenes Recht. (49) Der Bund des Bergbauwesens weist ferner auf das Verbot der Diskriminierung hin. Das heißt, es darf keine Diskriminierung unter den Marktteilnehmern bestehen, die auf Konzessionsbasis betrieben werden beziehungsweise zum Genehmigungssystem gehören. Dementsprechend ist der ungarische Gesetzgeber nicht berechtigt, die Schürfgebühr im Hinblick auf die bereits in Betrieb genommenen Grubenfelder „rückwirkend“ zu erhöhen. Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Rechtssicherheit ein grundsätzlicher Teil des Gemeinschaftsrechtes ist. So müssen die Rechtsnormen eindeutig, genau und berechenbar sein, besonders in dem Fall, wenn sie eine negative Wirkung auf die Einzelpersonen oder die Unternehmen haben (siehe die einschlägige Rechtsprechung). Der Bund des Bergbauwesens argumentiert ferner so, dass auch die ungarische Verfassung das Prinzip der Rechtssicherheit und der erworbenen Rechte festlegt, und kommt zu dem Schluss, dass die Rechtsnormen im Sinne des Gemeinschaftsrechtes und der Verfassungsgrundsätze berechenbar sein müssen. (50) Der Bund des Bergbauwesens fügt schließlich hinzu, dass sich das Prinzip des Schutzes der erworbenen Rechte aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergibt. Das Prinzip des Schutzes der erworbenen Rechte wurde bei den nationalen und internationalen Gesetzgebungen bezüglich der Bergrechte ebenfalls respektiert. Auch andere EU-Mitgliedstaaten verfügen über stabile Rechtsnormen des Bergbauwesens, die sich nicht oft ändern. VII.   BESTEHEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (51) Um zu entscheiden, ob die jeweilige Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, muss die Kommission bewerten, ob die umstrittene Maßnahme die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Diese Maßnahme läuft darauf hinaus, dass „falls die Verträge nicht anders verfügen, […]eine durch die Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln in jeglicher Form gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar [ist], die den Wettbewerb durch die Begünstigung gewisser Unternehmen oder der Fertigung gewisser Waren verzerrt oder hiermit droht, falls dies den Handel unter den Mitgliedstaaten betrifft.“ Die Kommission bewertet im Nachfolgenden im Sinne dieser Maßnahme, ob dies als eine staatliche Beihilfe gilt. Allgemeine Bemerkungen (52) Als Einleitung muss darauf hingewiesen werden, dass eine Maßnahme unabhängig von ihrer Rechtsform gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe bewertet werden kann. Selbst wenn der Verlängerungsvertrag in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Bergbaugesetzes abgeschlossen wurde und Ungarn die Schürfgebühr in einer Rechtsnorm festlegen kann, heißt das noch nicht, dass die oben genannten Punkte oder deren Wirkungen mit den EU-Regeln über die staatlichen Beihilfen vereinbar sein können. Die Tatsache, dass eine Maßnahme mit den nationalen Rechtsnormen vereinbar ist, hat keine Bedeutung von dem Gesichtspunkt aus, ob diese mit den Regelungen über die staatlichen Beihilfen des AEUV vereinbar ist. (53) Darüber hinaus vertritt die Kommission, wie dies in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens bereits erörtert wurde, nicht die Ansicht, dass die einzelnen Teile des Falls, d. h. die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes, der Verlängerungsvertrag oder die Gesetzmodifizierung an und für sich selbst die Regeln der staatlichen Beihilfen verletzen. Stattdessen betrachtet die Kommission die komplette Reihe der Handlungen des Staates in dieser Sache als „die Maßnahme“ und bewertet die Wirkung des Vertrags über die Verlängerung zusammen mit den späteren Modifizierungen des Bergbaugesetzes. (54) Bezüglich des Argumentes von Ungarn, nach dem die Schürfgebühr keine Steuer, sondern eine Beteiligung des Staates ist, merkt die Kommission an, dass dieses Argument im Hinblick auf die Bewertung des Bestehens der staatlichen Beihilfe nicht relevant ist. Die Regeln der staatlichen Beihilfe sind für allerlei Kosten anzuwenden, welche durch die Unternehmen getragen werden müssen und von welchen sie durch eine staatliche Maßnahme befreit werden. Auf jeden Fall muss jedoch hinzugefügt werden, dass die Verwaltungsgenehmigung des Abbaus der mineralischen und Kohlenwasserstoff-Rohstoffe eine typische behördliche Rolle zu sein scheint; die als Kompensation einer solchen Genehmigung erfüllten Zahlungen ähneln einer Steuer oder Verwaltungsgebühr. (55) Schließlich vertritt die Kommission bezüglich der Klausel über eine Kündigung die Ansicht, dass dies keine mit dem Vorhandensein der staatlichen Beihilfe in Verbindung stehende Frage ist. Die Tatsache, dass der Vertrag über die Auflösung des