Europäische Union

2011/88/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3553) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

durch das Inkrafttreten der zweiten Novelle zum Bergbaugesetz vom 23. Januar 2009 (nach der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) im Hinblick auf einzelne (zwischen 1998 und 2008 in Betrieb genommene) Rohstofffelder — zumindest teilweise — den Zustand vor der Novelle 2008 wiederhergestellt hat. XI.   SCHLUSSFOLGERUNG (121) Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die zugunsten der MOL getroffene Maßnahme, nämlich die Kombination des Verlängerungsvertrags und der Novelle 2008 zum Bergbaugesetz im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen ist, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (122) Im Hinblick darauf, dass die Maßnahme als eine rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe anzusehen ist, muss die Beihilfe von MOL zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird. (123) Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28 444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1 942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn, falls die Schürfgebühr bereits gezahlt wurde, den zurückzuzahlenden Betrag analog zu den Beträgen für 2008 und 2009 bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kombination der Schürfgebühr im Verlängerungsvertrag, der am 22. Dezember 2005 zwischen dem Ungarischen Staat und MOL Nyrt. geschlossen wurde, und der auf den Abschluss dieses Vertrags folgenden Novelle zum Bergbaugesetz Nr. XLVIII von 1993 gilt nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine MOL gewährte staatliche Beihilfe. (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der MOL Nyrt. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (3)   Ungarn muss die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung einstellen. Artikel 2 (1)   Ungarn fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der zurückzuzahlende Betrag beläuft sich für das Jahr 2008 auf 28 444,7 Mio. HUF und für das Jahr 2009 auf 1 942,1 Mio. HUF. Bezüglich des Jahres 2010 muss Ungarn den zurückzuzahlenden Betrag bis zur Aufhebung der Maßnahme berechnen. (3)   Die Rückforderungsbeträge umfassen die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Verordnung (EG) Nr. 794/2004 mit Zinseszinsen berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Ungarn stellt sicher, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, einschließlich der Berechnung des Betrages der Beihilfe für das Jahr 2010; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen sind bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung kontinuierlich, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Brüssel, den 9. Juni 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Am 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 107 AEUV sowie Artikel 88 EG-Vertrag und Artikel 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Entscheidung sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV erforderlichenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)  Entscheidung 2009/C 74/05 der Kommission (ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 63). (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Zum Beispiel das TVK, ein führendes ungarisches Unternehmen der Chemieindustrie; das slowakische Ölunternehmen „Slovnaft“ und das österreichische Einzel- und Großhandelsunternehmen „Roth“. Überdies verbindet sie eine strategische Partnerschaft mit dem kroatischen Unternehmen „INA“. (5)  http://www.molgroup.hu/en/investors/financial_reports/ (6)  Gesetz Nr. XLVIII von 1993 über das Bergbauwesen. (7)  § 8 des Bergbaugesetzes. (8)  § 5 des Bergbaugesetzes. (9)  § 12 des Bergbaugesetzes. (10)  § 10 des Bergbaugesetzes. (11)  § 