Europäische Union

1999/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1439) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0153 1999/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1439) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 053 vom 27/02/1999 S. 0001 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Mai 1998 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.993 - Bertelsmann/Kirch/Premiere) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1439) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/153/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1998, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 1. Dezember 1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (nachfolgend: "Fusionskontrollverordnung") eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen CLT-UFA S.A. (nachfolgend: "CLT-UFA") und Taurus Beteiligungs-GmbH & Co. KG (nachfolgend: "Taurus") beabsichtigen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle bei den Unternehmen Premiere Medien GmbH & Co. KG (nachfolgend: "Premiere"), BetaDigital Gesellschaft für digitale Fernsehdienste mbH (nachfolgend: "BetaDigital") und BetaResearch Gesellschaft für Entwicklung und Vermarktung digitaler Infrastrukturen mbH (nachfolgend:"BetaResearch") zu erwerben. Der beabsichtigte Zusammenschluß wird bewirkt durch den Erwerb von Anteilsrechten. (2) Die Kommission hat am 15. Dezember 1997 entschieden, den Vollzug des angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung auszusetzen. (3) Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mitgeteilt, daß der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf sechs Märkten in Deutschland, die jeweils einen gesonderten räumlichen Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 7 der Fusionskontrollverordnung darstellen, erheblich behindert würde. (4) Die Kommission hat am 22. Januar 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens entschieden, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. (5) Der Beratende Ausschuß hat am 6. Mai 1998 und am 25. Mai 1998 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erörtert. I. DIE PARTEIEN (6) Die Bertelsmann AG (nachfolgend: "Bertelsmann") ist die Obergesellschaft des führenden deutschen Medienkonzerns. Der Bertelsmann-Konzern ist vorwiegend tätig in den Geschäftsfeldern Buch- und Zeitschriftenverlag, Buchclubgeschäft, Druckindustrie, Musikverlag und Tonträgervertrieb sowie durch Beteiligungen im privaten Fernsehgeschäft. CLT-UFA ist ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen Bertelsmann und Audiofina S.A., in das die Mutterunternehmen ihre europäischen Fernsehaktivitäten eingebracht haben. Dazu gehört auch die Beteiligung an Premiere. (7) Taurus ist eine Beteiligungs-Holding der Kirch-Gruppe (nachfolgend: "Kirch"). Kirch ist der führende Anbieter von Kinofilmen und Unterhaltungsprogrammen für das Fernsehen in Deutschland und ebenfalls im privaten Fernsehgeschäft tätig. Die Aktivitäten der Gruppe erstrecken sich hauptsächlich auf Deutschland. II. DAS VORHABEN (8) Zur Zeit sind an dem deutschen Pay-TV-Veranstalter Premiere CLT-UFA und Canal+ S.A. (nachfolgend:"Canal+") mit jeweils 37,5 % sowie Kirch mit 25 % beteiligt. Es ist geplant, daß Canal+ aus dem Gesellschafterkreis ausscheidet und CLT-UFA und Kirch ihre Anteile an Premiere auf jeweils 50 % erhöhen. Zugleich wird Kirch den Betrieb seines eigenen digitalen Pay-TV-Senders DF1 einstellen und die DF1-Vermögenswerte auf Premiere übertragen. Weiterhin wird Kirch seinen Sportsender DSF in Premiere einbringen und Premiere seine Pay-TV- und Pay-Per-View-Rechte in Sublizenz zu [. . .] (4) zur Verfügung stellen. Premiere wird zu einer digitalen Pay-TV-Programm- und Vermarktungsplattform unter Verwendung