Vertrags für den Fall verfügt, wenn ein Dritter mehr als 25 % der Aktien der MOL erwirbt, ist eine Maßnahme, die keine staatlichen Mitteln berührt. Selektive Art (56) Eine Maßnahme kann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie eine Einzel- oder selektive Maßnahme ist, das heißt, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder die Fertigung bestimmter Waren bevorzugt. (57) Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (36) muss bezüglich der Bewertung der Bedingung der Selektivität — welche die Voraussetzung des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist — in der Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV entschieden werden, ob eine nationale Maßnahme innerhalb des Rahmens der jeweiligen gesetzlichen Regelung dafür geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder die Fertigung bestimmter Waren“ gegenüber Unternehmen zu bevorzugen, die sich im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Maßnahme rechtlich und faktisch in einer vergleichbaren Situation befinden. (58) Das Gericht hat ferner mehrmals (37) festgestellt, dass der Artikel 107 Absatz 1 AEUV keinen Unterschied zwischen den Ursachen oder Zielen der staatlichen Beihilfe macht, sondern diese aufgrund deren Wirkungen festlegt. (59) Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist jedoch nicht auf die staatlichen Maßnahmen anzuwenden, die einen Unterschied zwischen den Unternehmen machen, wenn sich diese Unterscheidung aus der Art oder dem allgemeinen Aufbau des Systems ergibt, dessen Teile sie bilden. (60) Die Kommission kann sich der auf den Mangel der Selektivität verweisenden Argumentation der ungarischen Behörden und der Beteiligten nicht anschließen. (61) Für die Entscheidung, ob die jeweilige Maßnahme selektiv ist, muss die anzuwendende Bezugsgrundlage festgelegt werden (38). (62) Das Gericht ist in dieser Sache der Auffassung, dass das Genehmigungssystem das für den Gesichtspunkt der Bewertung anzuwendende Referenzsystem ist. MOL musste kein Angebot im Rahmen einer Ausschreibung auf Wettbewerbsbasis machen, um eine Konzession für ein geschlossenes Gebiet zu erwerben. Stattdessen hat sie ein Bergrecht für ihre Rohstofffelder im Rahmen des Genehmigungssystems erhalten, wobei sie mit den Marktteilnehmern im Wettbewerb ist, die diesem System unterliegen. Der Verlängerungsvertrag bildet den Teil des Genehmigungssystems. Die bloße Tatsache, dass MOL nicht mit dem Abbau innerhalb der festgelegten Frist beginnen konnte und den Abschluss eines Vertrags über eine Verlängerung beantragen musste, kann nicht zur Änderung der Bezugsgrundlage führen. Die Annahme eines diesbezüglichen Argumentes würde zu einer Situation führen, in welcher eine bestimmte Gesellschaft an einer individuellen Behandlung beteiligt werden würde, wie dies für das Konzessionssystem typisch ist, aber ohne eine offene Ausschreibung auf einer Wettbewerbsbasis. (63) In der Tat liegt es im Ermessen der ungarischen Behörden, ob ein Grubenfeld der Wirkung einer Konzession oder einer Genehmigung unterliegt. Somit können die ungarischen Behörden, wenn sie ein Bergrecht auf Vertragsbasis erteilen wollen, das transparente Konzessionsverfahren wählen, das ein öffentliches Ausschreibungsverfahren umfasst. Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass ein nicht transparentes Konzessionssystem, das sog. Quasi-Konzessionssystem, das sich zurzeit nur auf eine einzige Gesellschaft (auf MOL) bezieht, als separate Bezugsgrundlage betrachtet werden könnte. (64) Darüber hinaus verfügte Ungarn über einen breiten Ermessungsspielraum bezüglich der Verlängerung der Genehmigung sowie später bezüglich der Modifizierung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Bergbauwesen (obgleich Ungarn Kenntnis darüber hatte, welche günstige Wirkung dies auf MOL haben wird, weil diese Gesellschaft der einzige Marktteilnehmer auf dem Markt der Kohlenwasserstoffe war, der einen Vertrag über eine Verlängerung abgeschlossen hat). Ungarn konnte die Höhe der Schürfgebühr zu jeder Zeit frei festlegen, folglich hätte es auch so entscheiden können, das Gesetz nicht zu modifizieren. Im Hinblick auf die Wirkungen hat die Maßnahmenreihe eindeutig ein bestimmtes Unternehmen bevorzugt. (65) Die Kommission stellt aufgrund der oben aufgeführten Punkte fest, dass das Genehmigungssystem als Bezugsgrundlage betrachtet werden muss. (66) Der Verlängerungsvertrag hat innerhalb des Genehmigungssystems offensichtlich eine selektive Bedeutung. Wie dies auch durch die ungarischen Behörden bestätigt wurde, verfügen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über die Bedingungen des Vertrags und bestimmte Erwägungsmöglichkeiten bezüglich der