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bergbaugesetzes. (12)  § 5 Absatz 4 des Bergbaugesetzes. (13)  § 9 des Bergbaugesetzes. (14)  § 20 Absatz 1 des Bergbaugesetzes. (15)  § 20 Absatz 11 des Bergbaugesetzes. (16)  § 20 Absätze 2 bis 7 des Bergbaugesetzes. (17)  Bei anderen Mineralien, wie zum Beispiel bei festen mineralischen Rohstoffen, wurden andere Preise festgelegt. (18)  § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes verfügt wie folgt: „Der Bergbauunternehmer ist verpflichtet, innerhalb von 5 Jahren nach Feststellung eines Grubenfeldes mit dem Abbau […] zu beginnen. Der Bergbauunternehmer kann bei der Bergbauaufsicht die Verlängerung […] dieser Frist bezüglich eines Grubenfeldes höchstens einmal und höchstens um 5 Jahre beantragen. Der Bergbauunternehmer ist bei einer Verlängerung verpflichtet, eine Vergütung zu zahlen. In dem Vertrag zwischen dem Minister und dem Bergbauunternehmer müssen die Menge der mineralischen Rohstoffe, die als Grundlage der Vergütung dient, und der Prozentsatz der nach diesem Wert zu zahlenden Schürfgebühr — in einer Höhe, die höher liegt als der zur Zeit des Antrags verwendete Prozentsatz, jedoch höchstens das 1,2-fache des Originalwertes ausmacht — festgelegt werden. Die Bergbauaufsicht entscheidet in einem Beschluss über die Verlängerung der Frist. In diesem Beschluss muss auch die Höhe der im Vertrag festgelegten Vergütungspflicht festgelegt werden. Der Bergbauunternehmer kann die Verlängerung der Frist gleichzeitig für mehr als zwei Grubenfelder erhalten, wenn die Anwendung der für die durch die Verlängerung der Frist betroffenen Grubenfelder festgelegten erhöhten Schürfgebühr in einem Vertrag für eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren auf alle Grubenfelder des Bergbauunternehmers ausgebreitet wird. Bei einem Antrag auf Verlängerung der Frist für mehr als fünf Grubenfelder kann im Vertrag zwischen dem Minister und dem Bergbauunternehmer über die erhöhte Schürfgebühr hinaus auch eine zusätzliche einmalige Vergütung — welche höchstens 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrages ausmacht — festgelegt werden.“ (19)  Siehe Fußnote 18. (20)  Höchstens in Höhe von 20 % des aufgrund der erhöhten Schürfgebühr zu zahlenden Betrags. (21)  Punkt 1 des Verlängerungsvertrags. (22)  Punkt 3 des Verlängerungsvertrags. (23)  Punkt 4 des Verlängerungsvertrags. (24)  Laut Punkt 9 des Verlängerungsvertrags bleiben alle Faktoren, die die Höhe der Schürfgebühr festlegen, während der gesamten Laufzeit des Vertrags unverändert. (25)  Dies entspricht ungefähr 76 Mio. EUR bei Zugrundelegung des EUR/HUF-Wechselkurses der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2010 in Höhe von 263 HUF. In dieser Entscheidung wird bei jeder EUR/HUF-Umrechnung dieser Kurs angewandt. (26)  Punkt 6 des Verlängerungsvertrags. (27)  Auf diese Änderung wird in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als „Novelle 2008“ verwiesen. Die ungarischen Behörden haben in ihrem Antrag darauf hingewiesen, dass diese Änderung durch das Parlament noch im Jahr 2007 verabschiedet wurde. Im Interesse des Einklangs mit der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird im Folgenden die Änderung des Bergbaugesetzes vom 8. Januar 2008 weiterhin als Novelle 2008 bezeichnet. Entsprechend wird in dieser Entscheidung die am 23. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung als Novelle 2009 bezeichnet. (28)  Gesetz CXXXIII von 2007. (29)  § 235 des Gesetzes LXXXI von 2008. (30)  § 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes: „[…] höher als der zum Zeitpunkt des Antrags angewandte Prozentsatz, jedoch höchstens in Höhe des 1,2-fachen des ursprünglichen Werts“. (31)  Urteil im Fall T-196/04, Ryanair Ltd./Kommisson (Slg. 2008, S. II-3643). (32)  Einmalige Vergütung: siehe Randnummer14 Buchstabe d. (33)  Für die Verlängerung zu zahlende Vergütung: siehe Randnummer 14 Buchstabe a. (34)  Sich auf alle Grubenfelder beziehende erhöhte Schürfgebühr: siehe Randnummer 14 Buchstabe b. (*1)  Der Beschluss kennzeichnet die als Berufsgeheimnis geltenden Daten im Folgenden mit […]. (35)  http://www.mabsz.hu/webset32.cgi?Magyar_Baanyaaszati_Szoevetseeg@@HU@@4@@364124456 (36)  Urteils des Gerichtshofs in der Sache C-88/03, Portugal/Kommission, vom 6. September 2006 (Slg. 2006, S. I-7115), Absatz 54. (37)  Siehe zum Beispiel Absatz 79 des Urteils des Gerichtes C-241/94, Belgien/Kommission, vom 29. Februar 1996 (Slg. 1996, S. I-723); Absatz 20 des Urteils des Gerichtes C-241/94, Frankreich/Kommission, vom 26. September 1996 ((Slg. 1996, S. I-4551)); Absatz 25 des Urteils des Gerichtes C- 75/97, Belgien/Kommission, vom 17. Juni 1999 (Slg. 1999, S. I-3671); und Absatz 46 des Urteils des Gerichtes C-409/00, Spanien/Kommission, vom 13. Februar 2003 (Slg. 2003, S. I-10901). (38)  Siehe Punkt 80 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar/Kommission (Slg. 2008, S. II-3745), in „welchem das erstinstanzliche Gericht ausgesprochen hat, dass es für die Prüfung der selektiven Art der vorliegenden Maßnahme untersucht werden muss, ob die erwähnte Maßnahme im Rahmen einer bestimmten Regelung für bestimmte Unternehmen einen Vorteil im Vergleich zu anderen, sich in einer ähnlichen rechtlichen und faktischen Situation befindlichen Unternehmen, gewährt. Die Feststellung der Vergleichsbasis ist besonders wichtig bei den Steuermaßnahmen, weil das Bestehen eines Vorteils lediglich im Vergleich zu einer sog. ‚allgemeinen‘ Besteuerung festgestellt werden kann“. (39)  Urteil im Fall Ramondín (verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00) (Slg. 2002, S. II-1385) Rz. 32–35. (40)  Ungarn vergleicht die Genehmigung der Bergbautätigkeiten mit der Vermietung von Mietwohnungen, die sich im Eigentum der Selbstverwaltungen befinden, wo der Staat als Privatpartei verfahren kann. Dieses Beispiel ist jedoch nicht zutreffend, weil eine Privatpartei die Genehmigung der Bergbautätigkeiten — im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen — ursprünglich nicht ausüben darf. In diesem Sinne ähnelt die Erteilung der Genehmigungen durch die Verwaltung eher den anderen Genehmigungstätigkeiten der Behörden, so zum Beispiel der Nutzung von öffentlichen Plätzen. (41)  Die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) erkennt diese Realität an, die zum Beispiel feststellt, dass „die Mitgliedstaaten über eine Souveränität und souveräne Rechte bezüglich der Kohlenwasserstoffbestände auf ihrem eigenen Gebiet verfügen“. § 3 des ungarischen Bergbaugesetzes besagt Folgendes: „Die mineralischen Rohstoffe und die geothermische Energie befinden sich auf ihrem natürlichen Vorkommen in staatlichem Eigentum. Die durch den Bergbauunternehmer abgebauten mineralischen Rohstoffe gehen durch den Abbau und die für einen energetischen Zweck gewonnene geothermische Energie durch die Nutzung ins Eigentum des Bergbauunternehmers über“. (42)  Entscheidung Nr. T-156/2004 in der Rechtssache EDF/Kommission (in Slg. noch nicht veröffentlicht) Rz. 233. (43)  Von den 12 Grubenfeldern, die der Verlängerung unterliegen, werden (wurden) 5 nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen. (44)  Der Einfachheit halber wurde die ab dem fünften Jahr anzuwendende Schürfgebühr angegeben. Anmerkung: In den Spalten über die Novellen 2008 und 2009 weisen die weißen Felder auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags über die Verlängerung in der Tat mehr gezahlt hat, als im Gesetz vorgeschrieben. Die dunkelgrauen Grubenfelder weisen auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags auf jeden Fall, unabhängig vom Erdölpreis, weniger gezahlt hat. Die hellgrauen