der Premiere von Kirch zur Verfügung gestellten d-box-Technologie, die mit einem in sich geschlossenen (proprietären) Verschlüsselungssystem arbeitet, ausgebaut. Premiere wird zu diesem Zweck eigen- und/oder fremderstellte Fernsehprogramme zu Programmpaketen bündeln und diese vermarkten. Ferner wird Premiere die Abonnentenverwaltung und -betreuung ("Subscriber Management Services" = "SMS") nicht nur für Premiere Digital, sondern auch für andere Programmveranstalter durchführen. Premiere wird die für den Empfang digitalen Fernsehens notwendige Decoderinfrastruktur ("set top box") aufbauen. Für digitales Fernsehen, das via Satellit übertragen wird, wird Premiere auch die Zugangskontrolle ("conditional access") handhaben. (9) Gleichzeitig wird CLT-UFA eine Beteiligung in Höhe von 50 % an BetaDigital, derzeit ein 100%iges Tochterunternehmen von Kirch, erwerben. BetaDigital betreibt ein Playout Center (Sendezentrum) für digitales Fernsehen über Satellit und soll künftig die mit der Aufbereitung und Ausstrahlung verbundenen Dienstleistungen, wie Verschlüsselung, Videokompression, Multiplexing und Uplink zum Satelliten, für Premiere, aber auch für interessierte Dritte erbringen. Den Uplink zum Satelliten betreibt BetaDigital gegenwärtig für DSF, Pro Sieben und [. . .]. (10) Darüber hinaus wird CLT-UFA auch eine Beteiligung in Höhe von 50 % an BetaResearch, derzeit ebenfalls ein 100%iges Tochterunternehmen von Kirch, erwerben. BetaResearch ist Inhaberin ausschließlicher und unbefristeter Lizenzen - erteilt für Deutschland, Österreich und die deutschsprachige Schweiz - für die Beta-Verschlüsselungstechnologie zur Verschlüsselung von Programmen auf der Basis des d-box-Decoders. Lizenzgeber der Zugangstechnologie ist DigCo B.V., an der Kirch und die zur südafrikanischen MIH-Gruppe gehörende Irdeto B.V. mit 50 % beteiligt sind. BetaResearch ist im Bereich der Entwicklung von Decodersoftware tätig und soll die Verschlüsselungs- und Betriebssoftware für die d-box-Technologie weiterentwickeln. Sie wird diese Technologie an Premiere, Deutsche Telekom AG (nachfolgend: "Telekom"), andere Programmveranstalter und Decoderhersteller lizensieren. BetaResearch wird ferner Conditional-Access-Module (nachfolgend: "CA-Module") und Smart Cards selbst herstellen und diese an die Hersteller von d-boxen liefern. Darüber hinaus übernimmt BetaResearch für Dritte auch Auftrags- und Projektentwicklung und hat entsprechende Aufträge bereits von [. . .] erhalten. (11) Telekom hat sich in der "Verständigung zur programmanbieterneutralen Kabelplattform für das digitale Fernsehen" der Verständigung zwischen Kirch und Bertelsmann hinsichtlich der Beta-Zugangstechnologie auf der Basis des d-box-Decoders angeschlossen. Auf diese Grundlage soll Telekom eine technische Plattform für die digitale Verbreitung von Pay-TV-Programmen über ihr Kabelnetz schaffen. Telekom beabsichtigt, sich an BetaResearch zu beteiligen, um die von ihr benötigten Rechte an der Beta-Zugangstechnologie auf der Basis des d-box-Decoders abzusichern. Dieses Vorhaben ist Gegenstand des Verfahrens IV/M.1027 - Deutsche Telekom/BetaResearch. Obwohl beide Vorhaben formal betrachtet selbständige Zusammenschlüsse darstellen und deshalb auch getrennt angemeldet worden sind, sind sie materiell gesehen eng miteinander verbunden. Denn beide Vorhaben sollen zusammen den Rahmen für die Einführung des digitalen Fernsehens in Deutschland schaffen. III. ZUSAMMENSCHLUSS (12) Premiere ist zur Zeit ein von CLT-UFA, Kirch und Canal+ gemeinsam kontrolliertes Unternehmen, da alle drei Gesellschafter über Vetorechte bei marktrelevanten Entscheidungen verfügen. Das Vorhaben wird zu einer Änderung der Beschaffenheit der Kontrolle führen. Nach dem Ausscheiden von Canal+ werden