Feststellung der verschiedenen Teile der Vergütung, überdies können sie — was noch wichtiger ist — auch entscheiden, den Vertrag gar nicht abzuschließen. Die ungarischen Behörden konnten also ermessen, ob sie einen solchen Vertrag mit der MOL (oder mit einem anderen Marktteilnehmer) abschließen (39). (67) Solch eine Behandlung kann aufgrund der Logik und Art des Systems nicht bestätigt werden. Einerseits ist das Ziel der Auferlegung der Schürfgebühr, eine Einnahme für den Staat nach dem abgebauten Wert zu sichern. Andererseits werden die im Verlängerungsvertrag festgestellten Zahlungsteile als eine Zusatzzahlung zur Kompensation der Verlängerung gezahlt. In der vorliegenden Sache hat jedoch der Abschluss des Vertrags über die Verlängerung und die danach folgende Erhöhung der Schürfgebühr für MOL zu der paradoxen Situation geführt, dass MOL, da sie mit dem Abbau nicht rechtzeitig begonnen hat, eine niedrigere Schürfgebühr nach all ihren Grubenfeldern unter Wirkung der Genehmigungen bis zum Jahr 2020 zahlt; ihre Wettbewerbspartner hingegen, die ebenso der Wirkung des Genehmigungssystems unterliegen und mit dem Abbau rechtzeitig begonnen haben und deshalb keinen Verlängerungsvertrag abgeschlossen haben, müssen eine Schürfgebühr mit einem höheren Betrag gemäß der Rechtsnorm zahlen. (68) Bezüglich der Kohlenwasserstoffe war dies der einzige Verlängerungsvertrag, der abgeschlossen wurde. MOL hat erwähnt, dass auch weitere Verträge über die Verlängerungen bezüglich fester mineralischer Rohstoffe wirksam sind. Die Kommission stellt aber fest, dass dies mineralische Rohstoffe anderer Sorten betrifft, auf welche sich aufgrund des Bergbaugesetzes eine andere Schürfgebühr als auf die Kohlenwasserstoffe bezieht. Es muss ferner erwähnt werden, dass die Modifizierung des Bergbaugesetzes, im Hinblick auf die festen mineralischen Rohstoffe, die Schürfgebühr nicht geändert hat (d. h. diejenigen Marktteilnehmer, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, wurden durch die gleiche „Maßnahmenreihe“ nicht betroffen und folglich sind keine Vorteile für sie entstanden). (69) Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Kommission trotz der Argumente von Ungarn fest, dass die Reihe der Handlungen, d. h. die Fassung von § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes und der auf dieser Grundlage abgeschlossene Verlängerungsvertrag sowie die spätere Modifizierung des Bergbaugesetzes in Bezug auf die MOL selektiv waren. (70) Es ist eine Gesamtwirkung der Maßnahmenreihe, dass allein MOL von den Marktteilnehmern, die über eine Bergbaugenehmigung nach § 5 des Bergbaugesetzes verfügen, der Wirkung eines Sondersystems unterlegen hat, das sie gegen alle Erhöhungen der nach der Förderung von Kohlenwasserstoffen zu zahlenden Schürfgebühr geschützt hat, welche sie unter normalen Verhältnissen hätte zahlen müssen. (71) Folglich kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Selektivität, aufgrund der breiten Ermessungsbefugnis bezüglich des Abschlusses des Verlängerungsvertrags und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Befreiung in der Tat nur auf eine einzige Gesellschaft bezieht, erfüllt sind. Vorteil (72) Im Gegensatz zu den Argumenten der ungarischen Behörden vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Staat bei der Genehmigung der Bergbautätigkeiten keine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Die Erteilung der Verwaltungskonzessionen oder Bergbaugenehmigungen hängt vielmehr mit der Ausübung der typischen behördlichen Befugnisse zusammen, weil diese Tätigkeit durch eine Privatperson ursprünglich nicht ausgeübt werden darf (40). In Ungarn — ähnlich wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten — darf der ursprüngliche Eigentümer von mineralischen Rohstoffen keine Privatperson sein. Die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sichert im Allgemeinen für die Behörden eine Kontrolle über die mineralischen Rohstoffe (41). Deshalb steht eine Entscheidung — über die Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von mineralischen Rohstoffen an ein Unternehmen gegen die Zahlung einer bestimmten Gebühr —, von deren Art und Regelungen her den Behörden zu und kann als Ausübung der behördlichen Befugnisse betrachtet werden. Der Eingriff von Ungarn — der sich in der Unterwerfung der Bergbautätigkeit unter die Verwaltungskontrolle äußert — dient dem öffentlichen Interesse und folgt keinem Handelsziel. Deshalb muss dieses Verhalten als eine Form des staatlichen Eingriffs als Behörde angesehen werden, das einem investierenden Verhalten in der Marktwirtschaft nicht ähnelt (42). (73) Selbst wenn in der vorlie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.