Felder weisen auf die Kategorien der Grubenfelder hin, nach denen MOL aufgrund des Vertrags, in Abhängigkeit vom Erdölpreis, weniger zahlen kann. (45)  Der „J“-Faktor muss aufgrund einer Formel berechnet werden, die auf den früheren Gaspreisen sowie auf den abgebauten Mengen und Werten basiert. (46)   „c“ ist ein, im Verlängerungsvertrag festgelegter Multiplikator, zwischen 1,020 und 1,050, siehe Tabelle 1. (47)  So musste zum Beispiel eine Schürfgebühr nach dem Gasfeld „Nyírség-Dél“ (das bis zum September 2008 durch die GEOMEGA Gesellschaft und danach durch die PetroHungaria Gesellschaft betrieben wurde) im Jahr 2008 im Durchschnitt in Höhe von 14,24 bis 18 % gezahlt werden. Nach dem Gasfeld „Hernád“ (das durch HHE North Gesellschaft betrieben wird) musste im Jahr 2008 im Durchschnitt eine Bergwerkssteuer in Höhe von 14,95 % gezahlt werden. (48)  Vom volumenmäßigen Gesichtspunkt aus (im ausgebauten m3 ausgedrückt) haben 99,8 % der Erdölfelder und 97,6 % der Erdgasfelder der MOL im Jahr 2008 der Wirkung des Vertrags über die Verlängerung unterlegen. (49)  Urteil im Fall Nr. T-427/04 und T-17/05 Frankreich und France Telecom/Kommission (wurde noch nicht veröffentlicht) Rz. 207. (50)  Regionaler Beihilfeplan Ungarns, der durch die Kommission am 13.9.2006 genehmigt wurde und der in ABl. C 256 von 2006 veröffentlicht wurde. Beinahe das ganze Gebiet Ungarns wird als eine Region gemäß dem Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt, mit Ausnahme von Budapest und des Komitats Pest, das als eine Region gemäß dem Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c bewertet wird. (51)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (52)  Leitlinien für Regionalbeihilfen, Abschnitt 5. (53)  Der Abschnitt 5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt die Betriebsbeihilfe unter strengsten Bedingungen. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Im diesen Sinne verfügt die einschlägige Richtlinie, indem „bei einer, ausnahmsweise an ein Einzelunternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe, sowie einer sich auf ein gewisses Tätigkeitsfeld begrenzten Beihilfe obliegt dem Mitgliedstaat nachzuweisen, ob das Projekt der Durchführung der konsequenten regionalen Entwicklungsstrategie beiträgt und — unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Projektes — nicht zur unakzeptablen Wettbewerbsverzerrung führt.“ Ungarn hat keine diesbezüglichen Auskünfte vorgelegt. (54)  Urteil in der Rechtsache C-5/89, Deutschland/Kommission (Slg. 1990, S. I-3437) Rz. 14. (55)  Urteil in der Rechtsache C-24/95, Alcan Deutschland (Slg. 1997, S. I-1591) Rz. 43. (56)  Urteil in den verbundenen Rechtsachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission (Slg. 2006, S. I-5479) Rz. 147. (57)  Urteil in der Rechtsache C-17/03, Vereniging voor Energie, Milieu en Water (Slg. 2005, S. I-4983) Rz. 81. (58)  Rechtsache C-70/72, Deutschland/Kommission (Slg. 1973, S. 813) Rz. 13. (59)  Urteil in den verbundenen Rechtsachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4103) Rz. 75. (60)  Urteil in der Rechtsache C-75/97, Belgien/Kommission (Slg. 1999, S. I-3671) Randnrn. 64–65. (61)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (*2)  Aufgrund der im Verlängerungsvertrag festgelegten und sich auf die Schürfgebühr beziehenden Prozentsätze berechnet (das heißt 12,24 % bei den nach dem 1.1.1998 in Betrieb genommenen Rohstofffeldern und J % × c bei den Rohstofffeldern, die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden. Die Details siehe in der Tabelle 1. Die anderen Teile des Vertrags über die Verlängerung (die einmalige und im Jahr 2005 gezahlte Gebühr und die für die Verlängerung zu zahlenden Gebühren, siehe Randnummer 14) sind in diesem Betrag nicht enthalten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.