CLT-UFA und Kirch mit jeweils 50 % an Premiere beteiligt sein und Premiere gemeinsam kontrollieren, da CLT-UFA und Kirch die strategischen Geschäftsentscheidungen nunmehr im beiderseitigen Einvernehmen herbeiführen müssen. Zugleich wird Kirch mit der Einbringung der DF1-Vermögenswerte und des Sportsenders DSF sowie der Übertragung seiner Pay-TV- und Pay-Per-View-Rechte bedeutende marktrelevante Vermögenswerte in Premiere einbringen. Die Einbringung von Kirchs digitalen Aktivitäten in Premiere wird zu einer bedeutsamen Erweiterung der geschäftlichen Aktivitäten von Premiere führen. (13) Premiere wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen und dürfte darüber hinaus nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von CLT-UFA und Kirch führen. Premiere wird auch weiterhin Pay-TV in Deutschland veranstalten und wird neben dem bisher vorherrschenden analogen Pay-TV-Programm das digitale Pay-TV sowohl als Programmveranstalter als auch auf der Ebene der Programm- und Vermarktungsplattform ausbauen. Zwar erhält Premiere zur Zeit die Pay-TV-Ausstrahlungsrechte noch von Taurus. Premiere wird jedoch nach Ablauf der von Taurus mit den Rechtegebern abgeschlossenen Verträge auch die Pay-TV-Ausstrahlungsrechte selbst [. . .] erwerben. Nach Vollzug des Zusammenschlußvorhabens werden Kirch und CLT-UFA/Bertelsmann auf dem Markt für Pay-TV und dem Markt für Pay-TV-Ausstrahlungsrechte nur über ihre Beteiligung an Premiere tätig sein. Die Erhöhung der Beteiligungen von CLT-UFA und Kirch an Premiere nach dem Ausscheiden von Canal+ unter gleichzeitigem Ausbau von Premiere zu einer digitalen Programm- und Vermarktungsplattform stellt deshalb einen Zusammenschluß nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. (14) CLT-UFA und Kirch werden mit jeweils 50 % an BetaDigital beteiligt sein und BetaDigital gemeinsam kontrollieren. BetaDigital wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen und darüber hinaus nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von CLT-UFA und Kirch führen. Zwar sind zur Zeit die Abnehmer der technischen Dienstleistungen von BetaDigital vorrangig mit CLT-UFA und Kirch verbundene Unternehmen. Die Erbringung der technischen Dienstleistungen auch für Dritte ist jedoch beabsichtigt und teilweise bereits realisiert. Es kann davon ausgegangen werden, daß BetaDigital bei stärkerer Verbreitung von digitalem Fernsehen in Deutschland zunehmend für Dritte tätig sein wird. BetaDigital ist deshalb als Vollfunktionsunternehmen anzusehen. Da im Bereich der technischen Dienste für digitales Fernsehen nur CLT-UFA in geringem Umfang über die Cologne Broadcasting Center GmbH tätig ist, wird es auch nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von CLT-UFA und Kirch kommen. Die Beteiligung von CLT-UFA an BetaDigital stellt deshalb einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung in Form eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens dar. (15) Zunächst werden CLT-UFA und die zur Kirch Gruppe gehörende BetaTechnik mit jeweils 50 % an BetaResearch beteiligt sein. Nach Vollzug des Beteiligungserwerbs durch Telekom werden diese sowie CLT-UFA und Kirch BetaResearch gemeinsam kontrollieren. In der zwischen CLT-UFA, Kirch und Telekom abgeschlossenen "Vereinbarung zur Umstrukturierung von BetaResearch" (nachfolgend: "Umstrukturierungsvereinbarung") ist vorgesehen, daß wichtige geschäftspolitische Entscheidungen, [. . .], einstimmig von der Gesellschafterversammlung zu treffen sind. BetaResearch wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen und darüber hinaus nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von CLT-UFA und Kirch führen. BetaResearch wird die d-box-Technologie nicht nur an Unternehmen lizenzieren, die - wie Telekom und BetaDigital - technische Dienstleistungen für digitales Fernsehen anbieten wollen, sondern auch Programmveranstaltern, die die benötigten technischen Dienste selbst erbringen wollen, Lizenzen einräumen. BetaResearch wird darüber hinaus Lizenzen an interessierte Hersteller von Decodern vergeben und diese mit CA-Modulen beliefern. Weiterhin wird BetaResearch Decodersoftware auch für Dritte entwickeln. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß BetaResearch neben dem Geschäftsverkehr mit seinen Gründungs- bzw. mit diesen verbundenen Unternehmen in nicht unerheblichem Umfang auch Lizenzgeschäfte mit Dritten tätigen und damit einen eigenen Zugang zum Markt haben wird. BetaResearch ist deshalb als Vollfunktionsunternehmen anzusehen. Da im Bereich der digitalen Verschlüsselungstechnologien für Pay-TV nur CLT-UFA über die Beteiligung von Bertelsmann an Seca S.A. tätig ist, besteht die Gefahr einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen CLT-UFA und Kirch nicht. Die Beteiligung von CLT-UFA an BetaResearch stellt deshalb einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung in Form eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (16) Die Unternehmen Bertelsmann und Kirch haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU. Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Lediglich Kirch erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat, und zwar in Deutschland. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG (17) Der beabsichtigte Zusammenschluß hat Auswirkungen vor allem auf den Märkten für - Pay-TV, - technische Dienstleistungen für Pay-TV. A. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. Pay-TV (18) Pay-TV stellt gegenüber dem Markt für frei empfangbares Fernsehen (Free-TV), d. h. werbefinanziertem privaten und dem aus Gebühren und Werbeeinnahmen finanzierten öffentlich-rechtlichen Fernsehen, einen eigenen relevanten Produktmarkt dar (5). Während bei gebühren- und werbefinanziertem Fernsehen ein Austauschverhältnis nur zwischen dem Programmanbieter und der werbenden Wirtschaft besteht, existiert bei Pay-TV ein Austauschverhältnis nur zwischen dem Programmanbieter und dem Zuschauer als Abonnenten. Die Wettbewerbsbedingungen sind daher für beide Arten des Fernsehens unterschiedlich. Bei gebühren- und werbefinanziertem Fernsehen sind die Einschaltquoten und die Werbegebühren die entscheidenden Aktionsparameter, während für Pay-TV die an den Interessen der Zielgruppen ausgerichtete Programmgestaltung und die Gestaltung der Abonnementpreise entscheidend ist. Nach einer Studie der GfK-Fernsehforschung verwenden Pay-TV-Abonnenten von ihrem täglichen "Zeitbudget" für Fernsehnutzung durchschnittlich 90 % für das Free-TV und 10 % für das Pay-TV. Der Umstand, daß Abonnenten trotz vergleichsweise geringer Nutzung bereit sind, erhebliche Kosten für Pay-TV aufzubringen, zeigt, daß es sich bei Pay-TV um ein klar abgrenzbares Produkt mit einem spezifischen Zusatznutzen handelt. Im Zuge einer fortschreitenden Digitalisierung könnte sich zwar im Zeitablauf eine gewisse Konvergenz zwischen Pay-TV und Free-TV ergeben. Dies könnte insbesondere für den Fall gelten, daß eines Tages auch Free-TV-Kanäle überwiegend in digitalen Bouquets von Pay-TV-Veranstaltern mitangeboten werden sollten. Allerdings vermag diese mögliche zukünftige Entwicklung derzeit nicht die Annahme eines gemeinsamen Marktes für Pay- und Free-TV zu rechtfertigen. Zum Markt für Pay-TV gehören auch Pay-Per-Channel und Pay-Per-View. Eine Unterteilung des Pay-TV-Marktes in analoges und digitales Pay-TV kommt nicht in Betracht. Digitales Pay-TV ist lediglich die Weiterentwicklung des analogen Pay-TV und stellt insoweit keinen eigenen sachlich relevanten Markt dar. Im übrigen ist damit zu rechnen, daß im Laufe der nächsten Jahre analog ausgestrahltes Pay-TV vollständig von digital ausgestrahltem Pay-TV abgelöst wird. Nach dem Geschäftsplan von Premiere (nachfolgend: "Businessplan") sollen die analogen Abonnements kontinuierlich in digitale Abonnements umgewandelt werden, so daß im Jahr [. . .] nur noch digitale Abonnenten vorhanden sind. 2. Technische Dienstleistungen für Pay-TV (19) Die Veranstaltung von Pay-TV erfordert eine spezielle technische Infrastruktur, die es ermöglicht, die Programmsignale zu verschlüsseln und sie gegenüber dem autorisierten Zuschauer zu entschlüsseln. Letzteres geschieht durch einen Decoder, der in jedem auf Pay-TV abonnierten Fernsehhaushalt installiert wird. Decoder für den Empfang von digitalem Pay-TV entschlüsseln nicht nur die im Zugangssystem verschlüsselten Signale, sondern konvertieren diese auch, um den Empfang digitaler Fernsehsignale auf analogen Endgeräten zu ermöglichen. Für den Kabel- und den Satellitenbereich werden jeweils unterschiedliche Decoder eingesetzt. (20) Neben einer Decoderbasis setzt der Betrieb von Pay-TV ein System der Zugangskontrolle voraus. Dieses System umfaßt die Bündelung von Programmsignalen mit Berechtigungsinformationen und deren Verschlüsselung, die Übertragung verschlüsselter Daten, die Informationen über die Autorisierung der Pay-TV-Abonnenten enthalten, zusammen mit dem Programmsignal und sogenannte SmartCards, die dem Zuschauer zur Verfügung gestellt werden und die in der Lage sind, die verschlüsselten Autorisierungsdaten zu entschlüsseln und an den Decoder zu übermitteln. (21) Aus der dargestellten Infrastruktur ergeben sich die Dienstleistungen für den Betrieb von Pay-TV. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Abwicklung der Zugangskontrolle sowie die Vermarktung der Decoder und SmartCards. Technische Dienstleistungen für Pay-TV erfordern für die Übertragung digitaler Programmsignale über Satellit und über Kabel eine jeweils spezifische Technik. Bei der Satellitenübertragung wird das Programmsignal nach entsprechender Aufbereitung vom Sendezentrum auf den jeweiligen Satellitentransponder geschickt und kann von dort abgestrahlt direkt von jedem Satellitenhaushalt mittels für den Satellitenempfang ausgerichtetem Decoder empfangen werden. Bei der Kabelverbreitung dagegen werden die aufbereiteten Programmsignale vom Satellitentransponder zunächst zu einer Kabelkopfstation abgestrahlt, wo sie für die Kabelnetzübertragung angepaßt und danach in die Kabelnetze eingespeist werden. Trotz der jeweils speziellen Übertragungstechnik für die Satelliten- und Kabelnetzübertragung erscheint eine entsprechende Untergliederung des Marktes für technische Dienstleistungen für Pay-TV in zwei selbständige Teilmärkte nicht zwingend. Denn sowohl Satelliten- als auch Kabelübertragung erfordern die gleichen technischen Dienstleistungen für den Betrieb von Pay-TV. Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben, da sie für das Ergebnis der wettbewerblichen Würdigung nicht von Bedeutung ist. B. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE (22) Der geographisch relevante Markt für die dargestellten Produktmärkte ist auf Deutschland oder jedenfalls auf die deutschsprachige Region - Deutschland, Österreich, der deutschsprachige Teil von Belgien und die deutschsprachige Schweiz - beschränkt. Im Hinblick auf die Fernsehgewohnheiten der Bevölkerung könnte insoweit auch Luxemburg zum deutschsprachigen Raum gezählt werden. 1. Pay-TV (23) Auch wenn bereits in Nischemärkten Programme, wie der Sportsender Eurosport, europaweit ausgestrahlt werden, findet die Veranstaltung von Fernsehen grundsätzlich auf nationalen Märkten statt. Wie die Kommission bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (6), ist vor allem wegen unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften, bestehender Sprachbarrieren, kultureller Faktoren sowie sonstiger unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (z. B. der Struktur des Kabelfernsehmarkts) von nationalen Märkten für die Veranstaltung von Fernsehen auszugehen. (24) Danach wäre zunächst Deutschland der geographisch relevante Markt für Pay-TV. Zu diesem Ergebnis ist die Kommission auch in der Entscheidung MSG Media Service gelangt. Sie hat jedoch bereits damals festgestellt, daß mit Rücksicht auf die fehlende Sprachbarriere zukünftig von einem Markt für deutschsprachiges Pay-TV auszugehen sein könnte (7). Auch nach den von der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Untersuchungen bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der geographisch relevante Markt für Pay-TV im vorliegenden Fall über Deutschland hinausgeht und mit Rücksicht auf die fehlende Sprachbarriere den gesamten deutschsprachigen Raum umfaßt. Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da sich die wettbewerbliche Beurteilung auch bei Vorliegen eines Marktes, der den gesamten deutschsprachigen Raum umfaßt, nicht ändern würde. 2. Technische Dienstleistungen für Pay-TV (25) Technische Dienstleistungen für Pay-TV sind eng mit dem Pay-TV-Angebot verbunden. Die Kommission hatte in der Entscheidung in der Sache MSG Media Service (8) einen auf Deutschland beschränkten geographisch relevanten Markt angenommen, aber zugleich ausgeführt, daß in dem Maße, wie deutsche Veranstalter digitalen Pay-TV's auch Abonnenten in anderen deutschsprachigen Regionen gewinnen könnten, sich voraussichtlich auch der Dienstleistungsmarkt der MSG auf diese Gebiete ausdehnen würde. Im vorliegenden Fall dürfte der Markt für technische Dienstleistungen für Pay-TV sowohl bei Annahme eines eigenständigen Marktes vor Satellitenübertragung als auch bei Annahme eines Gesamtmarktes für Satelliten- und Kabelübertragung den gesamten deutschsprachigen Raum umfassen. C. AUSWIRKUNGEN DES ZUSAMMENSCHLUSSES 1. Organisation von Pay-TV in Deutschland nach dem Zusammenschluß a) Programmplattform (26) Premiere wird eine Programm- und Vermarktungsplattform aufbauen und ihre Programme über die technische Plattform der Telekom sowohl in den Kabelnetzen als auch über die eigene technische Plattform via Satellit verbreiten. Premiere wird eigen- und/oder fremderstellte Fernsehprogramme zu Programmpaketen bündeln und diese entweder im Wege des Direktmarketing oder über den Handel vermarkten. Ferner wird Premiere die Abonnentenverwaltung und -betreuung nicht nur für Premiere Digital, sondern auch für andere Programmveranstalter durchführen. Vorrangig Premiere wird die für den Empfang digitalen Fernsehens notwendige Decoderinfrastruktur ("set top box") aufbauen. b) Technische Plattform (27) Die technische Plattform im engeren Sinne, d. h. die Durchführung der Zugangskontrolle und der damit verbundenen technischen Dienstleistungen, wird für die Satelliten- und die Kabelübertragung jeweils verschieden ausgestaltet sein. Die technische Plattform verschlüsselt die vom Programmveranstalter übermittelten Signale der auszustrahlenden Sendung und verbreitet diese zum Abonnenten. Die Zugangskontrolle und die damit verbundenen technischen Dienstleistungen für den Satellitenbereich wird BetaDigital handhaben. Für die Kabelnetze wird Telekom die Zugangskontrolle durchführen und einen elektronischen Programmführer in Form eines Basisnavigators anbieten. (28) Die Decodertechnologie ist Teil der technischen Plattform. CLT-UFA, Kirch und Telekom haben sich darüber verständigt, die d-box-Technologie und die von Kirch mitentwickelte Beta-Zugangskontrolltechnol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.